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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 17. April 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstell[X.]in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EPÜ Art. 69; PatG § 14 Pumpeinrichtung Zur Beantwortung der Frage, ob ein[X.]als patentverletzend beanstandet[X.]Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich eines Patentanspruchs fällt, reicht es nicht aus, nur hinsichtlich einzelner Merkmal[X.]des Patentanspruchs zu prü-fen, ob bei der beanstandeten Ausführung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Dies[X.]Ausführung muss - soweit ihr[X.]Gestaltung im Hinblick auf di[X.][X.]ist - als Gesamtheit erfasst werden; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob dies[X.]Gesamtheit als solch[X.]ein[X.]auffindbar gleichwertig[X.]Lösung darstellt. BGH, Urt. v. 17. April 2007 - [X.]- [X.] - 2 - [X.]hat auf di[X.]mündlich[X.]Verhand-lung vom 17. April 2007 durch [X.]Melullis und [X.]Scharen, Keukenschrijver, Prof. [X.]und [X.] für Recht erkannt: Auf di[X.]Revision der Klägerin wird das am 23. Dezember 2004 [X.]und durch Beschluss vom 12. Januar 2005 berichtigt[X.]Ur-teil des 6. Zivilsenats des [X.]München aufgeho-ben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über di[X.]Kosten des Verfahrens vor dem [X.]- an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Di[X.]Parteien streiten um di[X.]Verletzung des [X.]Teils des am 26. September 1987 angemeldeten, in [X.]erteilten [X.]Patents 309 596 (Klagepatents). Dieses Patent umfasst zwölf Patentan-sprüche, von denen Anspruch 1 wi[X.]folgt lautet: 1 - 3 - "A pumping apparatus for delivering liquid at a high pressur[X.]at which compressibility of th[X.]liquid becomes noticable, and at a se-lectabl[X.]flow rate, comprising a) a first piston (10) for reciprocation in a first pump chamber (7), [X.]an [X.]an outlet port, b) a second piston (20) for reciprocation in [X.](18), [X.]an [X.]an out-let port, c) [X.](12, 14) between th[X.][X.]of th[X.]first pump chamber and th[X.]inlet port of th[X.]second pump chamber, d) an [X.](4) [X.]port of th[X.]first pump chamber for allowing flow of liquid into th[X.]first pump chamber and for inhibiting flow in th[X.]opposit[X.]direction, e) an outlet valv[X.](13) connected to th[X.]outlet of th[X.]first pump chamber for allowing flow of liquid into th[X.]second pump cham-ber and for inhibiting flow in th[X.]opposit[X.]direction, f) driv[X.]means (30, 34; 31, 33; 32, 36) for reciprocating th[X.]first and th[X.]second piston, - 4 - g) wherein th[X.]liquid in th[X.]first pump chamber is compressed to a high pressur[X.]befor[X.]delivery of th[X.]compressed liquid into th[X.]second pump chamber, characterised [X.](41, 42, 43, 44, 35) coupled to th[X.]driv[X.]means (30, 34; 31, 33; 32, 36) for adjusting th[X.]strok[X.]lengths of th[X.]pistons (10, 20) between their top dead centr[X.]and their bottom dead cen-tre, respectively, in respons[X.]to th[X.]desired flow rat[X.]of th[X.]liquid delivered at th[X.]outlet of th[X.]pumping apparatus, with th[X.]strok[X.]volum[X.](i.e., th[X.]amount of liquid displaced during a pump cycle) being decreased when th[X.]flow rat[X.]is decreased and vic[X.]versa, such that pulsations in th[X.]flow of th[X.]liquid delivered to th[X.]output of th[X.]pumping apparatus ar[X.]reduced." Das [X.]war Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, über di[X.]der Senat am 22. Oktober 2002 abschließend entschieden hat (Az. X ZR 115/99). Patentanspruch 1 hatt[X.]in der erteilten Fassung Bestand. 2 Di[X.]Klägerin hat in Prozessstandschaft und gestützt auf abgetretenes Recht Patentverletzungsklag[X.]gegen di[X.]Beklagten erhoben, weil dies[X.]in der [X.]unter der Bezeichnung [X.] - System-Hochdruckpumpen gemäß den [X.]K 5, 5a vertreiben. Dies[X.]Gerät[X.] weisen zwei hintereinander geschaltete, unabhängig voneinander angetrieben[X.]Kolben auf, wobei der erst[X.]Kolben einen konstanten oberen Totpunkt hat, wäh-rend der zweit[X.]Kolben linear verstellt werden kann. Bei dem Gerät 2690, das Untersuchungsgegenstand des sogenannten Weissgerber-Berichts ([X.]K 6) 3 - 5 - war, können laut dieses Berichts di[X.]Flussraten von 0,1 ml/[X.]bis zu 10 ml/[X.]variieren. In der Betriebsart "Auto" ändert sich über dies[X.]Variationsbreit[X.]hier-nach di[X.]Hubläng[X.]des [X.]in fünf Stufen (Schritten). Der Hub bis zum oberen Totpunkt beträgt bei zunehmender Flussrat[X.]25 l, 50 l, 100 l, 120 l oder 130 l und umgekehrt. Di[X.]Hubläng[X.]des zweiten Kolbens (Akku-mulatorkolbens) ändert sich laut des Berichts in ähnlicher Weise, wobei si[X.]auf den einzelnen Stufen jeweils etwas abnimmt (bei zunehmender Flussrate) bzw. zunimmt (bei abnehmender Flussrate). Nach jedem Kolben hat di[X.]Vorrichtung einen Drucksensor, von denen der letzt[X.]den Systemdruck feststellt. Di[X.]An-passung der Hubläng[X.]erfolgt jedoch unabhängig vom Systemdruck. Laut [X.]gemäß [X.][X.]ist es möglich, über ein[X.]Softwar[X.]di[X.][X.]so zu gestalten, dass di[X.]Drück[X.]ausgeglichen werden (to balanc[X.]pressures, providing th[X.]smooth, ripple-fre[X.]flow). Nach Einholung eines Gutachtens und mündlicher Anhörung des gericht-lichen Sachverständigen Prof. Dr. S.
hat das [X.]di[X.]Beklagten antragsgemäß zu Unterlassung und Auskunft verurteilt und di[X.]Verpflichtung der Beklagten zu Schadensersatz festgestellt. 4 Auf di[X.]Berufung der Beklagten hat das [X.]den bereits vom erkennenden Senat in der Patentnichtigkeitssach[X.]als gerichtlichen Sach-verständigen hinzugezogenen Prof. Dr. M. mit einer schriftlichen Be- gutachtung betraut und mündlich angehört. Das Berufungsgericht hat sodann unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils di[X.]Klag[X.]abgewiesen. 5 - 6 - Hiergegen wendet sich di[X.]Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision, wobei si[X.]hauptsächlich begehrt, 6 das Urteil des [X.]aufzuheben und di[X.]Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des [X.]vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Januar 2003 zurückzuweisen. Di[X.]Beklagten treten diesem Rechtsmittel entgegen. 7 Entscheidungsgründe: Di[X.]zulässig[X.]Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sach[X.]an das Berufungsgericht. 8 1. Nach Patentanspruch 1 betrifft das [X.]ein[X.]Pumpeinrichtung mit wählbarer Flussrat[X.]zum Fördern von Flüssigkeiten unter hohem Druck. Solch[X.]Vorrichtungen werden insbesonder[X.]in der Flüssigkeitschromatographi[X.]eingesetzt, um di[X.]beweglich[X.]Phas[X.]durch di[X.]Trennsäul[X.]hindurchzuführen. Dabei soll einerseits di[X.]Flussrat[X.]einstellbar sein, andererseits di[X.]eingestellt[X.]Flussrat[X.]zur Vermeidung von Messfehlern möglichst konstant (schwankungs-frei) gehalten werden. Ein relativ gleichmäßiger Förderstrom ergibt sich bereits, wenn di[X.]Einrichtung zwei mit Phasenabstand angetrieben[X.]Pumpen aufweist, di[X.]mit gleichbleibendem [X.]arbeiten und bei denen nur di[X.]Hubfre-quenz verändert wird. 9 - 7 - Bei den in der Hochleistungsflüssigkeitschromatographi[X.]auftretenden hohen Drücken bildet jedoch di[X.]Kompressibilität der Flüssigkeit ein[X.]zusätzli-ch[X.]Quell[X.]für Flusspulsationen. Denn bei jedem Kompressionszyklus der Pump[X.]muss der erst[X.]Kolben vor Beginn der Förderung der Flüssigkeit erst einen bestimmten Weg zurücklegen, um di[X.]Flüssigkeit auf den endgültigen Förderdruck zu bringen. Das führt zu [X.]entsprechend der Pum-penfrequenz, di[X.]sich insbesonder[X.]bei niedrigen Flussraten und kleinen Spit-zen (Peaks) im [X.]bemerkbar machen. 10 Hieraus ergibt sich, wi[X.]in der [X.]weiter angegeben ist, das technisch[X.]Problem, ein[X.]Pumpeinrichtung zur Verfügung zu stellen, di[X.]es mit konstruktiv einfachen Mitteln erlaubt, innerhalb eines breiten Bereichs von Flussraten nachteilig[X.]Auswirkungen von Pulsationen auf di[X.]chromatographi-schen Messergebniss[X.]weitgehend zu vermeiden. 11 Nach Patentanspruch 1 des [X.]soll dies mit folgender [X.]erreicht werden: 12 Pumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck, bei dem sich di[X.]Kompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht, mit einer wählbaren Flussrate, umfassend 1. ein[X.]erst[X.][X.](7), 1.1 in der ein erster Kolben (10) ein[X.]Hubbewegung vollführt und 1.2 di[X.]ein[X.]Einlassöffnung und ein[X.][X.]aufweist, - 8 - 2. ein[X.]zweit[X.][X.](18), 2.1 in der ein zweiter Kolben (20) ein[X.]Hubbewegung vollführt und 2.2 di[X.]ein[X.]Einlassöffnung und ein[X.][X.]aufweist, 3. ein[X.]Verbindungsleitung (12, 14) zwischen der [X.]der ersten [X.]und der Einlassöffnung der zweiten Pumpenkammer, 4. ein Einlassventil (4) 4.1 das an di[X.]Einlassöffnung der ersten [X.][X.]ist und 4.2 durch das ein Flüssigkeitsstrom in di[X.]erst[X.]Pumpenkam-mer eintreten kann und ein[X.]Strömung in entgegengesetz-ter Richtung verhindert wird, 5. ein Auslassventil (13), 5.1 das an den Auslass der ersten [X.]ange-schlossen ist und 5.2 durch das Flüssigkeit in di[X.]zweit[X.][X.]ein-strömen kann und ein[X.]Strömung in entgegengesetzter Richtung verhindert wird, 6. Antriebsmittel (30, 34; 31, 33; 32, 36) 6.1 für di[X.]Hubbewegung des ersten und des zweiten Kol-bens, - 9 - 6.2 wobei di[X.]Flüssigkeit in der ersten [X.]auf ei-nen hohen Druck komprimiert wird, bevor di[X.]komprimiert[X.]Flüssigkeit in di[X.]zweit[X.][X.]gefördert wird, 7. mit den [X.](30, 34; 31, 33; 32, 36) gekoppelt[X.]Steuermittel (41, 42, 43, 44, 35) 7.1 zur Einstellung der Hublängen der Kolben (10, 20) zwi-schen ihrem jeweiligen oberen und unteren Totpunkt 7.2 in Abhängigkeit von der gewünschten Flussrat[X.]der geför-derten Flüssigkeit am Ausgang der Pumpenvorrichtung, 7.3 wobei das [X.](d.h. di[X.]während eines Pumpzyk-lus verdrängt[X.]Flüssigkeitsmenge) mit abnehmender Flussrat[X.]verringert wird und umgekehrt, 7.4 derart, dass Pulsationen in dem an den Ausgang der Pumpeinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert werden ("such that pulsations ... ar[X.]reduced"). [X.]wird also di[X.]Flussrat[X.]sowohl durch Veränderung der Hubfrequenz als auch durch Veränderung des Hubvolumens beeinflusst. [X.]ergeben sich zwei Vorteile: 13 - Zum einen wird mit - bei kleinerer Flussrat[X.]- kleiner werdendem [X.]auch das Volumen kleiner, das vor Beginn des [X.]auf den Enddruck zu komprimieren ist, was di[X.]Kompres-sionsphas[X.]verkürzt und zu geringeren Pulsationen führt. - 10 - - Zum anderen bedeutet ein geringeres [X.]ein[X.]höher[X.]Hubfrequenz und damit ein[X.]entsprechend höher[X.]Frequenz der verbleibenden Pulsationen. Dies[X.]wirkt sich günstig aus, weil hochfrequent[X.]Pulsationen eher wi[X.]ein gleichmäßiges Hinter-grundsignal wirken, welches das gesamt[X.][X.]im Wesentlichen gleichmäßig beeinflusst. 2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei dem mit der Klag[X.][X.]di[X.]unter den Nrn. 1 bis 6 aufgegliederten [X.]mal[X.]vorhanden sind. In Streit steht allein di[X.]Verwirklichung der Merkmals-grupp[X.]7. 14 3. Insoweit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung des Senats davon aus, dass ein[X.]patentgeschützt[X.]Lehr[X.]von einem zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigten Dritten entweder in wort-sinngemäßer Weis[X.]oder unter Verwendung vom Wortsinn abweichender Mittel verletzt werden kann. Im Streitfall hält es jedoch kein[X.]dieser Alternativen für gegeben. 15 Di[X.]mit den [X.]gekoppelten Steuermittel des A. - Systems dienten zwar zur Einstellung der Hublängen der Kolben zwischen ih-rem jeweiligen oberen und unteren Totpunkt (Merkmal[X.]7, 7.1). Da bei dem [X.]das [X.]in drei bzw. fünf Stufen der geänderten Flussrat[X.]angepasst werden könne, erfolg[X.]di[X.]Steuerung aber nicht in Abhän-gigkeit von der gewünschten Flussrat[X.](Merkmal 7.2). Denn der als [X.]hinzugezogen[X.]Prof. Dr. M. hab[X.]angegeben, der Durch- schnittsfachmann versteh[X.]dieses Merkmal dahin, dass Frequenz und [X.]mit der Flussrat[X.]so geändert würden, dass es zu einer stetigen (nicht notwendigerweis[X.]linearen) Funktion komme. Merkmal 7.3 sei nicht wortsinn-gemäß verwirklicht, weil nach den Ausführungen von Prof. Dr. M. dann, wenn di[X.]patentiert[X.]Ide[X.]mit einfachen steuerungstechnischen Mitteln genutzt werden solle, vom [X.]der geschützten Lehr[X.]nur Gebrauch gemacht werde, wenn sich di[X.]in Fig. 5 der [X.]gezeigt[X.]Kurv[X.]a von der Kurv[X.]b lös[X.]und oberhalb dieser liege. Das sei aber schon dann nicht der Fall, wenn das [X.]- wi[X.]bei dem [X.]- jedenfalls abschnittsweis[X.] konstant bleibe. Merkmal 7.4 sei schließlich nicht verwirklicht, weil nach den Angaben von Prof. Dr. M. für di[X.]patentgemäßen Mittel kennzeichnend sei, di[X.]Pulsationen - entsprechend der beispielhaften Fig. 6 des [X.]- nur reduzieren zu können, Zweck und Grundlag[X.]des [X.]aber di[X.]Eliminierung der Pulsationen sei. Den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei zu folgen, weil si[X.]von Sachverstand geprägt seien, gegen di[X.]fachlich[X.]Kompetenz von Prof. Dr. M. kein[X.]vernünftigen Einwänd[X.]vorgebracht werden könnten und der in erster Instanz als gerichtlicher Sachverständiger hinzugezogen[X.]Prof. Dr. S. deshalb zu einem anderen Ergebnis (wortsinngemäß[X.]Ver- wirklichung aller Merkmale) gekommen sei, weil er unrichtigerweis[X.]auf das Verständnis eines Anwenders, nicht aber auf di[X.]Sicht des [X.]abgestellt habe, als der nach den Feststellungen des [X.]und den Ausführungen von Prof. Dr. M.
ein Diplomingenieur anzusehen sei, der an einer Fachhochschule, einer Technischen Hochschul[X.]oder ein[X.][X.]ausgebildet worden sei und der vertieft[X.]Kenntniss[X.]im Bereich der Feinmechanik, der Hochdrucktechnik und der Steuerungstechnik sowi[X.]Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und 17 - 12 - Konstruktion von [X.]habe. Diesem Anforderungspro-fil entsprech[X.]Prof. Dr. M. als Direktor des Instituts für Fluidtechnisch[X.] Antrieb[X.]und Steuerungen der – ohn[X.]Weiteres. Dessen Feststel- lungen werd[X.]deshalb gefolgt. Daher scheid[X.]auch ein[X.]äquivalent[X.]Verwirklichung aus. Denn nach den Ausführungen von Prof. Dr. M. sei das [X.]seiner Funktionsweis[X.]nach dem im [X.]entscheidungserheblichen Stand der Technik (Saito) nachgebildet, womit bereits ein[X.]Einteilung in drei/fünf Bereich[X.]offenbart gewesen sei. Was das Merkmal 7.2 anbelange, steh[X.]das [X.]somit für den [X.]näher bei [X.]als beim Klagepatent. Was di[X.]Merkmal[X.]7.3 und 7.4 betreffe, scheid[X.]ein[X.]ä-quivalent[X.]Benutzung hingegen deshalb aus, weil das [X.]wi[X.] [X.]zum Ziel habe, Pulsationen gänzlich zu vermeiden und somit sein[X.]Auf-gab[X.]nicht deckungsgleich mit der des [X.]sei. 18 4. Mit dieser Begründung kann di[X.]Abweisung der Klag[X.]keinen Bestand haben, weil dem Urteil weder ein[X.]Auslegung des [X.]durch das [X.]zu Grund[X.]liegt, noch dessen Ausführungen zur Frag[X.]der [X.]abgewandelter Mittel frei von [X.]sind und di[X.]bislang ge-troffenen Feststellungen ein[X.]abschließend[X.]Entscheidung nicht erlauben, ob das mit der Klag[X.]beanstandet[X.][X.]di[X.]Lehr[X.]nach Anspruch 1 des [X.]wortsinngemäß oder mittels abweichender Gestaltung in [X.]in dessen Schutzbereich fallenden Weis[X.]verwirklicht. 19 a) Das Berufungsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass es zur Beurteilung der 20 - 13 - Frage, ob ein[X.]Patentverletzung vorliegt, zunächst der Befassung mit der tech-nischen Lehr[X.]bedarf, di[X.]sich aus dem angeblich benutzten Patentanspruch ergibt. Di[X.]Art und Weise, wi[X.]das Berufungsgericht sich den dann seinem Ur-teilsauspruch zu Grund[X.]gelegten Sinngehalt von Patentanspruch 1 erschlos-sen hat, war aber nicht rechtsfehlerfrei. Denn di[X.]Ermittlung hat der vom [X.]hinzugezogen[X.]Sachverständig[X.]vorgenommen und di[X.]angefoch-ten[X.]Entscheidung lässt nicht erkennen, dass für di[X.]im Urteil wiedergegebenen Ausführungen zum Wortsinn ein[X.]eigen[X.]Würdigung des Berufungsgerichts maßgeblich war. Das widerspricht ständiger Rechtssprechung, di[X.]sich auf Ur-teil[X.]des Senats gründet, di[X.]bereits vor Erlass der angefochtenen Entschei-dung des Berufungsgerichts ergangen sind. Denn hiernach betrifft di[X.]Ausle-gung eines [X.]ein[X.]Rechtsfrag[X.]([X.]160, 204 - Bodenseitig[X.]Vereinzelungseinrichtung, m.w.N.; vgl. auch di[X.]nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Senatsentscheidungen [X.]166, 305, 311 - Vorausbezahlten Telefongespräche; v. 13.02.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Ket-tenradanordnung, für [X.]bestimmt). Si[X.]ist deshalb von dem angerufenen Gericht eigenständig zu leisten und darf nicht dem gerichtlichen Sachverständi-gen überlassen werden, wi[X.]der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2005 (X ZR 76/04, GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel) bestätigt hat. Das [X.]eines oder der in den Tatsacheninstanzen hinzugezogenen Sachver-ständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Ausle-gung grundsätzlich auch ebenso wenig Vorrang wi[X.]das Verständnis einer [X.](Sen.Urt. v. 13.02.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung, für [X.]bestimmt). Denn es kommt nicht darauf an, wi[X.]einzeln[X.]Angehörig[X.]der Fachwelt oder ein[X.]Mehrzahl von Fachleuten den Patentanspruch verstehen. Das Gericht hat vielmehr selbst mittels eines wertenden Akts zu bestimmen, wi[X.]der Patentanspruch zu verstehen ist, wenn das auf dem betreffenden [X.]14 - biet der Technik üblich[X.]allgemein[X.]Fachwissen sowi[X.]di[X.]durchschnittlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt zur [X.]und dessen hiermit festgelegten Sinns herangezogen und auf dies[X.]Weis[X.]fachmännischer Sicht Rechnung ge-tragen wird ([X.]160, 204 - Bodenseitig[X.]Vereinzelungseinrichtung). b) aa) Bei der Verneinung der Frage, ob das [X.]als vom Wortsinn abweichend[X.]Ausführung der Lehr[X.]des Patentanspruchs 1 in dessen Schutzbereich fällt, hat das Berufungsgericht ein[X.]zergliedernd[X.]Betrachtung vorgenommen, indem es sich nur hinsichtlich einzelner Merkmal[X.]des Patent-anspruchs di[X.]Frag[X.]vorgelegt hat, ob insoweit bei der beanstandeten Ausfüh-rung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Schon das genügt nicht den rechtlichen Anforderungen, di[X.]nach ständiger Rechtsprechung des Senats darüber entscheiden, ob ein[X.]Ausführung trotz vorhandener Abweichung vom Wortsinn den Patentanspruch verwirklicht. Ebenso wi[X.]bei der Bestimmung, welcher Sinngehalt den Merkmalen des Patentanspruchs zukommt, stets des-sen Gesamtzusammenhang in den Blick zu nehmen ist und ein[X.]Erforschung des Inhalts einzelner Merkmal[X.]nur dazu dienen kann, schrittweis[X.]den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (vgl. [X.]159, 221 - Drehzahlermittlung), ist auch di[X.]angegriffen[X.]Ausführung, soweit ihr[X.]Gestaltung im Hinblick auf di[X.]patentgemäß[X.]Lösung von Bedeu-tung ist, als Gesamtheit zu erfassen; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, ob dies[X.]Gesamtheit als solch[X.]trotz der vorhandenen Abwandlung eines oder mehrer patentgemäßer Lösungsmittel ein[X.]auffindbar gleichwertig[X.]Lösung dar-stellt. 21 - 15 - bb) Der Senat hat im Interess[X.]der Rechtssicherheit für di[X.]Prüfung, ob das so ist, einen Fragenkatalog erarbeitet (unter anderem [X.]150, 149 - Schneidmesser I), dessen Beantwortung regelmäßig geboten ist. Ein[X.]Aussa-g[X.]darüber, ob ein[X.]abweichend[X.]Ausführung in den Schutzbereich fällt, kann danach regelmäßig nur dann als auf ausreichender Grundlag[X.]beruhend ange-sehen werden, wenn di[X.]Entscheidung erkennen lässt, dass der Tatrichter sich mit den betreffenden Fragen befasst hat und - bei Verneinung der Zugehörig-keit - an welcher Voraussetzung es fehlen soll. 22 Auch diesen Anforderungen genügt das angefochten[X.]Urteil nicht. 23 (1) Damit ein[X.]vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichend[X.]Ausfüh-rung in dessen Schutzbereich fällt, muss nämlich regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Di[X.]Ausführung muss das der Erfindung zugrund[X.]liegend[X.]Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Sein[X.]Fachkenntniss[X.]müssen den Fachmann befähigen, di[X.]abgewandelt[X.]Ausfüh-rung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Di[X.]Überle-gungen, di[X.]der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehr[X.]orientiert sein, dass der Fachmann di[X.]abweichend[X.]Ausführung mit ihren abgewandel-ten Mitteln als der gegenständlichen (wortsinngemäßen) Lösung gleichwertig[X.]Lösung in Betracht zieht. 24 (2) Di[X.]vom Berufungsgericht aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M. im Hinblick auf das Merkmal 7.2 übernommen[X.]Feststel- lung, dass di[X.]Lösung des [X.]für den [X.]nä- her beim Stand der Technik (Saito) lieg[X.]als beim Klagepatent, betrifft hiernach 25 - 16 - keinen Gesichtspunkt, der darüber entscheidet, ob di[X.]mit der Klag[X.]beanstan-det[X.]Ausführung in den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 des [X.]fällt. Welcher der drei vom Senat herausgearbeiteten Voraussetzungen di[X.]angeblich[X.]Näh[X.]zum Stand der Technik entgegenstehen soll, hat das Be-rufungsgericht auch nicht dargelegt. Entgegen der Erwiderung der Beklagten lässt di[X.]allgemein[X.]und letztlich nur ein[X.]Behauptung darstellend[X.]Aussag[X.]des Berufungsgerichts weder erkennen, dass hiermit di[X.]dritt[X.]Voraussetzung verneint werden sollte, noch wär[X.]si[X.]überhaupt geeignet, das Fehlen dersel-ben zu begründen. Da dies[X.]Voraussetzung auf konkret[X.]Überlegungen ab-stellt, ist ein[X.]derart allgemein[X.]Darlegung, wi[X.]si[X.]das Berufungsgericht für ausreichend gehalten hat, insoweit völlig unbrauchbar. (3) Sollt[X.]das Berufungsgericht jedoch gemeint haben, hieraus folg[X.]di[X.]Berechtigung des von den Beklagten erhobenen Einwands, das A. - System stell[X.]mit Rücksicht auf den Stand der Technik kein[X.]patentfähig[X.]Er-findung dar, beruht[X.]auch das nicht auf einer rechtsfehlerfreien Rechtsanwen-dung. Denn auch zur Darlegung und zum Nachweis dieses sogenannten Form-stein-[X.]genügt nicht ein[X.]vergleichsweis[X.]größer[X.]Näh[X.]der als patent-verletzend beanstandeten Ausführung zum Stand der Technik. Es kommt viel-mehr darauf an, dass di[X.]Lehr[X.]zum technischen Handeln, di[X.]dies[X.]Ausfüh-rung verkörpert, sich nicht durch Neuheit oder erfinderisch[X.]Tätigkeit vom Stand der Technik unterscheidet. Denn zum Erfolg des sogenannten Formstein-[X.]ist es nötig, dass di[X.]Gesamtheit derjenigen Merkmal[X.]der als pa-tentverletzend beanstandeten Ausführung, deretwegen festgestellt werden kann, dass dies[X.]in den Schutzbereich des Patentanspruchs fällt, als gegen-ständlich[X.]Lehr[X.]zum technischen Handeln den gesetzlichen Anforderungen für einen Patentschutz nicht genügt hätte, wenn si[X.]zum Prioritätszeitpunkt des 26 - 17 - erteilten Patents angemeldet worden wär[X.]([X.]98, 21 f. - Formstein; [X.]134, 353, 357 f. - Kabeldurchführung I). (4) Auch di[X.]hinsichtlich der Merkmal[X.]7.3 und 7.4 getroffen[X.]Feststel-lung des Berufungsgerichts, deren äquivalent[X.]Verletzung scheid[X.]aus, weil das [X.]zum Ziel habe, Pulsationen gänzlich zu vermeiden, und damit bei ihm ein Umstand gegeben sei, auf den es nach der Lehr[X.]des Klage-patents nicht ankomme, füllt kein[X.]der maßgeblichen Voraussetzungen aus. Mit dieser Feststellung ist zunächst einmal nur ein Mehr an Leistung im Vergleich zu dem angesprochen, was ausweislich Merkmal 7.4 di[X.]nach [X.]geschützt[X.]Lehr[X.]ausmachen soll. Ein Leistungsüberschuss einer vom Wortsinn abweichenden Ausführung schließt aber deren Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patentanspruchs nicht aus. Dies gilt insbesondere, wenn di[X.]als patentverletzend beanstandet[X.]Ausführung über di[X.]Gesamtheit der Merkmal[X.]hinaus, di[X.]im Hinblick auf di[X.]Einbeziehung dieser Ausführung in den Schutzbereich von Bedeutung sind, zusätzlich[X.]Gestaltungsmittel aufweist, weil dann deren Existenz für ein[X.]weiter[X.]Leistungssteigerung verantwortlich sein kann. Gerad[X.]das war im Streitfall zu klären, weil di[X.]Klägerin sich insoweit unter Hinweis auf den Prospekt gemäß [X.][X.]auf das Vorhandenseins eines Druckwandlers und einer softwaregesteuerten Vordruckregelung berufen hat. Di[X.]damit aufgezeigt[X.]Möglichkeit, dass auch das [X.] über das [X.]so gesteuert wird, dass Pulsationen in dem an den Aus-gang der Pumpeneinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert werden, und dieses System zur Beseitigung noch verbleibender Pulsationen nur durch zusätzlich[X.]Maßnahmen befähigt ist, wird jedoch durch den bloßen Hinweis des Berufungsgerichts nicht ausgeräumt, nach den Ausführungen von Prof. Dr. M. sei aus dem so genannten [X.]([X.]K 6) nicht 27 - 18 - ersichtlich, wi[X.]sich di[X.]Regelung von Primär- und Systemdruck auf di[X.][X.]auswirke, um den vom [X.]beanspruchten "ripple-fre[X.]flow" nachzuweisen. cc) Damit ist bisher (auch) di[X.]Frag[X.]der Gleichwirkung des A. - Systems ungeklärt geblieben. Hierbei handelt es sich um ein[X.]Frage, deren Be-antwortung tatrichterlicher Feststellung und Würdigung bedarf (Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313 - Stapeltrockner). Jedenfalls das macht di[X.]ausgesprochen[X.]Zurückverweisung der Sach[X.]an das Berufungsge-richt notwendig. 28 5. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht Folgendes zu [X.]haben: 29 a) Maßgeblich[X.]Grundlag[X.]dafür, was durch ein europäisches Patent un-ter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ der Inhalt der Pa-tentansprüche. Di[X.]Frage, ob ein[X.]bestimmt[X.]Anweisung zum Gegenstand ei-nes Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob si[X.]in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidend[X.]Bedeu-tung. Was bei sinnvollem Verständnis - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Beschreibung und Zeichnungen - mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den [X.]dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen ([X.]160, 204 - Bodenseitig[X.]Vereinzelungseinrichtung). 30 - 19 - b) Hiernach wird im Streitfall zu berücksichtigen sein, dass das Patent davon ausgeht, dass di[X.]Pumpeinrichtung di[X.]Wahl mehrerer Flussraten erlaubt (wählbar[X.]Flussrate, gewünscht[X.]Flussrat[X.]Sp. 1 Z. 47 der Beschreibung), dass also der Betreiber im Rahmen der Förderkapazität der Einrichtung einstellen kann, welch[X.]Flüssigkeitsmeng[X.]am Ausgang der Pumpeinrichtung zur Verfü-gung steht. Da andererseits di[X.]Anzahl der wählbaren Flussraten im [X.]nicht angegeben und dort auch nicht vorgegeben ist, wi[X.]si[X.]sich [X.]sollen, könnt[X.]deshalb sogar ausreichen, wenn di[X.]Einrichtung di[X.]Einstellung von mindestens zwei Flussraten innerhalb der förderbaren [X.]erlaubt. Di[X.]Einstellbarkeit in drei oder fünf Stufen würd[X.]ebenfalls genügen und di[X.]gewünscht[X.]Flussrat[X.]wär[X.]patentgemäß immer nur ein[X.]der Flüssigkeitsmengen, di[X.]entsprechend der jeweiligen Herrichtung der [X.]jeweils zur Abgab[X.]eingestellt werden kann. 31 Bei diesem Verständnis kommt es zur Flussrate, di[X.]aus den nach der Herrichtung der Vorrichtung möglichen ausgewählt wird, weil patentgemäß so-wohl di[X.]Hubfrequenz der angetriebenen Kolben als auch di[X.]während eines Pumpzyklus verdrängt[X.]Flüssigkeitsmeng[X.]geräteseits gesteuert werden. Di[X.]Einstellung der Hublängen der Kolben zwischen den beiden Totpunkten, di[X.]dies[X.]Meng[X.]bestimmen, erfolgt[X.]dabei nach der Merkmal 7.2 zugrund[X.]liegen-den Anweisung geräteseits in Abhängigkeit von der eingestellten Flussrate. Di[X.]mit den [X.]gekoppelten Steuermittel sorgten hiernach automatisch für ein[X.]Einstellung der Hubläng[X.]j[X.]nachdem, welch[X.]der möglichen Einstel-lungen der Flussrat[X.]der Betreiber gerad[X.]gewählt hat. Wird ein[X.]möglich[X.]Flussrat[X.]eingestellt, müsst[X.]das System für ein[X.]bestimmt[X.]Hubläng[X.]beider Kolben unter verschiedenen möglichen sorgen. Im Fall einer Änderung der Flussrat[X.](Verringerung oder Erhöhung auf einen anderen einstellbaren Wert) 32 - 20 - bedeutet[X.]das, dass auch dann ein[X.]automatisch[X.]Einstellung der Hubläng[X.]zu erfolgen hätte. Was hierbei zu geschehen hat, besagten di[X.]Merkmal[X.]7.3 und 7.4. We-der bei einer Erhöhung der Flussrat[X.]noch bei einer Verringerung der Flussrat[X.]darf danach das [X.]gleich bleiben. Ein[X.]Änderung der Einstellung der Flussrat[X.]muss vielmehr auch ein[X.]Änderung des Hubvolumens nach oben [X.]unten zur Folg[X.]haben. Ausgehend von dem eingangs erwähnten [X.]müsst[X.]daher di[X.]Einrichtung jeder vom Betreiber einstellbaren Fluss-rat[X.]dadurch Rechnung tragen, dass ein dieser Flussrat[X.]eigenes [X.]gepumpt wird, das sich von dem [X.]unterscheidet, mit der bei der nächst höheren oder nächst niedrigeren einstellbaren Flussrat[X.]gearbeitet wird. Hinsichtlich des Maßes der Verringerung oder Erhöhung des Hubvolumens bei geänderter Einstellung einer der möglichen Flussraten schreibt Merkmal 7.4 schließlich di[X.]Orientierung an dem dort vorgegebenen Ziel vor. 33 c) Di[X.]vorstehend skizziert[X.]Auslegung führt jedoch nicht ohn[X.]Weiteres zur Feststellung, dass das [X.]Patentanspruch 1 des [X.] nicht wortsinngemäß verwirklicht. In der Rechtsprechung des Senats ist aner-kannt, dass über di[X.]Verletzungsfrag[X.]nicht allein di[X.]Form entscheidet, di[X.]ei-n[X.]als patentverletzend beanstandet[X.]Ausführung bei Berücksichtigung aller ihrer Gestaltungsmerkmal[X.]in ihrer konkreten Form hat ([X.]112, 140 - Befestigungsvorrichtung II; [X.]125, 303 - Zerlegvorrichtung für Baum-stämme; [X.]142, 7 - Räumschild), und dass letztlich di[X.]objektiv[X.]Eignung maßgeblich ist, di[X.]sich bei einer Sach[X.]daraus ergibt, wi[X.]si[X.]benutzt werden kann, und nicht daraus, wi[X.]si[X.]im Einzelfall oder üblicherweis[X.]benutzt wird (Sen.Urt. v. 13.12.2005 - X ZR 14/02, GRUR 2006, 399, 401 - Rangierkatze). 34 - 21 - Im Streitfall könnt[X.]es deshalb darauf ankommen, ob das [X.]nach seiner vorrichtungsmäßigen Ausgestaltung unter Beschränkung auf di[X.]drei [X.]fünf Flussraten bedient werden kann, bei denen ein[X.]Umstellung des [X.]erfolgt. [X.]könnten jedenfalls di[X.]Merkmal[X.]7.2 und 7.3 verwirklicht sein und es könnt[X.]nur noch di[X.]wortsinngemäß[X.]Verwirklichung von Merkmal 7.4 in Frag[X.]stehen, zu dem dann auch auf der Grundlag[X.]der vorstehend erörterten Auslegung von Patentanspruch 1 ebenfalls noch weiter[X.]Feststellungen des Berufungsgerichts notwendig wären. 6. Sollt[X.]das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung, di[X.]nach den vor-stehenden Ausführungen den gesamten [X.]zu umfassen hat, zu dem Ergebnis gelangen, dass Ansprüch[X.]wegen Patentverletzung bestehen, wird ein[X.]Zurückweisung der Berufung insoweit nicht in Betracht kommen, als das 35 - 22 - [X.]festgestellt hat, di[X.]Beklagten hätten den der Klägerin entstande-nen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Denn di[X.]Klägerin klagt nicht aus eigenem Recht. Melullis Scharen [X.]
Meier-Beck [X.]Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.12.2002 - 21 O 1678/00 - OLG München, Entscheidung vom 23.12.2004 - 6 U 1946/03 -
Meta
17.04.2007
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. X ZR 1/05 (REWIS RS 2007, 4286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4286
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 104/08 (Bundesgerichtshof)
X ZR 115/99 (Bundesgerichtshof)
I-2 U 114/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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7 Ni 11/16 (EP) (Bundespatentgericht)
Wirkungslosigkeit dieser EntscheidungPatentnichtigkeitsklageverfahren – "Stoßdämpfer mit frequenzabhängiger Dämpfung (europäisches Patent)" – zum Vorliegen einer Nichtangriffsverpflichtung