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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:241116U4STR235.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
4
StR
235/16
vom
24. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des Totschlags
u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der [X.]tzung vom 24.
November
2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Quentin
als beisitzende [X.],
Staatsanwalt
als Vertreter des
[X.]s,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger S.
, Y.
und
K.
A.
,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin [X.].
A.
,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Vertreter der Nebenklägerin So.
A.
,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-benkläger
wird das Urteil des [X.] vom 3.
Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags in Tateinheit mit Nötigung freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsan-waltschaft und die Nebenkläger mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger haben Erfolg.
I.
Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten unter anderem zur Last, er habe am 14.
Mai 2015 auf dem
Vorplatz des [X.]es in L.
im Rahmen
eines Streites dem Geschädigten H.
A.
mit einen Spatenstiel unter
billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen zweimal heftig und gezielt ge-gen den Kopf geschlagen. H.
A.
sei infolge der durch die Schläge
erlittenen Verletzungen zu Boden gegangen und mit dem Kopf auf das Stra-1
2
-
4
-
ßenpflaster aufgeschlagen. Dort habe ihn der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß zumindest noch einmal
in die
linke Körperseite getreten. H.
A.
sei am 16.
Mai 2015 an einem durch die Schläge und den Sturz verursachten Schädel-Hirn-Trauma verstorben.
II.
Zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat hat das [X.] im Wesentlichen das Folgende festgestellt:
1.
Der Angeklagte trank im Verlauf des 14.
Mai 2015 zusammen mit mehreren Bekannten erhebliche Mengen Alkohol. Ab 20.30
Uhr hielt er sich mit vier Begleitern vor dem [X.] in L.
auf. Gegen 20.50
Uhr standen
die fünf Männer mindestens fünf Minuten am Ende der Ausfahrt des [X.], die sie dabei zu etwa einem Drittel blockierten. Zu dieser Zeit fuhr der 49
Jahre alte Geschädigte H.
A.
mit seinem Pkw die Auffahrt
herauf, um den [X.]svorplatz zu verlassen. Als er auf den Angeklagten und seine Begleiter traf, hielt er sein Fahrzeug in einer Entfernung von etwa einein-halb Metern an und hupte. Ob es dem Geschädigten möglich gewesen wäre, an der Gruppe vorbeizufahren oder ob diese ihm die Ausfahrt versperrte, hat
das [X.] nicht festzustellen
vermocht. Als er die Scheibe der Fahrertür her---hat die [X.] nicht aufklären
können.
Der Geschädigte stieg schließlich
für den Angeklagten und seine Be-gleiter unerwartet
aus seinem Fahrzeug aus, ging wortlos zum Kofferraum und entnahm daraus einen hölzernen Spatenstiel, der etwa 110
cm lang war und einen Durchmesser von etwa 5
cm aufwies. Anschließend trat er auf den 3
4
5
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5
-
Angeklagten und seine Begleiter zu und schlug mit dem Stiel einmal auf den Angeklagten ein. Der mit einer ausholenden Bewegung geführte Schlag traf den Angeklagten im Bereich des Oberkörpers. Nachdem der Geschädigte mit dem Spatenstiel
auch zwei Begleiter des Angeklagten geschlagen
hatte, schlug er erneut in Richtung des Angeklagten, der trotz eines [X.] [X.] im Bereich des Oberkörpers getroffen wurde.
Der Geschädigte folgte dem Angeklagten. Zwischen beiden entwickelte sich eine Auseinandersetzung um den Spatenstiel, den der Angeklagte an sich bringen wollte, um weitere Schläge zu verhindern. Dabei gingen beide [X.] zu und schubsten sich hin und her. Während dieser [X.], bei der der Geschädigte schließlich dem [X.] den Rücken zuwandte, legten beide einen Weg von etwa 20
Metern in Richtung [X.] zurück; die Begleiter des Angeklagten folgten ihnen in kurzem Abstand nach. Obwohl sich der Geschädigte in einer Rückwärtsbewegung befand, machte er mit dem er-hobenen Stiel in den [X.] weiterhin Drohgebärden in Richtung des Ange-klagten sowie seiner Begleiter und versuchte diese
wild um sich schlagend
zu treffen. Aufgrund dessen und mit Rücksicht darauf, dass der Geschädigte noch immer den Stiel fuchtelnd in [X.] hielt, mit dem er ihn schon [X.] .
A.
plötzlich stehenbleiben oder nach vorne gehen und dann weiter auf ihn ein-schlagen würde. Um das zu verhindern,
versuchte er, dem Geschädigten den Stiel zu entwinden, was ihm letztlich auch gelang. Obwohl er nunmehr [X.] war und sich in einer Rück.
A.
. Um weitere, aufgrund der vorangegangenen Schläge befürchtete,
jetzt ohne den Spatenstiel geführte Schläge von sich abzuwehren und den Geschädigten von sich fernzuhalten, auch damit dieser den Spatenstiel nicht zurückerlangen 6
-
6
-
und ihn damit erneut angreifen konnte, schlug der Angeklagte kurz [X.] mit ausholenden Bewegungen mindestens [X.] mit dem Stiel in Rich-tung des Oberkörpers des Geschädigten und traf diesen jeweils am Kopf. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, ihn am Körper zu verletzen. Einen beding-ten Tötungsvorsatz hat
das [X.] nicht festzustellen
vermocht.
H.
A.
kam zu Fall. Die Ursache hierfür konnte nicht geklärt
g-ten mit dem Fuß an, um
ihn zum Aufstehen zu veranlassen. Dieser blieb jedoch auf dem Boden liegen, wobei er stark aus dem Ohr blutete. Der Angeklagte warf daraufhin den Spatenstiel weg und verblieb mit seinen Begleitern am Ort des Geschehens.
Es steht fest, dass der Geschädig
auf den Kopf
zusätzlich zu den zwei Schlägen des Angeklagten
verletzt wurde. Auf welche Weise dies konkret geschehen ist und von wem diese [X.] ausging, hat
das [X.] nicht festzustellen
vermocht.
H.
A.
verstarb trotz zeitnaher ärztlicher Versorgung am 16.
Mai
2015 infolge der erlittenen Verletzungen an einem schweren Schädel-Hirn-Trauma.
2.
Das [X.] hat angenommen, das Handeln des Angeklagten sei durch Notwehr gerechtfertigt.
Der Geschädigte habe den Angeklagten rechts-widrig angegriffen, indem er mit dem Spatenstiel [X.] auf ihn eingeschla-gen und noch im Rückwärtsgehen wild um sich schlagend versucht habe, ihn mit dem Spatenstiel zu treffen. Dieser Angriff sei auch noch nach dem Entwin-den des [X.] nicht beendet gewesen. Denn der Geschädigte habe den f-7
8
9
-
7
-
s-bewegung befunden habe.
Es sei deshalb
auch angesichts der vorangegan-genen Schläge
zu befürchten gewesen, dass der Geschädigte auch ohne den Stiel weiter auf den Angeklagten eindringen und ihn nunmehr mit den [X.] oder Fäusten schlagen oder den Spatenstiel zurückerlangen und dann damit erneut angreifen werde.
III.
Die Revisionen der Nebenkläger und die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, weil das [X.] sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.
1.
Der Freispruch des Angeklagten kann schon deswegen nicht [X.] bleiben, weil die Annahme des [X.], der Angeklagte sei im Zeit-punkt der von ihm geführten Schläge mit dem Spatenstiel objektiv noch einem gegenwärtigen Angriff des Geschädigten ausgesetzt
gewesen, nicht belegt ist. Die hierzu in den Feststellungen und der Beweiswürdigung gemachten Ausfüh-rungen sind unklar und lückenhaft.
a)
Ein gegenwärtiger Angriff im [X.]nne des §
32 Abs.
2 StGB ist auch ein Verhalten, das zwar noch kein Recht verletzt,
aber unmittelbar in eine Verlet-zung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlicher nicht mehr hinnehmbarer Risiken aussetzen würde (vgl. [X.], Urteil vom 25.
April 2013
4
StR
551/12, NJW 2013, 2133; Beschluss vom 8.
März 2000
3
StR
67/00, [X.], 365; Beschluss vom 11.
Dezem-ber 1991
2
StR
535/91, [X.]R StGB §
32 Abs.
2 Angriff
5; Urteil vom 10
11
12
-
8
-
26.
August 1987
3
StR
303/87, [X.]R StGB §
32 Abs.
2 Angriff
1; Urteil vom 7.
November 1972
1
StR
489/72, NJW 1973, 255 mwN). Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung [X.] zu befürchten ist (vgl. [X.], Urteil vom 9.
August 2005
1
StR
99/05, [X.], 152, 153; Beschluss vom 11.
Dezember 1991
2
StR
535/91, [X.]R StGB §
32 Abs.
2
Angriff
5). Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an. Entscheidend sind daher nicht die Befürchtungen des Angegriffenen, son-dern die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer (neuerlichen
oder unverändert fortdauernden) Rechtsgutsverletzung (vgl. [X.], Urteil vom 18.
April 2002
3
StR
503/01, [X.], 203; Urteil vom 9.
August 2005
1
StR
99/05, [X.], 152, 153; Beschluss vom 11.
Dezember 1991
2
StR
535/91, [X.]R StGB §
32 Abs.
2
Angriff
5; siehe auch Beschluss vom 28.
Oktober 2015
5
StR
397/15, Rn.
5).
b)
Das [X.] hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getrof-fen, welche Absichten der Geschädigte im Tatzeitpunkt hatte. Soweit davon die Rede ist, dass H.
A.
h-gehobene
8), kann dem nicht entnommen werden, was der Geschädigte in Bezug auf den Angeklagten tatsächlich beab-sichtigte und welche Gefahr objektiv von ihm
trotz der festgestellten Rück-wärtsbewegung
für die Rechtsgüter des Angeklagten ausging. Im Weiteren
[X.] geführte Schläge) und welche Zwecke er mit seinen Schlägen verfolgte (H.
A.
von sich fernzuhalten, auch damit
13
-
9
-
dieser den Spatenstiel nicht zurückerlangen und ihn damit erneut angreifen konnte).
Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung gibt kei-nen weiteren Aufschluss. Das
[X.] habe geltend gemacht, der Geschädigte habe ihn (auch nach der Wegnah-me des [X.] und
18). Soweit an -s
H.
A.
ver-
suchen würde, den Spatenstiel zurückzuerlangen, um dann damit den Angriff fortzusetzen (UA
20), ergibt sich daraus nicht, dass eine solche (von dem [X.] nach eigenem Bekunden nicht besorgte) Gefahr auch tatsächlich be-stand.
2.
Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, dass dem [X.] auch bei der Würdigung der Aussage des Zeugen
Kl.
ein
auf Sachrüge hin zu beachtender
Rechtsfehler
unterlaufen ist
(zum revisionsge-richtlichen Prüfungsmaßstab vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2016
4
StR 320/16, Rn.
9; Urteil vom 14.
Oktober 1952
2
StR 306/52, [X.]St 3, 213, 215, st. Rspr.).
a)
Der Tatrichter ist grundsätzlich verpflichtet, alle wesentlichen Beweis-mittel heranzuziehen und die vorhandenen Beweise erschöpfend
zu würdigen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 2002
5
StR
448/01, [X.], 485
mwN). Geschieht dies nicht, ist die
Beweiswürdigung lückenhaft und weist [X.] in sachlich-rechtlicher Hinsicht (§
261 StPO)
einen Fehler auf.
14
15
16
-
10
-
b)
Daran gemessen ist die Würdigung der
Aussage
des Zeugen
Kl.
lückenhaft.
Die [X.] hat die
Angaben dieses Zeugen zur Tatvor-
geschichte (Streit mit dem Geschädigten im Bereich der Ausfahrt des [X.]s, Schläge seitens des Geschädigten mit dem aus dem Kofferraum geholten [X.] usw.) für
glaubhaft gehalten
(UA
12, 15 und 19) und als eine Bestäti-gung der Einlassung des Angeklagten gewertet.
Dass der Zeuge
an entschei-dender Stelle, nämlich hinsichtlich der Frage, von wem und auf welche Weise dem Geschädigten
die festgestellten massiven Kopfverletzungen beigebracht wurden,
eine nach den mitgeteilten Umständen nicht erklärbare
Erinnerungs-lücke geltend gemacht hat, hat das [X.] zwar gesehen, insoweit aber eine
den Angeklagten begünstigende bewusste
Falschaussage lediglich für möglich gehalten. Warum diese
Erinnerungsschwäche auch mit allgemeinen Gedächtnisgesetzmäßigkeiten erklärbar sein soll
und deshalb keinen sicheren Schluss auf eine bewusste Falschaussage zulässt, hat die [X.] nicht dargelegt. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden. Denn die von dem Zeugen angeblich nicht mehr erinnerten Ereignisse (mehrere gravierende
Gewalthand-lungen gegen den Kopf eines Menschen) waren ihrer Art nach wenig verges-sensanfällig. Auch sah sich der Zeuge in der Lage,
das nicht durch eine höhere Einprägsamkeit gekennzeichnete unmittelbar vorangehende Geschehen
zur Überzeugung der [X.] detailgenau
aus dem Gedächtnis wiederzuge-ben.
3.
Schließlich kommt es auch nicht mehr maßgeblich darauf an, dass
das Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Ange-klagten enthält und deshalb unter den hier gegebenen Umständen nicht den Darstellungsanforderungen des §
267 Abs.
5 Satz
1 StPO genügt.
17
18
-
11
-
a)
Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des [X.] eine Rolle spielen können.
Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; für eine schematische Betrach-tungsweise ist kein Raum (vgl. [X.], Urteil
vom 13.
März 2014
4
StR
15/14, Rn.
8; Beschluss vom 5.
März 2015
3
StR 514/14, [X.]R StPO §
267 Abs.
5 Freispruch
18; Urteil vom 2.
April 2014
2
StR
554/13, [X.], 419; Urteil vom 11.
März 2010
4
StR
22/10, [X.]R StPO §
267
Abs.
5 Freispruch
16 je-weils mwN).
b)
Danach waren hier Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen veranlasst. Dem Angeklagten lag zur Last, im angetrunkenen Zustand im öffent-lichen Raum aus einem belanglosen Streit heraus einen deutlich älteren, ihm unbekannten Mann tödlich verletzt zu haben. Für die Beurteilung eines derarti-gen [X.] kann es von erheblicher Bedeutung sein, ob der Angeklagte in der Vergangenheit bereits durch Gewalttaten
insbesondere unter Alkoholein-fluss
in Erscheinung getreten ist oder tätliche Auseinandersetzungen gesucht hat.
IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin:
1.
Sollte auch der neue Tatrichter das Gutachten des Landeskriminal-amts [X.] aus dem Bereich [X.]/Serologie vom 4.
Au-gust 2015 heranziehen wollen, wird er bei der Darstellung der Ergebnisse die einschlägigen Anforderungen der Rechtsprechung zu beachten haben (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juli 2016
4
StR
558/15, Rn.
10; Beschluss vom 12.
April 19
20
21
22
-
12
-
2016
4
StR
18/16,
Rn.
4; Urteil vom 24.
März 2016
2
StR
112/14, [X.], 490, 491
f.; Beschluss vom 19.
Januar 2016
4
StR
484/15, [X.], 118
f.; Urteil vom 5.
Juni 2014
4
StR
439/13, [X.], 477
ff.; Urteil vom 21.
März 2013
3
StR
247/12, [X.]St 58, 212, 217).
2.
Ergibt sich, dass der Angeklagte in einer Notwehrlage gehandelt hat, wird das neue Tatgericht auch konkrete Feststellungen dazu treffen müssen, ob er an wechselseitigen Beleidigungen im Vorfeld beteiligt war. Sollte dies der Fall gewesen sein, wird es
die Frage zu erörtern haben, ob und inwieweit das [X.] dadurch unter dem Gesichtspunkt einer An-griffsprovokation Einschränkungen erfahren hat (vgl. [X.], Urteil
vom 27.
Sep-tember 2012
4
StR
197/12, [X.], 139, 141; Urteil
vom 2.
November 2005
2
StR
237/05, [X.], 332, 333
jeweils mwN).
3.
Ist auch im zweiten Rechtsgang ein bedingter Tötungsvorsatz zu erör-tern, wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, dass ein solcher nicht mit der Erwägung in Frage gestellt we
handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach. Die Absicht, sich verteidigen zu wollen, steht
daher der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013
4
StR
347/13, [X.], 147, 149
mwN). Auch zeigt ein lediglich formelhafter Hinweis auf eine bei Tötungsdelikten erhöhte
23
24
-
13
-
subjektive Hemmschwelle keinen vorsatzkritischen Gesichtspunkt von Gewicht auf (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2012
4
StR
558/11, [X.]St 57, 183 Rn.
31
ff.).
Sost-Scheible
Cierniak
Ri[X.] Dr.
[X.] ist erkrankt und deshalb gehindert zu unter-schreiben.
Sost-Scheible
[X.]
Quentin
Meta
24.11.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. 4 StR 235/16 (REWIS RS 2016, 1862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1862
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 235/16 (Bundesgerichtshof)
Notwehr: Dauer eines gegenwärtigen Angriffs; Notwehrlage bei subjektiver Befürchtung eines Angriffs
5 StR 80/23 (Bundesgerichtshof)
Bedingter Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen
2 StR 304/19 (Bundesgerichtshof)
4 StR 318/20 (Bundesgerichtshof)
Notwehr: Einschränkung des Notwehrrechts nach vorwerfbarer Provokation der Notwehrlage
1 StR 351/16 (Bundesgerichtshof)
Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung und Schmerzensgeld: Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Strafzumessung und fehlender Milderungsgrund; …
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