Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2010, Az. V R 30/08

5. Senat | REWIS RS 2010, 9463

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Gegenstand

(Übernahme kommunaler Aufgabe durch Unternehmer - Leistungserbringung bei Verpflichtung eines Unternehmers gegen Entgelt zur Errichtung und Betrieb eines Schwimmbads für 10 Jahre - kein ermäßigter Steuersatz für Entgelt für Errichtung und Betrieb eines Schwimmbads - Voraussetzung für Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG)


Leitsatz

1. NV: Die Übernahme und Durchführung einer kommunalen Pflichtaufgabe durch einen Unternehmer gegen Entgelt für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist steuerbar.

2. NV: Verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entgelt zur Errichtung und Betrieb eines Schwimmbads für 10 Jahre, erbringt er beim Fehlen von Teilleistungen seine Leistung erst mit Ablauf des Betriebszeitraums.

Tatbestand

1

I. Die [X.] [X.] ([X.]) veräußerte mit notariellem Vertrag vom 3. April 1998 mehrere zusammenhängende Grundstücke an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Der Kaufpreis betrug unter Berücksichtigung pauschalierter Minderwerte für Abbruch- und Mehrgründungskosten 3,5 Mio. [X.]. Die Klägerin verpflichtete sich zum Abbruch der aufstehenden Gebäude und zur Bebauung des Grundstücks mit einer Kombination aus einem öffentlichen Schwimmbad und einem mehrgeschossigen Büro-, Geschäfts- und Wohnhaus gemäß der zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Planung und Bauausführung. Darüber hinaus verpflichtete sich die Klägerin in dem Vertrag, das Schwimmbad für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu betreiben und die Nutzung für die Öffentlichkeit einschließlich der Schulen und Vereine zu gewährleisten. Die Klägerin konnte über die von der Allgemeinheit zu erhebenden Eintrittspreise frei entscheiden. Da die Vertragsparteien den Bau und den Betrieb des Schwimmbades für nachhaltig unrentabel hielten, vereinbarten sie, dass die Klägerin Bau und Betrieb des Schwimmbades im öffentlichen Interesse übernehme. Zur teilweisen Abgeltung der hieraus entstehenden Verluste verpflichtete sich die [X.] zur Zahlung eines Betrages von 9,6 Mio. [X.] an die Klägerin. Aufgrund eines gesonderten Vertrages vereinbarten die [X.] und die Klägerin, einen Teilbetrag von 6,1 Mio. [X.] mit einer Forderung der [X.] gegen die Klägerin aus der Ablösung von [X.] und den Restbetrag von 3,5 Mio. [X.] mit dem Anspruch der [X.] auf Kaufpreiszahlung aus dem Grundstückskaufvertrag zu verrechnen. Da sich der Betrag zur Ablösung von [X.] später auf 5,1 Mio. [X.] ermäßigte, zahlte die [X.] 900.000 [X.] an die Klägerin.

2

Im [X.] an eine [X.] ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) vom Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus. Die Klägerin habe an die [X.] Leistungen erbracht und hierfür ein Grundstück erhalten, das nach einem Wertgutachten des Bausachverständigen des [X.] einen Wert von 37.809.100 [X.] gehabt habe. Weiter habe die Klägerin 6,1 Mio. [X.] durch Aufrechnung und Auszahlung erhalten, so dass die Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachte Leistung 43.909.100 [X.] betrage. Das darin enthaltene Entgelt habe sich auf 37.852.672 [X.] und die hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) für den Voranmeldungszeitraum Mai 1998 geschuldete Umsatzsteuer habe sich auf 6.056.427,50 [X.] belaufen. Das [X.] erließ einen entsprechenden Bescheid über die [X.] vom 10. November 1999, aus dem sich unter Berücksichtigung von [X.] eine Umsatzsteuer von 6.045.857 [X.] ergab, und gegen den die Klägerin Einspruch einlegte.

3

Während des [X.] erging der [X.] 1998 vom 24. Februar 2000, der gemäß § 164 der Abgabenordnung ([[X.].]) unter Vorbehalt der Nachprüfung stand und gemäß § 365 Abs. 3 [[X.].] zum Gegenstand des [X.] wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2001 wies das [X.] den Einspruch als unbegründet zurück.

4

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht ([X.]). Aufgrund eines [X.] vom 12. Juni 2006 kam der vom [X.] beauftragte Sachverständige im Gutachten vom 3. Mai 2007 zum Ergebnis, dass am [X.] ausgehend von einem Grundstückswert von 11.600.650 [X.] der Verkehrswert für die verkauften Grundstücke 9.350.000 [X.] betrage.

5

Während des Klageverfahrens änderte das [X.] die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Umsatzsteuerjahresfestsetzung für das Streitjahr durch die Bescheide vom 16. August 2002, 30. Oktober 2002 und 21. Juni 2007. Alle Bescheide wurden gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zum Gegenstand des Verfahrens. Durch den Bescheid vom 16. August 2002 erhöhte das [X.] im Hinblick auf den von ihm angenommenen Grundstückswert von 37.809.100 [X.] die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zunächst um 32.594.051 [X.]. Durch den Steuerbescheid vom 30. Oktober 2002 kam es zu einer hier nicht streitigen Änderung.

6

Aufgrund des Gutachtens des vom [X.] beauftragten Sachverständigen ging das [X.] schließlich im Umsatzsteuerbescheid vom 21. Juni 2007 davon aus, dass die Gegenleistung 9,35 Mio. [X.] betrage, so dass sich die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage auf 8.060.344 [X.] und die hierfür entstandene Umsatzsteuer auf 1.289.655 [X.] ermäßigte. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorsteuerabzugs von 599.059,03 [X.] ergab sich eine Umsatzsteuer von 353.096,13 € (= 690.596 [X.]).

7

Das [X.] gab der Klage insoweit statt, als es von einer Gegenleistung von brutto nur 7 Mio. [X.] ausging, so dass sich eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von 6.034.482 [X.] ergab, und wies die Klage im Übrigen ab. Es sei von einem steuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen. Die Klägerin habe eine Leistung an die [X.] als individuellen Leistungsempfänger erbracht. Der der [X.] eingeräumte Vorteil habe darin bestanden, dass diese einen Anspruch auf Errichtung und Betrieb eines [X.] für einen Zeitraum von zehn Jahren erworben habe. Die Klägerin habe damit die [X.] von einer ihr im Rahmen der Daseinsvorsorge obliegenden Aufgabe befreit. Die Leistung sei nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG steuerfrei. Die Gegenleistung belaufe sich im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes nach § 3 Abs. 12 UStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG auf 7 Mio. [X.] (brutto). Zum Entgelt gehöre danach ein Betrag von 3,5 Mio. [X.], da in dieser Höhe die Verlustübernahme nach § 7d des Kaufvertrages mit dem Kaufpreis für das Grundstück verrechnet worden sei. Darüber hinaus sei in Höhe des Kaufpreises von 3,5 Mio. [X.] auch der Wert der an die Klägerin übertragenen Grundstücke in die Bemessungsgrundlage einzuberechnen, da nur aufgrund des Verkaufs zum Preis von 3,5 Mio. [X.] sich die Klägerin zum Bau des Schwimmbades und zu dessen Betrieb für die Dauer von 10 Jahren verpflichtet hat. Die Leistung unterliege dem Regelsteuersatz, nicht aber § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, da unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbades nur die Benutzung des Schwimmbades verbunden sei.

8

Das Urteil des [X.] ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2009, 522 veröffentlicht.

9

Mit Bescheid vom 4. Januar 2008 änderte das [X.] --während des Verfahrens über die Nichtzulassung der [X.] die Steuerfestsetzung für das Streitjahr nochmals. Es ging entsprechend dem Urteil des [X.] von einer Gegenleistung von nur noch 7 Mio. [X.] (brutto) aus, so dass sich eine Bemessungsgrundlage von nur 6.034.482 [X.] ergab.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts. Es liege bereits kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, da die [X.] keinen Vorteil erhalten habe. Die [X.] sei zum Bau und Betrieb des Schwimmbades nicht verpflichtet gewesen, da bereits genügend andere Schwimmbäder zur Verfügung standen. Eine Verpflichtung der [X.] unter dem Gesichtspunkt der Daseinsvorsorge habe daher mangels Erforderlichkeit nicht bestanden. Die "Übernahme einer [nur] möglichen Aufgabe der [X.]" reiche zur Begründung eines Leistungsaustausches nicht aus, da sich hieraus kein Vorteil für die [X.] ergebe. Die Klägerin habe darüber hinaus eine mögliche Aufgabe der [X.] "nicht um einer versprochenen Gegenleistung willen" übernommen. Sie habe sich nicht zielgerichtet zur Erbringung einer Leistung verpflichtet, um eine geringwertige Gegenleistung zu erhalten. Bau und Betrieb des Schwimmbades seien nur im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Sie habe zumindest keine "versteckte" Gegenleistung in Form eines über den Kaufpreis hinausgehenden [X.] erhalten. Wäre von einem derartigen Mehrwert auszugehen, hätte das [X.] den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt, den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt und im Übrigen auch ihre Beweisangebote verfahrensfehlerhaft übergangen. Es liege auch kein tauschähnlicher Umsatz vor. Im Übrigen sei jedenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, da eine unterstellte Leistung jedenfalls unmittelbar mit dem Betrieb des Schwimmbades zusammenhänge.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] aufzuheben und unter Änderung des Bescheides vom 4. Januar 2008 einen Umsatzsteuerüberschuss von 306.294,03 € (= 599.059,03 [X.]) festzusetzen, hilfsweise den ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Das [X.] beantragt,

die Revision teilweise als unbegründet zurückzuweisen.

Wie das [X.] zutreffend entschieden habe, habe die Klägerin eine steuerpflichtige Leistung an die [X.] erbracht. Ob für die [X.] eine Rechtspflicht zum Bau und Betrieb des Schwimmbades oder ein Bedarf für das Schwimmbad bestanden habe, sei unerheblich. Der wirtschaftliche Vorteil für die [X.] bestehe darin, dass Bau und Betrieb eines nachweislich unrentablen Schwimmbades auf die Klägerin abgewälzt worden seien. Die Klägerin habe dies in Kauf genommen, um das [X.] für die Errichtung eines Einkaufs-, Büro- und Dienstleistungszentrums zu erhalten. Der Klägerin sei aber insoweit zuzustimmen, als die "Bemessungsgrundlage" für den tauschähnlichen Umsatz entgegen dem [X.]-Urteil nur 3,5 Mio. [X.] betrage. Der Kaufpreis könne nicht als Gegenleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes angesehen werden, da der Kaufpreis dem Grundstückswert entsprochen habe. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes komme nicht in Betracht, da sich die Leistung der Klägerin nicht auf den Betrieb des Schwimmbades beschränkt, sondern auch dessen Errichtung umfasst habe.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Sa[X.]he zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 [X.]O). Die Klägerin hat im Streitjahr keine Leistung erbra[X.]ht, so dass eine Besteuerung nur aufgrund bereits im Streitjahr vereinnahmter Entgelte in Betra[X.]ht kommt. Hierzu sind weitere Feststellungen zu treffen.

1. Das Urteil des [X.] hat über die Re[X.]htmäßigkeit des [X.] 1998 vom 21. Juni 2007 ents[X.]hieden. An die Stelle dieses Bes[X.]heides trat während des Bes[X.]hwerdeverfahrens gemäß § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 [X.]O der Änderungsbes[X.]heid vom 4. Januar 2008.

Damit liegt dem [X.]-Urteil ein ni[X.]ht mehr existierender Bes[X.]heid zugrunde mit der Folge, dass au[X.]h das [X.]-Urteil keinen Bestand mehr haben kann (vgl. Urteile des [X.] --BFH-- vom 28. August 2003 IV R 20/02, [X.], 143, [X.], 10; vom 10. November 2004 [X.], [X.], 194, [X.], 274; vom 23. August 2007 [X.], [X.] 2007, 2217).

2. Darüber hinaus verletzt das Urteil des [X.] § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a UStG. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift entsteht die Steuer bei ihrer Bere[X.]hnung na[X.]h vereinbarten Entgelten mit Ablauf des [X.], in dem der Unternehmer die Leistung oder eine Teilleistung ausführt (Sätze 1 und 2) oder vor Ausführung der Leistung das Entgelt oder einen Teil des Entgelts vereinnahmt (Satz 4).

a) Zwar hat die Klägerin aufgrund des mit der [X.] abges[X.]hlossenen Vertrages im Streitfall si[X.]h zur Einbringung einer entgeltli[X.]hen Leistung verpfli[X.]htet, die au[X.]h steuerpfli[X.]htig ist und dabei dem Regelsteuersatz unterliegt. Die Klägerin hat diese Leistung jedo[X.]h entgegen dem [X.]-Urteil no[X.]h ni[X.]ht im Streitjahr ausgeführt, so dass keine Steuers[X.]huld aufgrund einer bereits erbra[X.]hten Leistung entstanden ist.

aa) Entgeltli[X.]he Leistungen sind na[X.]h § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der [X.] zur Harmonisierung der Re[X.]htsvors[X.]hriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitli[X.]he steuerpfli[X.]htige Bemessungsgrundlage 77/388/[X.] (Ri[X.]htlinie 77/388/[X.]) dem Anwendungsberei[X.]h der Steuer, wenn zwis[X.]hen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der si[X.]h aus einem zwis[X.]hen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Re[X.]htsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetaus[X.]ht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. November 2008 [X.], [X.], 520, [X.], 397, unter [X.], und vom 18. Juni 2009 [X.], [X.], 382, [X.], 310, unter [X.], m.w.N. zur Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] --EuGH-- und des BFH).

bb) Für Leistungen eines Unternehmers an juristis[X.]he Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts bestehen keine Besonderheiten. Au[X.]h hier kommt es für die Steuerbarkeit nur darauf an, dass zwis[X.]hen Leistung und Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der si[X.]h aus einem zwis[X.]hen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Re[X.]htsverhältnis ergibt. Erbringt z.B. ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristis[X.]hen Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts gegen Entgelt, ist grundsätzli[X.]h von einem Leistungsaustaus[X.]h auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 2007 [X.], [X.], 403, [X.], 483, Leitsatz 1; vom 5. Dezember 2007 [X.], [X.] 2008, 996, Leitsatz 2; in [X.], 382, [X.], 310, unter [X.], und vom 18. Dezember 2008 [X.], [X.], 155, [X.], 749, Leitsatz 2).

Dass eine an eine Körpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts erbra[X.]hte Leistung mittelbar der Allgemeinheit zugute kommt und letztli[X.]h im öffentli[X.]hen Interesse liegt, ist für die Steuerbarkeit eines Leistungsaustaus[X.]hes unerhebli[X.]h. Au[X.]h soweit die öffentli[X.]he Hand konkrete Leistungen für ihre im öffentli[X.]hen Interesse liegende Betätigung bezieht (wie z.B. die Überlassung von Büroräumen oder Lieferung von Büromaterial oder Energie) und hierfür Zahlungen leistet, liegt ein steuerbarer Leistungsaustaus[X.]h vor (BFH-Urteil in [X.], 520, [X.], 397, unter [X.]). Dies gilt au[X.]h, wenn die Leistung des Unternehmers an eine Körpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts aus der Si[X.]ht der betreffenden Körpers[X.]haft diese bei der Erfüllung einer freiwilligen oder Pfli[X.]htaufgabe (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2001 [X.], [X.], 352, [X.] 2003, 213) dadur[X.]h entlasten soll, dass sie die betreffende Leistung bei einem [X.] bezieht. Unerhebli[X.]h ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h, ob die Leistung für eine Körpers[X.]haft des öffentli[X.]hen Re[X.]hts letztli[X.]h dem Nutzen der Allgemeinheit dient (BFH-Urteil in [X.], 382, [X.], 310, unter [X.]). Stets liegt die steuerbare Leistung aber ni[X.]ht bereits in der bloßen Übernahme von Aufgaben, sondern in der tatsä[X.]hli[X.]hen Führung der Ges[X.]häfte und der Vornahme der Tätigkeiten, zu deren Erfüllung si[X.]h der Unternehmer verpfli[X.]htet hat (BFH-Urteil in [X.], 382, [X.], 310, unter [X.]).

Bei Zahlungen aus öffentli[X.]hen Kassen ist der für die Steuerbarkeit erforderli[X.]he Leistungsaustaus[X.]h aber zu verneinen, wenn diese nur aus z.B. struktur- oder allgemeinpolitis[X.]hen oder volkswirts[X.]haftli[X.]hen Gründen erfolgen und ledigli[X.]h dazu dienen, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein zu fördern, ni[X.]ht aber als Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Träger der öffentli[X.]hen Kasse anzusehen sind (BFH-Urteile in [X.], 155, [X.], 749, unter [X.]; in [X.], 520, [X.], 397, unter [X.][X.], und in [X.], 382, [X.], 310, unter [X.]).

[X.][X.]) Im Ergebnis diesen Grundsätzen entspre[X.]hend hat das [X.] zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass si[X.]h die Klägerin gegenüber der [X.] zur Erri[X.]htung und zum Betrieb des S[X.]hwimmbades für die Dauer von 10 Jahren gegen Entgelt verpfli[X.]htet hat. Ob es si[X.]h hierbei aus Si[X.]ht der [X.] um eine Pfli[X.]htaufgabe oder eine von der [X.] nur freiwillig zu erfüllende Aufgabe handelte, ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats unerhebli[X.]h. Es kommt au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob die Klägerin zielgeri[X.]htet ein Entgelt erhalten wollte, da ein ledigli[X.]h unmittelbarer Zusammenhang, der si[X.]h hier aus dem zwis[X.]hen der [X.] und der Klägerin abges[X.]hlossenen Vertrag ergab, ausrei[X.]ht.

dd) Diese Leistung der Klägerin ist ni[X.]ht steuerfrei, wie das [X.] zu Re[X.]ht ents[X.]hieden hat.

Na[X.]h § 4 Nr. 12 Bu[X.]hst. [X.] UStG ist die Bestellung von dingli[X.]hen Nutzungsre[X.]hten, zu denen au[X.]h Grunddienstbarkeiten i.S. der §§ 1018 ff. des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs gehören, steuerfrei. Die Vors[X.]hrift beruht auf Art. 13 Teil B Bu[X.]hst. [X.] 1 der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.], na[X.]h der die Vermietung und Verpa[X.]htung von Grundstü[X.]ken steuerfrei ist. Steuerfrei ist dana[X.]h au[X.]h die Einräumung dingli[X.]her Re[X.]hte, die dem Inhaber ein Nutzungsre[X.]ht an dem Grundstü[X.]k geben (EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2001 Rs. [X.]/99, Sti[X.]hting Goed Wonen, Umsatzsteuer-Runds[X.]hau --[X.]-- 2001, 484). Erforderli[X.]h ist aber, dass der Nutzungsbere[X.]htigte --verglei[X.]hbar einem [X.] (EuGH-Urteil in [X.] 2001, 484 Rdnr. 55) Unbefugte von der Nutzung auss[X.]hließen kann.

Die im Streitfall der [X.] von der Klägerin eingeräumte Grunddienstbarkeit diente nur dazu, die Verpfli[X.]htung der Klägerin zu Bau und Betrieb des S[X.]hwimmbades abzusi[X.]hern, räumte demgegenüber aber kein Re[X.]ht ein, andere von der Nutzung auszus[X.]hließen, so dass eine Steuerfreiheit na[X.]h § 4 Nr. 12 Bu[X.]hst. [X.] UStG ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt.

ee) Wie das [X.] weiter zutreffend ents[X.]hieden hat, ist der Regelsteuersatz na[X.]h § 12 Abs. 1 UStG, ni[X.]ht aber der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG anzuwenden.

Na[X.]h § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt si[X.]h die Steuer auf 7 v.H. für die unmittelbar mit dem Betrieb der S[X.]hwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabrei[X.]hung der Heilbäder. Die Vors[X.]hrift ist eng auszulegen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 [X.], [X.], 171, [X.] 2007, 283, unter [X.]). Soweit die Vors[X.]hrift die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die unmittelbar mit dem Betrieb der S[X.]hwimmbäder verbundenen Umsätze anordnet, beruht sie auf Art. 12 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 77/388/[X.] i.V.m. Anhang H Nr. 13 dieser Ri[X.]htlinie, wona[X.]h die Mitgliedstaaten das Überlassen von Sportanlagen einem ermäßigten Steuersatz unterwerfen können. Hierzu gehört na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats zwar au[X.]h die Aufre[X.]hterhaltung des S[X.]hwimmbadbetriebs für die Öffentli[X.]hkeit und die diesem Betrieb dienenden Betriebsführungsleistungen (BFH-Urteil vom 19. November 2009 [X.], [X.] 2010, 713, unter [X.]), ni[X.]ht aber au[X.]h der Betrieb und die Erri[X.]htung eines S[X.]hwimmbades. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes käme hier nur in Betra[X.]ht, wenn mehrere eigenständige Leistungen vorlägen, wofür aber keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

ff) Das Urteil des [X.] ist glei[X.]hwohl re[X.]htsfehlerhaft, da die Klägerin ihre Leistung ni[X.]ht bereits mit der Übernahme der Aufgabe, ein S[X.]hwimmbad zu erri[X.]hten und zu betreiben, erbra[X.]ht hat, sondern erst mit der tatsä[X.]hli[X.]hen Ausführung dieser Leistung (BFH-Urteil in [X.], 382, [X.], 310, unter [X.]). Dana[X.]h hat die Klägerin ihre Leistung erst mit Ablauf des im Streitfall vereinbarten [X.] von zehn Jahren erbra[X.]ht. Für das Vorliegen von Teilleistungen na[X.]h § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a Satz 3 UStG bestehen jedenfalls na[X.]h den bisherigen Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte.

b) Zu Unre[X.]ht hat das [X.] in der Annahme, es liege ein taus[X.]hähnli[X.]her Umsatz vor, den Wert des von der Klägerin erworbenen Grundstü[X.]ks in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

aa) Umsatzsteuerre[X.]htli[X.]h kann das Entgelt für eine Leistung au[X.]h in einer Leistung bestehen. Handelt es si[X.]h bei dem Entgelt für eine Lieferung glei[X.]hfalls um eine Lieferung, liegt ein Taus[X.]h (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG) vor, besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer anderen sonstigen Leistung, kommt es zu einem taus[X.]hähnli[X.]hen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Taus[X.]h und taus[X.]hähnli[X.]her Umsatz setzen eine dur[X.]h den Leistungsempfänger zu erbringende Leistung voraus.

bb) Im Streitfall hat die [X.] entgegen dem [X.]-Urteil jedo[X.]h keine Leistung im Rahmen eines taus[X.]hähnli[X.]hen Umsatzes an die Klägerin erbra[X.]ht.

Das [X.] geht in Übereinstimmung mit der Klägerin und --nunmehr im Revisionsverfahren au[X.]h dem [X.]-- bei seiner Ents[X.]heidung davon aus, dass die [X.] die Grundstü[X.]ke ni[X.]ht unter Marktwert an die Klägerin verkauft habe. Erfolgte der Verkauf der Grundstü[X.]ke dana[X.]h zu einem marktübli[X.]hen Preis, steht deren Übertragung nur zum Kaufpreis, ni[X.]ht aber au[X.]h zu der von der Klägerin erbra[X.]hten Erri[X.]htungs- und Betriebsleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang. Ein derartiger Zusammenhang hätte nur vorliegen können, wenn das Grundstü[X.]k --wie vom [X.] zunä[X.]hst angenommen-- zu einem Preis unter seinem Wert verkauft worden wäre.

3. Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif und war daher an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen. Es sind no[X.]h weitere Feststellungen erforderli[X.]h, um ents[X.]heiden zu können, in wel[X.]hem Umfang die Klägerin im Streitjahr Entgelte vor der Leistungsausführung na[X.]h § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a Satz 4 UStG vereinnahmt hat.

Bemessungsgrundlage für die na[X.]h dem Streitjahr erbra[X.]hten Leistungen der Klägerin ist das im Vertrag vereinbarte Entgelt. Im Streitjahr, vor Ausführung der vereinbarten Leistung, kommt jedo[X.]h nur die Besteuerung der Anzahlungen in Betra[X.]ht, soweit diese im Streitjahr geleistet worden sind.

Die [X.] hatte si[X.]h aufgrund des Kaufvertrages im unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Klägerin übernommenen Bau- und Betriebsverpfli[X.]htung zu einer Zahlung von 9,6 Mio. DM verpfli[X.]htet. Na[X.]h § 7d des Kaufvertrages wurde ein Teilbetrag von 3,5 Mio. DM zum glei[X.]hen Zeitpunkt wie der für den Erwerb des Grundstü[X.]ks zu erri[X.]htende Kaufpreis und damit einen Monat na[X.]h der vertragli[X.]h vorgesehenen Notarmitteilung über die Wirksamkeit des Kaufvertrages fällig, so dass insoweit eine Vereinnahmung no[X.]h im Streitjahr erfolgt sein könnte.

Der Restbetrag von 6,1 Mio. DM war na[X.]h dem Kaufvertrag einen Monat na[X.]h Erteilung der Baugenehmigung fällig. Dabei wurde die Forderung der Klägerin in Höhe von 5,1 Mio. DM dur[X.]h Verre[X.]hnung mit der von der Klägerin an die [X.] zu leistende Ablösezahlung für die Befreiung von der Stellplatzverpfli[X.]htung begli[X.]hen und der Restbetrag an die Klägerin ausbezahlt. Sollte beides erst na[X.]h Ablauf des [X.] erfolgt sein --wozu nähere Feststellungen zu treffen sind-- käme insoweit eine Besteuerung aufgrund einer Entgeltvereinnahmung im Streitjahr ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

4. Auf die Verfahrensrügen der Klägerin kam es ni[X.]ht mehr an.

Meta

V R 30/08

11.02.2010

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 28. August 2007, Az: 15 K 3621/01 U, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1993, § 3 Abs 12 UStG 1993, § 4 Nr 12 Buchst c UStG 1993, § 12 Abs 2 Nr 9 UStG 1993, § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a UStG 1993, Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2010, Az. V R 30/08 (REWIS RS 2010, 9463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9463

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