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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 31/09
vom
16. Februar 2012
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin [X.], den Richter
Dr.
[X.] und die Richterin Möhring
am
16. Februar 2012
beschlossen:
Der Beschluss des 12.
Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 12.
Januar 2009 und der Kosten-festsetzungsbeschluss des Landgerichts [X.] vom 27. Ok-tober 2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des [X.] und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 217,08
Gründe:
Die Kostengrundentscheidung des vorläufig vollstreckbaren Landge-richtsurteils vom 23.
September 2008, auf welcher die teilweise angefochtene Kostenfestsetzung vom 27.
Oktober 2008 beruht, ist durch den mit Beschluss vom 10.
März 2010 gerichtlich bestätigten [X.] zweiter Instanz überholt. Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand ha-ben (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2007 -
VI
ZB 61/06, NJW-RR 2007, 1
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3
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784 Rn.
3). In dieser Lage sind bei [X.] Rechtsbeschwerde die ergan-genen Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben ([X.], aaO Rn.
5). Die Kosten des [X.] fallen dem Beklagten als dem Antragstel-ler des [X.] zur Last ([X.], aaO Rn.
6).
Der Senat weist darauf
hin, dass die derzeit umstrittene Frage der Um-satzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten bei er-neuter Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung [X.] nach §
567 Abs.
2 ZPO nicht mehr beschwerdefähig sein wird.
Kayser
Raebel
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.10.2008 -
1 [X.]/08 -
OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 12.01.2009 -
12 [X.]/08 -
2
Meta
16.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. IX ZB 31/09 (REWIS RS 2012, 9045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9045
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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