Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. IV ZR 143/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4192

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF
IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S
URT[X.]IL [X.]

Verkündet am:

10. März 2004

Heinekamp

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB §§ 167, 171 ff.

Zur Frage einer erneuten Vollmacht vor dem Hintergrund einer bereits erteilten, nach dem [X.] unwirksamen [X.]handvollmacht.

[X.], Urteil vom 10. März 2004 - [X.] - OLG Bamberg

LG Coburg - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 27. Mai 2003 aufgehoben.

Auf ihre Berufung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2002 teilweise geän-dert.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars [X.]aus [X.]vom 16. September 1992 ([X.]. [X.]) wird für [X.] erklärt.

Wegen der weitergehenden Klage (notarielle Urkunde des Notars Dr. [X.]. [X.]. vom 1. Dezember 1992 - [X.]. [X.] 3981/92) wird die Sache zur neuen Verhand-lung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen - 3 -

Tatbestand:

Die Kläger machen die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Urkunden in ihr persönliches Vermögen geltend.

Die Kläger beabsichtigten, im Rahmen eines Bauträgermodells ei-ne [X.]igentumswohnung in einer Wohnanlage in [X.]
zu erwerben. Sie waren mit der [X.]

mbH durch einen Ge-schäftsbesorgungsvertrag verbunden und erteilten dieser die Vollmacht, sie bei Durchführung, Finanzierung und gegebenenfalls Rückabwicklung des [X.]rwerbsvorgangs zu vertreten. Die Vollmacht erstreckte sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und [X.]ntgegennahme von Willenserklärungen, welche in diesem Zusammenhang erforderlich waren oder der [X.] als zweckmäßig erschienen. Die [X.] schloß namens der Kläger mit der B.

AG, die später mit der [X.] verschmolzen wurde, im November 1992 einen Darlehensvertrag über die Zwischenfinanzierung. Danach vertrat sie die Kläger am 1. Dezember 1992 bei der Beurkundung des notariellen [X.] ([X.]. [X.] 3981/92 des Notars Dr. [X.].

in [X.]). Darin übernahmen die Kläger zum einen aus einer bereits am 16. September 1992 ([X.]. [X.] des Notars Dr. [X.]. in [X.]) von der Vorei-gentümerin bestellten, gemäß § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld einen Teilbetrag in Höhe von 203.389 DM und zum anderen die persönli-che Haftung für einen Betrag in dieser Höhe nebst 16% Jahreszinsen; wegen der Zahlungsverpflichtung unterwarfen sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Schon in der notariellen Urkunde vom 16. September 1992 hatte ein - neben der [X.]igentümerin - 4 -

namentlich nicht näher bezeichneter - "Schuldner" die persönliche Haf-tung im Umfang der Grundschuld übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Am 29. März 1999 wurde der [X.] eine Ausfertigung dieser notariellen Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung - sowohl dinglich als auch persönlich - gegen die Kläger erteilt.

Unter dem 29. April 1993 wandten sich die Kläger an die B.

AG (im folgenden: Beklagte) mit der Bitte um "[X.]indeckungfi der [X.]ndfinanzierung. Die Beklagte war dazu be-reit, wies mit Schreiben vom 4. Mai 1993 aber darauf hin, daß die Vollauszahlung des Darlehens erst bei Fertigstellung des [X.] könne und bis dahin Bereitstellungszinsen anfallen würden. Die Klä-ger ließen die Angelegenheit zunächst auf sich beruhen. Am 23. September 1993 füllten sie ein ihr von der C.

mbH überlassenes Formular aus, das zwei Varianten für die [X.]ndfinanzierung vorsah, und entschieden sich für eine Laufzeit von 10 Jahren bei einem nominalen Zins von 6,35% und einem effektiven Zins von 8,08%. Das Schreiben übersandten sie an die [X.], die es an die Beklagte weiterleitete. Die [X.] unterzeichnete nachfolgend für die Kläger einen Darle-hensvertrag vom 4. Oktober 1993 mit einem Finanzierungsvolumen von insgesamt 203.416 DM. Darin heißt es unter Ziffer 10.3: "Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unter-werfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der [X.]intragung und dem Bestand der Grundschuld so-wie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Belei-hungsobjekt geltend machen." - 5 -

Nachdem die Kläger das Darlehen ab dem Jahre 1999 nicht mehr bedient hatten, erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages und verwertete die Grundschuld. Sie betreibt nunmehr die Zwangsvollstrek-kung aufgrund der persönlichen Haftungserklärung wegen noch offener Darlehensverbindlichkeiten.

Die von den Klägern gegen die Zwangsvollstreckung erhobene, beide notariellen Urkunden umfassende Klage hat das [X.] we-gen der Urkunde vom 16. September 1992 als unzulässig und wegen der Urkunde vom 1. Dezember 1992 als unbegründet abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß die Klage insgesamt unbegründet sei. Dagegen wenden sie sich mit ihrer Revision.

[X.]ntscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der notariellen Urkunde vom 16. September 1992 in vollem Umfang [X.]rfolg. Hinsichtlich der Urkunde vom 1. Dezember 1992 führt es zur Aufhebung der angefochtenen [X.]nt-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.

I. Das Berufungsgericht hat ein Rechtsschutzbedürfnis auch in [X.] auf die Urkunde vom 16. September 1992 bejaht, da der [X.] die vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der persönlichen Zwangs-vollstreckung gegen die Kläger erteilt worden sei. Die Klage sei aber für - 6 -

beide Urkunden in der Sache unbegründet. Zwar seien der mit der [X.]

mbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die darauf be-ruhende Vollmacht vom 4. November 1992 wegen Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 134 BGB nichtig. Der notariellen [X.] komme aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. [X.]s könne deshalb dahingestellt bleiben, ob der [X.] vor oder bei [X.] vom 4. Oktober 1993 die Vollmacht im Original oder in Ausfertigung vorgelegen und einen entsprechenden Rechtsschein erzeugt habe. Die Schreiben der Kläger vom 29. April und 23. September 1993 seien dahin zu verstehen, daß sie gegenüber der [X.] durch schlüssiges Verhalten ihren Willen bekundet hätten, die [X.] solle in ihrem Namen gemäß den unter dem Datum vom 23. September 1993 gemachten Vorgaben einen Vertrag über die [X.]ndfi-nanzierung bewirken. Die Kläger hätten in dem zuletzt genannten Schreiben die [X.] beauftragt und neu bevollmächtigt; dieser ge-zielte Auftrag verstoße nicht gegen die Bestimmungen des [X.]. Da die [X.] das Schreiben der [X.] zugelei-tet habe, habe diese bei Abschluß des Darlehensvertrages im Oktober 1993 von einer wirksamen Vertretungsbefugnis der C.

mbH ausge-hen dürfen. Die Kläger hätten danach die aus dem Darlehensvertrag ge-schuldeten Zahlungen erbracht und dadurch bestätigt, daß die [X.]ndfinan-zierung ihrem Willen entsprechend erfolgt sei. Sie müßten der [X.] nach dem Inhalt des Darlehensvertrages genau die Sicherheiten geben, gegen deren formelle Wirksamkeit sich ihre Klage richte. Sie seien daher nach § 242 BGB gehindert, sich auf die mangelnde Vertretungsmacht der [X.] mbH bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom [X.] 1992 zu berufen.
- 7 -

[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß die Kläger sich nicht auf eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO be-schränkt haben. Sie stellen in erster Linie den Bestand der formellen Ti-tel in Frage, die eine entsprechende sachlich-rechtliche Verpflichtung des [X.]s nicht voraussetzen. Mit solchen Angriffen läßt sich eine Klage aus § 767 ZPO, die die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs zum Ziel hat, nicht begründen. Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO gemacht und mit der Klage aus § 767 ZPO verbunden werden. Der [X.] kann auf diese Weise - über das Verfahren der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) hinaus - for-mell-rechtliche [X.]inwendungen gegen den Vollstreckungstitel geltend ma-chen ([X.]Z 124, 164, 170; [X.]Z 118, 229, 236; Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - [X.], 2372 unter [X.]; [X.], [X.] vom 18. November 2003 - [X.] - ZIP 2004, 159 unter [X.]; vom 2. Dezember 2003 - [X.], 372 unter [X.]; vom 15. Dezember 2003 - [X.]/01 - [X.] 2004, 373 unter 2 a bb und 2 b).

2. Die Klage ist, soweit sie die Urkunde vom 16. September 1992 betrifft, ohne weiteres begründet. Die Urkunde beinhaltet eine Grund-schuldbestellung, die die Voreigentümerin zugunsten der [X.] vor-genommen hat. Die Kläger waren an ihrer [X.]rrichtung weder im eigenen Namen beteiligt, noch ist die [X.] im fremden Namen für sie [X.]. Für diese Urkunde kommt es daher, was das Berufungsgericht verkannt hat, auf die Frage einer unerlaubten Rechtsberatung seitens - 8 -

der [X.] und einer Wirksamkeit der dieser durch die Kläger erteil-ten Vollmacht von vornherein nicht an. [X.]s kann allein darum gehen, ob die Urkunde einen Inhalt hat, der die Beklagte berechtigt, gegen die Klä-ger die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das ist zu verneinen.

[X.]s ist bereits zweifelhaft, ob die Voreigentümerin in Höhe des [X.] die persönliche Haftung gegenüber der [X.] übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesam-tes Vermögen unterworfen hat. Denn in der Urkunde wird nur der die Grundschuld bestellende Grundstückseigentümer, nicht aber auch der Schuldner, der die persönliche Haftung übernehmen soll, näher bezeich-net. Jedenfalls folgt aus der Urkunde keine entsprechende Verpflichtung der Kläger. Da es eine Vorschrift, die der auf die Grundschuld zuge-schnittenen Bestimmung des § 800 ZPO vergleichbar wäre, für schuld-rechtliche Ansprüche - hier nach § 780 BGB - nicht gibt, ist insoweit [X.] auf die nachfolgende Urkunde vom 1. Dezember 1992 abzustellen. [X.]rst in dieser haben die Kläger, vertreten durch die [X.] mbH, eine Haftungsübernahme und eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung erklärt. Daher wenden sie sich zu Recht gegen eine Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16. September 1992. Diese kommt als [X.] Titel gegen die Kläger nicht in Betracht; denn sie weist keinen ge-gen sie als Vollstreckungsschuldner gerichteten vollstreckungsfähigen Anspruch aus.

3. Für die Urkunde vom 1. Dezember 1992 ist dem Berufungsge-richt darin zuzustimmen, daß der zwischen den Klägern und der [X.]

mbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes ge-gen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) unwirksam - 9 -

ist. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem [X.]-handvertrag gleichermaßen auch die seitens der Kläger der [X.] zur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte [X.] und prozessuale Vollmacht. Die C.

mbH, die anläßlich der [X.]rrichtung der notariellen Urkunde am 1. Dezember 1992 von der Vollmacht Gebrauch gemacht hat, konnte daher für die Kläger die [X.]rklä-rung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen, nicht wirksam abgeben. Der Senat verweist zu den damit verbundenen rechtlichen Fragen auf seine bisherigen [X.]ntscheidungen ([X.]Z 154, 283, 285 ff.; Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - [X.] - [X.], 2375 unter [X.]-4; vom 22. Oktober 2003 - [X.] - [X.]O unter [X.] a-c; vom 12. November 2003 - [X.] [X.] a und b zur [X.] bestimmt).

a) Hat sich allerdings ein Darlehensnehmer im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet, sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf er aus der Nichterfüllung dieser Ver-pflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB). Ist die Unterwerfungserklä-rung - wie hier - nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der [X.]rklärung nicht berufen (Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - [X.] - unter [X.] und - [X.] - unter [X.]).

Nach dem Inhalt des am 4. Oktober 1993 abgeschlossenen [X.] haben die Kläger der [X.] als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld in [X.] zu stellen, sondern sich dar-über hinaus der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu un-- 10 -

terwerfen. Das Berufungsgericht hat dies richtig dahin verstanden, daß sich die Unterwerfungserklärung nicht auf die - im Darlehensvertrag ge-sondert aufgeführte und nach § 800 ZPO vollstreckbar zu gestaltende - Grundschuld beziehen sollte, sondern auf den materiell-rechtlichen [X.] nach § 780 BGB (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - [X.] - unter [X.] a und b und - [X.] - unter [X.] a und b). Die Kläger hätten danach eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abzugeben. Da sie der [X.] mbH eine unwirksame Vollmacht erteilt haben, müßten sie die anläßlich der Beurkundung am 1. Dezember 1992 abgegebenen [X.]rklärungen, die der im späteren Darlehensvertrag über-nommenen Verpflichtung inhaltlich entsprachen, genehmigen und ihnen dadurch Wirksamkeit verleihen.

b) Das setzt, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-fend gesehen hat, indes voraus, daß der Darlehensvertrag vom 4. Oktober 1993 seinerseits wirksam zustande gekommen ist; denn nur dann wäre eine entsprechende Verpflichtung der Kläger begründet [X.]. Dazu sind bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Da der Darlehensvertrag an den Rechtsfolgen der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht teilnimmt und sowohl in der [X.]ntgegennahme der [X.] als auch in dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst durch die Klä-ger keine Genehmigung des prozessualen Handelns der [X.] liegt (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 2003 - [X.] - unter [X.] d und 3 sowie - [X.] - unter [X.] und 5 d [X.])), kommt es darauf an, ob der [X.] - wie sie behauptet und unter Beweis gestellt hat - [X.] bei Abschluß des Darlehensvertrages die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorlag (§ 172 BGB). Die Darlehensver-träge sind auf materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen, für - 11 -

die die §§ 170 ff. BGB Geltung haben, auch wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - [X.] - unter [X.] d (3); [X.], Urteil vom 3. Juni 2003 - [X.] ZR 289/02 - [X.], 1710 unter [X.] [X.]).

c) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu den Voraussetzungen des § 172 BGB nachzuholenden Feststellungen nicht deshalb entbehrlich, weil die Kläger der [X.] über die generelle [X.]handvollmacht hinaus eine auf den Abschluß des konkreten [X.] bezogene [X.]inzelvollmacht erteilt haben.

[X.]) [X.]ine solche Vollmacht folgt nicht aus den Schreiben der Kläger vom 29. April und 23. September 1993. Die vom Berufungsgericht in die-sem Zusammenhang vorgenommene Auslegung erweist sich als rechts-fehlerhaft; sie verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze.

[X.]) Der maßgebliche Inhalt einer Willenserklärung ist danach zu ermitteln, was der [X.]rklärungsempfänger bei verständiger Sicht als ge-wollt erkennt und in welchem Sinne er das [X.]rkannte versteht. Dem wird die tatrichterliche Würdigung des Schriftverkehrs durch das Berufungs-gericht nicht gerecht. Sie ist insbesondere mit dem Wortlaut der beiden Schreiben nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus hat das Berufungsge-richt nicht berücksichtigt, daß der Wortlaut einer [X.]rklärung zwar die wichtigste, nicht aber die alleinige [X.]rkenntnisquelle für eine Auslegung ist. Zur [X.]rmittlung des [X.]rklärungsinhalts müssen auch der mit der Äuße-rung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Beteiligten berücksich-tigt werden; überdies kann eine Willenserklärung nicht losgelöst von dem - 12 -

Geschehen erfaßt werden, das zu ihm geführt hat (vgl. [X.], Urteile vom 18. Mai 1999 - [X.] - unter 4 a, in Juris dokumentiert; vom 31. Oktober 1997 - [X.] - ZIP 1997, 2202 unter II).

[X.] [X.]ine Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt zu dem [X.]rgebnis, daß die Schreiben vom 29. April und 23. September 1993 we-der für sich allein genommen noch in ihrer Zusammenschau von der [X.] als Bevollmächtigung der [X.] verstanden werden konn-ten. Das Schreiben vom 29. April 1993 gibt für eine Bevollmächtigung von vornherein nichts her. [X.]s handelt sich um eine schlichte Anfrage der Kläger bei der [X.], mit der sie persönlich um eine vorgezogene [X.]ndfinanzierung nachgesucht haben. Auch das Schreiben vom 23. September 1993 ist insoweit nicht aussagekräftig. Die Kläger haben sich dort - gegenüber der [X.] - für eine von zwei der vorgeschla-genen [X.] entschieden. [X.]ine Bevollmächtigung der [X.] mbH kann darin nicht gesehen werden. Aus Sicht der Parteien bestand dazu keine Veranlassung, weil die Kläger schon zuvor eine - von allen Beteiligten damals als wirksam erachtete - umfassende [X.]hand-vollmacht erteilt hatten. [X.]s ging bei der erforderlich gewordenen [X.]ndfi-nanzierung lediglich um eine einzelne Maßnahme, die der Ausführung der der [X.] übertragenen Geschäftsbesorgung diente. Die [X.]

mbH, der nach außen hin bereits die uneingeschränkte Rechtsmacht zur Vertretung der Kläger eingeräumt worden war, hatte sich im Innen-verhältnis vergewissert, welche Finanzierungsvariante die Kläger bevor-zugten. Das konnte auch die Beklagte, an die das Schreiben weitergelei-tet wurde, nicht anders verstehen als eine interne Weisung der Kläger an die [X.] mbH, die die erteilte generelle [X.]handvollmacht weder ih-rem Inhalt nach berührte noch um eine [X.]inzelvollmacht ergänzte. - 13 -

bb) Anders als von der [X.] vertreten, ist für eine Duldungs-vollmacht kein Raum.

[X.]) Zwar kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die in den §§ 171-173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechts-scheinsgesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu behandeln sein. Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des [X.] auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die [X.] anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint, wobei nur bei oder vor Vertragsschluß gegebe-nen Umstände in Betracht kommen. [X.]ine solche Duldungsvollmacht liegt aber nur vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach [X.] und Glauben auch verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist ([X.], Urteile vom 14. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.], 1273 unter [X.] a bb [X.]); vom 3. Juni 2003 [X.]O unter [X.] [X.]).

[X.] Gerade letzteres ist zu verneinen. In Verbindung mit dem vo-rangegangenen Schreiben vom 29. April 1993 konnte das Schreiben vom 23. September 1993 bei der [X.] kein besonderes, auf eine Be-vollmächtigung der [X.] bezogenes Vertrauen hervorrufen. Denn im April 1993 hatten sich die Kläger - unter Umgehung der [X.] - direkt an die Beklagte gewandt. Das Schreiben vom 23. September 1993 wiederholte lediglich den zuvor persönlich geäußerten, der [X.] be-reits bekannten Wunsch der Kläger um eine "[X.]indeckung" der [X.]ndfinan-zierung, konkretisiert durch bestimmte [X.]ffektiv- und Nominalzinsen bei - 14 -

10jähriger Laufzeit. [X.]s musste aus Sicht der [X.] im Zusammen-hang mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 1993 stehen, in dem sie den [X.] mitgeteilt hatte, eine auf das Frühjahr 1993 vorgezogene [X.]ndfinan-zierung werde Bereitstellungszinsen auslösen. Auf diesen Hinweis lag es nahe, daß die Kläger die [X.]ndfinanzierung zunächst - bis zum [X.] 1993 - zurückstellten. Allein aus dem Umstand, daß die Beklagte das Schreiben vom 23. September 1993, mit dem die Kläger auf ihren [X.] zurückkamen, über die Geschäftsbesorgerin erreichte, konnte sie nicht auf eine gesonderte Bevollmächtigung der [X.] schließen; das schon deshalb nicht, weil eine notarielle Vollmacht bereits seit längerem vorlag. Das Schreiben vom 23. September 1993 läßt zu-dem nichts darüber ersehen, ob die [X.] in bezug auf die [X.]ndfi-nanzierung Abschlußvertreterin, (vorbereitende) Verhandlungsvertreterin oder schlichte Botin (Weiterleitung des Schreibens an die Beklagte) sein sollte. Schon gar nicht konnte die Beklagte daraus entnehmen, die Klä-ger - später vertreten durch die [X.] mbH - seien bereit, die im [X.] vom 1. Dezember 1992 in ihrem Namen bestellten [X.] durch eine entsprechende Verpflichtung in dem über die [X.]nd-finanzierung noch abzuschließenden Darlehensvertrag schuldrechtlich zu unterlegen.

(3) Aus dem von der [X.] in Bezug genommenen Urteil des [X.]. Zivilsenats vom 22. Oktober 1996 ([X.] ZR 249/95 - NJW 1997, 312 un-ter [X.] b) ist [X.] nicht zu entnehmen. Der [X.]ntscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte die Bank dem [X.] mitgeteilt, daß die [X.] [X.]händerin rechtsgeschäftlich für ihn aufgetreten war ([X.]inrichtung von Konten) und weiterhin für ihn zu handeln beabsichtigte; der Vertretene hatte auf diese Mitteilung nicht - 15 -

reagiert und weitere rechtgeschäftliche Handlungen der [X.]händerin ([X.]rteilung von Überweisungsaufträgen) nicht unterbunden. Diese Um-stände des rechtsgeschäftlichen Auftretens der [X.]n [X.]hän-derin sind mit denen des vorliegenden Falles nicht vergleichbar.

Terno [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 143/03

10.03.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2004, Az. IV ZR 143/03 (REWIS RS 2004, 4192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4192

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