Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. 5 StR 115/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2755

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Nachschlagewerk: ja[X.]St : [X.] : jaStGB § 211Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine im Jahre 1944während der Besetzung [X.] durchgeführte [X.] Gefangener als Vergeltungsmaßnahme nach einem gegen[X.] Soldaten gerichteten Partisanenangriff.[X.], Beschluß vom 17. Juni 20045 [X.] -5 StR 115/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLU[X.]vom 17. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat am 17. Juni 2004beschlossen:1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-waltschaft wird das Urteil des [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.2. Das Verfahren wird nach § 206a StPO eingestellt.3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.[X.] hat den Angeklagten wegen (tateinheitlich begange-nen) Mordes (an 59 Menschen) zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung [X.] und zur Einstellung des Verfahrens. Zum selben Ergebnis führt ge-mäß § 301 StPO die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auf [X.] beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.[X.] angefochtenen Urteil ist folgendes [X.] Der im Jahre 1909 geborene Angeklagte wurde als [X.]-Sturmbann-führer Ende 1943 in das von der [X.] [X.] besetzte [X.] ab-kommandiert. Anfang 1944 übernahm er die Leitung eines Außenkomman-dos der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes der [X.] in [X.]. [X.] war u.a. zuständig für sogenannte —[X.] gewaltsamen Aktionen von Partisanen, welche die [X.] [X.] und Attentate bewerteten.Im April 1944 nahm der Angeklagte in [X.] an einer Besprechungder Leiter der [X.] teil, die derartige alserforderlich und zulässig angesehene Vergeltungsmaßnahmen nach [X.] [X.] Partisanen gegen Angehörige der [X.] Besatzungs-truppen zum Gegenstand hatte. Der Befehlshaber der [X.] Sicher-heitsdienste in [X.] [X.] gab hierfür den Grundsatz bekannt, für [X.] getöteten [X.] seien zehn [X.]er zu erschießen. Eine solche—Repressalquotefi [X.] die den (Mindest-)Vorstellungen [X.] entsprach [X.]bezeichnete der Jurist [X.]als im Einklang mit dem Kriegsvölkerrechtstehend.2. Am 15. Mai 1944 kam es zu einem Bombenanschlag [X.]Partisanen auf ein gut besuchtes [X.] Soldatenkino in [X.]. [X.] sechs [X.] Soldaten wurden getötet, weitere 15 Besucher verletzt.Entsprechend dem genannten Grundsatz erteilte der unmittelbare Vorge-setzte des Angeklagten, der das übergeordnete [X.] der Si-cherheitsdienste in [X.] leitende [X.]-Obersturmbannführer R , diesemden Befehl, für jeden getöteten [X.] die zehnfache Anzahl [X.]ererschießen zu lassen. Die Auswahl der Opfer und die Art der Durchführungder —[X.] blieb dem Angeklagten überlassen.Die Erfolgsaussicht für eine Ermittlung der Attentäter wurde als geringerachtet; der Angeklagte beschränkte sich auf die Auslobung einer Beloh-nung. Als Opfer der vorgesehenen —[X.] wurden auf seineVeranlassung 60 männliche Gefangene des seinem [X.] unter-stellten [X.] darunter jedenfalls 17 seit April 1944 inhaf-tierte Partisanen [X.] ausgewählt. Als Ort für deren Erschießung sah der Ange-klagte einen 25 km von [X.] entfernten Platz oberhalb des [X.] 4 -Passes vor, der zwar gut erreichbar, aber so abgelegen war, daß eine Stö-rung durch die Bevölkerung nicht zu erwarten war. Jüdische Häftlinge hobendort am 17. Mai 1944 unter Aufsicht von [X.]angehörigen eine Grube aus.Da die Opfer des Attentats überwiegend aus der [X.] stammten, [X.] sachlich und personell für die Aktion unzureichend ausgestattete [X.] dabei durch teils freiwillige, teils abkom-mandierte Angehörige der [X.] unterstützt, welche auch die Soldaten fürdie [X.] und für die Bewachung der Opfer auf der [X.] stellte.3. In den frühen Morgenstunden des 19. Mai 1944 wurden die [X.] Gefangenen [X.] 59 Männer (einer der ursprünglich Vorgesehenen, derZeuge [X.], blieb aus ungeklärten Gründen verschont) [X.] unter dem [X.], sie sollten verlegt werden, ihre persönlichen Sachen würden ihnenspäter wieder ausgehändigt, mit Fahrzeugen in etwa einstündiger Fahrt aufdie [X.] transportiert. Von dort wurden sie unter Bewachung auf einem500 bis 600 Meter langen ansteigenden schmalen Weg zu der [X.] geführt. An deren Rand wurden sie in Gruppen von mindestensvier, höchstens acht Gefangenen von zwei Kommandos, die sich [X.], erschossen. Die Opfer stürzten in die Grube; wer noch [X.] von sich gab, erhielt mit einer Pistole den —[X.] Ein Arzt warnicht zugegen. Ebenso stand den Gefangenen kein geistlicher Beistand zurSeite. Deren Ahnung über ihr Schicksal wurde spätestens zur Gewißheit, alssie beim Anmarsch die Gewehrsalven auf die vorangegangenen Opfer [X.] mußten. Unmittelbar vor ihrer Tötung blickten sie noch auf die in [X.] liegenden Leichen der vor ihnen Erschossenen.Der Angeklagte, der schon frühmorgens vor den Gefangenen am [X.] war, beobachtete das Geschehen aus einer Entfernung [X.] 15 Metern, bis der letzte Gefangene erschossen war. Er war vonder Haltung und Fassung der Opfer beeindruckt. Seinem Vorgesetzten [X.] 5 -dete er den Vollzug der Maßnahme. Am Folgetag ließ er eine Mitteilung überdie —[X.] in einer [X.] Tageszeitung veröffentlichen.4. [X.] wurden erst nach [X.], im Juni 1945,exhumiert. 47 Tote konnten identifiziert und in ihren Heimatgemeinden be-stattet werden.5. Der Angeklagte war im Januar 1945 zum [X.]-Obersturmbannführerbefördert worden. Im April 1945 war er in [X.] Kriegsgefangen-schaft geraten, wo er falsche Personalien angab. Nach etwa einem Jahr ge-lang ihm die Flucht.Später übersiedelte er nach [X.], wo er noch heute lebt. Bis 1954gebrauchte er [X.] offenbar aus Furcht, sich für Kriegsverbrechen verantwortenzu müssen [X.] falsche Personalien. Zu seiner Tätigkeit in [X.] wurde er le-diglich zeugenschaftlich vernommen. Ein auf eine Anzeige eingeleitetes [X.] wurde im Jahre 1969 alsbald mangels Tatverdachts ein-gestellt.In [X.] hatte es schon frühzeitig Hinweise auf den Angeklagten undseine Verantwortlichkeit als Leiter des [X.] SD-[X.]s ge-geben, und zwar in einem Strafverfahren gegen den [X.] [X.], der bereits im November 1945 als Kollaborateur der deut-schen Besatzungstruppen neben anderen Taten auch wegen Beteiligung anden Erschießungen am [X.] zum Tode (später in [X.]) verurteilt worden war. Aus ungeklärten Gründen wurden [X.] gegen den Angeklagten nicht fortgesetzt, sondern erst im [X.] wiederaufgenommen. Am 15. November 1999 wurde der [X.] Militärgericht in [X.] wegen der hier abgeurteilten Tat und des [X.] weiterer kriegsverbrecherischer Morde in Abwesenheit zu [X.] Zuchthausstrafe verurteilt. Im Frühjahr 2000 wurde nach Eingang von- 6 -Unterlagen aus dem in [X.] geführten Verfahren in [X.] ein Ermitt-lungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet.[X.] im Blick auf die Verurteilung des Angeklagten in[X.] liegen nicht vor.1. Die im angefochtenen Urteil niedergelegte Auffassung, das in Art. 54des [X.] Durchführungsübereinkommens [X.] [X.] [X.] (entsprechendArt. 1 [X.] bis in [X.]) normierte Doppelbestrafungsverbot hindere [X.] des Angeklagten nicht, erweist sich für die derzeitige [X.] zutreffend. Das [X.] Abwesenheitsurteil ist nicht vollstreckt (Art. 54[X.], erste Variante). Jedenfalls mangels [X.] bislang nach [X.]m Rechtausgeschlossener [X.] Auslieferungsbewilligung oder [X.]r Bewilligung [X.] zur Vollstreckung des [X.] Urteils fehlt es auch an einemVollstreckungsbeginn (Art. 54 [X.], zweite Variante). Der [X.] hat darüberhinaus mit Hilfe des [X.] und unter [X.] ermittelt, ob etwa nach [X.]m Recht ein Vollstreckungs-hindernis vorliegt (Art. 54 [X.], dritte Variante). Dies ist nicht der Fall; viel-mehr hat [X.] die Ausschreibung des Angeklagten im [X.] Infor-mationssystem [X.] SIS [X.] zur Festnahme zwecks seiner Auslieferung nach [X.] zur Strafvollstreckung veranlaßt.2. Der [X.] hat ferner erwogen, ob angesichts des Rahmenbeschlus-ses des [X.] vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten([X.] [X.] vom [X.]) [X.] RBEuHb [X.], der mit Wirkung vom 1. Janu-ar 2004 eine Ablösung der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden [X.] vorsieht (Art. 31), und angesichts der unmittelbarbevorstehenden innerstaatlichen Umsetzung des [X.] ([X.]; vgl. [X.]. 547/03)- 7 -Anlaß bestehen könnte, mit dem Verfahren bis zum Inkrafttreten dieses Ge-setzes innezuhalten. Der [X.] sieht davon ab, da eine unmittelbar bevor-stehende relevante Änderung der Verfahrensrechtslage, die ein sofortigesVerfahrenshindernis aus dem Doppelbestrafungsverbot zur Folge hätte, ausmehrerlei Gründen nicht zu erwarten [X.]) Zwar steht durch die Konkretisierung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GGim [X.] eine Lockerung des bisherigen strikten Verbots der Auslieferung[X.]r Staatsangehöriger, soweit es die Auslieferung in Mitgliedstaatender Europäischen Union betrifft, zu erwarten. Indes ist eine Auslieferung [X.] ohne Zustimmung des verurteilten [X.] nicht vorge-sehen. Allerdings liegt es nahe, daß mit innerstaatlicher Umsetzung der Re-gelungen über den Europäischen Haftbefehl, wenn eine Auslieferung [X.] gleichwohl ohne Zustimmung ausgeschlossen ist, regel-mäßig stattdessen Rechtshilfe durch Vollstreckung der entsprechendenausländischen Strafurteile [X.] nach §§ 48 ff. [X.] oder aufgrund speziellerRechtsgrundlagen [X.] zu leisten sein wird, damit die Rechtshilfepraxis den In-tentionen des Rahmenbeschlusses nicht zuwiderläuft (vgl. Art. 4 Nr. 6RBEuHb; [X.]. 547/03 S. 32). Ob etwa dann nach neuer Rechtslage imBestehen einer Verpflichtung zu derartiger Rechtshilfe bereits ein Beginn [X.] im Sinne der zweiten Variante des Art. 54 [X.] mit der Folgeeines inner[X.] Verfahrenshindernisses zu sehen ist oder ob es [X.] über die internationale Ausschreibung des im Ausland verurteilten[X.] hinaus [X.] trotz Art. 9 Abs. 3 Satz 2 RBEuHb [X.] eines wiederholtenspeziellen [X.] und insbesondere [X.] was naheliegt [X.] einerinnerstaatlichen Rechtshilfebewilligung bedarf, ist zweifelhaft; es erscheintnicht ausgeschlossen, daß die Frage gegebenenfalls sogar nach § 1 EuGHGi. V. m. Art. 35 [X.] dem [X.] [X.] werden müßte (vgl. [X.]St 47, 326, 333 f.; Plöckinger/[X.] 2003, 81, 82).- 8 -b) Darüber hinaus können sich im Zusammenhang mit dem [X.] hier relevanter Neuregelungen für die Vollstreckbarkeit ausländischerStrafurteile gegen [X.] unter Umständen [X.] selbst wenn dies bei einerprozessualen Neuregelung nicht unbedingt naheliegt (a. A. ohne nähere [X.], Geschichte vor Gericht: Der Fall Engel, 2004, S. 11 f.) [X.]Rückwirkungsprobleme für deren Anwendbarkeit auf Altfälle ergeben.c) Erheblich größere Probleme dürften aber ferner aus der Besonder-heit des gegen den Angeklagten in [X.] durchgeführten Abwesenheitsver-fahrens erwachsen (vgl. Art. 5 Nr. 1 RBEuHb sowie den in Art. 1 Nr. 1 [X.] zum [X.] vorgesehenen § 83 Nr. 3 [X.]; s. auch [X.]. III Art. 3des [X.], dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.] in Strafsachen 3. Aufl. § 73 [X.] Rdn. 70 ff.). Dies gilt zumal [X.] vorsorglicher erster Ermittlungen des [X.]s mit Hilfe von [X.].Danach könnte der Angeklagte bei der Unterrichtung über den Verfahrens-gegenstand des gegen ihn beim Militärgericht in [X.] durchgeführten Straf-verfahrens unzulänglich informiert worden sein. Es gibt Anzeichen, daß ihmgerade der Vorwurf derjenigen Straftat nicht benannt worden ist, der [X.] des vorliegenden Strafverfahrens ist.d) Unter Berücksichtigung all dieser rechtlichen und tatsächlichenProbleme sieht der [X.] keinen Anlaß, mit der Förderung des vorliegendenVerfahrens innezuhalten, bis die alsbald in Aussicht stehende neue [X.] und [X.] in [X.] tritt, da auch hierdurch ein Hinder-nis zur Fortführung des Verfahrens, wie es nach derzeitiger Rechtslage nichtbesteht, nicht zu erwarten ist.Der [X.] sieht nach den hierüber eingeholten Erkenntnissen indesAnlaß zu dem Hinweis, daß Rechtshilfe bei der Vollstreckung des gegen [X.] in [X.] ergangenen Urteils insoweit durchsetzbar sein könnte,als dieses Urteil andere Tatvorwürfe betrifft, über die der Angeklagte recht-- 9 -zeitig unterrichtet worden war. Dem stünde, soweit ersichtlich, die hiesigeEntscheidung, die einen weiteren Tatvorwurf betrifft, nicht entgegen.[X.] gegen den Angeklagten verhängte Schuldspruch wegen grausa-men Mordes begegnet einem durchgreifenden Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten, da die Feststellungen des Schwurgerichts die subjektivenVoraussetzungen des angenommenen [X.] nicht ausreichendbelegen.1. Allerdings ist das Urteil des Schwurgerichts insoweit rechtsfehlerfrei,als der Angeklagte als täterschaftlich verantwortlich für die rechtswidrige undschuldhafte Tötung von 59 Menschen angesehen worden [X.]) Mit [X.] Beweiswürdigung hat sich das Schwurgerichtvon dem gesamten [X.] überzeugt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ver-antwortlichkeit des Angeklagten als Befehlshaber des an den [X.]. Seine Einlassung, die Durchführung der —Sühnemaß-nahmefi sei der [X.] übertragen worden, ist rechtsfehlerfrei widerlegt [X.]. Konsequent hat das Schwurgericht den Angeklagten, der die [X.] organisierte und beherrschte, aber keine Befehlsgewalt über die [X.] hatte, welche die [X.] stellten, als Mittäterfür verantwortlich gehalten.b) Der Angeklagte handelte nach den tatgerichtlichen Feststellungenauch rechtswidrig und schuldhaft.aa) Allerdings hat das Schwurgericht dem Angeklagten geglaubt, daßihm die Tötung von 60 [X.]ern als —[X.] befohlen [X.]. Es hat ferner ausgeführt, daß eine derartige Vergeltungsaktion zur [X.] unter Berücksichtigung von Kriegsvölkerrecht als gewohnheitsrechtlich- 10 -erlaubt angesehen worden sei ([X.] f.), und zwar [X.] entsprechend derdem Angeklagten unwiderlegt von zuständiger vorgesetzter Stelle erteiltenBelehrung [X.] selbst mit einer —Repressalquotefi von zehn zu eins. Dieser [X.] ist für sich jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1955 [X.] 3 [X.]/54; [X.],[X.] Kriegsverbrechen in [X.]: Täter [X.] Opfer [X.] Strafverfolgung, 1996,S. 105; Artzt/[X.], Geisel- und Partisanentötungen im zweiten Weltkrieg[X.] Hinweise zur rechtlichen Beurteilung [X.], herausgegeben von der [X.] der Landesjustizverwaltungen in [X.], 1968, S. 30 ff., 57 [X.]. [X.] aaO S. 50 ff.).Diese damalige Beurteilung ist allerdings mit der Bedeutung des Men-schenrechts auf Leben schlechthin unvereinbar. Das Tatgeschehen umfaßtedie Erschießung einer Vielzahl wehrloser, an dem mit der —[X.] zu ahndenden Geschehen individuell nicht unmittelbar beteiligter Perso-nen. Es wurde dabei auch nicht näher darauf Bedacht genommen, ob undinwiefern die Opfer etwa sonst in Schuld verstrickt waren; jedenfalls gab [X.] keine wie auch immer geartete Aburteilung. Die Tat ist daher nachgeläuterter Auffassung als derart menschenverachtend einzustufen, daß [X.] als rechtswidrig zu werten ist (vgl. auch [X.]St 2, 333, 334 f.). Es bedarfdaher nicht einmal der Vertiefung, ob eine Rechtmäßigkeit von Reaktionender [X.] [X.] gegen [X.] Partisanen wegen der [X.] der [X.] Besetzung [X.] vor dem Hintergrund der [X.] am [X.] nicht grundlegend in Frage zustellen ist.bb) Die Feststellung, daß dem Angeklagten die in die Tat umgesetzte—Repressalmaßnahmefi von den zuständigen militärischen Vorgesetzten be-fohlen worden ist, beseitigt nicht seine Schuld. Der [X.] schließt [X.] unge-achtet abweichender Tatzeitauffassung und selbst vor dem weiteren Hinter-grund des damaligen aktuellen, mit mannigfaltigen Schrecknissen einherge-henden Kriegsgeschehens [X.] aus, daß dem Angeklagten eine Entschuldigung- 11 -nach § 47 des zur Tatzeit geltenden Militärstrafgesetzbuches ([X.]) [X.] dasauch für ihn galt ([X.]) [X.] zuzubilligen wäre. Es mag im Blick auf die [X.]sicht problematisch sein, über die Beurteilung des Schwurgerichts in demangefochtenen Urteil hinausgehend den Befehl der —[X.] als sol-chen, deren äußerste numerische Grenzen nach den tatgerichtlichen Fest-stellungen (insoweit im Gegensatz zu den Feststellungen des [X.]Urteils gegen den Angeklagten) nicht überschritten wurden, bereits alsverbrecherisch im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] zu bewerten.Jedenfalls wäre es angesichts der grauenvollen Begleitumstände des [X.] zu verantwortenden Massakers abwegig, den Befehl zu einemderartigen Verhalten anders als offensichtlich verbrecherisch zu bewerten.Dies gilt angesichts der [X.] selbst unter den [X.] zugrundegelegten, durchweg zumindest nicht ausgeschlossenen Vor-aussetzungen ([X.] ff.; vgl. dazu ferner Artzt in: Rückerl [X.] Hrsg. [X.], NS-Prozesse, 1971, [X.], 172), daß die von hoher Instanz angeordnete —[X.] zu dem als kriegsverbrecherisch gewerteten Anlaß in einemengen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stand, eine effektive zeit-nahe Täterermittlung nicht zu erwarten war, die getöteten Gefangenen sämt-lich ihrerseits der Partisanentätigkeit verdächtig waren (vgl. namentlich hierzuArtzt/[X.] aaO S. 82) und eine öffentliche Bekanntgabe der —[X.]aus Abschreckungsgründen vorgesehen war. Angesichts der vom [X.] im angegebenen Zusammenhang erörterten —Humanitätsschrankefi (vgl.Artzt/[X.] aaO S. 25 f.) hätte auch unter Berücksichtigung der Sittenver-rohung während des [X.] auf eine derart qualvolle Vergeltungsaktion ge-gen für den Sprengstoffanschlag nicht unmittelbar verantwortliche [X.] verzichtet werden müssen.Erforderlich ist allerdings, daß der Angeklagte den offensichtlich verbre-cherischen Charakter des ihm erteilten Befehls auch positiv erkannte (vgl.[X.]St 22, 223, 225; hierzu auch [X.], Die Befehlsverweigerung bei NS-Tötungsverbrechen, Diss. [X.] 1976 S. 128 f.). Hieran kann indes [X.] zu-- 12 -mal angesichts der Herkunft des Angeklagten und seines Bildungsgrades [X.]kein Zweifel bestehen. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist kein Raum,systemimmanent indoktrinierten [X.] eine Exkulpation aus subjektivenGründen zu gewähren (vgl. in anderem Zusammenhang [X.]St 41, 247,276; 41, 317, 340).2. [X.] hat auch die objektiven Voraussetzungen des[X.] der Grausamkeit angesichts der rechtsfehlerfrei festgestelltenoffensichtlich hochgradig entwürdigenden und quälenden [X.], namentlich der damit verbundenen massiven, noch über ei-ne —[X.] hinausgehenden seelischen Qualender Opfer zutreffend bejaht (vgl. nur [X.] in [X.]. § 211 Rdn. 54 [X.]). Dies wird nicht etwa durch den im Urteil ([X.]. 57) näher belegten Umstand in Frage gestellt, daß die Möglichkeit einernoch grausameren Tatausführung konkret denkbar gewesen wäre. Auch vordem Hintergrund der aktuellen Schrecken des [X.]es bestehtinsoweit kein Anlaß zu abweichender Bewertung (a. A. v. [X.] aaOS. 80 ff.). Die Hinrichtung der Opfer erfolgte namentlich angesichts der Er-schießungen an der offenen Grube unter Umständen, die dem verbrecheri-schen Vorgehen in den Konzentrationslagern der Naziherrschaft in ihremErscheinungsbild nahekommen (zweifelhaft daher v. [X.] aaO S. 31 ff.).3. Indes sind die subjektiven Voraussetzungen des [X.] derGrausamkeit (vgl. dazu Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 23am.w.[X.]) nicht rechtsfehlerfrei [X.]) [X.] hat im Zusammenhang hiermit zum Beleg der fürdas Mordmerkmal der Grausamkeit zutreffend subjektiv verlangten gefühllo-sen unbarmherzigen Gesinnung ausgeführt: —Dabei hätten die Opfer unterweniger qualvollen Umständen, ohne daß hier Alternativen aufgezeigt wer-den müssen, auf eine nicht als grausam anzusehende Art und Weise getötetwerden könnenfi ([X.] f.). Ferner hat es im Rahmen der [X.] -befehlswidriger Mißachtung einer möglichen Einhaltung der —Humanitäts-schrankefi ebenfalls ohne konkrete Bezeichnung von [X.], es hätte für den Angeklagten Möglichkeiten gegeben, den ihmerteilten Befehl —so auszuführen, daß eine grausame Tötung der Opfer [X.] ([X.]). Diese Erwägungen sind für die Frage, ob sich [X.] wegen Mordes strafbar gemacht hat, relevant, erweisen sich [X.] als zweifelhaft und unbelegt.Zum einen sind an die subjektiven Voraussetzungen des [X.] der Grausamkeit höhere Anforderungen zu stellen als an den bloßenBeleg des Bewußtseins vom verbrecherischen Charakter des erteilten [X.] im Rahmen der Schuldfrage; bei dieser ist das subjektive Element stär-ker an normativen Mindestanforderungen orientiert (oben 1 [X.]). [X.] sind folgende tatsächliche Gegebenheiten bedeutsam: [X.] hat festgestellt, daß das Ziel der Aktion den Opfern [X.] verheimlicht werden sollte. Es hat nicht feststellen können, daß [X.] sich etwa gar an den besonderen Leiden der Opfer [X.] deren [X.] ihn sogar beeindruckte [X.] erfreut hätte. Die Leiden der Opfer entgingenihm zwar nicht, es kam ihm jedoch nicht hierauf an, er ließ sich dadurch le-diglich nicht davon abhalten, den ihm erteilten erbarmungslosen Befehl striktzu erfüllen. Sein Handeln war am Streben nach unbedingter [X.] wenngleichgänzlich kritik- und gewissenloser [X.] Befehlserfüllung orientiert. Der Ange-klagte meinte ersichtlich, eine furchtbare Aufgabe im Interesse der [X.][X.] befehlsgemäß erfüllen zu sollen. Der gebotene Verzicht auf dieihm befohlene Durchführung der —[X.] unter den gegebenen Be-gleitumständen hätte ihm auf Menschlichkeit und Mitgefühl basierenden [X.].Indes reicht der Mangel an solchen positiven Eigenschaften zum Belegder subjektiven Voraussetzungen des [X.] der Grausamkeit alleinnoch nicht aus. Daher hat das Schwurgericht bezogen auf die [X.] zum Beleg der subjektiven Voraussetzungen eines grausa-- 14 -men Mordes zutreffend noch den Nachweis für erforderlich gehalten, daß [X.] bei der von ihm verantworteten brutalen Durchführung der —[X.] so menschenverachtend vorgegangen ist, daß er eine ihm offen-stehende Möglichkeit bewußt ausgelassen hat, den ihm erteilten Befehl [X.] derart vieler Männer unter Begleitumständen auszuführen, die für [X.] schonender gewesen wären (vgl. [X.] 1967, 297, 302 f.). [X.] läßt diese zutreffend verlangte Prämisse indes [X.] meint, keinen Beleg für die Möglichkeit einer objektiv weniger grausa-men Verwirklichung der dem Angeklagten befohlenen [X.] zu müssen.Diese Betrachtungsweise greift zu kurz und ist daher rechtsfehlerhaft.Denn eine derartige Möglichkeit versteht sich nicht von selbst. Aus dem [X.] folgte eine besondere Eilbedürftigkeit der —[X.]; einegroße Zahl von Opfern war vorgesehen; naheliegend [X.] im Urteil auch ange-deutet ([X.]) [X.] wurde die Gefährdung einer solchen Aktion für den Fallerwartet, daß sie nicht derart versteckt, etwa unmittelbar im Bereich des mit-ten in der Stadt gelegenen Gefängnisses, durchgeführt worden wäre. [X.] Umstände machen, zudem unter Berücksichtigung begrenzter personellerund sachlicher Mittel der für den Vollzug zur Verfügung stehenden Kräfte, dievom Angeklagten erkannte Möglichkeit einer [X.] notwendig nicht nur in [X.] Ablaufs der Erschießungsaktion [X.] abweichenden Gestaltung, wie sie [X.] unbelegt voraussetzt, gerade nicht ohne weiteres vorstellbar.Damit fehlt es im angefochtenen Urteil am Beleg der subjektiven Vor-aussetzungen des [X.] der Grausamkeit. Ein anderes Mordmerk-mal ist nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Als Tot-schlag [X.] auch wenn er wegen der Zahl der Opfer und der [X.] Tat als besonders schwerwiegend zu werten wäre [X.] ist die Tat des [X.] bereits bei Anklageerhebung längst verjährt [X.] 15 -IV.Gleichwohl ist nicht etwa auf die Revision des Angeklagten [X.] undzugleich nach § 301 StPO auf diejenige der Staatsanwaltschaft [X.] die Frei-sprechung des Angeklagten vom Anklagevorwurf des Mordes (vgl. [X.]St36, 340 f. m.w.[X.]) durch das Revisionsgericht auszusprechen.1. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der bislang unterbliebene [X.] vom Angeklagten bewußt vernachlässigten Möglichkeit weniger bruta-ler Durchführung der Tötungshandlungen von einem neuen Tatgericht nocherbracht werden könnte. Sogar zu weitergehenden die Opfer quälenden Be-gleitumständen der Tat, welche subjektiv zur Erfüllung des [X.]der Grausamkeit zweifelsfrei ausreichten, sind ergänzende Feststellungennicht undenkbar. Zudem erscheinen weitere Feststellungen zu vom Ange-klagten zu verantwortenden Organisationsmaßnahmen im [X.] der Auswahl der Opfer nicht ausgeschlossen; dies gilt zumal angesichtsentsprechender Andeutungen in dem angefochtenen Urteil ([X.], 63/64)über teils besonders junge, möglicherweise auch nicht durchweg im [X.] stehende Gefangene. In diesem Zusammenhangkönnte möglicherweise sogar auch eine Erfüllung des [X.] derniedrigen Beweggründe belegt werden.Dies würde die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die [X.] zu neuer Verhandlung und Entscheidung veranlassen.Daneben läge nicht fern, daß die Strafmaßrevision der [X.] der Art des [X.]italverbrechens im Blick auf die in Betracht zu ziehendenMordmerkmale ungeachtet der ganz ungewöhnlichen Dauer der seit [X.] verstrichenen Zeit gleichfalls Erfolg haben müßte (vgl. [X.] StV2002, 598, 599; [X.], Beschluß vom 16. Mai 2002 [X.] 1 StR 553/01). [X.] käme das Moment, daß mit Rücksicht auf das hohe Alter des Ange-klagten im Interesse der Rechtskraft von einer [X.] auf eine- 16 -derartige Revision abzusehen ist (vgl. [X.]St 41, 72, 93 f.), bei ohnehin zu-gunsten des Angeklagten gebotener [X.] nicht zum Tragen.2. Außergewöhnliche Umstände, die in Fallbesonderheiten und na-mentlich im hohen Alter des Angeklagten zu finden sind, geben Anlaß, vonder bezeichneten üblichen Verfahrensweise abzusehen, vielmehr das Ver-fahren nunmehr abzubrechen und einzustellen.a) Das hohe Alter des Angeklagten läßt in absehbarer Zeit eine be-trächtliche Minderung seiner Verhandlungsfähigkeit erwarten. Dies macht dieMöglichkeit einer notwendig umfassend wiederholten abschließenden Aufklä-rung des [X.] zurückliegenden Tatgeschehens, die noch weiter als [X.] gehen müßte, schon für sich hochgradig unwahrscheinlich (vgl. zu dieserProblematik v. [X.] JZ 2004, 184). Eine fallspezifische Besonderheitkommt hinzu:Käme ein neues Tatgericht zur Feststellung der genannten, eine Frei-sprechung hindernden gravierenden Erschwerungsgründe, könnte dies wei-teren Klärungsbedarf nach sich ziehen. Es wäre nämlich zu prüfen, ob [X.] gerade unter derartigen, die [X.] nochverstärkenden Begleitumständen etwa selbst in den Augen der nationalsozi-alistischen Gewaltherrscher nicht mehr als eine unnachsichtige und strenge,aber vermeintlich noch zu rechtfertigende, jedenfalls ungeahndet hinzuneh-mende —[X.] bewertet worden wäre, sondern als eine verfolg-bare und verfolgungswürdige Pflichtwidrigkeit. Für diesen Fall wäre nach [X.], die der 2. Strafsenat des [X.] für ein im [X.] in [X.]/[X.] begangenes exzessives Kriegsverbrechen im Rah-men von —[X.] für erwägenswert erachtet hat ([X.] NJW1995, 1297 = [X.]R StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 1), ein Ruhen der Verjährungwährend der [X.] in Frage zu stellen.Sofern eine Verfolgung der Tat durch die [X.] auch unter [X.] des Nationalsozialismus für möglich erachtet würde, wäre die am- 17 -19. Mai 1944 begangene Tat bereits im Januar 1969 vor Verlängerung [X.] noch zwanzigjährigen Verjährungsfrist für Mord verjährt (vgl. [X.]aaO).Der [X.] übersieht nicht die Kritik, die hiergegen vor dem Hintergrundfehlender historischer Erkenntnisse über Aktivitäten [X.]r Militärge-richtsbarkeit in Fällen der hier in Rede stehenden Art vorgebracht worden ist(vgl. Freudiger, Die juristische Aufarbeitung von [X.], [X.] 127 f., 130 ff. m.w.[X.]). Er verkennt auch nicht das Problem, daß es mitdem Gerechtigkeitsgefühl schwer zu vereinbaren wäre, eine Tat bei Fest-stellung eines herausgehobenen Schweregrades im Gegensatz zu einemweniger schweren [X.]italverbrechen unverfolgbar zu stellen. Der [X.] säheindes vor dem Hintergrund des Urteils des [X.] (aaO im Anschlußan [X.]St 23, 137) keine rechtliche Handhabe, eine solche [X.] gegebenen-falls aufwendige und schwierige [X.] Prüfung der Verjährungsfrage hier abzu-schneiden.b) Unter Berücksichtigung dieser gesamten Sach- und Rechtslage hältes der [X.] insbesondere auch unter den allein mit Rücksicht auf das hoheAlter des Angeklagten bestehenden nurmehr begrenzten Möglichkeiten wei-terer Verfahrensförderung und -beschleunigung für ausgeschlossen, daß [X.] eines vom Angeklagten verschuldeten Mordes unter [X.] sicherer Feststellung der Nichtverjährung der Tat in diesem Verfahrennoch erbracht werden könnte.Eine Abwägung der widerstreitenden, jeweils rechtsstaatlich veranker-ten Belange [X.] Wahrheitsermittlung auf der einen, Vermeidung der Gefahr,den Angeklagten zum bloßen Objekt des Verfahrens zu machen, auf der an-deren Seite [X.] gebietet unter den gegebenen Voraussetzungen, von der [X.] abzusehen. Dies gilt verstärkt vor [X.], daß mit einer ernstlichen Verfolgung des Angeklagten erst 1995- 18 -und damit unbegreiflich spät begonnen wurde, und angesichts eines in [X.] offenen Ausgangs des Verfahrens.c) Ein so begründetes Hindernis für die Fortsetzung des Verfahrens istgegenüber der auf den Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsan-waltschaft schon im Blick auf § 301 StPO vorgreiflich. Der [X.] ist bei die-ser Sachlage nicht gehindert, die Verurteilung des Angeklagten durch ein-stimmigen Beschluß nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahreneinzustellen (vgl. [X.]St 44, 68, 82; [X.]R StPO § 349 Abs. 4 Revision [X.] 1). Diese sofort angezeigte Entscheidung ist [X.] gegenüber einem denkbaren Freispruch des Angeklagten, der zurZeit nicht entscheidungsreif ist (vgl. [X.]R StGB § 78b Ruhen 10).3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. [X.], daß der [X.] wegen der Tat in [X.] in Abwesenheit zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilte [X.] Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenenFeststellungen des Schwurgerichts rechtswidrig und schuldhaft mindestensden Tatbestand eines (an 59 Menschen begangenen) Totschlags erfüllt, sichzudem der strafrechtlichen Verantwortung nach Beendigung der nationalso-zialistischen Gewaltherrschaft gezielt entzogen hatte, hat der [X.] Anlaßgesehen zu erwägen, ob von einer Belastung der Staatskasse mit den not-wendigen Auslagen des Angeklagten jenseits des für ihn erfolgreichen [X.] gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abzusehen ist (vgl.[X.] NJW 1995, 1297, 1301 = [X.]R StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshinder-nis 1). Da indes als Ergebnis einer potentiellen Verfahrensfortsetzung dieMöglichkeit eines Freispruchs nicht sicher auszuschließen wäre, wenn mehrals Totschlag nicht nachweisbar ist, kommt [X.] anders als im Fall eines [X.] 19 -ders schlimmen, lediglich gerade deshalb verjährten Mordes, wie in dem vom2. Strafsenat entschiedenen Fall [X.] hier eine solche Entscheidung [X.] in Betracht.[X.] [X.]

Meta

5 StR 115/03

17.06.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. 5 StR 115/03 (REWIS RS 2004, 2755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2755

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