Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2013, Az. VII ZB 22/12

7. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6147

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Gegenstand

Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen Versicherungsunternehmens: Tatrichterliche Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts; notwendiger Inhalt des die Erinnerung zurückweisenden Beschlusses


Leitsatz

1. Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.

2. Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts nachgekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (Anschluss an BGH, Urteile vom 23. April 2002, XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360, vom 26. Juni 2001, XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14 und vom 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 2012 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Gläubigerin in Richtung der [X.] zu 2 und 3 entschieden worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die [X.] zu 1 und 2 die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem diese gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 380.000 € nebst Zinsen verurteilt worden sind. Die Schuldnerin zu 2, die mittlerweile im Handelsregister gelöscht worden ist, war die [X.] Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 3, eines [X.] Versicherungsunternehmens, das sich in Liquidation befindet.

2

Am 16. März 2010 erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen [X.], mit dem angebliche Ansprüche der [X.] zu 1 und 2 gegen die [X.] gepfändet wurden. Dagegen legten die [X.] zu 1 und 2 Erinnerung ein. Zur Begründung trugen sie vor, auf das Konto der Drittschuldnerin zu 1 seien ausschließlich [X.] eingegangen. Im Erinnerungsverfahren legten sie eine Mitteilung der [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 1. Oktober 2010 vor, wonach die [X.] Versicherungsaufsicht der Schuldnerin zu 3 mit Beschluss vom 30. September 2010 verboten hat, über Vermögensgegenstände des Unternehmens frei zu verfügen, Neugeschäfte zu zeichnen und bestehende Verträge zu verlängern. Weiterhin legten die [X.] zu 1 und 2 einen Bescheid der [X.] vom 26. November 2010 vor, wonach diese die [X.] anwies, Verfügungen über das von der Schuldnerin zu 2 bei dieser geführte Konto bis auf weiteres nicht ohne vorherige Zustimmung oder Anordnung der [X.] zuzulassen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2011 wies das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Erinnerung der [X.] zu 1 und 2 zurück. Gegen diesen Beschluss legten die [X.] zu 1 und 2 kein Rechtsmittel ein. In der Folgezeit hinterlegte die Drittschuldnerin zu 1 die Geldbeträge und Aktiendepots der Schuldnerin zu 2 beim Amtsgericht.

3

Am 8. Februar 2011 erließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf der Grundlage des [X.] vom 16. März 2010 einen Überweisungsbeschluss.

4

Die Schuldnerin zu 2 wurde mit Wirkung zum 28. März 2011 im Handelsregister gelöscht. Ihr Gewerbe wurde am 29. April 2011 rückwirkend zum 5. Januar 2011 (Datum der Betriebsaufgabe) abgemeldet. Über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 wurde in [X.] das Liquidationsverfahren eröffnet. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die [X.] Versicherungsaufsicht beschloss am 30. September 2010, die Versicherungstätigkeit der Schuldnerin zu 3 einzustellen. Ihr wurde der Abschluss neuer Versicherungsverträge sowie die Vornahme von [X.] für vorhandene Versicherungsverträge und die freie Verfügung über die im In- und Ausland vorhandenen Vermögensgegenstände verboten (Beschlagnahme). Dieser Beschluss wurde im [X.] von [X.] veröffentlicht. Mit Bescheid vom 26. November 2010 wies die [X.] unter anderem die Drittschuldnerin zu 1 gemäß § 111b Abs. 4 [X.] an, Verfügungen über die von der Schuldnerin zu 2 bei ihr geführten Konten nicht ohne vorherige Zustimmung oder Anordnung der [X.] zuzulassen. Am 5. Januar 2011 beschloss die Bank von [X.] den Widerruf der Betriebserlaubnis für die Schuldnerin zu 3 und bestimmte einen sog. "Kontrolleur der Liquidation". Der Beschluss trat am 10. Januar 2011 in [X.] und wurde im [X.] bekannt gemacht. Am 9. Mai 2011 bestellte das [X.] der Schuldnerin zu 3 einen vorläufigen und am 31. Oktober 2011 einen (endgültigen) Liquidator.

5

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 hat die Schuldnerin zu 3 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] vom 16. März 2010 in Verbindung mit dem Überweisungsbeschluss vom 8. Februar 2011 für unzulässig zu erklären. Diese Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. September 2011 zurückgewiesen. Dagegen hat die Schuldnerin zu 3 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2011, der am gleichen Tag per Fax beim Amtsgericht eingegangen ist, (sofortige) Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 hat das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen und die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] und aus dem Überweisungsbeschluss für unzulässig erklärt und beide Beschlüsse aufgehoben. Die Wirkung dieses Beschlusses hat es bis zur Rechtskraft ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 30. Januar 2012 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag, die Erinnerung der Schuldnerin zu 3 gegen den [X.] und den Überweisungsbeschluss zurückzuweisen, weiter.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit zum Nachteil der Gläubigerin in Richtung der [X.] zu 2 und 3 entschieden worden ist.

7

1. a) Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht sei befugt gewesen, der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin zu 3 vom 14. Oktober 2011 abzuhelfen. Der Einwand der Gläubigerin, die sofortige Beschwerde sei verspätet eingelegt worden, weil sie nicht die formellen Anforderungen erfülle, greife nicht durch. Zwar sei die sofortige Beschwerde nicht an das [X.], sondern an das [X.] adressiert worden, habe formal einen Beschluss des [X.] angegriffen und zudem hinsichtlich der Jahreszahl ein falsches Aktenzeichen benannt. Der Umstand, dass die Beschwerde an das [X.] gefaxt worden sei, lege es für das [X.] jedoch nahe, dass eine Entscheidung dieses Gerichts angegriffen werden sollte; dies auch vor dem Hintergrund, dass im weiteren Textverlauf der Beschwerde der Beschluss des [X.] vom 9. September 2011 erwähnt werde. Die fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens sei unschädlich, weil dadurch keine unbehebbaren Identitätszweifel aufgetreten seien. Aus dem Einlegen der Beschwerde "in der Zwangsvollstreckungssache" und der Angabe des Aktenzeichens gehe die Zuständigkeit der Vollstreckungsabteilung des [X.] deutlich hervor. Durch die Angabe der Parteien im Kurzrubrum der Beschwerde sei es für die Vollstreckungsabteilung auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen, das richtige Aktenzeichen zu ermitteln.

8

b) Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Gläubigerin für unbegründet, weil die Vollstreckungserinnerung der Schuldnerin zu 3 vom 30. Mai 2011 zulässig und begründet gewesen sei.

9

aa) Der Erinnerung stehe nicht die Beendigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme entgegen. Voraussetzung hierfür sei eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin, die durch die Hinterlegung seitens der Drittschuldnerin zu 1 nicht eingetreten sei.

bb) Der Erinnerung stehe ferner nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 20. Januar 2011 entgegen. Beschlüsse nach § 766 ZPO seien der materiellen Rechtskraft nur insoweit fähig, als sie eine sachliche Entscheidung enthielten. Neue Tatsachen ermöglichten eine nochmalige Entscheidung, auch wenn sie schon früher vorgelegen hätten, im (ersten) Erinnerungsverfahren aber nicht geltend gemacht worden seien. Die Insolvenz der Schuldnerin zu 3 sei im Erinnerungsverfahren der [X.] zu 1 und 2 noch nicht bekannt gewesen, sodass es sich insoweit um eine neue Tatsache handele, die im neuerlichen Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden könne.

cc) Die Schuldnerin zu 3 sei [X.] gewesen. Die Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 2 sei zum Zeitpunkt der Einlegung der Erinnerung nicht mehr existent gewesen. Der Insolvenzverwalter (Liquidator) der Schuldnerin zu 3 sei nach seiner Bestellung durch das [X.] gemäß Art. 18 Abs. 1 EuInsVO befugt gewesen, Erinnerung einzulegen.

dd) Die Erinnerung sei auch begründet gewesen, weil nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in jedem anderen Mitgliedstaat die Wirkungen entfalte, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilege. Ein Verbot der [X.] gehöre zu den wichtigsten Wirkungen. Die Insolvenz in [X.] solle auch EU-weite Geltung haben, wie sich nicht zuletzt aus der [X.] im [X.] ergebe. Es handele sich mithin nicht um eine auf [X.] begrenzte Partikularinsolvenz.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] im angefochtenen Umfang. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war zulässig (II.2b) und durfte aufgrund der bisher vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht als unbegründet zurückgewiesen werden (II.2c ff.).

a) [X.], das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht sei erstinstanzlich zuständig gewesen, ist bereits unzulässig. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten [X.] seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Verfahrensbeschleunigung und zur Entlastung des [X.] jede Prüfung der Zuständigkeit (örtlich, sachlich und funktionell) des Gerichts des ersten [X.] - mit Ausnahme der (hier nicht einschlägigen) internationalen Zuständigkeit - ausgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2009 - [X.], [X.], 1974 Rn. 3 f. m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 14/4722, [X.]. S. 113).

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30. Januar 2012 die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt hat. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Gläubigerin der mit der Beschwerde angefochtene Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2012 am 17. Januar 2012 zugestellt worden ist.

c) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Schuldnerin zu 3 gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 9. September 2011 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.

aa) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 3 ist innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 9. September 2011 ist der Schuldnerin zu 3 am 30. September 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist am 14. Oktober 2011 per Fax beim Amtsgericht eingegangen ([X.] 248a).

bb) Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss eine Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, enthalten. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des [X.] und des Aktenzeichens erfordert. Dabei führt nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 935 Rn. 6, 9; vom 11. Januar 2006 - [X.], [X.]Z 165, 371, 373; vom 24. April 2003 - [X.], NJW 2003, 1950; Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.]/00, NJW 2001, 1070, 1071 noch zu § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. [X.], Beschluss vom 9. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.]/00, aaO). Für die im Beschwerdeverfahren anzuwendende, dem § 519 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt nichts anderes ([X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 569 Rn. 7).

cc) Nach diesen Grundsätzen konnte nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2011 nicht zweifelhaft sein, dass sich die Beschwerde der Schuldnerin zu 3 gegen den Beschluss des [X.] vom 9. September 2011 richtete.

Zwar wies die Beschwerdeschrift folgende Fehler bzw. Ungenauigkeiten auf: Als Empfänger war das [X.] angegeben, das im ersten Absatz noch einmal wiederholt wurde. Weiterhin wurde das Aktenzeichen 15 M 174/11 anstatt 15 M 174/10 verwendet. Im dritten Absatz wurde neben der Drittschuldnerin zu 1 auch die [X.] erwähnt, die keine Beteiligte des vorliegenden Verfahrens ist. Im letzten Absatz wurde ein Sachvortrag der Schuldnerin zu 3 im Schriftsatz vom "30.06.2011" erwähnt, obwohl im vorliegenden Verfahren kein solcher Schriftsatz existiert.

Nach dem weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift konnte jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass Gegenstand der Beschwerde gleichwohl der Beschluss des [X.] vom 9. September 2011 war. Im zweiten Absatz der Beschwerdeschrift wird der Beschluss des [X.] vom 9. September 2011 ausdrücklich erwähnt. Zudem wird dort auf einen Hilfsantrag der Schuldnerin zu 3 in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2011 hingewiesen. Offenkundig stellen sich die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom "30.06.2011" - gemeint war wohl der Schriftsatz vom 30. Mai 2011 - und die Bezeichnung des [X.] als Schreibversehen dar. Dass eine Entscheidung des [X.] angefochten werden sollte, wird auch dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeschrift an dieses Amtsgericht gefaxt worden ist. Die Angabe des fehlerhaften Aktenzeichens ist unschädlich. Einerseits trägt der angefochtene Beschluss vom 9. September 2011 genau dieses (fehlerhafte) Aktenzeichen. Andererseits stand dies der Zuordnung zur richtigen Akte nicht entgegen, weil das Rubrum der Beschwerdeschrift - auch in seiner verkürzten Fassung - zur Individualisierung der Parteien zweifellos geeignet war. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass es mehrere Verfahren dieser Gläubigerin gegen die [X.] gab.

d) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht des Weiteren an, dass die Zwangsvollstreckung nicht durch die Hinterlegung der gepfändeten Beträge und Aktiendepots seitens der Drittschuldnerin zu 1 beendet worden ist. Nicht schon durch die Hinterlegung des Betrages der im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändeten Forderung, sondern erst durch die - hier noch nicht erfolgte - Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag wird die Zwangsvollstreckung beendet ([X.], 310, 311; vgl. auch [X.], Urteil vom 20. November 1978 - [X.], [X.]Z 72, 334, 337; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 712). Die Hinterlegung hat nur die Wirkung, dass als Gegenstand der Zwangsvollstreckung an die Stelle der gepfändeten Forderung nunmehr der hinterlegte Betrag tritt ([X.], 310, 311 f.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., aaO).

e) Weiterhin zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin zu 3 [X.] war.

Unstreitig war die Schuldnerin zu 2 die [X.] Zweigniederlassung der Schuldnerin zu 3. Eine Zweigniederlassung ist nicht selbst rechtsfähig, sie stellt nur einen Teil des vom [X.] betriebenen Handelsgeschäfts dar ([X.], Die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen in [X.], 2004, [X.], 14 m.w.N.; siehe zur fehlenden Rechtspersönlichkeit einer Zweigniederlassung auch [X.], Urteil vom 24. November 1951 - [X.], [X.]Z 4, 62, 65; MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 15, 18 f., § 13d Rn. 11). Das gilt auch, wenn es sich - wie hier - um die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens handelt (MünchKommHGB/[X.], aaO, § 13 Rn. 18).

Danach waren die Vollstreckungsmaßnahmen (Erlass des [X.] und des Überweisungsbeschlusses) von Anfang an gegen die Schuldnerin zu 3 gerichtet, die dadurch in ihren Rechten betroffen und folglich auch [X.] war.

f) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3 vom 30. Mai 2011 steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. [X.], die Erinnerung sei treuwidrig, weil sie erst fünf Monate nach der Einleitung des [X.], mehr als vier Monate nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Januar 2011 sowie mehr als drei Monate nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses eingelegt worden sei, ist unbegründet. Die Erinnerung, die an keine Frist gebunden ist, kann grundsätzlich im Zeitraum nach dem Beginn der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme bis zu deren - hier noch nicht eingetretener - Beendigung eingelegt werden (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rn. 21, 13). Allein der von der Rechtsbeschwerde gerügte Zeitablauf von mehreren Monaten rechtfertigt daher für sich genommen - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - nicht die Annahme einer Treuwidrigkeit.

g) Der Erinnerung der Schuldnerin zu 3 steht nach den bisher getroffenen Feststellungen des [X.] nicht die materielle Rechtskraft des die Erinnerung der [X.] zu 1 und 2 gegen den [X.] zurückweisenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 20. Januar 2011 entgegen.

Es entspricht allgemeiner Meinung, dass [X.] eine materielle Rechtskraftwirkung entfalten, sofern sie eine der materiellen Rechtskraft fähige sachliche Entscheidung enthalten ([X.]/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rn. 38 m.w.N.). Die streitige Frage, ob sich die materielle Rechtskraft auf den objektiv zum Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung vorliegenden Tatsachenstand oder nur auf die ins Erinnerungsverfahren eingeführten Tatsachen bezieht (vgl. zum [X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rn. 1248; Gaul/[X.]/[X.], Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 37 Rn. 76; [X.]/Walker/Walker, Voll-streckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 Rn. 32; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 766 Rn. 55; [X.]/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 766 Rn. 38; MünchKommZPO/[X.]/Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn. 59; [X.] in Kindl/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 766 Rn. 58, jeweils m.w.N.), ist hier jedenfalls für die nach dem 20. Januar 2011 eingetretenen Tatsachen irrelevant. Es besteht Einigkeit, dass Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung noch nicht vorgelegen haben, nicht von der materiellen Rechtskraftwirkung erfasst werden. Soweit die Schuldnerin zu 3 ihre Erinnerung mit den Wirkungen der Bestellung der Liquidatoren durch das [X.] am 9. Mai 2011 und 31. Oktober 2011 begründet hat, kann sie dies deshalb ohne weiteres geltend machen. Nach den bisher vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass erst durch diese Maßnahmen Wirkungen des [X.] nach [X.]m Recht (vgl. unten II.2h) ausgelöst worden sind. Auf den vorstehend geschilderten Meinungsstreit käme es dann nicht an. Der [X.] muss ihn deshalb an dieser Stelle nicht entscheiden.

h) Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht der ihm nach § 293 ZPO obliegenden Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts nicht nachgekommen ist.

aa) Der Fall ist grundsätzlich unter Anwendung [X.] Rechts zu beurteilen.

(1) Das Beschwerdegericht geht unzutreffend davon aus, dass sich die Anwendung [X.] Rechts aus Art. 17 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ergibt. Diese Verordnung ist gemäß Art. 1 Abs. 2 EuInsVO unanwendbar, weil hier ein Insolvenzverfahren (Liquidationsverfahren) über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens betroffen ist.

(2) Die Anwendung [X.] Rechts folgt vielmehr aus § 88 Abs. 1a Satz 2 [X.], § 335 [X.].

Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat im Bereich des [X.] ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens eröffnet, so wird dieses Verfahren gemäß § 88 Abs. 1a Satz 2 [X.] ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 [X.] anerkannt. § 88 Abs. 1a [X.] dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/17/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (im Folgenden nur: Richtlinie 2001/17/[X.]) (vgl. BT-Drucks. 15/1653, S. 27). Nach der automatischen Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens findet eine Wirkungserstreckung auf das Inland statt (sog. "Universalitätsgrundsatz"). Dabei unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gemäß § 335 [X.] grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist (sog. "lex fori concursus"). § 335 [X.] enthält zwar keine Angaben dazu, welche Regelungsbereiche von dem ausländischen Insolvenzrecht erfasst werden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber dazu jedoch ausgeführt, dass er im Interesse einer möglichst prägnanten Regelung davon abgesehen habe, die in Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2001/17/[X.] genannten Beispiele zu übernehmen; als Interpretationshilfe könnten diese jedoch herangezogen werden (vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 18; dazu auch Männle, Die Richtlinie 2001/17/[X.] über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und ihre Umsetzung ins [X.] Recht, S. 251 f.). Aus Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2001/17/[X.] (zukünftig: Art. 274 Abs. 2 lit. e) der Richtlinie 2009/138/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-vember 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der [X.] [im Folgenden nur: Richtlinie 2009/138/[X.]]) ergibt sich, dass das Recht des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere regelt, wie sich die Eröffnung eines [X.] auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt.

Gemäß § 335 [X.] ist nach [X.]m Recht ("lex fori concursus") zu beurteilen, wie sich die Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen wie die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubigerin auswirkt (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. e) Richtlinie 2001/17/[X.] als Interpretationshilfe zu § 335 [X.]).

(3) Im Hinblick auf das von der Gläubigerin beanspruchte [X.] kommt - unbeschadet des § 351 [X.] - die Anwendung [X.] Rechts in Betracht.

Mit der Zustellung des [X.] vom 16. März 2010 an die [X.] ist nach [X.]m Recht zugunsten der Gläubigerin ein [X.] begründet worden, § 829 Abs. 3 ZPO. Dieses dürfte - da das Amtsgericht eine Ausfertigung des [X.] am 18. März 2010 an die [X.] für [X.] zur Zustellung gemäß § 840 ZPO übersandt hat - auch vor dem Eintritt der Wirkungen des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 in [X.] entstanden sein. Das wiederum hätte - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - nach § 351 Abs. 1 [X.] zur Folge, dass das nach [X.]m Recht bereits entstandene [X.], das als dingliches Recht im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist (Einzelheiten zu den dinglichen Rechten gemäß § 351 [X.] MünchKomm[X.]/[X.], 2. Aufl., § 351 Rn. 7 ff.; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 351 Rn. 10 ff.), von den Wirkungen des [X.] [X.] grundsätzlich nicht berührt würde.

Dennoch kann auch in diesem Fall [X.]s Recht Einfluss auf die Wirksamkeit des nach [X.]m Recht zugunsten der Gläubigerin etwa entstandenen [X.]s haben. Der Gesetzesbegründung zu § 351 [X.] lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift unter anderem Art. 20 Richtlinie 2001/17/[X.] umsetzen wollte (vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 23 f.). § 351 [X.] muss hier deswegen insbesondere im Lichte von Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2001/17/[X.] ausgelegt werden. Nach Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2001/17/[X.] steht Art. 20 Abs. 1 Richtlinie 2001/17/[X.] - diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 351 [X.] - der Geltendmachung der nach dem ausländischen Recht ("lex fori concursus") bestehenden Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2001/17/[X.] nicht entgegen. Sollte das [X.] Recht derartige Regelungen enthalten, können diese folglich Einfluss auf die Wirksamkeit des nach [X.]m Recht etwa entstandenen [X.]s haben, vgl. Art. 20 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2001/17/[X.] (zukünftig: Art. 286 Abs. 4, Art. 274 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2009/138/[X.]); Ausnahme: Art. 24 Richtlinie 2001/17/[X.] (zukünftig: Art. 290 Richtlinie 2009/138/[X.]).

bb) Den Inhalt des maßgeblichen [X.] Rechts hat das Beschwerdegericht [X.] nicht ermittelt.

Die richtige Anwendung des [X.]n internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteile vom 15. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 237 Rn. 8; vom 2. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 136, 380, 386). Soweit danach ausländisches Recht anzuwenden ist, hat der Tatrichter dieses nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Dabei darf sich die Ermittlung nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. In welcher Weise sich der Tatrichter die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Vom Rechtsbeschwerdegericht darf insoweit lediglich überprüft werden, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Urteile vom 13. Dezember 2005 - [X.], [X.]Z 165, 248, 260; vom 23. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2685, 2686; vom 23. April 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1359, 1360). Gibt die angefochtene Entscheidung keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, ausländisches Recht zu ermitteln, ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts [X.] unterblieben ist (vgl. [X.], Urteile vom 23. April 2002 - [X.], aaO; vom 26. Juni 2001 - [X.], [X.]R ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 - [X.], [X.], 3106, 3107).

Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des [X.] [X.]. Es hat den Zeitpunkt, zu dem Wirkungen des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin zu 3 nach [X.]m Recht eingetreten sind, und deren Inhalt nicht ermittelt. Zudem hat es die Auswirkungen des [X.] Rechts auf die Wirksamkeit des zugunsten der Gläubigerin etwa entstandenen [X.]s nicht ermittelt.

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Da die Sache wegen der fehlenden Feststellungen insbesondere zum Inhalt des [X.] Rechts nicht zur Endentscheidung reif ist, macht der [X.] von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Das Beschwerdegericht wird nunmehr die fehlenden Feststellungen zum [X.] Recht, z.B. durch Einholung eines Rechtsgutachtens oder andere geeignete Maßnahmen, nachholen müssen.

Bislang ist die Schuldnerin zu 3 - von den Parteien unbeanstandet - als Partei des Verfahrens angesehen worden. Das Beschwerdegericht wird insofern zu prüfen haben, welche Befugnisse das [X.] Recht einem Liquidator einräumt und ob er deswegen als Partei kraft Amtes anzusehen ist und daher anstelle der Schuldnerin zu 3 in das Verfahren eingetreten ist.

[X.]                             Safari Chabestari                           Halfmeier

              Kosziol                                         [X.]

Meta

VII ZB 22/12

30.04.2013

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Krefeld, 19. März 2012, Az: 7 T 28/12

§ 293 ZPO, § 88 Abs 1a VAG, § 335 InsO, § 351 InsO, Art 9 Abs 2 Buchst l EGRL 17/2001, Art 20 Abs 4 EGRL 17/2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2013, Az. VII ZB 22/12 (REWIS RS 2013, 6147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6147

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