Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 2 StR 388/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1336

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 388/12
vom
15.
November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Verletzung des [X.]s u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.
Oktober 2012 in der Sitzung am 15.
November 2012, an denen
teilge-nommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Eschelbach

und [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

[X.] am
[X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 8.
Februar 2012 mit den [X.] aufgehoben.
2.
Im Fall [X.] der Urteilsgründe wird der Angeklagte freigespro-chen; die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die dem [X.] insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
3.
Im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die verbleibenden Kosten des [X.], an eine andere [X.] des [X.].
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Verletzung von Dienstge-heimnissen"
in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verletzung des [X.] zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts
gestützten Revision bemängelt die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des [X.]s zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des §
353b Abs.
1 StGB.
Sie
bean-standet
als rechtsfehlerhaft, dass das [X.] in allen Fällen lediglich eine fahrlässige
Verwirklichung
dieses Merkmals
angenommen hat.

Das -
vom [X.] vertretene
-
Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg
und wirkt teilweise auch zu Gunsten des Angeklagten (§
301 StPO).
1
2
-
4
-
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte auf-grund seiner Funktion als Polizeibeamter
des Landes [X.] mittels ihm individuell zugeordneter Zugangsdaten Zugriff auf die Datenbestände u.a.
des
polizeilichen Informationssystems
[X.]
und des zentralen Verkehrsinfor-mationssystems des [X.] Kraftfahrtbundesamtes [X.]. Während [X.]
eine kriminalpolizeiliche Sammlung personenbezogener Daten von bereits poli-zeilich in Erscheinung getretenen Personen darstellt, sind in dem Informations-system [X.]
u.a. personenbezogene Daten zu den Haltern
der in [X.] registrierten Kraftfahrzeuge gespeichert.
Im Zeitraum von Mai 2008 bis August 2009 führte der Angeklagte im [X.]

, der
Bordelle betrieb, in 18 Fällen verschiedene Abfragen in beiden Datenbanken
durch. Die jeweiligen Rechercheergebnisse aus insgesamt
15 Personenüberprüfungen im Informationssystem [X.]
und die Halterdaten aus insgesamt vier
Kennzeichenüberprüfungen im Informati-onssystem [X.]
übermittelte er anschließend an seinen Auftraggeber

D.

. Bei sieben der
Personenüberprüfungen
waren zu
den abgefragten Personalien keine Einträge in der [X.] vorhanden, was der [X.] dem gesondert Verfolgten
D.

in Form einer Negativauskunft mitteil-te. In den acht übrigen Fällen der [X.] offenbarte der Angeklagte seine hierdurch gewonnenen Erkenntnisse über Strafverfahren und Vorstrafen;
dabei gab der Angeklagte in
einem Fall zu einer von ihm abgefragten Person neben der Information über eine Vorstrafe auch einen Ausdruck von
Lichtbild-aufnahmen aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung an D.

weiter.
Dieser setzte die ihm übermittelten Informationen zielgerichtet ein, um Dritte unter Druck zu setzen und gefügig zu machen. So beteuerte er seine gu-ten Kontakte zur Polizei und untermauerte dies glaubhaft durch die Lancierung der von dem Angeklagten erhaltenen Informationen. Auf diese Weise entstand bei zahlreichen [X.] insbesondere im Umfeld seines Bordellbetriebs der Ein-3
4
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-
5
-
druck, dass D.

jederzeit alles über sie bei der Polizei in Erfahrung bringen könne.
Zahlreiche Prostituierte ließen sich wegen des Umstands, dass sie um die "guten Verbindungen"
des gesondert verfolgten D.

zur Polizei wuss-ten, in ihrem (Aussage-)Verhalten beeindrucken, und ihr Vertrauen in die öffent-liche Verwaltung wurde so sehr erschüttert, dass sie eine Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden, teilweise auch aus Angst und Ungewissheit bezüglich der staatlichen Informationsverarbeitung, ablehnten.
Der Angeklagte hingegen, der eine Gegenleistung für seine Bemühun-gen nicht erhielt, ging davon aus, dass D.

an den Informationen deshalb interessiert sei, "um im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Vermietung seiner Bordelle mit der Polizei keinen Ärger zu bekommen, damit der Betrieb nicht geschäftsschädigend gestört würde". Er meinte, mit
seinen
Auskünften
dadurch zur Prävention von Straftaten beizutragen, dass er D.

durch die Informationsweitergabe in die Lage versetzte, die Beschäftigung von einschlä-gig in Erscheinung getretenen Personen zu unterlassen. Weiterhin glaubte der Angeklagte in der Folgezeit, durch seine
Informationsweitergabe den gesondert Verfolgten D.

als Zuträger von Informationen aus dem Rotlichtmilieu für die Polizei gewinnen zu können.

2. Das [X.] ist in subjektiver Hinsicht bezüglich des [X.] der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen davon aus-gegangen, dem Angeklagten sei bei den jeweiligen Tathandlungen bewusst gewesen, dass er das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Funkti-onsfähigkeit der öffentlichen
Verwaltung sowie eine effektive Bewältigung poli-zeilicher Aufgaben gefährden könnte. Es hat aus dem Umstand, dass der [X.] selbst es für erforderlich gehalten hatte, D.

mehrfach ausdrück-lich auf die Notwendigkeit einer vertraulichen Behandlung
der übermittelten In-formationen hinzuweisen, zwar den Schluss gezogen, dass der
Angeklagte
es für möglich gehalten habe, D.

könne die weitergegebenen Daten [X.] offenbaren.
Das [X.] ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, der Ange-6
7
-
6
-
klagte habe diese Möglichkeit und eine
hierdurch
mögliche
Gefährdung [X.] Interessen nicht billigend in Kauf genommen, sondern darauf vertraut, dass D.

die vertraulichen Informationen für sich behalten werde. Zur Be-gründung hat das [X.] angeführt, der Angeklagte sei "(jedenfalls [X.])
auch"
davon ausgegangen, dass "D.

die Auskünfte aus dem Sys-tem [X.]
zur Überprüfung seiner Mitarbeiter haben wollte"; außerdem habe ihm D.

"mehrfach versichert, die Informationen nicht an [X.]".
II.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-waltschaft ist begründet.
Ihr
Rechtsmittel hat teilweise aber auch
zugunsten des Angeklagten Erfolg, da die
Nachprüfung des Urteils auch einen Rechtsfehler zu
seinem
Nachteil erbracht hat (§
301 StPO; dazu unten II.3.).
1. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] zunächst
in den 15 Fällen
(Fälle II.1, II.4

II.14,
[X.] und II.19

[X.]),
in denen der Angeklagte auf Aufforde-rung des gesondert verfolgten D.

jeweils (auch) Zugriff auf
das
Informati-onssystem [X.]
nahm und ihn über seine diesbezüglichen [X.] unterrichtete, den objektiven Tatbestand des §
353b Abs.
1 StGB bejaht. Sowohl bei den vom Angeklagten weitergegebenen Daten aus dieser polizeili-chen Datensammlung, als auch bei dem mitgeteilten Umstand, dass zu be-stimmten Personalien keine Erkenntnisse vorliegen, handelt es sich um [X.] im Sinne des
§ 353b Abs. 1 StGB. Beides sind tatsächliche Gege-benheiten, deren Kenntnis wegen der beschränkten Zugriffsmöglichkeit auf das Informationssystem nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgeht.
Dabei sind auch [X.] über fehlende Einträge in der polizeilichen Datensammlung geheimhaltungsbedürftig, da auch sie nachteilige Auswirkun-gen auf die polizeiliche Aufgabenerfüllung haben können etwa durch Minimie-rung des Kontrolldrucks, wie er im [X.] durch verstärkte Kontrolltätig-keit der Polizei zur Bekämpfung des Auf-
und Ausbaus organisierter krimineller 8
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-
7
-
Strukturen gezielt erzeugt wird
(vgl. Senat, Urteil vom 23.
März 2001

2
StR 488/00, [X.], 339, 340f., 344).
Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist in den vorgenannten Fällen die Bewertung des [X.]s,
dass durch die unbefugte Informationsweiter-gabe wichtige öffentliche Interessen konkret gefährdet wurden. Dabei
kann es dahingestellt bleiben, ob
durch die [X.], die nach den [X.] keine konkreten polizeilichen Maßnahmen berührten, schon
eine unmittelbare Gefahr für wichtige öffentliche Interessen eingetreten
ist; hierfür ließe sich die Wesensart der verletzten [X.] anführen,
deren Of-fenbarung kriminelle Aktivitäten begünstigt, indem sie es interessierten Perso-nen ermöglicht, das eigene Verhalten dem Erkenntnisstand der [X.], oder -
im Falle fehlender Erkenntnisse der Polizei
-
größere Freiräume für polizeilich relevante Aktivitäten zu eröffnen
(vgl. Senat, aaO, [X.], 343f.; [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2011

[X.] RVs 218/11 u.a., BeckRS 2012, 06355). Jedenfalls hat das [X.] tragfähig eine mittelbare Gefährdung, die zur Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals genügen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juni 1958

4 [X.], [X.]St 11, 401, 404;
[X.], Urteil vom 22.
Juni 2000

5 [X.], [X.],
596, 598), damit begründet, dass der gesondert verfolgte D.

durch die Kundgabe der vom Angeklagten erlangten Informationen und die zielgerichtete Offenlegung seiner Verbindung zur Polizei das Vertrauen zahlreicher Bürger
in die Integrität der Polizei erschüttert hat. Für eine effektive Wahrnehmung der ihr obliegenden präventiven und repressiven Aufgaben kommt der Integrität der Polizei und ih-rer Beamten gerade auch in dem häufig durch zwangsweise Ausbeutung ge-kennzeichneten [X.] besondere Bedeutung zu. Daher hat das [X.] in der Erschütterung des Vertrauens in die Polizeiarbeit zu Recht eine konkrete Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen gesehen.
2. Die der Verurteilung in den vorgenannten Fällen zugrunde liegende Überzeugungsbildung
des [X.]s zur subjektiven Tatseite,
der
Angeklag-10
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8
-
te
habe
darauf
vertraut, dass D.

die erlangten
Informationen für sich be-halten werde,
beruht demgegenüber auf einem durchgreifenden Rechtsfehler. Die Beweiswürdigung, bei der sich das [X.] insoweit maßgeblich auf die als glaubhaft erachtete Einlassung des Angeklagten gestützt hat, wonach er davon ausgegangen sei, dass D.

die Daten allein zur Überprüfung seiner Mitarbeiter benötige, ist lückenhaft. Die [X.]
hat
sich dabei nicht mit der Einlassung des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen W.

befasst. Diesem gegenüber
hatte er eingeräumt, in den [X.] 15 bis 20 (entsprechend Fälle II.15 bis [X.] der Urteilsgründe) [X.] zu [X.] und weiteren Personen in Kenntnis dessen vorgenommen zu haben, dass D.

diese Daten habe bekommen wollen, um ein [X.] mit einem anderen Zuhälter wegen der Prostitutionsausübung auf einer Landstraße zu lösen. Das [X.] hat nicht bedacht, dass bei Zu-grundelegung der früheren polizeilichen Angaben des Angeklagten auch aus seiner Sicht der gesondert Verfolgte D.

jedenfalls diese Daten nicht zur Überprüfung seiner Mitarbeiter benötigt haben konnte
und es sich -
worauf der [X.] in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat
-
für den Angeklagten als einem nach den Feststellungen sehr erfahrenen Polizeibeam-ten naheliegend aufdrängte, dass D.

die erlangten Informationen durch deren Präsentation zur Einschüchterung und Machtausübung nutzen würde.
Wegen des Zusammenhangs der Taten, für die das [X.] zusam-menfassend Feststellungen zur Vorsatzfrage getroffen
und hierzu ebenso
zu-sammenfassend Beweisüberlegungen angestellt hat, beschränkt sich der Erör-terungsmangel nicht nur auf die drei Fälle [X.] und II.19 bis [X.]
der Urteils-gründe, in denen der Angeklagte Daten aus dem Informationssystem [X.]
seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren zufolge an D.

in Kenntnis von dessen "[X.]"
weitergegeben hat, sondern er wirkt sich [X.] auf die übrigen vorgenannten Fälle aus. Insoweit ist
auch zu berück-sichtigen, dass mit der lückenhaften Beweiswürdigung sich widersprechende Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite einhergehen: Während das [X.]
-
9
-
gericht zum diesbezüglichen Sachverhalt zunächst festgestellt hat, der [X.] sei davon ausgegangen, dass "D.

an den Informationen nur
des-halb interessiert sei, um mit dem Betrieb und der Vermietung seiner Bordelle keinen Ärger zu bekommen"
(UA S.
11), ist den Ausführungen zur rechtlichen Würdigung die nicht weiter erläuterte Einschränkung zu entnehmen, dass der Angeklagte "(jedenfalls zunächst) auch
davon aus(ging), dass der gesondert Verfolgte D.

die Auskünfte
aus dem System [X.]
zur Überprüfung sei-ner Mitarbeiter haben wollte"
(UA S.
22).

Dies führt zur Aufhebung des Urteils in sämtlichen 15 Fällen des Schuld-spruchs wegen Verletzung des
[X.]s, in denen der Angeklagte unbefugt Daten aus dem Informationssystem [X.]
weitergab (Fälle II.1, II.4
-
II.14, [X.] und II.19
-
[X.]
der Urteilsgründe), einschließlich der beiden -
für sich rechtsfehlerfreien
-
tateinheitlichen Verurteilungen des
Angeklagten wegen
Verletzung des [X.] (Fälle II.19 und [X.]
der Urteilsgründe).
3. Das [X.] hat auch in den drei Fällen, in denen der Angeklagte allein die ihm über das zentrale Verkehrsinformationssystem [X.]
zugängli-chen Halterdaten aus dem Zentralen [X.] des Kraftfahrt-Bundes-amtes
zu den ihm von D.

jeweils mitgeteilten Kennzeichen abfragte und an diesen weitergab
(Fälle II.15 und [X.]

[X.] der Urteilsgründe), den Tatbe-stand der Verletzung des [X.]s gemäß §
353b Abs.
1 StGB als erfüllt angesehen.
Insoweit führt die sachlichrechtliche
Überprüfung des [X.] Urteils nach §
301 StPO zu dessen Aufhebung
zu Gunsten des [X.].

a) Bei den von dem Angeklagten in [X.]
recherchierten Halterdaten handelte es sich nicht um Geheimnisse im Sinne des §
353b Abs.
1 StGB. [X.] sind
Tatsachen
zu verstehen, die nur einem begrenzten [X.] bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. [X.], Senat, aaO, [X.], 340f.; [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2002

5 StR 276/02, [X.]St
48, 126, 129; [X.]/Kühl, StGB, 27.
Aufl., §
353b Rn.
6). Dies trifft auf
13
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15
-
10
-
die nach §
33 Abs.
1 StVG
im Zentralen [X.] gespeicherten Halter-daten, die
im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach
§
39 Abs. 1 StVG jedermann zu den gesetzlich genannten Zwecken übermittelt werden dürfen, nicht zu.
Dabei kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon faktisch keine nur ei-nem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorliegen, wie dies
für den Anwendungsbereich des §
203 Abs.
2 Satz 1 StGB in der Rechtsprechung [X.] worden ist, (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2002

1 StR 150/02, [X.]St 48, 28, 29f.; [X.], Beschluss vom 22.
Januar 1998

2 Ss 105/97, NStZ 1998,
358; BayObLG, Beschluss vom 18.
Januar 1999

5 [X.] 173/98, NJW 1999, 1727; zust. [X.]/Pohlit in MüKoStGB,
2.
Aufl.,
§
203 Rn.
93; [X.], StGB, 59.
Aufl., §
203 Rn.
10); dagegen könnte sprechen, dass diese Voraussetzungen für die meisten Halterdaten nie und ansonsten nur in seltenen Fällen und für einen beschränkten Kreis von [X.] erfüllt sein werden. Es handelt sich bei den in §
39 Abs.
1 StVG genannten
Da-ten eines Kfz-Halters wie dessen Name und Anschrift jedenfalls um keine [X.], die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen und daher auch nicht
der Amtsverschwiegenheit unterliegen (vgl. §
37 Abs.
2 Ziff.
2 BeamtStG). Dies folgt
schon daraus, dass Zugangsvoraussetzung für den eine Halteraus-kunft nach §
39 Abs.
1 [X.] lediglich die Darlegung eines be-rechtigten Interesses ist, das nicht einmal glaubhaft gemacht werden muss.
b) Soweit daher insoweit ausschließlich eine Strafbarkeit nach §
203 Abs.
2 Satz 2 StGB in Betracht kommt, fehlt es,
wie der Senat aufgrund der von Amts wegen gebotenen Prüfung den Strafakten entnommen hat, in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe an den
gemäß §
205 Abs.
1 StGB erforderli-chen Strafanträgen; im Fall II.15 der Urteilsgründe lässt sich die Frage, ob von dem Antragsberechtigten ein Strafantrag gestellt worden ist, anhand der Straf-akten nicht sicher klären.

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-
11
-
Die Antragsberechtigung
als Verletzter im Sinne des §
77 Abs.
1 StGB richtet sich nach dem Träger des verletzten Rechtsguts. Danach ist bei §
203 StGB Verletzter nur diejenige Person, über deren personenbezogene Daten der Täter Auskunft gegeben hat. Antragsberechtigt sind daher nur die
einzelnen Kraftfahrzeughalter, deren Daten der Angeklagte unbefugt weitergab (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 2002

1 StR 150/02, [X.]St 48, 28, 33).
Zu den von sei-nen Registerabfragen betroffenen Kraftfahrzeughaltern hat die [X.] keine Feststellungen getroffen. Während sich den Akten im Fall II.15 der Ur-teilsgründe nicht sicher entnehmen lässt, wer der betroffene Kraftfahrzeughalter des von dem Angeklagten abgefragten Kennzeichens war, kann der Senat im Fall [X.] der Urteilsgründe aus den Akten nicht ersehen, ob und gegebenenfalls wann der hier ermittelte Halter von einer gegen ihn gerichteten Straftat Kenntnis erlangt hat (vgl.
§
77b Abs.
2 StGB). Da das insoweit derzeit bestehende [X.] nach Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen noch entfal-len kann, führt dies in beiden Fällen
nicht zur Einstellung des Verfahrens ge-mäß §
260 Abs.
3 StPO, sondern zur Zurückverweisung der Sache.
Im Fall [X.] der Urteilsgründe
hatte der von der [X.] betroffene Kraftfahrzeughalter im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung von der Weitergabe seiner Daten durch den Angeklagten Kenntnis erhalten, ohne innerhalb
der ihm mitgeteilten Antragsfrist Strafantrag zu stellen. Da insoweit ergänzende tatrichterliche Feststellungen in einer neuerlichen Hauptverhand-lung, die noch zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnten, auszu-schließen
sind,
war der
Angeklagte
nach §
354 Abs.
1 StPO
freizusprechen (vgl.
zum Vorrang des Freispruchs gegenüber einer Verfahrenseinstellung nach §
260 Abs.
3 StPO in Fällen tateinheitlichen Zusammentreffens unterschiedlich schwerer Tatvorwürfe [X.], Urteil vom 16.
Februar 2005 -
5
StR 14/04, [X.]St 50, 16, 30 [X.]).
4. Weitere durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten liegen nicht vor. Zwar hielte es sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, wenn
18
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-
12
-
das [X.] -
was der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig zu ent-nehmen ist
-
die Verurteilung in den Fällen II.6, 10-13, 19 und 20 der Urteils-gründe auch auf die hier festgestellte Weitergabe von Daten aus
dem
Einwoh-nerinformationssystem [X.] durch den Angeklagten gestützt hätte. Denn diese
Daten, die im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft nach §
21 Abs.
1 [X.] auf Antrag ohne weiteres jedermann
erhalten kann,
sind
offen-kundig und damit keine Geheimnisse
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
Juni 2000

5 [X.], [X.], 596, 597; [X.],
aaO, §
353b Rn. 7c).
Dieser etwaige Rechtsfehler hätte sich jedoch weder auf den Schuld-
noch auf den Straf-ausspruch ausgewirkt. Letzteres ergibt sich schon daraus, dass das [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle der Verurteilung (allein) wegen Verletzung von
[X.]n gemäß §
353b StGB eine Differen-zierung bei der [X.] nur danach vorgenommen hat, ob der [X.] aus dem polizeilichen Datenbestand von [X.] eine Negativauskunft weitergegeben oder daraus konkrete Erkenntnisse über die betroffene Person offenbart hatte.

Becker

[X.]

Berger

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 388/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 2 StR 388/12 (REWIS RS 2012, 1336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1336

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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