Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. XII ZB 141/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15145

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240118B[X.]141.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII
[X.]/17
vom
24.
Januar 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1901 Abs. 3 Satz 1, 1903 Abs. 1 Satz 1
a)
Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines [X.] in Vermögensangele-genheiten nicht zu rechtfertigen.
b)
Auch der Betreuer, der selbst Rechtsanwalt ist, muss den Wunsch des Be-troffenen beachten, in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung umfassten Angelegenheit einen anderen Anwalt zu mandatieren.
[X.], Beschluss vom 24. Januar 2018 -
XII [X.]/17 -
LG [X.] II

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
Januar 2018 durch [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
II vom 24.
Februar 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungs-vorbehalts.
Er leidet an einer organischen psychischen Störung,
die möglicherweise auf einen Hirnstamminfarkt im Jahr 2006 zurückzuführen ist. Für den [X.] besteht seit April 2007 eine Betreuung, die zuletzt den Aufgabenkreis [X.], Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines [X.], Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten-
und 1
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3
-

Sozialleistungsträgern, Entgegennahme,
Öffnen und Anhalten der Post, Ent-scheidung über Fernmeldeverkehr, Wohnungsangelegenheiten,
Geltendma-chung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten, Ge-sundheitsfürsorge, Bewirtschaftung des Hofes in
H., soweit Angelegenheiten des Betroffenen berührt werden, und Erbschaftsangelegenheiten
umfasste.
Der derzeitige Betreuer, Rechtsanwalt
T.,
hat angeregt, die Betreuung dahingehend
zu erweitern, dass für den Aufgabenkreis Vermögenssorge
ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden möge, weil der Betroffene ohne sein Wissen in der Angelegenheit "Verkauf Kiesgrube und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft" Rechtsanwalt
[X.]
beauftragt
habe. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
und Anhörung des Betroffenen hat das Amtsge-richt angeordnet, dass der Betroffene zu Willenserklärungen, die den [X.] und die Beauftragung von Rechtsanwälten betreffen, der Einwilligung des Betreuers
bedarf. Das [X.] hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbe-schwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.]
hat die Zurückweisung der fälschlicherweise als "so-fortige Beschwerde"
bezeichneten Beschwerde damit begründet, dass aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit eine erhebliche Gefahr für das Vermö-gen des Betroffenen zu bejahen sei. Wegen der Beauftragung des Rechtsan-walts
[X.] mit dem Verkauf der Kiesgrube und der Auseinandersetzung der [X.] kämen erhebliche Kosten auf den Betroffenen zu, obwohl 3
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-

dessen Tätigkeiten von dem Aufgabenbereich des anwaltlichen Betreuers um-fasst seien und gegebenenfalls von ihm ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz abgerechnet werden könnten. Ob der Betroffene diese [X.] Problematik und Auswirkung bei seiner psychischen Erkrankung überhaupt noch ausreichend überblickt und tatsächlich so gewollt habe, sei fraglich. [X.] sei aufgrund dieses Verhaltens in der Vergangenheit und der noch nicht abgeschlossenen Erbauseinandersetzung eine Wiederholungsgefahr da-hingehend gegeben, dass der Betroffene auch künftig neben dem Betreuer ei-nen Rechtsanwalt einschalten werde.
Letztendlich könne
diese Frage
aber offenbleiben, weil sich die Gefah-renlage für das Vermögen jedenfalls aus der derzeitigen strittigen Auffassung und Unsicherheit zur Frage der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen
ergebe. Ein Einwilligungsvorbehalt könne
auch angeordnet werden, wenn der [X.] geschäftsunfähig sei. Zwar sei
der geschäftsunfähige Betroffene vor den Gefahren des rechtsgeschäftlichen Handelns bereits dadurch geschützt, dass seine Willenserklärungen

ungeachtet eines [X.]

nach §
105 Abs.
1 BGB nichtig seien. Gleichwohl könne
sich eine den Einwilligungs-vorbehalt rechtfertigende Gefahrenlage daraus ergeben, dass etwa die [X.] zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend seien, wenn
der Betreute nur zeitweise geschäftsunfähig sei und weil er im Streitfall für die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trage. Eine Anord-nung des [X.] könne
daher zur Vermeidung von Unsicher-heiten bei der Frage der Geschäftsunfähigkeit sinnvoll sein. Gehe
der Betreuer aufgrund des
Sachverständigengutachtens von Geschäftsunfähigkeit des Be-troffenen, sein beauftragter Rechtsanwalt
demgegenüber von dessen Ge-schäftsfähigkeit aus, so seien Unsicherheiten im Rechtsverkehr zu erwarten und Streitigkeiten zur Frage der Wirksamkeit von vermögensrelevanten Rechtsgeschäften, gerade auch im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung 6
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5
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oder
den etwaigen Verkauf einer Kiesgrube,
vorprogrammiert. Diesen Unsi-cherheiten könne
durch einen Einwilligungsvorbehalt begegnet werden.
Eine erneute Anhörung
des Betroffenen sei entbehrlich, weil er bereits vom Amtsge-richt angehört worden sei.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben, weil das [X.] den Betroffenen, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, zu Unrecht nicht persönlich angehört hat. Zwar weist das [X.] richtigerweise
darauf hin, dass [X.] nach §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG auf eine erneute Anhörung eines Betroffenen verzichtet werden kann, wenn diese ordnungsgemäß vom Amtsgericht durchge-führt worden ist. Dies
gilt aber dann nicht, wenn sich im Beschwerdeverfahren neue Umstände ergeben, etwa wenn der Betroffene
erstmals der Betreuung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2016

XII
ZB
8/16

FamRZ
2017, 323
Rn.
7 mwN).
Das ist hier der Fall, weil das Amtsgericht den Einwilligungsvorbehalt ur-sprünglich mit Zustimmung des Betroffenen
eingerichtet hatte, wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss ergibt.
b) Auch in der Sache kann die angefochtene Entscheidung keinen [X.] haben.
aa) Gemäß §
1903 Abs.
1 Satz
1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des [X.]s betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im 7
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-
6
-

Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (Senatsbeschluss vom 27.
April 2016

XII
ZB
7/16

FamRZ 2016, 1070
Rn.
16 mwN). Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem [X.] um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich
ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 1.
März 2017

XII
ZB 608/15

FamRZ 2017, 754
Rn.
13
mwN).
Eine Gefahr für das Vermögen des Betreuten kann sich etwa
daraus er-geben, dass er sein umfangreiches Vermögen nicht überblicken und verwalten kann. Allerdings kann ein Einwilligungsvorbehalt auch dann nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erhebli-cher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedingt dabei unter ande-rem, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Se-natsbeschluss vom 13.
September 2017

XII
ZB
157/17

FamRZ 2017, 1963 Rn.
17). Auch wenn der Einwilligungsvorbehalt in dem angeordneten Bereich von geringer praktischer Relevanz wäre und dem Betreuer bei seiner Tätigkeit behilflich sein könnte, ändert das nichts an der erheblichen Eingriffsintensität eines solchen Vorbehalts, der
immer auch verhältnismäßig, also insbesondere erforderlich sein muss (Senatsbeschluss vom 1.
März 2017

XII
ZB 608/15

FamRZ 2017, 754 Rn.
15).
bb) Gemessen hieran hätte für den Betroffenen auf Grundlage der ge-troffenen Feststellungen kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
werden dürfen.
(1) Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines [X.] nicht zu rechtfertigen.
Allerdings sind die Ausführungen des [X.]s dazu, dass eine mög-liche Geschäftsunfähigkeit
der Anordnung eines [X.] nicht 12
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entgegensteht, nicht zu beanstanden. Da die Grenzen zwischen Geschäftsfä-higkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind, der Betroffene für die Einwen-dung
der Geschäftsunfähigkeit die Beweislast trägt und dem Betreuer durch den Einwilligungsvorbehalt in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner sein Amt wesentlich erleichtert werden kann, kann die Anordnung eines Einwilligungs-vorbehalts zur Vermeidung von Unsicherheiten auch bei Geschäftsunfähigen geboten sein. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den [X.]. Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beein-trächtigt (Senatsbeschluss vom 26.
Februar 2014

XII
ZB
301/13

FamRZ 2014, 738
Rn.
28 mwN).
Jedoch wendet die Rechtsbeschwerde gegen die landgerichtliche Ent-scheidung zu Recht ein, dass allein eine Unsicherheit über das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit nicht die Anordnung eines [X.] zu rechtfertigen vermag; vielmehr schließt sie die Anordnung eines Einwilligungs-vorbehalts lediglich nicht aus ([X.], 136, 137). Hinzutreten müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung [X.] Art i.S.v.
§
1903 Abs.
1 Satz
1 BGB. Entsprechende Feststellungen hat das [X.] bislang nicht getroffenen.
(2) Der Umstand, dass der Betroffene wegen seiner Immobilien-
bzw.
Erbschaftsangelegenheiten Rechtsanwalt
[X.]
beauftragt hat, spricht für sich ge-nommen
nicht für eine Vermögensgefährdung.
(a) Gemäß §
1901 Abs.
3 Satz
1 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Nach
§
1901 Abs.
2 Satz
2 BGB gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben 16
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nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Ein beachtli-cher Gegensatz zwischen Wohl und Wille des Betreuten entsteht erst dann, wenn die Erfüllung der Wünsche höherrangige Rechtsgüter des Betreuten ge-fährden oder seine gesamte Lebens-
und Versorgungssituation erheblich ver-schlechtern würde
(Senatsurteil
[X.]Z 182, 116 =
[X.], 1656
Rn.
18 mwN).
Entsprechend erfordert das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbe-stimmungsrecht des Betreuten, dass der Betreuer dessen Wunsch nicht wegen Vermögensgefährdung ablehnen darf, solange dieser sich von seinen Einkünf-ten und aus seinem Vermögen voraussichtlich bis zu seinem Tod wird unterhal-ten können. Selbst wenn durch die Erfüllung der Wünsche des Betreuten des-sen Vermögen erheblich geschmälert wird, ist der Wunsch in diesem Fall zu respektieren. Ein Wunsch des Betreuten ist lediglich dann unbeachtlich, wenn er infolge seiner Erkrankung entweder nicht mehr in der Lage ist, eigene [X.] und Vorstellungen zu bilden und zur Grundlage und Orientierung seiner Lebensgestaltung zu machen,
oder wenn er die der Willensbildung zugrunde liegenden Tatsachen infolge seiner Erkrankung verkennt
(Senatsurteil
[X.]Z 182, 116 =
[X.], 1656
Rn.
18
ff.).
(b) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist mangels anderslautender Feststellungen der vom [X.] in Bezug genommene Beschwerdevortrag des Betroffenen zugrunde zu legen, wonach Rechtsanwalt
[X.] für ihn seit rund 16
Jahren als Rechtsanwalt seines Vertrauens tätig sei
und er beispielsweise im [X.] diverse Rechtsangelegenheiten geregelt und über-dies ihm und seinen Brüdern schon länger empfohlen habe, die Erbengemein-schaft auseinanderzusetzen.

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-
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-

Auf dieser Grundlage hätte der Betreuer nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass seine anwaltliche Tätigkeit dem Wohl des Betroffenen besser entsprechen würde als die Mandatierung des seit vielen Jahren für den Betroffenen als Rechtsanwalt seines Vertrauens tätigen [X.] Nachdem sich die-ser mit dem Betreuer ins Benehmen gesetzt hatte, hätte Letzterer vielmehr in eine inhaltliche Prüfung eintreten müssen, in deren Rahmen die Wünsche des Betroffenen oberste Priorität hätten haben müssen. Allein die Umstände, dass die zu regelnde Materie in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt und er auch Rechtsanwalt ist, haben dabei kein besonderes Gewicht, zumal Rechtsan-walt
[X.] mit den Hintergründen nach dem hier zugrunde zu legenden Sachver-halt vorbefasst war.
Eine Vermögensgefährdung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass auch die anwaltliche Tätigkeit des Betreuers für den Betroffenen eine Vergü-tung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begründen kann (vgl. [X.] vom 14.
Mai 2014

XII
ZB
683/11

FamRZ 2014, 1628
Rn.
9
ff.).
Denn dessen anwaltliche Tätigkeit geht der Tätigkeit eines anderen Rechtsan-walts nicht schon deshalb vor, weil er Betreuer ist. Vielmehr hat sich der [X.] in Angelegenheiten, die bereits Gegenstand der Beauftragung eines an-deren Rechtsanwalts sind, regelmäßig einer (weiteren) anwaltlichen Tätigkeit zu enthalten.
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3. Gemäß §
74 Abs.
5 und 6 Satz
2 FamFG ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, das die erforderlichen Verfahrenshandlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen haben wird.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.08.2016 -
XVII
253/09 -

LG [X.] II, Entscheidung vom 24.02.2017 -
6 T 4933/16 -

23

Meta

XII ZB 141/17

24.01.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2018, Az. XII ZB 141/17 (REWIS RS 2018, 15145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15145

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 141/17

6 T 4933/16

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