Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2011, Az. VII ZR 7/11

7. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 45

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Gegenstand

Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensersatzhaftung von Tierarzt und Verkäufer bei befundfehlerhafter Ankaufsuntersuchung; beschränkte Gesamtwirkung eines Vergleichs mit einem Gesamtschuldner


Leitsatz

1. Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.

2. Beruht der fehlerhafte Befund darauf, dass der Tierarzt einen Mangel des Pferdes nicht erkannt oder seinem Vertragspartner nicht mitgeteilt hat, haftet er mit dem zu Schadensersatz oder Rückgewähr verpflichteten Verkäufer des Pferdes als Gesamtschuldner.

3. Einem mit einem Gesamtschuldner geschlossenen Vergleich kommt eine beschränkte Gesamtwirkung nur zu, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben, den Gesamtschuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Tierarzt, Schadensersatz wegen einer mangelhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung.

2

Die Klägerin, die einen Trakehner [X.] als Dressurpferd erwerben wollte, beauftragte den beklagten Tierarzt mit der Ankaufsuntersuchung. In dem von ihm erstellten [X.] wurden als Röntgenbefunde angegeben: "[X.]: vorne rechts und links geringgradige [X.]; [X.]: seitlich vorne links kleine isolierte Verschattung; Knie: rechts Kontur des medialen Rollkamms." Im Übrigen wurde das Untersuchungsergebnis als [X.]B. (ohne besonderen Befund) bezeichnet. Daraufhin erwarb die Klägerin das Pferd im August 2005 zum Kaufpreis von 60.000 €. Einige Wochen nach dem Erwerb lahmte das Pferd. Nachdem sich dies als Dauerzustand herausgestellt hatte und der [X.] damit als Dressurpferd ungeeignet war, trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück. In dem nachfolgenden Rechtsstreit forderte sie von dem Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von [X.], Tierarztkosten und Transportkosten in Höhe von insgesamt 9.704,47 €. Beinhaltet waren insoweit Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung des Pferdes bis 7. Februar 2006. Zudem erhob sie Feststellungsklage.

3

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes zum [X.]punkt der Übergabe an die Klägerin schloss diese mit dem Verkäufer am 11. Dezember 2007 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Verkäufer, zur Abgeltung der [X.] einschließlich weitergehender Ansprüche wegen des Unterhalts (Aufwendungen für Unterstellungen, Fütterung und Pflege, tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes) an die Klägerin 75.000 € zu zahlen. Die damaligen Parteien vereinbarten, dass damit alle Ansprüche der Klägerin gegen den damaligen Beklagten bis einschließlich 31. Dezember 2007 abgegolten sein sollten.

4

Mit der jetzigen Klage begehrt die Klägerin von dem beklagten Tierarzt Ersatz der Behandlungs- und Unterbringungskosten des Pferdes für die [X.] vom 8. Februar 2006 bis 29. Dezember 2007 in Höhe von [X.] €. Sie behauptet, aus den dem Beklagten bei der Ankaufsuntersuchung vorliegenden Röntgenbildern seien die bei dem [X.] bestehenden erheblichen pathologischen Befunde im Bereich der [X.], des rechten Knies und des [X.] vorne rechts ersichtlich gewesen. Auf diese Befunde hätte sie der Beklagte hinweisen müssen. Bei dem gebotenen Hinweis hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen. Der Beklagte hafte neben dem Verkäufer für den ihr entstandenen Schaden.

5

Das [X.] hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 4.600 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen habe beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Es könne offenbleiben, ob das [X.] zu Recht eine Haftung des Beklagten aus § 634 Nr. 4, §§ 636, 280 Abs. 1 [X.] festgestellt habe. Denn durch den zwischen der Klägerin und dem Verkäufer geschlossenen Vergleich vom 11. Dezember 2007 und der daraufhin geleisteten Zahlung von 75.000 € sei Erfüllung nach § 422 Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. Erlass gemäß § 423 [X.] eingetreten. Der Beklagte und der Verkäufer seien im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz Gesamtschuldner nach § 421 [X.]. Der mit dem Verkäufer geschlossene Vergleich wirke auch zugunsten des Beklagten. Ein derartiger Abfindungsvergleich entfalte im Zweifel Gesamtwirkung gegenüber dem weiteren Gesamtschuldner. Die Klägerin und der Verkäufer hätten, wie sich aus der Formulierung "Abgeltung" ergebe, mit dem Vergleich eine Abfindung für den gesamten Besitzzeitraum der Klägerin vereinbaren wollen. Denn sie hätten mit dem Vergleich die [X.] endgültig beilegen wollen. Diese Wirkung erstrecke sich auf den Beklagten als Gesamtschuldner, dessen Haftung im Innenverhältnis zum Verkäufer zudem eine untergeordnete Bedeutung habe. Das Gleiche gelte auch dann, wenn man nur eine beschränkte Gesamtwirkung annehmen wollte. Denn der Verkäufer hätte im Innenverhältnis die Forderung allein zu tragen.

II.

8

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1. Für das Revisionsverfahren ist mangels anderer Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Beklagte entsprechend dem Vortrag der Klägerin seine Pflichten aus dem [X.] verletzt hat, insbesondere weil er die sich aus den Röntgenbildern ergebenden Befunde in seinem Untersuchungsbericht nicht angegeben hat.

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch die Unterbringung des Pferdes und dessen tierärztliche Behandlung in der [X.] vom 8. Februar 2006 bis 29. Dezember 2007 entstandenen Schadens sei mit dem zwischen ihr und dem Verkäufer abgeschlossenen Vergleich erloschen.

a) Gemäß § 423 [X.] wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die übrigen Schuldner, wenn die [X.] das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines Vergleichs und zwar auch für eine lediglich beschränkte Gesamtwirkung ([X.], Urteil vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 265, 272).

b) Noch richtig geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers und des beklagten Tierarztes in Betracht kommt. Nach § 421 [X.] haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, wenn jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Diese Voraussetzungen können vorliegen.

aa) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geklärt, ob der Verkäufer für die geltend gemachten Unterbringungs- und Behandlungskosten haftete. Ungeachtet der Verpflichtung aus dem Vergleich kommt in Betracht, dass die Klägerin wegen einer unterstellt mangelhaften Leistung des Verkäufers gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz der Unterbringungskosten hatte, sei es gemäß § 437 Nr. 2, 3, § 90a [X.] in Verbindung mit §§ 280 ff. [X.] oder in Verbindung mit §§ 323, 347 Abs. 2 [X.], soweit es um ersatzfähige Verwendungen der Klägerin geht.

bb) Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt hat der Beklagte die sich aus dem [X.] ergebenden Pflichten verletzt und insoweit seine Leistung nicht wie geschuldet erbracht. Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet einen fehlerfreien Befund. Erfüllt er insoweit seine Pflichten nicht, haftet er, weil der Vertrag als Werkvertrag einzuordnen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Mai 1983 - [X.], [X.]Z 87, 239), gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 [X.] auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat. In der Revision ist zu unterstellen, dass die geltend gemachten Unterbringungs- und Behandlungskosten - worüber die Parteien streiten - ein ersatzfähiger Schaden sind.

cc) Die Verpflichtungen des Verkäufers und des Tierarztes auf Ersatz der Unterbringungs- und Behandlungskosten stehen gleichstufig nebeneinander.

(1) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Gleichstufigkeit der Haftung des Verkäufers mit derjenigen des Tierarztes teilweise unter Hinweis darauf verneint, vom Verkäufer verlange der Käufer das positive Interesse, vom Tierarzt hingegen das negative Interesse ([X.], [X.], 208; Urteil vom 23. Juni 2011 - 13 U 22/10; vgl. auch [X.], NJW-RR 1998, 601; [X.], [X.], 697). Der Käufer müsse deshalb zunächst den Verkäufer in Anspruch nehmen, soweit das positive Interesse auch das gegen den Tierarzt geltend gemachte negative Interesse darstelle. Der Verkäufer sei "näher am [X.] dran", dem Tierarzt komme nur eine Beratungsfunktion zu.

(2) Dem kann nicht gefolgt werden (so auch [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - 12 U 121/04 nach juris; [X.], Urteil vom 10. Mai 2011 - 1 U 6/11; [X.]/[X.], Pferdekauf heute, 3. Aufl., [X.] 230).

Die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen ergibt sich daraus, dass sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt die Unterbringungs- und Behandlungskosten mit einer Geldzahlung ersetzen müssen, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär oder vorläufig für die andere Verpflichtung einstehen muss (vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2006 - [X.], NJW 2007, 1208). Auf die Einordnung als Verwendungsersatz gemäß § 347 Abs. 2 [X.] oder als Schadensersatz kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses oder des positiven Interesses geltend gemacht wird. Auch ist unerheblich, dass der Verkäufer möglicherweise trotz fehlenden Verschuldens haftet, während die Haftung des Tierarztes Verschulden voraussetzt ([X.], Urteil vom 10. Mai 2011 - 1 U 6/11). Entscheidend ist allein, dass sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt verpflichtet sind, die Unterbringungs- und Behandlungskosten zu ersetzen. Insoweit wird ein inhaltsgleiches Gläubigerinteresse befriedigt. Sowohl der Verkäufer als auch der Tierarzt haben für die Beseitigung des gleichartigen Vermögensnachteils einzustehen, den der Käufer dadurch erlitten hat, dass jeder von ihnen seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Februar 1965 - [X.], [X.]Z 43, 227, 230; Urteil vom 19. Dezember 1968 - [X.], [X.]Z 51, 275, 277). Es kommt auch nicht darauf an, dass Verkäufer und Tierarzt, bezogen auf das Kaufgeschäft, nicht im selben Lager stehen und kein gemeinsames Interesse verfolgen. Ohne Belang ist auch, dass Verkäufer und Tierarzt unterschiedliche Hauptleistungspflichten zu erfüllen haben ([X.], Urteil vom 10. Mai 2011 - 1 U 6/11, [X.] 7).

Daran ändern auch nichts die Erwägungen, mit denen eine größere Sachnähe des Verkäufers begründet wird. Diese Erwägungen lassen im Übrigen unberücksichtigt, dass der Tierarzt mit einem fehlerhaften Befund zur Ankaufsuntersuchung die eigentliche Ursache für den Ankauf gesetzt haben kann und bagatellisieren zu Unrecht die Aufklärungsfunktion der Ankaufsuntersuchung.

c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, dass durch den Vergleich der Klägerin mit dem Verkäufer eine Gesamtwirkung eingetreten ist.

aa) Ob ein Vergleich eine Gesamtwirkung haben soll, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Im Zweifel kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner grundsätzlich keine Gesamtwirkung zu (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 1942; Urteil vom 13. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 34 f.). Eine Gesamtwirkung kann aber angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Eine dahingehende Auslegung hat das Berufungsgericht nur unvollkommen vorgenommen. Aus dem Umstand, dass nach dem Vergleich die im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Verkäufer erhobenen Forderungen abgegolten sein sollten, lässt sich nicht entnehmen, dass auch eine etwaige noch bestehende Forderung gegen den Beklagten abgegolten sein sollte.

bb) Das Berufungsgericht hält es wohl auch für möglich, dass die Parteien eine beschränkte Gesamtwirkung vereinbart haben. Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger gemäß § 423 [X.] auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 1942; [X.], NJW-RR 1992, 1398; [X.], NJW-RR 1998, 601; [X.], [X.], 1056; [X.], [X.] 2005, 274, 282 ff.). Insoweit kommt ein Vertrag zugunsten des am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldners in Betracht ([X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.], aaO; Urteil vom 9. März 1972 - [X.], [X.]Z 58, 216, 220); dieser ist kraft der gesetzlichen Anordnung des § 423 [X.] nicht dadurch ausgeschlossen, dass ansonsten gemäß § 328 [X.] ein Erlassvertrag zugunsten Dritter nicht möglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 261, 266).

Dazu, dass die Parteien eine solche beschränkte Gesamtwirkung gewollt haben, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Allein der Umstand, dass der [X.] im Innenverhältnis allein haftet (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2000 - [X.], [X.], 1942; [X.], NJW-RR 1992, 1398), reicht insoweit nicht aus. Es kommt auf den Willen der Parteien an, ihn auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird. Ohne weitere Anhaltspunkte aus dem Vergleich oder den ihm zugrunde liegenden Verhandlungen kann von einem solchen Willen nicht ausgegangen werden. Denn der Gläubiger hat grundsätzlich ein Interesse daran, sich bei dem anderen Gesamtschuldner schadlos halten zu können.

Im Übrigen kann entgegen der nicht begründeten Auffassung des Berufungsgerichts nach den bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer im Innenverhältnis allein für die Unterbringungs- und Behandlungskosten haftet. Hat sich der Verkäufer, was er im Prozess geltend gemacht hat, ebenso wie die Klägerin auf das Ankaufsgutachten verlassen, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Verkäufer für diese Kosten im Verhältnis zum Beklagten allein haftet. In diesem Fall könnte auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Verkäufer deshalb im Innenverhältnis das alleinige oder überwiegende Verschulden trägt, weil er den Rücktritt nicht sofort akzeptiert hat.

3. Unbegründet sind die Bedenken des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich möglicherweise entgegenhalten lassen, sich durch den Vergleich der Ansprüche des Beklagten auf Herausgabe des Pferdes begeben zu haben, die im Falle eines gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruches diesem zugestanden hätten. Dem allein auf Zahlung der Unterbringungs- und Behandlungskosten in Anspruch genommenen Beklagten steht kein Zug um Zug zu verwirklichender Anspruch auf Herausgabe des Pferdes zu. Dafür fehlt es an jeder Rechtsgrundlage.

III.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]                                                     Kuffer                                              Bauner

                         [X.]                                        Leupertz

Meta

VII ZR 7/11

22.12.2011

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 13. Dezember 2010, Az: 20 U 9/10, Urteil

§ 280 Abs 1 BGB, § 421 BGB, § 423 BGB, § 437 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 779 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2011, Az. VII ZR 7/11 (REWIS RS 2011, 45)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 45

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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