Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. XII ZR 111/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2149

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII [X.]
Verkündet am:

15. Oktober 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 133 C
Zur Auslegung von Verzichts-
und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen [X.].
[X.], Urteil vom 15. Oktober 2014 -
XII [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15.
Oktober 2014 durch den Vorsitzenden [X.] Dose, die [X.]in [X.] und die [X.] Dr.
[X.], Dr.
Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
August 2012 wird [X.].
Auf die Revision des [X.] wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als der [X.] vorbehalten geblieben ist, gegen-über dem Zahlungsanspruch mit Gegenforderungen auf Ersatz von Steuern aufzurechnen, soweit
sie oder ihre [X.]er vom Finanzamt O.

gemäß §
74 [X.] bestandskräftig für die Zahlung von Umsatzsteuern in Anspruch genommen werden, die von der Insolvenzschuldnerin (W.

K.

GmbH) geschul-det werden. Auch insoweit wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des [X.] zurück-gewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der [X.] die Auszahlung von [X.], die diese aufgrund einer geänderten steuerrechtlichen Be-urteilung vom Finanzamt erhalten hat.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer im Jahr 1949 aus der [X.] Umstrukturierung eines Fahrzeugbauunternehmens entstan-denen [X.] ([X.]). Die Beklagte ist die aus dieser [X.] entstandene Besitzgesellschaft ([X.]). Mit Vertrag vom 30.
Januar 1949 verpachtete die Beklagte [X.] und Produktionsanlagen an die [X.]. Der Vertrag regelt unter §
3 Buchst.
a), dass die [X.] als Teil des [X.] "die öffentlichen Abgaben und Steu-ern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens-
und Vermögenssteuern" zu übernehmen hat.
Dabei gingen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Finanz-amt davon aus, dass wegen der Verflechtungen beider [X.]en eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestehe und nur die Beklagte als im Au-ßenverhältnis umsatzsteuerpflichtige Organträgerin anzusehen sei. Im nicht festsetzungsverjährten [X.]raum zahlte die [X.] als Teil der nach §
3 Buchst.
a) geschuldeten Pacht für die Beklagte Umsatzsteuer in Höhe von rund 162.500.000

Nachdem mit Beschluss vom 29.
Juni 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet und der Kläger als Insolvenz-verwalter bestellt worden war, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass [X.] ab Insolvenzantragstellung die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtli-chen Organschaft nicht mehr bestünden. Auf der Grundlage eines entspre-chenden Antrags der [X.] erließ das Finanzamt im November 2009 geän-1
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4
-
derte Umsatzsteuerbescheide für die Monate März bis Juni 2009. Dabei ging das Finanzamt ebenfalls vom Nichtbestehen einer umsatzsteuerrechtlichen [X.] aus und meldete seine gegen die [X.] gerichteten Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 15,4
Mio.

z-tabelle der [X.] an. Bereits zuvor hatte die Beklagte ihrerseits unter Hinweis auf den Pachtvertrag Ansprüche auf Zahlung von Umsatzsteuer und Erstattung von Vorsteuer für die Monate März bis Juni 2009 in Höhe von rund 19,0
Mio.

Zur Beilegung ihrer Streitpunkte schlossen die Parteien im März 2010 ei-ne notarielle [X.]. Diese enthält unter Ziffer
12 der [X.] die Feststellung, dass die Besitzgesellschaft "zur Insolvenztabelle [X.] aus Organschaft für den [X.]raum ab 03/2009 bis 06/2009 [X.]" habe, obwohl sie gegenüber dem Finanzamt die Ansicht vertrete, "dass eine solche umsatzsteuerrechtliche Organschaft seit Beschluss des

In den Ziffern
7 und 13 der [X.] ist unter anderem folgendes geregelt:
"7.1 Der Insolvenzverwalter verzichtet für sich und die [X.] unwiderruf-lich auf die Geltendmachung der in seinem Gutachten vom 16.
Oktober 2009 dargestellten sowie sonstiger sich etwaig aus den darin dargestellten Sachver-

"7.2 Der Insolvenzverwalter versichert, dass ihm, seinen Mitarbeitern und den
für ihn im Rahmen der Insolvenzverwaltung tätigen Personen im [X.]punkt des [X.] keinerlei Umstände bekannt sind oder Anhaltspunkte jeweilige
Organe und [X.]er begründen oder begründen könnten. Sofern dem Insolvenzver-5
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-
walter, seinen Mitarbeitern oder den für ihn im Rahmen der Insolvenzverwal-tung tätigen Personen zu diesem [X.]punkt Umstände bekannt sind oder An-e-sellschafter vorliegen, erklärt der Insolvenzverwalter hiermit unwiderruflich sei-nen Verzicht
auf die Geltendmachung dieser Ansprüche."
"13.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Wirksamwerden die-ser
Vereinbarung sämtliche Ansprüche des Insolvenzverwalters und der [X.] Geschäfts-
und Rechtsbeziehungen bis zum Abschluss dieser [X.] ergeben, abgegolten sind
...
13.2 Diese [X.] findet keine Anwendung für folgende An-sprüche:

13.2.4 Für die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen [X.] und [X.] bzw. für die zur Insolvenztabelle angemeldeten/anzumeldenden Forderungen der [X.], soweit sie die angemeldete Umsatzsteuer (zuzüglich Nebenforde-rungen) betreffen, gilt die folgende abschließende Sonderregelung:
a) Die [X.] und das [X.] der [X.] haben die Um-satzsteuer für den [X.]raum März bis Juni 2009 zur Insolvenztabelle angemel-det (ca. [X.] 20.500.000,-). Das Finanzamt hat Forderungen zur Insolvenz-
tabelle der [X.] angemeldet, weil es das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft entsprechend dem Antrag der [X.] für die Monate März bis Juni 2009 abgelehnt hat. Offen ist zur [X.], ob das Finanzamt diese rechtliche Beur-teilung aufrecht erhält. Dies bleibt einer
abschließenden Betriebsprüfung bzw. 9
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der
abschließenden Entscheidung durch das Finanzamt oder eines hiermit be-fassten Gerichts vorbehalten.
b) Insoweit und angesichts des für beide Parteien bestehenden latenten Umsatzsteuerrisikos aus der Organschaft findet die [X.] keine Anwendung auf die umsatzsteuerliche Organschaft. Die
[X.] wird daher auf-grund der [X.] nicht verpflichtet, die zur Insolvenztabelle angemeldete Umsatzsteuer (zuzüglich Nebenforderung) zurückzunehmen. Die [X.] ist indes verpflichtet, die vollständige Rücknahme zu erklären, wenn das Finanzamt scheidung berufenes Gericht die im Rahmen des [X.] ergangene Entscheidung der Veranlagungsdienststelle zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bestandskräftig bestätigt. In diesem Falle soll sich die [X.] auch auf die umsatzsteuerliche

Nach einer im April 2010 erfolgten Änderung der Rechtsprechung des [X.] zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ([X.] ZIP 2010, 1491)
erließ das Finanzamt im Dezember 2010 einen geänderten [X.] für das [X.] und erstattete der [X.] das sich hieraus er-gebende Steuerguthaben. Zudem meldete das Finanzamt im August 2011 ge-gen die [X.] gerichtete Umsatzsteuerforderungen für die [X.] bis 2009 in Höhe von rund 180.000.000

Im Mai 2011 erließ das Finanzamt für die Umsatzsteuer der Monate März bis Juni 2009 auf §
74 [X.] gestützte [X.] gegen die [X.] der [X.]. Über die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe ist noch nicht rechtskräftig entschieden, das [X.] hat die Vollziehung aber jeweils ge-gen Sicherheitsleistung widerruflich ausgesetzt. Zudem kündigte das Finanzamt wegen der Umsatzsteuerschuld der [X.] für die [X.] bis 13
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2008 den Erlass weiterer [X.] an. In Höhe der Inanspruchnahme ihrer [X.]er durch die [X.] vom Mai 2011 hat die [X.] die Aufrechnung mit der Klageforderung erklärt.
[X.] hat der Kläger die Verurteilung der [X.] zur Heraus-gabe der vom Finanzamt erlangten Beträge nebst Zinsen sowie zur Abtretung etwaiger weiterer Umsatzsteuererstattungsansprüche für die [X.], 2007 und 2009 an ihn und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Auszahlung entsprechender Steuererstattungen verpflichtet sei. Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufungen beider Parteien das Urteil abgeändert und

insoweit dem zuletzt gestellten [X.] des [X.] entsprechend

die Beklagte ver-urteilt, an den Kläger 162.484.282,96

Zahlung dieses Betrags noch Zahlung von aus der Umsatzsteuerrückerstattung für 2008 gezogenen Nutzungen sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über gezogene Nutzungen aus der Umsatzsteuerrückerstattung für die [X.], 2007 und 2009 sowie deren Herausgabe verlangt hat, hat es die Klage abge-wiesen. Die Aufrechnung der Gegenforderung der [X.] hat das Oberlan-desgericht dieser vorbehalten und den Rechtsstreit insoweit bis zur rechtskräfti-gen Entscheidung über die Haftung der [X.]er der [X.] für die Umsatzsteuerschulden ausgesetzt.
Gegen das Berufungsurteil richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien.

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8
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] ist unbegründet. Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur vorbehaltlosen Verurteilung der [X.].

A.
Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Anspruch des [X.] auf Zahlung der von der [X.] verein-nahmten Steuerrückzahlung folge aus der Bestimmung des zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Pachtvertrags
vom 30.
Ja-nuar 1949, nach der die [X.] als Teil des [X.] "die öf-fentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens-
und Vermögenssteuern" zu tragen habe. Diese Be-stimmung sei ergänzend dahin auszulegen, dass die [X.] als Pachtzins nur diejenigen Steuern schulde, die auch tatsächlich abgabenrecht-lich abzuführen gewesen seien. Die erfolgten Rückzahlungen seien an die [X.] auszuzahlen, da es sonst zu dem von den Vertragsparteien keinesfalls gewollten Ergebnis komme, dass fehlerhaft festgesetzte Steuerbe-träge unter Umständen von der [X.] doppelt, nämlich einmal als Pachtzins an die Besitzgesellschaft und einmal an das Finanzamt,
zu zahlen seien.
Dieser vertragliche Anspruch sei nicht durch die notarielle Vergleichsver-einbarung vom März 2010 ausgeschlossen. Bei deren Auslegung seien [X.] und [X.] zu berücksichtigen und zu beachten, dass an die Auslegung 18
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einer Willenserklärung, die zum [X.] führe, strenge Anforderungen zu stellen seien, da ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten sei. Schließlich seien auch Begleitumstände des Vertragsschlusses in die Auslegung einzubeziehen.
Danach könne sich die [X.] in Ziffer
7 der Vergleichsverein-barung nach ihrer systematischen Stellung in der Vereinbarung und wegen der an einen Rechtsverzicht zu stellenden strengen Anforderungen nicht auf die streitgegenständliche Forderung beziehen. Ziffer
13 der Vereinbarung enthalte eine Sonderregelung für die der Klageforderung zu Grunde liegende Rechts-problematik, in der [X.] seien die dem Verzicht unterfallenden Forderun-gen des [X.] benannt und der bei [X.] den Parteien [X.] als möglich bekannte [X.] übersteige mit seinem Volumen von ca. 180
Mio.

a-ches.
Die unter Ziffer
13.2.4 getroffene Regelung der [X.] erfasse den streitgegenständlichen Anspruch ebenfalls nicht, weil diese sich nur auf die von Finanzamt und Besitzgesellschaft zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen der Umsatzsteuer für den [X.]raum März bis Juni 2009 be-ziehe. Dies folge daraus, dass Ziffer
13.2.4 Buchst.
a) der Vereinbarung diesen Sachverhalt beschreibe, in Ziffer
13.2.4 Buchst.
b) die Anwendung der Abgel-tungsklausel nur für diesen Fall geregelt sei und weitergehende Ansprüche an keiner Stelle der [X.] Erwähnung fänden.
Der streitgegenständliche Anspruch werde auch durch die allgemeine [X.] in Ziffer
13.1 der [X.] nicht erfasst. Dies ergebe sich aus dem Gesamtbild der [X.]. Die [X.] erwähne die Streitpunkte, vor deren Hintergrund die Vereinbarung abgeschlos-sen worden sei, und das damit jeweils verbundene wirtschaftliche Interesse. Die 22
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in Ziffer
13 der Vereinbarung getroffene Regelung benenne zwar auch das Problem der geänderten Beurteilung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch das Finanzamt, beschränke dies aber auf den [X.]raum März bis Juni 2009. Mögliche Ansprüche wegen früherer [X.]räume seien in der [X.] nicht [X.], obwohl sie von den Vertragsparteien zum [X.]punkt des Vertragsschlus-ses mit einem Volumen von ca.
180
Mio.

ien. Sie seien daher von der [X.] nicht erfasst. Die Motivation der [X.], durch den [X.] sämtliche Streitpunkte zu erledigen, spre-che nicht gegen dieses Auslegungsergebnis, da es sich bei den jetzt streitge-genständlichen Ansprüchen zum [X.]punkt des [X.] allenfalls um in ihrem Bestand noch ungewisse Eventualpositionen gehandelt habe. Ob die Besitzgesellschaft noch für andere [X.]räume als März bis Juni 2009 geän-derte Umsatzsteuererklärungen einreichen würde, sei von den Vertragsparteien ersichtlich zum [X.]punkt des [X.]es noch nicht abschließend diskutiert gewesen.
Dass sich die Parteien der [X.] vor deren Abschluss nicht über eine Erledigung oder Abgeltung der streitgegenständlichen Forde-rung verständigt hätten, ergebe sich aus der Würdigung des vom [X.] dazu erhobenen [X.]. Damit habe die Beklagte den ihr obliegen-den Beweis für einen Verzicht auf die Klageforderung oder deren Abgeltung nicht geführt. Die Beweisaufnahme rechtfertige darüber hinaus sogar die [X.], dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs gerade keine Einigung der Vertragsparteien, sondern ein bloßer "Scheinkonsens" vorliege.
Im Übrigen scheitere die Annahme eines
Verzichts des [X.] auch [X.], dass ein solcher unwirksam wäre, weil er dem Insolvenzzweck der gleich-mäßigen [X.] und der darin liegende Pflichtver-stoß des [X.] für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich 25
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gewesen sei. Einem Verzicht in der in Rede stehenden Höhe stehe kein ange-messener Vorteil für die Insolvenzmasse gegenüber. Der Betrag sei sogar er-heblich höher als die gesamte Insolvenzmasse.
Der Zahlungsanspruch des [X.] sei auch fällig. Ihm stehe allerdings die zur Aufrechnung gestellte Forderung der [X.] auf Übernahme derjeni-gen Beträge gegenüber, zu denen die [X.]er der [X.] über die erlassenen [X.] für die Steuerverbindlichkeiten herangezogen würden. Dabei handele es sich um eine Forderung der [X.], da sie "fak-tisch" Schuldnerin der jeweiligen
Beträge sei. Die Haftung aus §
74 [X.] sei [X.] persönliche Haftung der [X.]er, sondern sie beziehe sich lediglich auf das der [X.] pachtweise zur Verfügung gestellte Vermögen der [X.]. Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Freistellungsan-spruch gegen den Kläger sei ebenfalls der

insoweit ergänzend auszulegende

Pachtvertrag. Der Freistellungsanspruch sei nach §
257 Abs.
1 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Inanspruchnahme der [X.]er aufgrund der bereits ergangenen [X.] feststehe bzw. mit Sicher-heit zu erwarten sei.
Der Anspruch der [X.] sei ein selbständiger Anspruch, mit dem diese aufrechnen könne. Es handele sich bei den wechselseitigen Ansprüchen der Parteien nicht um unselbständige und im Wege der Verrechnung [X.] im Rahmen eines [X.]. Dies ergebe sich zwar nicht aus einer ergänzenden Auslegung des Pachtvertrages, da insoweit jeder Anhaltspunkt fehle, wie die Parteien die Regelungslücke ge-füllt hätten. Jedoch seien vorliegend die wechselseitigen Forderungen auf völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte zurückzuführen, auch wenn sie auf der-selben vertraglichen Regelung beruhten. Im Falle der Insolvenz sei außerdem zu beachten, dass die Annahme einer bloßen Verrechnung für den berechtigten 27
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12
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Insolvenzgläubiger zu einem nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern führe, was
dem Ziel des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufe, einen Ausgleich der Gläubigerinteressen zu schaffen.
Die [X.] sei erst während des Insolvenzverfahrens ent-standen. Die sich gegenüberstehenden Forderungen hätten zur [X.] der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden, seien aber erst danach fällig geworden. Der Ausgleichsanspruch der [X.] sei mit Ablauf des [X.] Januar bis Juni 2009, also vor der Eröffnung des [X.], entstanden und seit dem 1.
Juli 2011, dem Datum des Ablaufs der in
den [X.]n vom 31.
Mai 2011 enthaltenen Zahlungsauffor-derung, fällig. Die Klageforderung sei mit der Entstehung des auszukehrenden Steuererstattungsanspruchs insolvenzrechtlich entstanden. Dies sei ebenfalls vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen, weil die umsatz-steuerliche Organschaft unstreitig vor dem Eröffnungsbeschluss nicht [X.] habe. Da der Ausgleichsanspruch der [X.] vor dem Anspruch des [X.] fällig geworden sei, stehe §
95 Abs.
1 Satz
3 InsO einer Aufrechnung nicht entgegen.
Über die Aufrechnungsforderung der [X.] sei eine abschließende Entscheidung allerdings noch nicht möglich, so dass durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden sei. Ob die Forderung bestehe, hänge davon ab, ob das Finanzamt nach §
74 [X.] vorgehen könne. Dies sei offen und nicht nach §
17 Abs.
2 Satz
1 GVG durch das Berufungsgericht zu klären, sondern durch die Finanzbehörden und -gerichte. Für die Klärung einer für eine Aufrechnungsforderung unabding-baren Vorfrage müsse dasselbe gelten wie für die Aufrechnung mit einer Forde-rung, die in den Kompetenzbereich einer anderen Gerichtsbarkeit falle. Daher sei das Verfahren im Umfang des Vorbehalts auszusetzen, bis eine rechtskräf-tige finanzgerichtliche Entscheidung über die Haftung nach §
74 [X.] vorliege. 29
30
-
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-
Dem Erlass eines Vorbehaltsurteils stehe auch nicht entgegen, dass die gegen-seitigen Forderungen auf denselben vertraglichen Grundlagen beruhten. Denn sie stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang, insbesondere nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Ein Vorbehaltsurteil mit der damit geschaffe-nen Vollstreckungsmöglichkeit bedeute auch keine Existenzgefährdung der [X.].
Ansprüche des [X.] auf Nutzungsersatz

und demnach auch vorge-lagerte Auskunftsansprüche

bestünden nicht, da der Anspruch eine vertragli-che Rechtsgrundlage habe und keine bereicherungsrechtliche. Der [X.] folge aus §§
386 Abs.
1 Satz
1, 288 Satz
2 BGB.

B.
Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.
Das
Berufungsgericht hat die im Urteilsausspruch enthaltene Revisions-zulassung nicht eingeschränkt. Zwar ist in den Entscheidungsgründen ausge-führt, die Revisionszulassung erfolge wegen der "verschiedenen vertrags-, in-solvenz-
und abgaberechtlichen Fragen". Sollte hierin aus der Sicht des [X.]s eine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage liegen, wäre diese unbeachtlich. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nur auf einen tatsäch-lich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt wer-den, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen 31
32
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14
-
zu beschränken (Senatsurteil vom 30.
April 2014

XII
ZR
146/12
NJW 2014, 2102 Rn.
18 mwN).
Danach scheidet hier eine Beschränkung der Zulassung der Revision aus. Wollte man die vom Berufungsgericht
genannten Fragen trotz ihrer Allge-meinheit bereits als ausreichend bestimmte Rechtsfragen ansehen, so würde es sich um solche handeln, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungs-erheblich sind. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (Senatsurteil vom 30.
April 2014

XII
ZR
146/12

NJW 2014, 2102 Rn.
20).

C.
Die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil halten nicht in vollem Um-fang der rechtlichen Nachprüfung stand.
[X.] Revision der [X.]
Die Beklagte greift mit ihrer Revision die vom Berufungsgericht vorge-nommene Auslegung des §
3 Buchst.
a) des Pachtvertrages sowie dessen [X.] der
[X.] vom 25.
März 2010 an, wonach die [X.] des [X.] auf Erstattung der [X.] davon nicht erfasst werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die [X.] von [X.] grundsätzlich Sache des Tatrichters. Des-sen Auslegung unterliegt nur
einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Über-prüfung dahin, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungs-34
35
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38
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15
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sätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfah-rensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010

XII
ZR
148/07

NJW-RR 2010, 1508 Rn.
30; [X.]Z 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn.
14 mwN). Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des §
3 Buchst.
a) des Pachtvertrags sowie der
[X.] vom 25.
März 2010 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Soweit das Berufungsgericht der Regelung in §
3 Buchst.
a) des Pachtvertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Auszahlung der erfolgten [X.]en entnommen hat, vermag die Revision der [X.] keine revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler aufzuzeigen.
a) Die Beklagte wendet sich in diesem Zusammenhang vornehmlich ge-gen die Annahme des Berufungsgerichts, der [X.] sei bereits "ent-standen bzw. fällig", obwohl die [X.]er der [X.] nach § 74 [X.] in Anspruch genommen würden. Damit habe das Berufungsgericht gegen das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung verstoßen, weil redliche und verständige Parteien keinen derartigen Anspruch vereinbart hätten. Denn die Beklagte treffe bei einer Inanspruchnahme ihrer [X.]er nach §
74 [X.] das Risiko, die Steuerrückzahlung nicht für die Ablösung der [X.] gegenüber dem Finanzamt verwenden zu können, wenn sie sie an den Klä-ger auskehren müsse.
b) Damit kann die Revision der [X.] nicht durchdringen. Das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. etwa [X.]Z 150, 32 =
NJW 2002,
3248, 3250 und [X.]Z 131, 136 =
NJW 1996, 248) steht unter dem [X.], dass eine solche Auslegung möglich ist. Es kann dann nicht verletzt sein, wenn ein mögliches Auslegungsergebnis dem Interesse der einen Seite, 39
40
41
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16
-
ein anderes aber dem der anderen
Seite entgegenkommt, ohne dass ein Mit-telweg ersichtlich ist (MünchKommBGB/Busche 6.
Aufl. §
133 Rn.
63).
So liegt der Fall hier. Ergebnis der Auslegung kann vorliegend nur sein, ob die [X.] bzw. den Kläger oder die Beklagte das Risiko
der Haftung gegenüber dem Finanzamt trifft, ohne diese Zahlung durch die von der [X.] vereinnahmte Steuerrückzahlung kompensieren zu können. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, es verstoße auch gegen den in §
4 Satz
2 des Pachtvertrages geschützten Vermögensstand der [X.], wenn sie mit diesem Risiko belastet werde, so hat die Beklagte auf diese Regelung zwar be-reits mit der Berufungsbegründung hingewiesen, und das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht erwogen. Allerdings ist auch nicht erkennbar, [X.] dieser für die hier im Rahmen der Auslegung zu entscheidende Frage der Risikoverteilung aussagekräftig hätte sein
können. Angesichts des Umstands, dass das beschriebene Risiko nur entweder den Kläger oder die Beklagte tref-fen kann, ist aus dem Gebot der beiderseitig interessengerechten Auslegung kein entscheidender Gesichtspunkt abzuleiten, der es geboten hätte, dieses Risiko dem Kläger zuzuweisen.
2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach sich aus Ziffer
7.2
der [X.] vom 25.
März 2010 kein Verzicht des [X.] auf die streitgegenständlichen Ansprüche ergibt, begegnet ebenfalls keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Be-rufungsgerichts, dass sich aus dem Wortlaut der [X.] vom 25.
März 2010 ein eindeutig erklärter Verzicht des [X.] auf [X.] wegen möglicher an die Beklagte geleisteter Umsatzsteuererstat-tungen nicht ergibt. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher durch Auslegung 42
43
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17
-
der
[X.] vom 25.
März 2010 ermittelt, ob sich den dort ent-haltenen Regelungen ein Verzicht des [X.] auf die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche entnehmen lässt.
b) Die Revision der [X.]
rügt insoweit ohne Erfolg, das Berufungs-gericht habe bei der Auslegung von Ziffer
7 der Vereinbarung anerkannte Grundsätze der Vertragsauslegung missachtet.
[X.]) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe seinen [X.]serwägungen nur die systematische Stellung der Regelung im [X.] zugrunde gelegt statt sich vorrangig mit dem Wortlaut der [X.] zu befassen. Deshalb habe es bei der Auslegung nicht beachtet, dass die streitgegenständlichen Ansprüche bereits von dem [X.] in Zif-fer
7.2 Satz
2 der Vereinbarung erfasst würden. Danach solle sich der Verzicht ausdrücklich auch auf diejenigen Ansprüche beziehen, für deren Vorhanden-sein dem Insolvenzverwalter oder seinen Mitarbeitern im [X.]punkt des [X.] Umstände bekannt gewesen seien oder für die Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Dies sei für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der Umsatzsteuerrückzahlung der Fall, weil der Anspruch be-reits bei den Verhandlungen über die [X.] zwischen den Parteien thematisiert worden sei. Zudem habe das Berufungsgericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt, dass die Parteien mit der Vergleichsvereinba-rung und der [X.] den Zweck verfolgt hätten, im Hinblick auf den geplanten
Verkauf des Betriebsgeländes eine endgültige Erledigung der wech-selseitigen Ansprüche der Parteien zu erreichen. Schließlich spreche

entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts

auch die systematische Stellung der Klausel im Gesamtvertrag dafür, dass die streitgegenständlichen Ansprüche von der [X.] erfasst seien.
45
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18
-
bb) Damit kann die Revision der [X.] nicht durchdringen.

(1) Zwar ist bei der Auslegung von [X.] in erster Li-nie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entneh-mende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z 150, 32 =
NJW 2002, 3248, 3249 mwN). Zu den anerkannten Grundsätzen für die [X.] einer Individualvereinbarung gehört aber auch, dass zwar der Wortlaut einer Individualvereinbarung den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, der übereinstimmende [X.] dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation jedoch vorgeht (Senatsbeschluss vom 30.
April 2014

XII
ZR
124/12
juris Rn.
17). Der Tatrichter hat daher bei seiner Willenserforschung auch den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu [X.] (Senatsurteil vom 7.
September 2011

XII
ZR
114/10
GuT 2012, 268 Rn.
17). Wegen des sich aus den
§§
133, 157 BGB ergebenden Verbots einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation darf der [X.] schließlich einer Erklärung
sogar
eine Deutung geben, die von ihrem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutigen Wortsinn abweicht, wenn Begleitumstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Er-klärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem [X.] Sprachgebrauch entspricht ([X.]Z 150, 32 =
NJW 2002, 3248, 3250).

(2) Nach diesen Maßgaben bestehen gegen das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, wonach der in Ziffer
7.2 Satz
2 der Vergleichsvereinba-rung enthaltene Verzicht die streitgegenständlichen Ansprüche des [X.] nicht erfasst, keine rechtlichen Bedenken.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Regelung in Ziffer
7.2 Satz
2 der [X.] tatsächlich so ein-47
48
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50
-
19
-
deutig ist, wie die Revision der [X.] annimmt. Auch ein klarer und eindeu-tiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Die Revision der [X.] verkennt insoweit, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Um-stände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteil vom 19.
De-zember 2001

XII
ZR
281/99

NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der [X.] die Regelungssystematik der [X.] berücksichtigt hat. Die damit verbundene Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in Ziffer
13 der [X.] eine ausdrückliche Regelung für [X.] getroffen, die sich aus dem Nichtbestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ergeben, weshalb sich der in Ziffer
7.2 Satz
2 der Vergleichsver-einbarung enthaltene Verzicht nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der von der [X.] vereinnahmten [X.] beziehe, ist eine vertretbare Schlussfolgerung, die sich im Rah-men der tatrichterlichen Verantwortung bewegt.
Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] konnte das [X.] bei seinen Erwägungen zur Auslegung der Verzichtsvereinbarung auch berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, strenge Anforderungen zu stellen sind und
in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil
ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist. Das Berufungsgericht hat insoweit eine anerkannte Auslegungsregel angewendet (vgl. [X.] Urteile vom 20.
De-zember 1983

VI
ZR
19/82

NJW 1984, 1346, 1347; vom 16.
November 1993

XI
ZR
70/93

NJW 1994, 379, 380 und vom 22.
Juni 1995

VII
ZR
118/94

WM 1995, 1677, 1678
f.) und mit der Annahme, dass ein Verzicht auf mögliche Ansprüche aus der den Parteien bei Abschluss der [X.] be-reits bekannten Problematik der Nichtanerkennung der jahrelang praktizierten 51
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20
-
umsatzsteuerrechtlichen Organschaft einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, eine vertretbare und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Schlussfolgerung gezogen.
c) Soweit die Revision der [X.] schließlich meint, das Berufungsge-richt habe seine Auslegung nicht auf den Gesichtspunkt stützen dürfen, dass der den Parteien bei [X.] jedenfalls als möglich bekannte [X.] seinem Volumen nach das Gesamtvolumen der Vergleichsverein-barung um ein Mehrfaches übersteige, ergibt sich hieraus ebenfalls kein revisi-onsrechtlich relevanter Auslegungsfehler. Bei dieser Erwägung des Berufungs-gerichts handelt es sich ersichtlich um die bloße Berücksichtigung eines [X.], der für das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergeb-nis nicht tragend ist.
3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene
Auslegung der [X.] in Ziffer
13 der [X.] ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der bereits dargeleg-ten anerkannten Auslegungsregeln umfassend und sorgfältig die von den [X.] in Ziffer
13 der [X.] gewählte Regelungssystematik analysiert und ist dabei zu dem

von der Revision der [X.] auch hinge-nommenen

Auslegungsergebnis gekommen, dass sich die Regelung in Zif-fer
13.2.4 der [X.] nur auf mögliche Ansprüche wegen der bereits von der [X.] und dem [X.] zur Insolvenz-
tabelle angemeldeten Umsatzsteuer für die Monate März bis Juni 2009 er-streckt. Anders als das Berufungsgericht möchte die Revision der [X.] hieraus aber den Schluss ziehen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche des [X.] von der in Ziffer
13.1 der [X.] enthaltenen all-52
53
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21
-
gemeinen [X.] erfasst werden. Sie rügt auch insoweit, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung den eindeutigen Wortlaut der [X.] nicht ausreichend berücksichtigt habe und unzutreffend davon [X.] sei, dass sich die [X.] nur auf die in der [X.] [X.]en Ansprüche, mithin nur auf die Ansprüche wegen der [X.] für den [X.]raum März bis Juni 2009, erstrecken sollte.
b) Auch diesen Angriffen halten die Auslegungserwägungen des [X.]s stand.
Zwar könnte der Wortlaut der Regelung in Ziffer
13.1 der Vergleichsver-einbarung auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche erfassen, womit diese auch abgegolten sein könnten. Das Berufungsgericht hat jedoch bei [X.] zu Recht auch die weiteren in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen in den Blick genommen. Vor dem Hintergrund, dass nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum [X.]punkt des Abschlusses der [X.] nur die Umsatzsteuer für den [X.]-raum März bis Juni 2009 vom Finanzamt neu festgesetzt und es deshalb [X.]swegs sicher war, ob auf die Vertragsparteien wegen der Nichtanerkennung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch für vorangehende [X.]räume weitere Umsatzsteuerforderungen zukommen, ist das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden. Den Parteien war [X.], dass aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des [X.] die über viele Jahre praktizierte umsatzsteuerrechtliche Organschaft von den Finanzbehörden zwischenzeitlich nicht mehr anerkannt wird. Sie mussten daher damit rechnen, dass für die nicht verjährten
Festsetzungszeiträume vor 2009 geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen werden, die zu [X.] und -rückzahlungen führen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Problematik bei den vor Abschluss der Vergleichs-55
56
-
22
-
vereinbarung geführten Gesprächen thematisiert worden, wobei den Parteien auch die ungefähre Größenordnung möglicher Ansprüche bekannt war. Unter diesen Umständen hätte es

wie vom Berufungsgericht angenommen

nahe-gelegen, entsprechende Zahlungsansprüche des [X.] gegen die Beklagte ausdrücklich in die [X.] aufzunehmen. Letztlich haben die [X.] sich jedoch darauf beschränkt, in Ziffer
13.2.4 der [X.] nur insoweit Regelungen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu treffen, als zum [X.]punkt des [X.] bereits geänderte Steuerbescheide vorlagen und über die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der be-teiligten [X.]en und [X.]er Klarheit herrschte.
Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Auslegung auch den von den Parteien verfolgten Zweck, sich möglichst endgültig zu trennen und alle zwischen ihnen noch offenen Fragen zu regeln, berücksichtigt.
c) Die Angriffe der Revision
der [X.] zu den Ausführungen des Be-rufungsgerichts, denen zufolge die erstinstanzliche Beweisaufnahme sogar die "positive Feststellung" rechtfertige, dass hinsichtlich der betroffenen Ansprüche "gerade keine Einigung" der Parteien des [X.] vorliege, können ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Berufungsurteil wird bereits durch die recht-lich nicht zu beanstandenden Überlegungen zur Vertragsauslegung und zur erstinstanzlichen

von der Revision nicht angegriffenen

Beweisaufnahme ge-tragen. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen sind ersichtlich vom Berufungsgericht angestellte Hilfserwägungen, die das Auslegungsergebnis nur zusätzlich stützen sollen.
d) Gleiches gilt für die von der Revision der [X.] angegriffenen Überlegungen des Berufungsgerichts zur Insolvenzzweckwidrigkeit eines Ver-57
58
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23
-
zichts des [X.] auf die Klageforderung. Auch insoweit handelt es sich ledig-lich um alternative Erwägungen ("unabhängig davon") im Berufungsurteil, auf die es nicht gestützt ist, da dieses bereits durch die Überlegungen zur Ver-tragsauslegung getragen wird.
I[X.] Revision des [X.]
Der Kläger wendet sich mit der Revision zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aus §
3 Buchst.
a) des Pachtvertrags ein Ausgleichsanspruch der [X.]n wegen der Haftung ihrer [X.]er für die Umsatzsteuerschuld der [X.] nach §
74 [X.], mit dem sie gegen den Anspruch des [X.] auf Auszahlung der Umsatzsteuerrückerstattungen nebst Zinsen aufrechnen könne, und gegen den damit verbundenen Erlass eines Vorbehaltsurteils.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein Vorbehaltsurteil gemäß §
302 ZPO erlassen, weil der [X.] ein aufrechenbarer Gegenanspruch nicht zusteht.
Voraussetzung für den Erlass eines Vorbehaltsurteils ist neben der [X.] der Klageforderung das Bestehen einer aufrechenbaren Ge-genforderung, über die im [X.]punkt des [X.] noch nicht entschieden werden kann. Steht fest, dass die Aufrechnung unzulässig ist oder die zur [X.] gestellte Gegenforderung nicht besteht, kann das Gericht auch über die Gegenforderung entscheiden. Ein Vorbehaltsurteil darf dann nicht ergehen
(vgl. [X.]/Musielak 4.
Aufl. §
302 Rn.
4; [X.]/Vollkommer ZPO 30.
Aufl. §
302 Rn.
4).
2. So liegen die Dinge hier. Der [X.] steht gegen den Kläger kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, 60
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62
63
64
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-
aus §
3 Buchst.
a) des Pachtvertrages ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch der [X.] gegen den Kläger auf Zahlung des Betrages, in dessen Höhe die [X.]er der [X.] durch [X.] nach §
74 [X.] in Anspruch genommen werden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a)
Zwar unterliegt die Auslegung des Berufungsgerichts auch insoweit nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. dazu Senats-urteile
vom 11.
Januar 2012

XII
ZR
40/10

NJW 2012, 844 Rn.
23
und vom 21.
Januar 2009

XII
ZR
79/07
NJW-RR
2009, 593 Rn.
18; [X.]Z 194, 301 =
NJW 2012, 3505 Rn.
14 mwN). Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] in §
3 Buchst.
a) des Pachtvertrags zum Pachtzins weise im Hinblick auf die Haftung der [X.]er der [X.] für die nach §
74 [X.] vom Finanz-amt geltend gemachten Umsatzsteuerforderungen der [X.] eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auf, die im Wege der ergänzenden Ver-tragsauslegung zu schließen sei, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es hat wesentlichen Auslegungsstoff nicht ausreichend [X.] und die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung verkannt. Insoweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Senatsurteil vom 27.
Januar 2010

XII
ZR
148/07
NJW-RR 2010, 1508 Rn.
30).
b) Das Berufungsgericht ist bei seinen Auslegungserwägungen bereits von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass sich die Haftung der vom Finanzamt in Anspruch genommenen [X.]er nur auf die der [X.] und Betriebsanlagen, die im Eigentum der [X.] stehen, beschränkt und daher diese faktisch Schuldne-rin der mit den [X.]n geltend gemachten Steuerforderungen sei. Insoweit hat das Berufungsgericht die sich aus §
74 [X.] ergebenden Rechtsfol-65
66
-
25
-
gen nicht in vollem Umfang erkannt und damit wesentlichen
Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen.
[X.]) Nach §
74 Abs.
1 Satz
1 [X.] haftet der Eigentümer von [X.], die einem Unternehmen dienen, aber nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person gehören, mit diesen Gegenständen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Diese Regelung soll die Durchsetzung von [X.] im Wege der Vollstreckung für den Fall sichern, dass das Unternehmen (auch) mit Gegenständen betrieben wird, die im Eigentum eines Dritten stehen (vgl. Klein/Rüsken [X.] 12.
Aufl. §
74 Rn.
1). Die nach §
74 [X.] in Anspruch genommenen [X.]er haften grundsätzlich persönlich, dabei aber gegenständlich beschränkt, weil nach §
74 Abs.
1 Satz
1 [X.] der Eigentümer nur "mit" den Gegenständen haftet, die er dem Unternehmen überlassen hat (dazu [X.]/[X.]/[X.] 2.
Aufl. §
74 Rn.
14 mwN). Die Haftung ist danach auf Zahlung eines Geldbetrags durch den [X.] gerichtet ([X.]/[X.]/Intemann Abgabenordnung 2.
Aufl. §
74 Rn.
34) und wird durch Haftungsbescheid nach §
191 [X.] geltend gemacht. Die gegenständliche Haftungsbeschränkung wirkt sich nur aus, wenn die Steuerschuld, auf die sich die Haftung bezieht, im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden muss. Dann ist der [X.] der Finanzbehörde auf die dem Unternehmen zur Betriebsführung überlassenen Gegenstände beschränkt
bb) Im vorliegenden Fall wirkt sich die Heranziehung der [X.]er der [X.] als [X.] nach §
74 [X.] also nur dann auf das [X.] der [X.] als Kommanditgesellschaft aus, wenn die in Haftung genommenen [X.]er auf die [X.] keine Leis-tung erbringen können oder wollen. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch 67
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-
26
-
keine Feststellungen getroffen. Der Umstand, dass einzelne [X.]er we-gen ihrer Inanspruchnahme als [X.] für die gegen die Betriebs-gesellschaft gerichteten Umsatzsteuernachforderungen bereits Ausgleichsfor-derungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, legt zudem die Vermutung nahe, dass die [X.]er die Haftungsschuld persönlich begleichen wür-den und die [X.] daher nicht im Vollstreckungswege durchge-setzt werden müssten. Ob sich der Erlass der [X.] überhaupt auf das Vermögen der [X.] auswirken wird, ist somit noch völlig unge-wiss. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher nicht ange-nommen werden, dass faktisch die Beklagte Schuldnerin der mit den [X.] geltend gemachten Steuerforderungen sei.
c) Zudem rügt die Revision des [X.] zu Recht, dass der Pachtvertrag auch keine planwidrige Regelungslücke aufweist, die im Wege der ergänzen-den Vertragsauslegung zu schließen ist.
[X.]) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das [X.] einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der [X.] ([X.]Z 90, 69 =
NJW 1984, 1177, 1178), die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachge-recht geschlossen werden kann ([X.]Z 137, 153 =
NJW 1998, 450, 451). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Rege-lung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um
den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin
ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessenge-rechte Lösung nicht zu erzielen wäre (Senatsurteil vom 11.
Januar 2012

XII
ZR
40/10
NJW 2012, 844 Rn.
24 mwN). Die ergänzende Vertragsausle-69
70
-
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-
gung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzu-sammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Er-gänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch zu dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde. Zudem darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des [X.] führen ([X.]Z 40, 91 =
NJW 1963, 2071, 2075).
bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage begegnet die Annahme des [X.]s, §
3 Buchst.
a) des Pachtvertrags weise im Hinblick auf die Haf-tung der [X.]er der [X.] für die gegen die [X.] gerichteten Umsatzsteuerforderungen eine ausfüllungsbedürftige [X.] auf, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn zur Verwirklichung des mit dem Abschluss des Pachtvertrags verfolgten Regelungsplans der Vertrags-parteien ist es nicht erforderlich, die in §
3 Buchst.
a) des Pachtvertrags enthal-tene Vereinbarung zum Pachtzins auf mögliche Ausgleichsforderungen der [X.] wegen der steuerrechtlichen Haftung ihrer [X.]er für Umsatz-steuerschulden der [X.] auszudehnen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Pachtvertrag 1949 im Rahmen einer Umstrukturierung des damaligen [X.] abgeschlossen. Voraussetzung für die mit der Betriebsaufspaltung beabsichtigten haftungs-
und steuerrechtlichen Ziele war dabei nur, dass die Besitzgesellschaft der [X.] eine ihrer Funktion nach wesentli-che Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Die seinerzeit beteiligten [X.] mussten daher lediglich die Nutzungsüberlassung der im [X.] der [X.] stehenden Grundstücke und Betriebsanlagen an die [X.] vertraglich regeln. Ausreichend hierfür war ein Pachtvertrag, der die insoweit wesentlichen Regelungen, wie etwa die Bezeichnung der Pachtgegenstände, Pachtdauer und die zu zahlende Pacht, beinhaltet. Eine 71
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-
28
-
darüberhinausgehende Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der [X.] als Besitzgesellschaft und der [X.] war für die mit der Betriebsaufspaltung verfolgten Zielen nicht erforderlich und von den [X.] nach dem übrigen Inhalt des Pachtvertrags auch nicht beabsichtigt.
Die in §
3 Buchst.
a) des Pachtvertrags enthaltene Regelung, wonach die [X.] als Teil des [X.] "die öffentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens-
und Vermögenssteuern" zu übernehmen hat, beruhte dabei ersichtlich auf dem Umstand, dass

bis zu der entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des [X.]

die Beklagte als Organträgerin die im Organkreis anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatte, die steuerbaren Umsätze jedoch
im Wesentlichen bei der [X.] anfielen. Mit der Verpflich-tung der [X.], die von der [X.] zu tragenden Steuern und öffentlichen Abgaben als Pacht zu zahlen, wollten die Vertragsparteien errei-chen, dass letztlich die Umsatzsteuer von der [X.] getragen wird, bei der die steuerrechtlich relevanten Umsätze auch verwirklicht werden.
Anlass, in den Pachtvertrag weitere Regelungen zu den [X.] zwischen der Besitz-
und der [X.] aufzunehmen,
ins-besondere einen Ausgleichsanspruch der [X.] für den Fall vorzusehen, dass die [X.]er der [X.] als [X.] für nicht entrichte-te Steuern der [X.] in Anspruch genommen werden, bestand zum [X.]punkt des Abschlusses des Pachtvertrags nicht.
Eine auszufüllende Regelungslücke besteht auch deshalb nicht, weil ein angemessener und interessengerechter Ausgleich zwischen den Haftungs-schuldnern und der [X.] als Steuerpflichtige bereits durch das dispositive Gesetzesrecht gewährleistet wird. Nach §
44 Abs.
1 Satz
1 [X.] haf-73
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29
-
ten Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem [X.] schulden oder für sie haften, als Gesamtschuldner. Diese Vorschrift gilt nicht nur zwischen mehreren Steuerschuldnern oder einer Mehrzahl von [X.], sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde den einen als Steuer-schuldner, den anderen dagegen als [X.] in Anspruch nehmen kann ([X.]Z 120, 50 =
NJW
1993, 585, 586 mwN). Der Ausgleich zwischen dem Steuerpflichtigen und dem [X.] bestimmt sich daher gemäß §
426 Abs.
1 BGB. Nach dieser Vorschrift haften Gesamtschuldner im [X.] zueinander zu gleichen Anteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes iSv §
426 Abs.
1 BGB ist auch dann bestimmt, wenn sich eine abwei-chende Regelung des Innenverhältnisses aus der Natur der Sache ergibt ([X.]Z 120, 50 =
NJW 1993, 585, 586).
Aus dem Zweck einer Betriebsaufspaltung und im vorliegenden Fall zu-sätzlich auch aus der in §
3
Buchst.
a) des Pachtvertrags getroffenen Regelung zum Pachtzins lässt sich die Absicht der Vertragsparteien entnehmen, dass die innerhalb des [X.] anfallenden Steuern im Innenverhältnis allein von der [X.] getragen werden sollen, die ohne die Organschaft [X.] wäre. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall,
dass die durch die Tätigkeit der [X.] angefallene Umsatzsteuer im Innenverhältnis von die-ser allein zu tragen wäre. Folglich hätten die [X.]er der [X.], so-weit sie als [X.] Umsatzsteuerschulden der [X.] 76
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30
-
bezahlen, gegen den Kläger einen entsprechenden Regressanspruch nach §
426 Abs.
1 BGB. Ein Bedürfnis, im Wege der ergänzenden Vertragsausle-gung einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch der [X.] anzunehmen, be-steht daher nicht.

Dose

[X.]

[X.]

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2011 -
1 O 3113/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.08.2012
-
12 U 129/11 -

Meta

XII ZR 111/12

15.10.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. XII ZR 111/12 (REWIS RS 2014, 2149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2149

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 111/12

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