Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 1 StR 485/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8041

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
485/13

vom
11. Februar
2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
________________________

[X.] § 184b Abs. 1

Die Strafbarkeit nach § 184b [X.] setzt nicht voraus, dass die Darstellung der se-xuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweist.

[X.], Urteil vom 11. Februar 2014 -
1 [X.] -
LG Freiburg

in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
11. Februar 2014, an der teilgenommen haben:

[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Dr. Wahl,
[X.],
Prof. Dr. Jäger
und [X.]in am [X.]
Cirener,

St[X.]tsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

,
Rechtsanwältin
-
jeweils in der Verhandlung -

als Verteidiger
für den Angeklagten [X.]

,
Rechtsanwalt

,
Rechtsanwältin

als Verteidiger für den Angeklagten S.

,

Rechtsanwältin

als Vertreterin des [X.] E.

,

[X.]stizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Die Revision des Angeklagten [X.]

gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2013 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft wird das vor-bezeichnete Urteil

a) hinsichtlich des Angeklagten [X.]

[X.]) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,

[X.]) im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Besitzes [X.]er Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist,

cc) aufgehoben

(1) hinsichtlich der im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe verhängten [X.];

(2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

-
4
-
b) hinsichtlich des Angeklagten S.

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der St[X.]tsanwaltschaft hin-sichtlich des Angeklagten [X.]

wird als unbe-gründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft, an eine andere [X.] des [X.] zurück
verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
in drei Fällen und wegen Besitzes jugendpornogra-phischer Schriften unter Anrechnung in [X.] erlittener Untersuchungs-haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung eines bei dem [X.]n sichergestellten Diapositivs angeordnet. Von den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil zweier weiterer Kinder in einem und weiteren vier Fällen hat es den Angeklagten aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen.
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5
-
Den Angeklagten S.

hat das [X.] vom Vorwurf des se-xuellen Missbrauchs eines Kindes

begangen durch Beteiligung an einer der zuletzt genannten Taten des Angeklagten [X.]

ebenfalls aus tat-sächlichen Gründen freigesprochen.

Der Angeklagte [X.]

rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die St[X.]tsanwaltschaft erstrebt mit ihren auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmitteln, die vom [X.] vertreten werden, die Aufhebung der Freisprüche hinsichtlich beider Angeklagter und, soweit der Angeklagte [X.]

wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften verurteilt ist, eine weitergehende Verurteilung
auch
wegen

tateinheitlichen

Besitzes dreier [X.]er Schrif-ten.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet; die der St[X.]tsan-waltschaft haben demgegenüber weitgehend Erfolg.

A.

[X.]

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Angeklagte [X.]

beaufsichtigte im Zeitraum zwischen [X.] 1994 und Ende 1996 in seiner Wohnung in F.

mehrfach die Kinder seiner Bekannten A.

Z.

, den 1986 geborenen Fl.

Z.

und den 1988 geborenen J.

Z.

. Weit überwiegend hielten sich der Ange-klagte und die beiden Kinder nackt in der Wohnung auf und sahen sich dabei 2
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6
-
auch

jeweils unbekleidet

gemeinsam auf einem großen Bett liegend Kinder-filme im Fernsehen an.

Bei mindestens drei zeitlich nicht mehr genauer bestimmbaren Gelegen-heiten innerhalb des oben genannten Zeitraums massierte der Angeklagte Dr.
N.

dabei das Glied des J.

Z.

, um sich damit selbst sexuell zu stimulieren.

2. Bei einer am 28. Mai 2010 erfolgten Durchsuchung der
vom [X.]n [X.]

und dessen Lebenspartner genutzten Ferienwohnung in A.

/[X.] befand sich der Angeklagte im Besitz eines in einer Schublade ver-stauten Mäppchens, in dem sich neben anderem ein
Diapositiv befand, auf welchem ein mindestens vierzehn, jedoch noch nicht sechzehn Jahre alter [X.]nge rücklings auf einem Bett liegend die nach oben gestreckten Beine seit-lich abspreizt, womit der dadurch gut sichtbare After betont wird. Das Diapositiv hatte der Angeklagte bereits vor seinem 2006 erfolgten Umzug aus F.

in die [X.] in dem besagten Mäppchen besessen und es seitdem in der Schublade verwahrt.

I[X.]

1. Aufgrund der

insoweit unverändert zugelassenen

Anklage lag dem Angeklagten [X.]

darüber hinaus zur Last,

a) anlässlich eines gemeinsamen Besuchs der Kinder J.

und Fl.

Z.

im Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 1996 in seiner Wohnung in F.

auch am Glied des Fl.

Z.

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7
-
er sich, mit beiden Kindern nackt auf dem Bett liegend, Kinderfilme ansah ([X.] der Anklage), und

b) bei insgesamt vier Gelegenheiten (Fälle [X.] bis
IV. der Anklage) im Zeitraum von 1995 bis 1997 auch den [X.] des Angeklagten S.

, den 1988 geborenen [X.].

E.

, sexuell missbraucht zu haben. In einem Fall (Fall [X.] der Anklage) habe er den [X.]ngen beim Spielen im Flur der o.g. [X.] am Glied berührt und ihn gefragt, ob ihm das gefiele, in einem weiteren Fall (Fall [X.] der Anklage) beim gemeinsamen Betrachten einer Videoauf-zeichnung in der Wohnung das Glied des auf seinem Schoß sitzenden [X.]ngen geknetet. Im dritten Fall (Fall [X.] der Anklage) habe der Angeklagte im [X.] des Mitangeklagten S.

im Computerzimmer der Wohnung [X.] das entblößte Glied des am Computer spielenden [X.].

bis zur Erektion geknetet; im [X.] hätten er und [X.].

aneinander wechselseitig den Oralverkehr vollzogen. Im letzten Fall (Fall [X.] der Anklage) habe der Ange-klagte mit dem [X.]ngen in seiner Ferienwohnung in A.

/[X.] Fangen gespielt; auf dem Bett des [X.] habe er ihn zunächst gekitzelt und dann am entblößten Glied berührt.

c) Neben dem Vorwurf des Besitzes jugendpornographischer Schriften (s.o. [X.] 2.) lag dem Angeklagten [X.]

weiterhin zur Last, anlässlich der Durchsuchung am 28. Mai 2010 in A.

auch drei A[X.]ildungen kinderpor-nographischen Inhalts besessen zu haben.

Darunter sollen sich zwei ca. 2001/2002 entstandene A[X.]ildungen be-funden haben, auf denen der 1992 geborene S.

Ec.

sein Glied aus der Hose holt sowie sein entblößtes Gesäß in die Kamera hält.
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-
Auf einem ebenfalls aufgefundenen Diapositiv soll der nackte [X.] [X.]

mit einem bis dahin unbekannten, ebenfalls nackten Kind ab-gebildet sein, dem er an das Genital fasst.

2. Dem Angeklagten S.

lag aufgrund der

nur insoweit auch gegen ihn zugelassenen

Anklage zur Last, im Fall [X.] der Anklage bestär-kend auf [X.].

E.

eingewirkt zu haben, damit er den Oralverkehr des [X.] [X.]

an sich duldete bzw. seinerseits an diesem Oralverkehr ausübte.

3. Die [X.] hat zur Begründung der unterbliebenen Verurteilung wie folgt ausgeführt:

a) Sie sei zwar davon überzeugt, dass Fl.

Z.

das Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten [X.]

geworden sei. [X.] handele es sich bei diesem sexuellen Missbrauch nicht um die in der Anklage ges

b) Auch bezüglich des Geschädigten [X.].

E.

hat sich die Straf-Angeklagten S.

von dem Angeklagten [X.]

verübten sexuel-len Missbrauchs geworden ist. Diese Überzeugung stützt sie namentlich auf
E-Mails, in denen der Angeklagte [X.]

ihres Erachtens glaubhaft

zwei Missbrauchstaten an [X.].

E.

beschrieben habe. Von den konkret der Anklage zugrunde liegenden Taten A.
[X.] bis A.
IV. hat sich die [X.] indes nicht überzeugen können, weil sie in den insoweit zugrunde gelegten An-

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c) Die beiden A[X.]ildungen des S.

Ec.

trügen ersichtlich provoka-tiven, nicht sexuell aufreizenden Charakter. Darüber hinaus habe der [X.] an diesen Bildern ersichtlich keinen Besitzwillen mehr gehabt, da er beide Bilder bereits zeitnah zur 2001 erfolgten Speicherung wieder gelöscht habe.

Im Fall der dritten A[X.]ildung

die [X.] hat sich davon über-zeugt, dass es sich bei dem neben dem Angeklagten abgebildeten Kind um den Pflegesohn seiner früheren Lebensgefährtin,

B.

, handelt

[X.] diesbezüglich jedoch nicht veranlasst, da der Besitz dieser A[X.]ildung zum ausgeurteilten Besitz jugendpornographischer Schriften im Verhältnis der [X.] stehe.

B.

Revision des Angeklagten [X.]

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Das [X.] hat in Bezug auf die Verurteilung des Angeklagten we-gen des Besitzes jugendpornographischer Schriften die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des [X.] Strafrechts erörtert und in diesem Zusammen-hang insbesondere die gemäß § 7 Abs. 2 [X.] erforderliche Strafbarkeit des Besitzes der A[X.]ildung auch nach Maßgabe des [X.] Strafrechts (Art. 197 Ziff. 3bis [X.]-CH) ohne Rechtsfehler bejaht. Soweit sich die Revision gegen die Würdigung der [X.] zum Besitzwillen des Angeklagten be-20
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-
züglich des genannten Bildes wendet, greifen ihre Beanstandungen ebenfalls nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.]. Auch der von der Revision gel-tend gemachte Strafklageverbrauch durch einen Strafbefehl vom 31.
[X.]li 2003, rechtskräftig seit dem 19. August 2003, wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in fünf Fällen und Verbreitung von pornographischen Schriften wegen des Besitzes einer Videokassette ist nicht eingetreten. Dies gilt schon deswegen, weil der hiesige Tatzeitraum für den erst ab 5.
November 2008 strafbaren Be-sitz jugendpornographischer Schriften (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 19.
November 1993

2 StR 468/93, [X.], 123) nach dem Eintritt der Rechtskraft
jenes Strafbefehls liegt, mithin eine Tat aufgrund eines neuen, [X.] verschiedenen Tatentschlusses der jetzigen Verurteilung zugrunde liegt ([X.], Beschluss vom 27. Dezember 2006

2 BvR 1895/05; [X.], [X.] vom 13.
März 1997

1 [X.], [X.], 446 f.).

Auch im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

C.

Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft

Die Revisionen der St[X.]tsanwaltschaft erzielen ihren weitgehenden [X.] bereits mit der näher ausgeführten Sachrüge. Einer Erörterung der nur auf die Missbrauchsvorwürfe
zum Nachteil des [X.].

E.

bezogenen Verfah-rensbeanstandungen bedarf es nicht mehr.

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[X.]

Die Freisprüche haben keinen Bestand.

Das Urteil leidet insoweit an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. Denn die [X.], die davon ausgeht, dass sowohl Fl.

Z.

als auch [X.].

E.

teilt nicht mit, welchen Sachverhalt sie insoweit als festgestellt erachtet.
Spricht der Tatrichter den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so muss er in den Urteilsgründen zunächst den [X.], hieran an-schließend die insoweit getroffenen Feststellungen, dann die wesentlichen Be-weisgründe und schließlich seine rechtlichen Erwägungen mitteilen. Der Tatrichter muss also zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für [X.] hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte ([X.], Ur-teil vom 21. Oktober 2003

1 [X.], [X.]R StPO §
267 Abs.
5 Frei-spruch 13 mwN; Urteil vom 17. März 2009

1 [X.], [X.], 512, 513; Urteil vom 3. März 2010

2 [X.],
[X.], 182). Nur hier-durch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht ([X.], Urteile
vom 5.
Februar 2013

1 [X.], NJW 2013, 1106; vom 27.
Oktober 2011

5 [X.]; vom 17. Mai 1990

4 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs.
5 Freispruch 4; vom 26. September 1989

1 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht.
Solche Feststellungen, die grundsätzlich als eine geschlossene [X.] zu treffen sein werden, waren auch hier nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil sich nach den Urteilsgründen keinerlei Erkenntnisse ergeben 25
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hätten (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 27. Oktober 2011

5 [X.]; vom 28. Oktober 2010

3 StR 317/10, NStZ-RR 2011, 88 f.; vom 17. Dezember 2008

1 [X.], [X.], 116
f.; vom 29. Oktober 2003

5 [X.]). Vielmehr haben verschiedene Beweismittel, wie die zeugenschaftlichen Anga-ben der Geschädigten und der [X.] des Angeklagten [X.]

, ausweislich der Urteilsgründe einen Ertrag ergeben. Die [X.] unter-lässt es aber, darzustellen, von welchem Geschehensablauf sie
sich aufgrund einer würdigenden Gesamtschau des dargestellten Beweisertrags überzeugt hat.
Auf dieser Grundlage lässt sich die Wertung, die Missbrauchstaten, von deren Vorliegen sie überzeugt ist, seien nicht mit den angeklagten Taten (A.
[X.] bis [X.] hinsichtlich
des Geschädigten [X.].

E.

, B. hinsichtlich des [X.].

Z.

) identisch, revisionsrechtlich nicht überprüfen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Taten zu Lasten von Fl.

Z.

Ausweislich der Urteilsausführungen hat der Zeuge Fl.

Z.

in der Hauptverhandlung unterschiedliche Missbrauchsgeschehen an mehreren [X.], darunter aber mindestens fünf Taten in der F.

Wohnung des [X.] im Zeitraum um 1996 geschildert. Dort hätten sie häufig mit seinem Bruder zu dritt nackt auf dem Bett gelegen und Kinderfernsehen geschaut. [X.] habe der Angeklagte seinen Penis an ihm gerieben und an seinem

des Zeugen

Glied Oralverkehr vorgenommen. Ob der Angeklagte das
Glied
des Zeugen
auch angefasst habe, daran habe er keine Erinnerung mehr. Aus den weiteren Darstellungen ergibt sich, dass der Zeuge Fl.

Z.

immer wieder Erinnerungsunsicherheiten thematisiert und in der Hauptverhandlung erstmals vernommen worden ist.
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-

Vor diesem Hintergrund

Identität des Tatorts, der Tatzeit und der [X.] (vgl. demgegenüber [X.], Urteil vom 30. Oktober 2008

3 [X.], [X.], 71; Beschluss vom 10. November 2008

3 [X.], [X.], 146
f.)

erhellt sich die Wertung der [X.], dass es handele, die so geschilderten Taten aber ein
anderes Gepräge als die angeklagte Tat hätten, nicht. Vielmehr hätte sie sich eine Überzeugung von dem Ablauf der stattgefundenen Taten bilden und diese feststellen müssen. Allein dies hätte einen Vergleich mit dem angeklagten Sachverhalt ermöglicht. So aber bleibt offen, inwieweit sie sich auf die Darstellungen des Zeugen Fl.

Z.

, ins-besondere zur eigentlichen Tathandlung, stützt und ob sie dabei auch die zu-treffenden Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Es wäre nämlich zu berücksichtigen, dass bei der Schilderung mehrerer Missbrauchstaten, zumal nach Ablauf von vielen Jahren, nicht für jeden Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. [X.]ni 2001

1 [X.]/01 mwN). Zudem bleibt [X.], inwieweit die Angaben des Zeugen durch andere Beweismittel bzw. -anzeichen eine Ergänzung, Bestätigung oder Widerlegung erfahren und worauf die als andersartig gewertete Darstellung des Tatablaufs in der Anklage
zurückgeht.

2. Taten zu Lasten von
[X.].

E.

Hinsichtlich der den Geschädigten [X.].

E.

betreffenden Taten stellt die [X.] zunächst eine während des laufenden Ermittlungsverfah-rens versandte E-Mail des Angeklagten [X.]

an den Angeklagten S.

dar, in der er als Reaktion auf den von ihm wiedergegebenen [X.], dem Geschädigten, als dieser am Computer spielte, in die Hose gefah-32
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-
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-
ren

m-me

Ihre Überzeugung davon, dass [X.].

E.

überhaupt Opfer eines in Anwesenheit des Angeklagten S.

von dem Angeklagten [X.]

verübten Missbrauchs geworden sei, gründet die [X.] auf weitere E-Mails des Angeklagten [X.]

an eine Bekannte aus dem Jahr 2004. Hierin berichtet der Angeklagte ihres Erachtens glaubhaft unter anderem detail-liert von zwei in Anwesenheit des Angeklagten S.

in der F.

Wohnung an [X.].

E.

verübten Missbrauchstaten. Einer dieser Vorfälle habe sich ereignet, als [X.].

so die [X.]

h-ne Grundlage, da es die [X.] auch für diesen Tatkomplex unterlassen hat, dem angeklagten Geschehen die Feststellungen gegenüber zu stellen, die sie aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise in der Gesamtschau tref-fen konnte.

Sie belässt es vielmehr dabei, die zeugenschaftlichen Schilderungen des [X.].

E.

darzustellen und losgelöst vom übrigen Beweisertrag zu bewer-ten. Auf dieser Grundlage kommt sie zu dem Schluss, dass der
Zeuge [X.].

E.

a-dass die von ihm konkret geschilderten Vorgänge durch [X.], suggestive Einflüsse oder Phantasie beeinflusst gewesen seien. Da die [X.] Taten aber auf seine Angaben gestützt seien, hätte sie sich eine zwei-
grundsätzlich erwiesenen sexuellen Miss-35
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-
15
-
brauchs des Zeugen [X.].

E.

durch [X.]

in Gegenwart seines

Diese allein an den

für sich genommen als nicht hinreichend valide er-achteten

Angaben des Geschädigten ausgerichtete Wertung lässt [X.], zu welcher Überzeugung zu einem Lebenssachverhalt eine Gesamtschau mit den sonstigen Beweismitteln

namentlich mit dem bereits erwähnten [X.] ohne Beschränkung auf die E-Mails aus dem Jahre 2004

aufgrund der gegenseitigen Durchdringung der Beweismittel hinsichtlich aller oder [X.] Taten geführt hätte. Damit ist auch der Verpflichtung, die Beweise er-schöpfend zu würdigen (vgl. dazu [X.], Urteile vom 3. März 2010

2 [X.], [X.], 182
f.; vom 29. August 2007

2 [X.]; [X.] in LR-StPO,
26. Aufl., § 261 Rn. 56 mwN), nicht genügt.

I[X.]

Soweit das [X.] den Angeklagten [X.]

nur wegen des Besitzes einer jugendpornographischen Schrift, nicht jedoch wegen (tateinheit-lichen) Besitzes weiterer [X.]er Schriften verurteilt hat, hält auch dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Die Erwägungen, mit denen das [X.] die A[X.]ildung des Ange-klagten mit

B.

als nicht [X.] einstuft, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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-
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-

Mit Recht ist die [X.] zwar von der Sexualbezogenheit der auf dem Diapositiv abgebildeten Situation

die dem Senat über die Beschreibung im [X.] und über den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Bestandteil der Urteilsgründe gemachten, aktenkundigen Abdruck des Bildes zugänglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 1999

2 [X.], [X.], 307, 309)

ausgegangen.

Allerdings legt sie im weiteren Verlauf einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde, indem sie zusätzlich fordert, dass die Darstellung der sexu-ellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweisen müsse, und insoweit die am [X.] der §§ 184, 184a [X.] entwickelten Maßstäbe überträgt.

a) Gemäß § 184b
Abs. 1 [X.] sind [X.]e Schriften

sexuelle Handlungen von, an
oder
vor Kindern
(§ 176 Abs. 1)

.
Infolgedessen bedarf es deshalb auch für § 184b Abs. 1 [X.] eines in diesem i-

[X.]) Der [X.] hat sich zur Auslegung dieses Begriffs für den Tatbestand des § 184b [X.] bislang noch nicht geäußert und

soweit er sich mit der Einordnung von Schriften, insbesondere Lichr-

im Sinne von § 184 [X.] aF, § 184b [X.] nF befasst hat

ersichtlich nur die Frage des [X.] der dargestellten Handlungen the-matisiert (vgl. [X.], Urteil vom 16. Januar 2014
-
4 [X.]; Beschlüsse vom 21. November 2013

2 [X.] ; vom 19. März 2013

1 StR 8/13, [X.]St 58, 197; vom 41
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17
-
8.
Februar 2012

4 StR 657/11, [X.], 540; vom 10. [X.]li 2008

3 [X.], [X.], 477; Urteil vom 24. März 1999

3 [X.], [X.]St 45, 41; Beschluss vom 17.
Dezember 1997

3 StR 567/97, NJW 1998, 1502).

§
184b Abs. 1 [X.] umstritten.

Nach einer Ansicht ([X.] in [X.], [X.]., § 184b Rn. 3a) ergibt sich der pornographische Charakter bei der Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern jedenfalls in den Fällen, in denen die Schrift einen sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b [X.]) zum Inhalt hat, be-reits aus der Strafbarkeit des dargestellten Vorgangs, weil in diesen Fällen das Kind stets zum Objekt fremdbestimmter Sexualität degradiert werde. Außerhalb der Missbrauchsfälle sei eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, dabei sei [X.] abzustellen, ob das abgebildete Kind zum Opfer fremdbestimmter Sexuali-tät degradiert werde.

r-hand der
§§ 184, 184a [X.] entwickelten Maßstäbe ([X.] in [X.], 2. Aufl., § 184b Rn. 14 mwN; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 184b Rn. 3; [X.], [X.], 61. Aufl., § 184b Rn. 3); erforderlich ist danach eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens, die den Menschen unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge zum bloßen

auswechselbaren

Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (zu § 184 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 21. [X.]ni 1990

1 [X.], [X.]St 37, 55, 59 f.; Beschluss vom 22.
[X.]ni 2010

3 [X.], [X.], 455).
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18
-
b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung nicht.

ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvor-stellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes überschreitet (so be-reits Prot. des [X.], S. 1932; vgl. [X.]/Roggenbuck in [X.], 12. Aufl., §
184 Rn. 5). Nach heutigem Verständnis bestimmt sich die im Einzelfall schwer zu bestimmende Grenze nach der Wahrung der sexuellen Selbstbe-stimmung des Einzelnen (vgl. [X.], [X.], 61. Aufl., § 184 Rn. 7b mwN); pornographisch ist demgemäß die Darstellung entpersönlichter sexueller Ver-haltensweisen, die die geschlechtliche Betätigung von personalen und [X.] Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen

auswechselbaren

Ob-jekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21.
[X.]ni 1990

1 [X.], [X.]St 37, 55).

Eine derartig degradierende Wirkung wohnt der Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern jedoch in aller Regel inne. Von Fallgestal-tungen abgesehen, in denen es der Darstellung am pornographischen Charak-ter schon deshalb fehlt, weil sie nicht überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (so auch bereits [X.] in [X.], 2. Aufl., § 184b Rn. 14)

z.i-schen Lehrbüchern , sind realitiätsbezogene Darstellungen sexueller Hand-.

-nicht.

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-
Das ergibt sich aus Folgendem:

[X.]) Der Wortlaut des § 184b Abs. 1 [X.], der die absolute Grenze einer Gesetzesauslegung zum Nachteil des Angeklagten bildet (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2012

1 [X.], [X.], 120), bestimmt, dass nur eine .
§
184b Abs. 1

§
184b Abs. 1 [X.] jedoch ausgefüllt werden soll, lässt das Gesetz offen.

[X.]) Die gleichzeitige Verwendung des Begriffs in anderen Strafnormen, namentlich in den §§ 184, 184a [X.], gebietet nicht von vornherein eine gleichlautende Auslegung auch für § 184b [X.].

Maßgeblich ist stets der Schutzzweck der betroffenen Norm, der auch eine differenzierte Interpretation erforderlich machen kann (vgl. auch [X.], Ur-teil vom 4. Februar 2010

1 [X.], [X.]St 55, 36 ff. § 184 [X.] daher auch [X.] in [X.], [X.]., § 184 Rn. 5; [X.], Pornographie, [X.]gend-schutz und Kunstfreiheit, 1992, S. 21 ff.).

Eine Betrachtung nach dem Schutzzweck des § 184 [X.] einerseits und dem des § 184b [X.] andererseits
legt keine einheitliche Interpretation des

Die Vorschrift des § 184 [X.] soll den Bürger vor unerwünschter [X.] mit Pornographie schützen ([X.], Beschlüsse vom 30. [X.]ni 2005

5 [X.], NStZ
2005, 688; vom 10. [X.]ni 1986

1 StR 41/86, [X.]St 34, 51
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94, 97); darüber hinaus dient er dem [X.]gendschutz ([X.]/Roggenbuck in [X.], 12. Aufl., § 184 Rn. 1;
krit. [X.], [X.], 61. Aufl., § 184 Rn.
2), [X.] auch hier vor allem der Schutz [X.]gendlicher vor der Konfrontation mit Por-nographie gemeint ist.

Demgegenüber schützt § 184b [X.] nicht nur den Konsumenten der A[X.]ildung, sondern auch die sexuelle Integrität des Kindes, das an ihrer Her-stellung mitwirkt (BT-Drucks. 12/3001, [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom
31. [X.]li 2013

2 [X.], [X.], 339, 340; Beschluss vom 26. Oktober 2011

2 [X.], [X.], 212). Insbesondere soll potenziellen Tätern kein [X.] zu sexuellen Missbrauchstaten gewährt werden.

Schon nach dem Maßstab des Konsumentenschutzes bedarf es bei der Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern keines vergröbernd-reißerischen Charakters. Denn deren Degradierung zum Objekt fremder sexuel-ler Begierde ergibt sich allein daraus, dass ihnen eine selbstbestimmte Mitwir-kung an sexuellen Handlungen per se nicht möglich ist (zur Unwirksamkeit ei-ner Einwilligung des Kindes in sexuelle Handlungen vgl. [X.] in [X.], 12.
Aufl., § 176 Rn. 4 mwN; [X.] in [X.], 2. Aufl., § 176 Rn. 2 mwN; [X.] in [X.], [X.]., § 176 Rn.
2; [X.], [X.], 61. Aufl., §
176 Rn. 2).

Vor allem aber spricht die Verknüpfung mit dem Schutzzweck der
§§
176 ff. [X.] gegen eine Restriktion des Tatbestands am Maßstab des für §§
184, 184a [X.] entwickelten [X.]s. Der Gesetzgeber hat einen umfassenden Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch angestrebt. Die Ausdehnung dieses Schutzes auf die Fälle mittelbarer Förderung in § 184b 57
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-
21
-
[X.] lässt sich daher nur umsetzen, wenn es für die Begründung der Strafbar-keit nicht noch der vergröbernd-reißerischen Darstellung bedarf.

cc) Auch der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des heutigen § 184b [X.] ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass es für die Qualifizierung einer .

-

Die aktuelle Regelung entstammt dem Gesetz zur Umsetzung des [X.] Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom
31. Oktober 2008 ([X.] I, [X.]). Das bereits in der früheren Fassung enthaltene Merk-i-gend übernommen (vgl. Art. 1 Nr. 8, BT-Drucks. 16/3439, [X.], 9). Bereits wäh-rend der Beratungen des Rechtsausschusses wurde im Rahmen zweier [X.]

allerdings erfolglos

[X.] zukomme (BT-Drucks. 16/9646, [X.], 14).

Auch
die Ausschussmehrheit, deren Beschlüsse im Gesetz zur [X.] gelangt sind, ging ersichtlich nicht davon aus, dass es für eine i.S.v.
§
184b Abs.

-reißerischen Charakters bedürfe: In der Beschlussempfehlung zur Begründung der Neuregelung in §
184c [X.] (jugendpornographische Schriften) heißt es r-gestellt, dass es sich um pornographische Schriften handeln muss. Für eine Strafbarkeit
nach § 184b [X.] genügt es nämlich, dass die Schrift den [X.] zum Gegenstand hat, ohne dass es auf den por-60
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22
-
nographischen Charakter der Darstellung (vergröbernde Darstellung des Sexu-ellen unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge) ankommt, da sexuelle Handlungen mit Kindern generell verboten sind. Für die nach §
184a strafbare Gewalt-
und Tierpornographie ist hingegen der Pornographie-begriff derselbe wie in § 184. Entsprechend gilt dies auch für § 184c

neu . Weder
für §
184a noch für § 184c

neu

gelten die für § 184b maßgeblichen Überlegungen (generelle Strafbarkeit aller dargestellten sexuellen Handlun--Drucks. 16/9646, S. 18).

a-pMissbrauchstaten im Sinne der §§ 176 bis 176b [X.] beschränkt.

Denn zum einen war es erklärtes Ziel der Neuregelung des § 184b [X.], die als zu eng empfundene Erfassung nur sol
r-weiterung auf Darstellungen, die sexuelle Handlungen von, an und vor Kindern zum Gegenstand haben
zu ersetzen (vgl. BT-Drucks. 16/3439, [X.]). Diesem Ziel liefe
eine wiederum auf Missbrauchsfälle begrenzte Auslegung des Tatbe-

Zum anderen würden durch eine Anknüpfung an die Tatbestände der §§
176 bis 176b [X.] Darstellungen solcher Handlungen aus dem Anwen-dungsbereich des § 184b [X.] ausgeschlossen, die den §§ 176 bis 176b [X.] nur deshalb nicht unterfallen, weil sie nicht i.S.v.

nicht einheitlich am
Maßstab des § 176 Abs. 1 [X.], sondern gemäß dem 63
64
65
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-

184b [X.] aber schon mögliche [X.] für potenzielle Missbrauchstäter vermeiden soll, versagt der für § 176 [X.] dort z.B. auf die Intensität und Dauer einer Berührung ankommt (vgl. [X.], [X.], 61. Aufl., § 184g Rn. 7 mwN). Die Übernahme dieses Maßstabs würde den Zweck der Anreizvermeidung verkürzen; die Kriterien wären auch zur Bestim-

dem Ausscheiden
von Fallgestaltungen, in denen die dargestellte sexuelle Handlung keine Straftat darstellt und nicht überwiegend auf die Erregung sexu-eller Reize abzielt.

d) Nachdem die [X.] den Sexualbezug der A[X.]ildung ohne Rechtsfehler festgestellt hat und
ersichtlich kein Fall vorliegt, in dem es der Darstellung ausnahmsweise am pornographischen
Charakter mangelt (s.o. 1. a-

2. Hinsichtlich der allenfalls noch für den Schuldumfang relevanten Da-teien mit A[X.]ildungen des S.

Ec.

, die der Angeklagte auf einer externen Festplatte gespeichert hatte, hat die [X.] demgegenüber mit nicht zu beanstandenden Erwägungen eine Verurteilung des Angeklagten [X.]

schon mangels eines im Tatzeitraum bestehenden Besitzwillens abgelehnt.

Insoweit war die den Angeklagten [X.]

betreffende Revision der St[X.]tsanwaltschaft unbegründet und daher zu verwerfen.
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24
-

II[X.]

Im Hinblick auf die Erweiterung des den Angeklagten [X.]

we-gen Besitzes jugendpornographischer Schriften treffenden Schuldspruchs im Fall I[X.] 2. der Urteilsgründe auf den Tatbestand der [X.] die von der [X.] insoweit erkannte [X.] der Aufhebung. [X.] dies zog die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es insoweit nicht, da die [X.] einem reinen Wertungsfehler erlegen ist. Dem neuen Tatrichter bleibt es jedoch unbenommen, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit diese sich nicht mit den bisher getroffenen in Widerspruch setzen.

70
71
-
25
-
D.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels. Über die Kosten der Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft wird die nunmehr zuständi-ge [X.] zu erkennen haben.

Ri[X.] Dr. Wahl ist im

Urlaub und deshalb an

der Unterschriftsleistung

verhindert.

Raum Raum [X.]

Jäger

Cirener
72

Meta

1 StR 485/13

11.02.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 1 StR 485/13 (REWIS RS 2014, 8041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8041

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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