Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. 3 StR 238/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2167

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[X.] vom 17. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges ver-urteilt wird; b) im Strafausspruch hinsichtlich Fall II. 1. der Urteilsgründe und im [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision die [X.] - 3 - zung formellen und materiellen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. begründet, im Übrigen ist die Revision unbe-gründet. Im Fall II. 1. hat das [X.] festgestellt: Der Angeklagte hat den Zeugen [X.]und [X.]vorgespiegelt, dass ein von [X.] beauftragtes Killerkommando auf dem Weg zu ihnen sei, um sie umzubringen. Die Killer [X.] zu besänftigen. Er wolle das übernehmen. Hierfür benöti-ge er 10.000 •, die ihm die Zeugen zahlen sollten. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte, das von ihm geforderte Geld für sich zu verwenden, um sich zu bereichern. Die Zeugen kamen der Forderung nicht nach. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das [X.] den Angeklagten wegen versuchter räuberi-scher Erpressung verurteilt. 2 Zutreffend führt der [X.] aus: 3 "Dieser Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht getragen, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass der Angeklagte den Zeugen mit einer gegen-wärtigen Gefahr im Sinne des § 255 StGB gedroht hat. Zum Begriff der [X.] im Sinne der §§ 253, 255 StGB gehört zwar nicht, dass der Drohende an-kündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen. Wenn dies aber durch einen [X.] geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstel-lung geweckt werden, dass der Drohende den [X.] in der befürchteten [X.] beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten [X.] - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; [X.], [X.] 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 3). Hier hingegen täuschte der Angeklagte vor, den [X.] helfen zu wollen, indem er mit den 'Killern' Kontakt aufnehmen und sie durch Geschenke besänftigen wolle. Dadurch musste sich bei den Zeugen der Schluss aufdrängen, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Übels nicht 4 - 4 - nur nicht wollte, sondern - im Interesse der Zeugen - zu verhindern bestrebt war. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt indes den Tatbestand des versuch-ten Betruges." Der [X.] kann den Schuldspruch selbst ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche die Verurteilung wegen versuchter räuberi-scher Erpressung rechtfertigen könnten. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem [X.] Hinweis nicht anders hätte verteidigen können. 5 Da sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstel-len könnte, weil der durch den Angeklagten vorgespiegelten Drohung im Rah-men eines Betruges ein minderes Gewicht zukommen könnte, hat der [X.] auch den Strafausspruch aufgehoben. 6 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. August 2006 hat dem [X.] bei der Beratung vorgelegen. 7 [X.] [X.]RiBGH [X.] ist urlaubs- bedingt an der Unter-

zeichnung gehindert.

[X.]

von [X.] [X.]

Meta

3 StR 238/06

17.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2006, Az. 3 StR 238/06 (REWIS RS 2006, 2167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2167

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