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PDF anzeigen[X.]/03vom21. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2003 durch die[X.] Dr. Hübsch, [X.], Dr. Leimert, [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird derBeschluß der 12. Zivilkammer des [X.] 7. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch überdie Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Der [X.] wird auf 858,82 Gründe:[X.] Klägerin hat der Beklagten eine Wohnung für eine monatliche [X.] 950 DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 250 DM vermietet. [X.] vom 21. Dezember 2001 forderte sie die Beklagte auf, ab [X.] Februar 2002 eine um 50 DM erhöhte Nebenkostenpauschale zu [X.] lehnte die Beklagte ab. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststel-lung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat Februar 2002 eine um50 DM (25,56 DM(153,39 - 3 -Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete [X.] der Klägerin hat das [X.] durch Beschluß vom 7. Januar 2003wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als [X.] verworfen, wobei es von einem Wert des [X.]für das Berufungsverfahren von (15 x 25,56 Dabei hat es auf seinen Beschluß vom 2. September 2002 Bezug genommenund dort zur Begründung ausgeführt: Nach seiner ständigen Rechtsprechungsei bei Streitigkeiten über regelmäßige Zahlungen im Zusammenhang mit ei-nem Wohnraummietverhältnis in analoger Anwendung des § 16 GKG aus [X.] Gründen zur Vermeidung unbilliger Kostenlasten für die Mietvertragspar-teien ein Streitwert in Höhe des zwölffachen Wertes des streitigen monatlichenDifferenzbetrages angemessen. Allerdings sei bei der Berechnung der [X.] der fünfzehnfache Wert des streitigen Differenzbetrages zu Grunde zulegen, um - wiederum im Interesse der Parteien - die Einschränkung derRechtsmittelfähigkeit entsprechender amtsgerichtlicher Urteile weniger ein-schneidend zu gestalten. Dies gelte auch bei einem Streit über Betriebskosten-vorauszahlungen.[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4 ZPO); sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, [X.]. [X.] Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des[X.]s übersteigt die Beschwer der Klägerin den Betrag von 600 8:9 511- 4 -Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das [X.] hätte deshalb die Berufung der Klägerinnicht mit der gegebenen Begründung als unzulässig verwerfen dürfen.a) Soweit es - wie hier - nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnungauf den Wert des [X.] ankommt, ist dieser nach den§§ 3-9 ZPO zu bestimmen (§ 2 ZPO). Für Klagen auf künftig wiederkehrendeLeistungen gilt § 9 ZPO; darunter fallen auch Klagen auf Erhöhung oder Herab-setzung von Mieten und Nebenkostenpauschalen. Das dem [X.] nach § 3ZPO grundsätzlich zustehende Ermessen bei der [X.] ist [X.] die Sonderregelung des § 9 ZPO eingeschränkt. Den vom Berufungsge-richt angeführten [X.] Gründen für die Gestaltung des Kostenrechts [X.] wird durch die gebührenrechtliche Vorschrift des § 16GKG Rechnung getragen, der die Bemessung des Streitwertes auf das einjäh-rige Entgelt begrenzt und dadurch - mittelbar - die anfallenden gerichtlichen undaußergerichtlichen Gebühren in einem vertretbaren Rahmen hält. Für den Zu-gang zur Berufungsinstanz sind sie ohne Bedeutung; insofern kann sich im Ge-genteil die vom [X.] entgegen § 9 ZPO vorgenommene "Kappung" [X.] des [X.] gerade unsozial auswirken, wenn siedazu führt, daß der unterlegenen Partei aus formellen Gründen die Möglichkeiteiner Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils genommen wird. Für eine ana-loge Anwendung des § 16 GKG auf die Bemessung des Wertes des Beschwer-degegenstandes besteht daher kein Anlaß und keine [X.]) Soweit § 9 ZPO früher von einem Teil der Rechtsprechung und derLiteratur trotz seines klaren Wortlauts auf Mieterhöhungsklagen nicht [X.] worden ist, beruhte dies im wesentlichen auf der Erwägung, daß die lan-gen Zeiträume, auf die die Vorschrift in ihrer damaligen Fassung abstellte- zwölfeinhalbfacher Jahresbetrag bei ungewisser Dauer des Klageanspruchs -jedenfalls bei [X.] nicht der Realität entsprächen und- 5 -die Vorschrift daher für solche Ansprüche nicht passe. Dieser Auffassung istjedoch durch die Änderung des § 9 ZPO durch das Gesetz zur Entlastung [X.] vom 11. Januar 1993 ([X.] I, 50) die Grundlage entzogen; diegenerelle Bemessung der Beschwer lediglich nach dem 3 ½-fachen Jahresbe-trag des streitigen Betrages stellt eine auch für [X.] Grundlage für die Rechtsmittelfähigkeit amtsgerichtlicher Entschei-dungen dar (vgl. dazu [X.], NJW 1996, 1531 unter II 1 b; [X.] 13. Dezember 1965 - [X.], NJW 1966, 778; [X.], Beschluß vom17. Mai 2000 - [X.], [X.], 3142). Die vom [X.] prakti-zierte Nichtanwendung der Vorschrift ist daher auch unter diesem Gesichts-punkt nicht gerechtfertigt.c) Der Umstand, daß im vorliegenden Fall die Klage nicht als Antrag aufkünftige Leistung, sondern auf Feststellung einer solchen Verpflichtung gerich-tet ist, ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 9 ZPO ohne Bedeutung; er hatlediglich zur Folge, daß von dem rechnerischen Betrag - wie auch sonst regel-mäßig bei positiven Feststellungsklagen - ein Abzug in Höhe von 20 % vorzu-nehmen ist ([X.]/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., § 2 [X.],Rdnr. 610). Die Beschwer der Klägerin beläuft sich demnach auf 42 x 25,56 = 1.073,52 % (214,70 858,82 9 511Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit der Berufung maßgebende [X.] 600 - 6 -3. Dementsprechend ist der Beschluß des [X.]s Köln vom7. Januar 2003 aufzuheben. Das [X.] wird nunmehr unter [X.] vorstehenden rechtlichen Beurteilung erneut über die Zulässigkeit der [X.] der Klägerin zu entscheiden haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 und 4 ZPO).Dr. Hübsch [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen
Meta
21.05.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. VIII ZB 10/03 (REWIS RS 2003, 2997)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2997
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