Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 2 StR 324/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12917

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 324/14

vom
9. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. April 2015 ge-mäß § 349 Abs. 2 i.V.m. § 406 Abs. 2 Satz 2 StPO
beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil enthaltene Adhäsionsentschei-dung und über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer ab-schließenden Entscheidung vorbehalten.
3. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung für das Revisionsverfahren gewährt, so-weit es den Adhäsionsausspruch betrifft. Ihr wird insoweit die Rechtsanwältin

R.

aus B.

beigeordnet.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie dazu verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld wegen unerlaubter Handlung in Höhe von 8.000 Euro nebst Prozesszinsen zu zahlen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche künftigen immateriellen Schäden aufgrund der Tat zu ersetzen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützt Revision des Angeklagten.
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1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch richtet. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das [X.] einerseits §
239b StGB nicht ange-wendet hat, andererseits aber auch trotz der Zäsuren zwischen einzelnen se-xuellen Handlungen des Angeklagten mit der sich in [X.] Lage [X.] Nebenklägerin nicht von mehreren rechtlich selbständigen Vergewalti-gungen ausgegangen ist. Ebenfalls liegt keine Beschwer für den Angeklagten darin, dass das [X.] die Veranlassung der Nebenklägerin zur [X.] einei-gung verschleiert werden sollte, nicht unter dem Gesichtspunkt einer Nötigung erörtert hat.
2. Über die Revision gegen den Adhäsionsausspruch ist gesondert zu entscheiden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014

2 [X.] u.a.

bei den anderen Strafsenaten und bei dem [X.], ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des [X.] regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des [X.] und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehin-dert, über die Revision des Angeklagten, soweit davon der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Re-vision des Angeklagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den entscheidungsreifen strafrechtlichen Teil des angefochte-nen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels 2
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war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 8.
Oktober 2014

2 [X.]).
3. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag der Ne-benklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden. Das [X.] hat ihr
durch Beschluss vom 17.
April 2014
Prozesskostenhilfe für das Ad-häsionsverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin R.

bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz

404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. §
119
Abs.
1 Satz
1 ZPO), so dass im Revisionsverfahren erneut zu entscheiden ist.
Danach ist vom Senat als dem mit
der Sache befassten Gericht (§
404 Abs.
5 Satz
3 StPO) der Ne-benklägerin im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz hinsichtlich des Angriffs auf die Adhäsionsentscheidung zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin R.

zur Vertretung insoweit beizuordnen.
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5
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Die Nebenklägerin ist
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen [X.] weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Er-folgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches sind
hier nicht zu prüfen (§
404 Abs.
5 Satz
1 StPO i.V.m. § 119 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Der Nebenklägerin ist Rechtsanwältin R.

beizuordnen, die der Antragstellerin bereits in erster Instanz
beigeordnet war (§
404 Abs.
5 Satz
2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Fischer

Cierniak

Krehl

RinBGH [X.] ist aus

tatsächlichen Gründen an

der Unterschrift gehindert.

[X.]Fischer
7

Meta

2 StR 324/14

09.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 2 StR 324/14 (REWIS RS 2015, 12917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12917

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2 StR 324/14

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