Bundessozialgericht, Urteil vom 15.07.2020, Az. B 6 KA 13/19 R

6. Senat | REWIS RS 2020, 2250

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Vergütung - Plausibilitätsprüfung - sachlich-rechnerische Richtigstellung - Abrechenbarkeit der sog Unzeitgebühr (GOP 01100 EBM-Ä 2008) - „unvorhergesehene“ Inanspruchnahme des Vertragsarztes „durch einen Patienten“ - medizinisch nicht nachvollziehbare Ansatzfrequenz einer GOP - Fehlverständnis der Leistungslegende - gerichtliche Ermittlungspflicht - Obliegenheit des Arztes, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auszuräumen


Leitsatz

Allein die Bekanntgabe der Mobiltelefonnummer und die Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit des Vertragsarztes für seine Patienten steht der "unvorhergesehenen" Inanspruchnahme und damit dem Ansatz der Gebührenordnungsposition 01100 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä 2008) nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnung der Klägerin für die Quartale 2/2008 bis 2/2011 bezogen auf die sog [X.] nach [X.] ([X.]) 01100 des [X.] für vertragsärztliche Leistungen ([X.]).

2

Die Klägerin ist eine aus Ärzten für Anästhesiologie bestehende überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, die sich auf Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten [X.]en und mit belegärztlichen Leistungen spezialisiert hat. Sie gewährleistet für den Fall, dass nach [X.]en Komplikationen auftreten, ihre telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche sowohl für die operierten Patienten als auch für die beteiligten Operateure. Wegen auffälliger Tagesarbeitszeiten führte die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung durch und berichtigte die Honorarabrechnungen der Klägerin für die Quartale 2/2008 bis 4/2010 mit zwei Bescheiden vom 13.3.2012. Die Berichtigungen bezogen sich auf die [X.] 01100 (unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19:00 und 22:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und am 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr), 01414 (Visite auf der [X.]) und 05230 [X.] ([X.] in der Praxis eines anderen Arztes oder Zahnarztes zur Durchführung von … Anästhesien/Narkosen …). Mit zwei weiteren Bescheiden vom 24.9.2012 nahm die Beklagte sachlich-rechnerische Richtigstellung in den Quartalen 1/2011 und 2/2011 vor, die allein die [X.] 01100 [X.] zum Gegenstand hatten. Die gegen diese [X.] gerichteten Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit vier [X.] vom 25.2.2015 zurück.

3

Die dagegen erhobenen Klagen ([X.]: [X.] KA 305/15, [X.] KA 306/15, [X.] KA 307/15, [X.] KA 308/15) hat das [X.] unter dem [X.]: [X.] KA 305/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat die Klägerin erklärt, dass sie sich gegen die angefochtenen Bescheide nur noch insoweit wende, als sich die sachlich-rechnerische Richtigstellung auf die [X.] 01100 [X.] beziehe.

4

Das [X.] hat den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Bescheide nach dem Inhalt des Tenors "aufgehoben" (Urteil vom 15.5.2017). Die Klägerin habe die [X.] 01100 [X.] zu Recht in Ansatz gebracht. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung sei insoweit zu Unrecht erfolgt. Die vorliegende instanzgerichtliche Rechtsprechung (L[X.] Hamburg Urteil vom [X.] KA 5/12; [X.] München Urteil vom [X.] KA 1354/12) gehe davon aus, dass die Inanspruchnahme nicht "unvorhergesehen" und dass deshalb die [X.] 01100 [X.] nicht ansetzbar sei, wenn vom Arzt Leistungen bewusst, geplant und organisiert außerhalb der Sprechstunden angeboten würden. Die Klägerin bewerbe zwar ihre "24-Stunden fachärztliche Rufbereitschaft für Patienten". Die Besonderheit bestehe vorliegend aber darin, dass es sich bei der Klägerin um eine überörtliche anästhesistische Gemeinschaftspraxis handele, die - wie die meisten anästhesistischen Praxen - keine Sprechstunden abhalte und damit auch keine Möglichkeit habe, die Patienten auf eine Inanspruchnahme zu normalen Sprechstunden zu verweisen. Die bisher von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze könnten daher nur bedingt herangezogen werden. Eine Dienstsituation, die mit der eines normalen Bereitschaftsdienstes vergleichbar wäre, habe nicht vorgelegen. Vielmehr handele es sich um ein bloßes Serviceangebot der Klägerin und um eine Selbstverständlichkeit in unmittelbarem und engem Zusammenhang mit der operativen Tätigkeit, die den operierten Patienten zugutekomme, falls es nach dem Eingriff zu Komplikationen komme. In diesem Lichte sei der Begriff "unvorhergesehene Inanspruchnahme" zu interpretieren und deshalb hier weiter auszulegen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass dem Angebot der Klägerin eine Absprache mit dem Operateur zugrunde liege, handele es sich um eine bloße Vermutung, für deren Richtigkeit es keinerlei Anhaltspunkte gebe.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] München aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.10.2018). Das [X.] hätte die angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht in vollem Umfang aufheben dürfen, weil die Klägerin ihre Klage allein bezogen auf die Richtigstellung der [X.] 01100 [X.] aufrechterhalten, jedoch bezogen auf die weiteren streitigen [X.] 05230 und 01410 [X.] zurückgenommen habe. Im Umfang der Rücknahme der Klage seien die angefochtenen Bescheide bestandskräftig geworden. Auch soweit sich die Richtigstellung auf die [X.] 01100 [X.] beziehe, seien die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Die Abrechnung der [X.] 01100 [X.] setze die "unvorhergesehene Inanspruchnahme" des Vertragsarztes voraus. [X.] sei die Inanspruchnahme des Vertragsarztes nur, wenn dieser zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht damit gerechnet habe, vertragsärztliche Leistungen zu erbringen, er also nicht in einer Dienstsituation in Anspruch genommen worden sei. Diese Dienstsituation könne zB aufgrund einer Sprechstunde oder aufgrund eines angebotenen Notdienstes bestehen oder deshalb, weil der Patient für die Behandlung in den genannten Zeiten bestellt worden sei. Vorliegend habe die Klägerin zwar weder Sprechstunden angeboten noch Patienten für die Behandlung in den genannten Zeiten bestellt. Sie habe aber einen Bereitschaftsdienst organisiert, indem sie sowohl den Patienten als auch den behandelnden Ärzten gegenüber eine Mobil-Notfallnummer benannt habe, unter der jederzeit einer ihrer Ärzte erreichbar gewesen sei. Das Vorliegen einer dem Notdienst vergleichbaren Dienstsituation werde auch durch die Bezahlung der angestellten Ärzte während ihrer Einteilung zum Bereitschaftsdienst deutlich. Die Inanspruchnahme erfolge damit nicht wider Erwarten. Mit der Angabe der Telefonnummer trete die Klägerin aktiv an die Patienten heran und biete ihnen an, bei Beschwerden auch abends und nachts zur Verfügung zu stehen. Dadurch beeinflusse und veranlasse sie die Inanspruchnahme zu Uhrzeiten ab 19:00 Uhr bzw an Wochenenden und an Feiertagen, was die Abrechnung der [X.] 01100 [X.] ausschließe. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Situation als Anästhesiepraxis keine regulären Sprechstunden anbiete, führe entgegen der Auffassung des [X.] zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich sei allein der Wortlaut der [X.] und damit das Erfordernis der unvorhergesehenen Inanspruchnahme. Zudem werde die gehäufte Abrechnung der [X.] 01100 [X.] neben der [X.] 05230 [X.] von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

6

Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Revision macht die Klägerin geltend, dass das L[X.] den in der [X.] zur [X.] 01100 [X.] enthaltenen Begriff "unvorhergesehen" unzutreffend ausgelegt habe. Entgegen der Auffassung des L[X.] könne das Vorhalten einer Erreichbarkeit über ein Mobiltelefon nicht einer Notfallsprechstunde und damit einer Inanspruchnahme im Rahmen von [X.] gleichgestellt werden. Nur eine "organisierte Dienstsituation" stehe der Vergütung nach [X.] 01100 [X.] entgegen. Die Klägerin betreibe keine Notfallstation und nehme durch das Serviceangebot auch nicht am Notdienst teil. Der zuständige Anästhesist halte sich auch während der Erreichbarkeit über das Mobiltelefon nicht in der Arztpraxis auf. Die Patienten würden keinesfalls beeinflusst oder veranlasst, außerhalb von Notfällen den Anästhesisten in Anspruch zu nehmen. Die Situation sei mit der eines Hausarztes vergleichbar, der von Patienten außerhalb der Sprechzeiten ohne Terminvereinbarung zur Unzeit telefonisch privat kontaktiert oder persönlich aufgesucht werde. Auch hier sei dem Patienten die Telefonnummer des Hausarztes bekannt. Mit der [X.] 01100 [X.] solle die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes zur "Unzeit" abgegolten werden, soweit dieser nicht in den aufgeführten Zeiträumen Sprechstunden abhalte oder am organisierten Notdienst teilnehme. Vor dem Hintergrund dieses Zwecks sei der Ansatz der [X.] hier auch gerechtfertigt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie - die Klägerin - die Notfallpauschale nach [X.] 01210 [X.] oder die [X.] nach [X.] 01214, 01216, 01218 [X.] nicht abrechnen könne, weil sie nicht am organisierten Notfalldienst teilnehme. Insofern bliebe sie vollkommen entschädigungslos, wenn man ihr die Abrechnungsmöglichkeit der [X.] 01100 [X.] verweigern würde. Auch im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Abrechnung der genannten [X.] vor. Die Tätigkeit in einer anderen Praxis spreche nicht gegen die Plausibilität der Abrechnung. Grundsätzlich sei die [X.] 01100 [X.] allgemein neben der [X.] 05230 [X.] abrechenbar. Ergänzend nimmt die Klägerin auf eine Stellungnahme des [X.] vom [X.] Bezug.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen L[X.] vom 31. Oktober 2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] München vom 15. Mai 2017 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Bescheide vom 13. März 2012 und vom 24. September 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Februar 2015 insoweit aufgehoben werden, als sie die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Leistungen nach [X.] 01100 [X.] zum Gegenstand haben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Honorarabrechnung sei zu Recht berichtigt worden. Die Voraussetzungen für die Abrechnung der [X.] 01100 [X.] hätten nicht vorgelegen, weil es an der vorauszusetzenden "unvorhergesehenen" Inanspruchnahme gefehlt habe. [X.] sei die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes nur, wenn dieser zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht damit gerechnet habe, vertragsärztliche Leistungen zu erbringen, er also nicht in einer Dienstsituation in Anspruch genommen worden sei. Nach den dazu in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen könne die Inanspruchnahme der Klägerin im Rahmen des von ihr vorgehaltenen "Bereitschaftsdienstes" nicht mehr als "unvorhergesehen" gelten. Bei dem von der Klägerin angebotenen Bereitschaftsdienst handele es sich um einen eigens organisierten und den Patienten gegenüber aktiv angebotenen Notdienst. Die Klägerin selbst habe die Einrichtung dieses Dienstes damit begründet, dass nach einem Eingriff auch an den folgenden Tagen mit einer Inanspruchnahme zu rechnen sei. Sie habe die Patienten ausdrücklich auf ihr Angebot hingewiesen und den Patienten eine Informationsmappe ausgehändigt, die auch die Mobilfunknummer des angebotenen 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes enthalte. Damit habe sie die Inanspruchnahme zu Uhrzeiten ab 19:00 Uhr bzw an Wochenenden und Feiertagen beeinflusst und veranlasst. Dies schließe eine Abrechnung der [X.] 01100 [X.] aus. Der von der Klägerin zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt halte sich zur Erbringung einer ärztlichen Leistung bereit und befinde sich deshalb in einer Dienstsituation. Für die Erreichbarkeit über das Mobiltelefon erhalte der diensthabende Arzt eine Vergütung. Infolge der 24-stündigen Dauerbereitschaft habe sich die abrechnende Klägerin insgesamt in einer Art Dauerdienstsituation befunden. Bei der Beurteilung, ob eine Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Patienten "unvorhergesehen" gewesen sei, sei mit dem L[X.] zwischen der Initiierung der Notfallbehandlung durch den Patienten, der unvorhergesehen ärztlicher Leistung bedarf, und der Frage, ob diese Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung durch den Patienten für den Arzt zu einer Zeit, in der er an einem unter seiner Mitwirkung bereitgestellten Bereitschaftsdienst teilnimmt, unvorhergesehen sei, zu unterscheiden. Der Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten könne dabei unvorhergesehen sein, die daraufhin erfolgte Inanspruchnahme des Arztes jedoch nicht. Ferner habe das L[X.] die gehäufte [X.] der [X.] 01100 und 05230 [X.] zu Recht als nicht schlüssig angesehen. Soweit die Klägerin geltend mache, am Tag nach der [X.] hinzugezogen worden zu sein, handele es sich um eine postoperative Behandlung und damit eine geplante und routinemäßige Untersuchung. Dass diese zwischen 19:00 und 22:00 Uhr stattgefunden haben soll, erscheine realitätsfremd. Unabhängig davon sei die Klägerin jedenfalls nicht durch den Patienten, sondern durch den Operateur in Anspruch genommen worden, sodass die Abrechnung der [X.] 01100 [X.] ausgeschlossen sei. Ferner sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund der Anästhesist am Tag nach dem Eingriff noch einmal die Praxis des Operateurs aufsuche, wenn der Operateur an diesem Tag die postoperative Behandlung durchführe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Einleitung und/oder Kontrolle einer medikamentösen Therapie regelmäßig (fakultativer) Leistungsinhalt der postoperativen [X.] im Zusammenhang mit der Durchführung ambulanter [X.]en sei. Die [X.] des Kapitels 31.2 umfassten nach Ziffer 5 der [X.] auch einen postoperativen Arzt-Patienten-Kontakt ab dem ersten Tag nach der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung an dieses Gericht begründet.

A. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellungen ist § 106a Abs 2 [X.][X.] V (hier noch idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [X.] 2190, im Folgenden: aF; heute § 106d Abs 2 [X.][X.] V). Danach stellt die [X.] die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest. Die Prüfung der Abrechnungen des Vertragsarztes bzw des MVZ auf sachlich-rechnerische Richtigkeit zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des [X.] - erbracht und abgerechnet worden sind (vgl [X.] vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 33/16 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]; [X.] vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 42/17 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.] 10, zur Veröffentlichung auch für [X.] vorgesehen, jeweils mwN). Dazu gehört auch die arztbezogene Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität. Gegenstand der arztbezogenen Plausibilitätsprüfung ist insbesondere der Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen [X.]aufwand des Arztes (§ 106a Abs 2 [X.] [X.][X.] V aF). [X.]ei der Prüfung nach [X.] ist ein [X.]rahmen für das pro Tag höchstens abrechenbare Leistungsvolumen zugrunde zu legen; zusätzlich können [X.]rahmen für die in längeren [X.]perioden höchstens abrechenbaren Leistungsvolumina zugrunde gelegt werden (§ 106a Abs 2 Satz 3 [X.][X.] V aF). Soweit Angaben zum [X.]aufwand nach § 87 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.][X.] V bestimmt sind, sind diese bei den Prüfungen nach [X.] zugrunde zu legen (§ 106a Abs 2 Satz 4 [X.][X.] V aF).

Die näheren Einzelheiten des Plausibilitätsprüfungsverfahrens ergeben sich aus den auf der Grundlage von § 106a Abs 6 [X.][X.] V aF (heute: § 106d Abs 6 [X.][X.] V) vereinbarten "Richtlinien der [X.] und der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen" ([X.]) in der hier grundsätzlich für das Quartal 2/2008 noch maßgebenden bis zum 30.6.2008 geltenden ([X.] 2004, [X.], [X.]; im Folgenden [X.] 2004) und der für die Quartale 3/2008 bis 2/2011 ab dem [X.] geltenden Fassung ([X.] 2008, 1925; im Folgenden [X.] 2008). Allerdings ist § 8 [X.] vom 7.3.2018 ([X.] 2018, [X.]; im Folgenden: [X.] 2018) nach der Übergangsregelung in § 22 Abs 3 [X.] 2018 auf Verfahren anzuwenden, die - wie das vorliegende - am 31.12.2014 noch nicht abgeschlossen waren. § 8 Abs 2 [X.] 2018 sieht ebenso wie die zuvor geltenden Fassungen ([X.] 2004 und [X.] 2008) gleichrangig die Ermittlung eines Tageszeit- und eines [X.] vor (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.8.2011 - [X.] [X.] 27/11 [X.] - juris Rd[X.] 6). Eine weitere Überprüfung nach § 12 [X.] erfolgt gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 [X.] 2004 und § 8 Abs 3 Satz 1 [X.] 2008 bzw § 8 Abs 4 Satz 1 [X.] 2018, wenn die auf der Grundlage von [X.] ermittelte arbeitstägliche [X.] bei [X.] an mindestens drei Tagen im Quartal mehr als zwölf Stunden oder im [X.] mehr als 780 Stunden beträgt (vgl [X.] vom 30.10.2019 - [X.] [X.] 9/18 R - juris Rd[X.] 13 mwN, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen).

[X.]. Anlass für die sachlich-rechnerische Richtigstellung war vorliegend eine Überschreitung der auf der Grundlage von [X.] ermittelten Arbeitszeiten von 12 Stunden an mehr als drei Tagen eines Quartals. Die durchgeführte Prüfung hat aus Sicht der [X.]eklagten ergeben, dass die Klägerin in den Quartalen 2/2008 bis 4/2010 Leistungen nach den [X.], 01414 und 05230 [X.] fehlerhaft abgerechnet habe. Die daraufhin ergangenen beiden [X.] für die Quartale 2/2008 bis 3/2009 und 4/2009 bis 4/2010 sind bestandskräftig geworden, soweit sie Korrekturen bezogen auf die [X.] 05230 [X.] und die [X.] 01414 [X.] zum Gegenstand haben, weil die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] beschränkt und die beiden [X.]escheide vom 13.3.2012 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 25.2.2015 nur noch insoweit angegriffen hat, als der Honorarkürzung sachlich-rechnerische Richtigstellungen der [X.] [X.] zugrunde lagen. In der Sache handelt es sich dabei um eine Klagerücknahme bezogen auf einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 102 Rd[X.] 7b). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind außerdem die beiden die Quartale 1/2011 und 2/2011 betreffenden [X.]escheide vom [X.] vom 25.2.2015, in denen die [X.]eklagte die Abrechnung der Klägerin allein bezogen auf die [X.] [X.] berichtigt hat.

Der Umstand, dass Anhang 3 zum [X.] keine Kalkulationszeit für die [X.] [X.] vorgibt, sodass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überschreitung der Arbeitszeiten im Tageszeitprofil und der Abrechnung der [X.] [X.] besteht, steht der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nicht entgegen. Die [X.] ist bei einer Plausibilitätsprüfung nicht auf die Prüfung von [X.] beschränkt, denen [X.] zugeordnet sind. Nach § 12 Abs 1 [X.] führt die [X.] weitere Prüfungen durch, wenn Plausibilitätsprüfungen - wie hier - Abrechnungsauffälligkeiten ergeben. Diese weiteren Prüfungen sind nicht auf solche Abrechnungsziffern beschränkt, die zu der Überschreitung der Arbeitszeiten im Tages- oder [X.] beigetragen haben und die Prüfung kann sich auch auf Quartale erstrecken, in denen keine Überschreitung aufgetreten ist (vgl [X.] vom 24.10.2018 - [X.] [X.] 44/17 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.] 16 ff). Für eine Prüfung "außerhalb der regulären Prüfung" genügt nach § 20 Abs 1 [X.] bereits, dass ausreichende und konkrete Hinweise auf Abrechnungsauffälligkeiten bestehen. "Konkrete" Hinweise in diesem Sinne können sich aus dem Ergebnis einer "regulären" Prüfung eines Quartals ergeben ([X.] vom 15.5.2019 - [X.] [X.] 63/17 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]).

C. Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten und des [X.] steht einer Abrechnung der [X.] [X.] nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Patienten eine Mobiltelefonnummer zur Kenntnis gegeben hat, unter der ein dafür von der Klägerin eingeteilter Arzt jederzeit erreichbar ist.

1. Allein der Umstand, dass bei der Klägerin tätige Ärzte für die operierten Patienten über eine Mobiltelefonnummer rund um die Uhr erreichbar waren, hat nicht zur Folge, dass die Inanspruchnahme der Ärzte der Klägerin durch die Patienten generell nicht mehr als "unvorhergesehen" iS der [X.] der [X.] [X.] anzusehen wäre (nachfolgend 2. bis 4.). Ferner kommt es für die Erfüllung des Merkmals der unvorhergesehenen Inanspruchnahme grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Anästhesist von dem Patienten in einem [X.]raum in Anspruch genommen worden ist, der - falls es sich um einen angestellten Arzt handelt - arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit zu bewerten und zu vergüten ist (nachfolgend 5.). Auch gelten die für den Operateur in einem [X.]raum von drei Tagen beginnend mit dem [X.]stag im [X.] ua bezogen auf die Abrechnung der [X.] [X.] geregelten [X.]eschränkungen nicht für die bei der Klägerin tätigen Anästhesisten (nachfolgend 6.). Die Auslegung des [X.]egriffs "unvorhergesehene Inanspruchnahme" kann ferner nicht davon abhängen, wie häufig die [X.] [X.] von einem Arzt oder einer [X.] in Ansatz gebracht wird (nachfolgend 7.). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine außergewöhnlich hohe Ansatzhäufigkeit auf ein Fehlverständnis der [X.] durch den Arzt hinweist, weil sie mit medizinischen Gründen nicht zu erklären ist (dazu nachfolgend unter D.).

2. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ([X.] vom 16.5.2001 - [X.] [X.] 20/00 R - [X.] 88, 126, 127 = [X.] 3-2500 § 87 [X.]; zuletzt: [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 22/18 R - [X.] 4-5531 [X.] Rd[X.] 13, jeweils mwN) in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Die [X.] zu der im maßgebenden [X.]raum mit 555 Punkten bewerteten [X.] [X.] hat folgenden Wortlaut:

"Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten
- zwischen 19:00 und 22:00 Uhr
- an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12.
und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr
Die Gebührenordnungsposition 01100 ist nicht berechnungsfähig, wenn Sprechstunden vor 07:00 Uhr oder nach 19:00 Uhr stattfinden oder Patienten zu diesen [X.]en bestellt werden.
Im Rahmen der unvorhergesehenen Inanspruchnahme des Vertragsarztes ist die Gebührenordnungsposition 01100 auch dann nur einmal berechnungsfähig, wenn es sich um eine Gruppenbehandlung handelt.
Die Gebührenordnungsposition 01100 ist ausschließlich bei [X.] [X.]ehandlung berechnungsfähig."

Weitere Teile der [X.] betreffen den Ausschluss der [X.] mit anderen [X.], auf die es im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt.

3. Die in der [X.] enthaltene Wendung "unvorhergesehene Inanspruchnahme" wird im [X.] nicht näher definiert. Die im Übrigen weitgehend identische, vor Inkrafttreten des [X.] 2000plus zum Quartal 2/2005 geltende Regelung der [X.] 5 [X.] (im Folgenden: [X.] aF) enthielt diesen [X.]egriff noch nicht, schloss die Abrechenbarkeit der sog "[X.]" aber bereits - ähnlich wie heute [X.] [X.] - aus, wenn Sprechstunden vor 08:00 und nach 20:00 Uhr stattfanden oder wenn der Patient zu diesen [X.]en einbestellt worden war. Diese Regelung hatte der Senat in ständiger Rechtsprechung ([X.] vom 16.7.2003 - [X.] [X.] 44/02 R - [X.] 2004, 144 = juris Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 40/05 R - [X.] 97, 84 = [X.] 4-2500 § 106 [X.] = juris Rd[X.]; [X.][X.] [X.]eschluss vom 29.8.2007 - [X.] [X.] 31/07 [X.] - unveröffentlicht) dahin ausgelegt, dass eine [X.]erechnung der [X.] 5 [X.] aF ausgeschlossen ist, wenn ein Arzt routinemäßig [X.] auch vor 08:00 Uhr oder nach 20:00 Uhr behandelt ("faktische Sprechstunde"). Vor diesem Hintergrund kann die Einführung des [X.]egriffs "unvorhergesehene Inanspruchnahme" im Wesentlichen als [X.]estätigung der bereits unter Geltung der [X.] 5 [X.] aF in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe verstanden werden (so auch [X.] Hamburg Urteil vom [X.] [X.] 5/12 - juris Rd[X.]2; aA jedoch [X.] Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 [X.] 59/09 - juris Rd[X.]6: [X.] "01100 … verengt die Voraussetzungen"). Danach setzt die [X.] nicht nur voraus, dass die [X.]ehandlung außerhalb von Sprechstunden stattgefunden hat. Von der Abrechnung der [X.] [X.] sind vielmehr alle [X.]ehandlungen ausgeschlossen, die im Rahmen der regulären [X.]ehandlungstätigkeit des Arztes stattfinden. Das ist zwar in der Regel die [X.]ehandlung von Patienten im Rahmen der Sprechstunde oder auch nach besonderer Vereinbarung. Aber auch [X.] die Tätigkeit des Arztes in einer Notfallambulanz (vgl dazu [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 30/13 R - [X.] 4-2500 § 76 [X.] Rd[X.] 12) ist - ähnlich einer Sprechstunde - reguläre Dienstzeit des Arztes, der sich dort gerade aufhält, um Patienten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten zu behandeln, sodass es - abgesehen davon, dass die [X.] [X.] nach der [X.] nicht neben der Notfallpauschale nach [X.] 01210 [X.] oder den [X.] nach [X.] 01214, 01216, 01218 [X.] abrechenbar ist - an der unvorhergesehenen Inanspruchnahme fehlt. Damit übereinstimmend hat das [X.] Hamburg die Abrechnung der [X.] [X.] auch bei der [X.]ehandlung von Versicherten innerhalb der festen Öffnungszeiten einer eigenverantwortlich von einem [X.] betriebenen Notfallambulanz ([X.] Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 [X.] 59/09 - juris ; vgl [X.] Hamburg Urteil vom 25.2.2015 - L 5 [X.] 29/11 - juris Rd[X.] 53, nachgehend: [X.][X.] [X.]eschluss vom 9.12.2015 - [X.] [X.] 23/15 [X.] - juris) oder bei der [X.]ehandlung an Feiertagen durch ein Krankenhaus, das gerade für die an sprechstundenfreien Tagen notwendige Überwachung von Schwangeren mit Terminüberschreitung ermächtigt worden war ( [X.] Hamburg Urteil vom [X.] [X.] 5/12 - juris ), ausgeschlossen. Darüber hinaus fehlt es an der geforderten "unvorhergesehenen Inanspruchnahme" nicht nur, wenn der Arzt den Versicherten einbestellt, sondern bereits, wenn die Initiative für die Inanspruchnahme in erster Linie vom Arzt und nicht vom Patienten ausgeht. Deshalb berechtigt eine telefonische Inanspruchnahme in Fällen, in denen der Arzt den Patienten angerufen hat, nicht zur Abrechnung der [X.] [X.].

Davon abzugrenzen ist die bloße Erreichbarkeit des Arztes für den Patienten. Mit einem Arzt, der außerhalb der Sprechstunden nicht erreichbar ist, kann ein Versicherter nicht unter den in der [X.] der [X.] [X.] beschriebenen Umständen in Kontakt treten, sodass eine Abrechnung dieser [X.] von vornherein nicht in [X.]etracht kommt. Wenn bereits die [X.]ekanntgabe der Telefonnummer der Abrechnung der [X.] [X.] entgegenstünde, würde sich der Anwendungsbereich auf Fälle begrenzen, in denen dem Versicherten entweder die Adresse bzw die Telefonnummer eines Arztes aus anderen, [X.] privaten Zusammenhängen bekannt ist oder in denen es ihm durch eigene Initiative gelingt, diese in Erfahrung zu bringen. Auch ein Hausarzt, der besonders schwer erkrankten Versicherten "für den Notfall" seine private Telefonnummer mitteilt, wäre von der Abrechnung der [X.] [X.] ausgeschlossen, weil "der medizinische Fall" unvorhergesehen sein mag, die "Inanspruchnahme des Arztes" jedoch nicht (zu dieser Differenzierung vgl [X.] Hamburg Urteil vom 7.6.2012 - L 1 [X.] 59/09 - juris).

Eine so enge [X.]egrenzung auf ganz besondere und sehr selten anzutreffende Ausnahmekonstellationen vermag der Senat dem Wortlaut der [X.] der [X.] [X.] und dem darin enthaltenen [X.]egriff der unvorhergesehenen Inanspruchnahme jedoch nicht zu entnehmen. Wie oben dargelegt, interpretiert der Senat die Einführung des [X.]egriffs der unvorhergesehenen Inanspruchnahme als [X.]estätigung seiner zur Vorgängerregelung ([X.] 5 [X.] aF) ergangenen Rechtsprechung, nach der nicht allein die Inanspruchnahme im Rahmen einer Sprechstunde der Abrechnung der "[X.]" entgegensteht, sondern nach der es genügt, wenn der Arzt Leistungen bewusst, geplant und organisiert außerhalb von Sprechstunden anbietet. Das dabei vorauszusetzende Maß an Organisation und Planung wird nicht bereits dadurch hergestellt, dass ein Arzt seine telefonische Erreichbarkeit für operierte Patienten durch die Mitteilung einer Mobiltelefonnummer gewährleistet. Deshalb kann auch ein Operateur (unter [X.]eachtung der sich aus Abschnitt 31.2.1 <[X.]> [X.] 8 [X.] ergebenden [X.]eschränkungen) oder ein Anästhesist, der den operierten Patienten für den Fall auftretender Komplikationen eine Telefonnummer mitteilt, unter der er ständig erreichbar ist, grundsätzlich die [X.] [X.] abrechnen, wenn der Patient zwischen 19:00 und 22:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen 07:00 und 19:00 Uhr von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Voraussetzung ist auch hier, dass die Inanspruchnahme außerhalb seiner Sprechstunden und auch außerhalb seiner "Dienstzeiten" erfolgt und dass die Initiative dafür von dem Patienten und nicht von dem Arzt ausgeht. Die Vorgabe in § 6 Abs 2 der hier noch maßgebenden "Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten [X.]en und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß § 115b Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.][X.] V" ([X.] 2006, [X.]; vgl auch die damit übereinstimmende Nachfolgeregelung in § 4 Abs 1 "Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 132 Abs. 2 [X.][X.] V", [X.] 2011, [X.]), nach der die Einrichtung oder der Operateur bzw der behandelnde Arzt für den Patienten ständig erreichbar sein müssen, schließt die Abrechnung der [X.] [X.] nicht generell aus.

4. Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe hat der Umstand, dass die Klägerin den ambulant zu operierenden Patienten eine Mobiltelefonnummer mitgeteilt hat, unter der "rund um die Uhr" (24/7) einer der bei ihr tätigen Ärzte erreichbar ist, noch nicht zur Folge, dass eine Inanspruchnahme durch die Patienten generell nicht mehr "unvorhergesehen" wäre. Zwar trifft es zu, dass die Sicherstellung der Erreichbarkeit gerade in einer großen überörtlichen [X.] wie der Klägerin ein gewisses Maß an Organisation voraussetzt, und die [X.]eklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dieses Angebot in einer ersten Stellungnahme (L 12 [X.] 93/17, [X.] 33 = Ordner 1 [X.] 184 VA) im Verwaltungsverfahren und auch in ihrem Internetauftritt als "[X.]ereitschaftsdienst" bezeichnet hat. Ferner ist das [X.] grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme eines Arztes an einem [X.]ereitschaftsdienst dessen "unvorhergesehener Inanspruchnahme" entgegenstehen kann. Ausschlaggebend ist indes nicht die (möglicherweise arbeitszeitrechtlich zutreffende, vgl nachfolgend 5.) [X.]ezeichnung als "[X.]ereitschaftsdienst", sondern die tatsächliche Ausgestaltung, die die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber der [X.]eklagten näher erläutert und nachvollziehbar als "interne Maßnahme der Praxisorganisation" bezeichnet hat, mit der die Erreichbarkeit sichergestellt werden soll (vgl Ordner 1 [X.] 197 [X.]). Danach waren die getroffenen organisatorischen Maßnahmen der Klägerin nicht darauf ausgerichtet, "rund um die Uhr" ärztliche [X.]ehandlungen anzubieten. Vielmehr beschränkte sich der "[X.]ereitschaftsdienst" auf die Gewährleistung einer telefonischen Erreichbarkeit für die ambulant operierten Patienten und auch für die Operateure beim Auftreten von Komplikationen. Anders als beim Angebot eines Notdienstes, der sich an eine nicht bestimmbare Vielzahl von Versicherten richtet, ging es der Klägerin allein um die Erreichbarkeit durch die Patienten, die zuvor unter ihrer Mitwirkung operiert worden waren und die deshalb gerade nicht auf die Inanspruchnahme des allgemeinen [X.]ereitschaftsdienstes verwiesen werden sollten. Das ist im Übrigen zweifellos sinnvoll, weil die bei der Klägerin tätigen Ärzte - anders als Ärzte, die im Rahmen des von der [X.] organisierten Not- bzw [X.]ereitschaftsdienstes tätig werden - regelmäßig über besondere Erfahrung mit möglichen, das anästhesistische Gebiet betreffenden Komplikationen nach ambulanten [X.]en verfügen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass sie bei [X.]edarf Zugriff auf die Patientenakten einschließlich der Dokumentation zum [X.]sverlauf nehmen können.

[X.]esondere [X.]edeutung misst der fachkundig mit zwei Ärzten bzw Psychotherapeuten besetzte Senat zudem der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des [X.] vom [X.] ([X.] 57 [X.][X.]-Akte) zu, nach der kein Anästhesist mit ernsthaften Komplikationen im [X.] an seine Tätigkeit rechnet, sodass die Herausgabe einer [X.] an den Patienten nur dazu diene, "das letzte Restrisiko auszuschließen". Diese [X.] müsse "in der Regel nur sehr selten benutzt" werden. Vor diesem Hintergrund kann die Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit eines bei der Klägerin tätigen Arztes nicht mit der Abhaltung einer Sprechstunde oder einer anderen geplanten und organisierten ärztlichen Tätigkeit gleichgesetzt werden.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Angabe der Telefonnummer auf der Internetseite der Praxis. Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Praxis nach den im Urteil des [X.] getroffenen Feststellungen mit ihrer Erreichbarkeit auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten "geworben" hat. Ausschlaggebend ist jedoch, dass die Klägerin die Patienten auch über ihre Internetseite nicht zu einer Inanspruchnahme außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten aufgefordert hat. Vielmehr sollte den Patienten und auch den mit der Klägerin zusammenarbeitenden Operateuren ersichtlich die Sicherheit vermittelt werden, dass sie die Klägerin beim Auftreten von Komplikationen erreichen können. Allein dies steht einer "unvorhergesehenen Inanspruchnahme" iS der [X.] [X.] noch nicht entgegen.

5. Entgegen der Auffassung des [X.], kommt es für die Abrechenbarkeit der [X.] [X.] nicht darauf an, ob der Arzt von dem Patienten in einem [X.]raum in Anspruch genommen worden ist, der arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit zu bewerten war. Der [X.]ereitschaftsdienst wird heute allgemein als Arbeitszeit iS von § 2 Abs 1 [X.] angesehen (vgl [X.] Urteil vom 16.3.2004 - 9 [X.] - [X.]E 110, 60 = juris Rd[X.] 87, 91 ff). [X.]ereitschaftsdienst wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als die [X.]spanne definiert, in der sich der Arbeitnehmer - ohne unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen - für Zwecke des [X.]etriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des [X.]etriebs aufhalten muss, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann ([X.] [X.]eschluss vom 18.2.2003 - 1 A[X.]R 2/02 - [X.]E 105, 32 = juris Rd[X.] 54 ff; [X.] Urteil vom 24.9.2008 - 10 [X.] - [X.]E 128, 42 = juris Rd[X.]9). Vor der Änderung des [X.] durch Art 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 3002) mWv 1.1.2004 war der [X.]ereitschaftsdienst idR nicht als Arbeitszeit angesehen worden. Das hat sich geändert, nachdem der [X.] diese arbeitszeitrechtliche [X.]ewertung nicht als europarechtskonform bewertet hat (vgl [X.] Urteil vom 18.2.2003 - 1 A[X.]R 2/02 - [X.]E 105, 32 = juris Rd[X.] 56 ff mwN; vgl [X.], [X.], 1009). Die arbeitszeitrechtliche Definition des [X.]ereitschaftsdienstes und die - auch von der individual- und der tarifvertraglichen Ausgestaltung abhängige - Frage, ob ein solcher [X.]ereitschaftsdienst ebenso wie [X.] oder nur mit einem reduzierten Stundensatz zu vergüten ist (vgl [X.] Urteil vom 12.12.2012 - 5 [X.] - juris Rd[X.] mwN; [X.] Urteil vom 11.10.2017 - 5 [X.] - NJW 2018, 489 = juris Rd[X.] 18), hat jedoch keinen unmittelbaren [X.]ezug zu der hier maßgebenden Auslegung der [X.] [X.] und dabei insbesondere des [X.]egriffs der unvorhergesehen Inanspruchnahme. Auch arbeitsrechtlich ist es für die Einordnung als [X.]ereitschaftsdienst im Übrigen unerheblich, ob in dieser [X.] Arbeiten "unvorhergesehen" anfallen (vgl [X.] Urteil vom 12.12.2012 - 5 [X.] - juris Rd[X.] mwN). Zudem wären von einem Ausschluss der Abrechnung der [X.] [X.] während der Arbeitszeit ausschließlich angestellte Ärzte, nicht jedoch Vertragsärzte betroffen. Für eine Differenzierung des Vergütungsanspruchs danach, ob [X.] der Anruf eines Patienten von einem angestellten Arzt oder von einem Vertragsarzt entgegengenommen wird, gibt es - auch nach Auffassung der [X.]eklagten - keine sachlichen Gründe.

6. [X.] der [X.] [X.] steht auch nicht Abschnitt 31.2.1 ([X.]) [X.] 8 [X.] entgegen. Nach dieser Vorschrift kann ua die [X.] [X.] in einem [X.]raum von drei Tagen, beginnend mit dem [X.]stag, vom Operateur neben der ambulanten [X.] nur in Verbindung mit der [X.] 01414 [X.] (Visite auf der [X.]) abgerechnet werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin in einigen Fällen die [X.] 01414 [X.] abgerechnet hat (zur Möglichkeit der Zuziehung ua von Anästhesisten durch [X.]elegärzte vgl § 41 Abs 6 [X.]), gilt diese [X.]eschränkung nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein für den Operateur und nicht für den hinzugezogenen Anästhesisten. Die grundsätzlichen [X.]indung an den Wortlaut (oben Rd[X.] f), ist auch auf die den Vergütungsbestimmungen vorangestellten Allgemeinen [X.]estimmungen zu beziehen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 22/18 R - [X.] 4-5531 [X.] Rd[X.] 13 mwN). Im Übrigen steht einer entsprechenden Anwendung von Abschnitt 31.2.1 ([X.]) [X.] 8 [X.] auf Anästhesisten entgegen, dass sich nach [X.] 5.3 der Allgemeinen [X.]estimmungen die "[X.]" der [X.] des Abschnitts 31.2 neben den [X.] des Abschnitts 31.5.3 (Anästhesien im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen des Abschnitts 31.2) nur auf die Erbringung der operativen Leistungen und der Anästhesie durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt beziehen (hierzu sowie zum [X.]egriff des Operateurs vgl auch [X.] vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 24/18 R - juris Rd[X.]4, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) sowie dass andere Regelungen in dieser [X.] (vgl [X.] 4 und [X.] 6) ausdrücklich auch auf den an der [X.] beteiligten Anästhesisten erstreckt worden sind. Unter diesen Umständen kann in der [X.]eschränkung auf den Operateur in [X.] 8 der [X.] keine Regelungslücke gesehen werden, und es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein Versehen des [X.] als Normgeber.

7. Nicht mit den normativen Vorgaben zu vereinbaren ist auch die Annahme der [X.]eklagten, dass der [X.]egriff der "unvorhergesehenen Inanspruchnahme" in Abhängigkeit von der Häufigkeit des Ansatzes der [X.] [X.] ausgelegt werden könne. Nach ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung hat die [X.]eklagte die in Ansatz gebrachte [X.] [X.] wegen der Häufigkeit der Abrechnung fast vollständig gestrichen und nur in wenigen Einzelfällen vergütet, während die nur sehr selten in Ansatz gebrachte [X.] 01101 [X.] ("Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 22:00 und 07:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen … zwischen 19:00 und 07:00 Uhr …") ohne Einschränkungen vergütet worden ist. Diese Differenzierung ist mit dem Wortlaut der [X.] nicht zu vereinbaren: Wenn die Herausgabe der Mobiltelefonnummer in Verbindung mit der Sicherstellung der Erreichbarkeit eine "unvorhergesehene Inanspruchnahme" ausschließen würde, hätte sowohl die von der Klägerin in Ansatz gebrachte [X.] [X.] als auch die [X.] 01101 [X.] vollständig gestrichen werden müssen. Davon ist aber auch die [X.]eklagte offenbar nicht ausgegangen. Mit der Streichung in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Abrechnung einer [X.] vermischt die [X.]eklagte Fragen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung mit solchen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, deren [X.]eurteilung allein den Prüfgremien vorbehalten ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 39/04 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] 10 Rd[X.] 13; zuletzt [X.] vom 11.12.2019 - [X.] [X.] 23/18 R - Rd[X.] f mwN, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen). Richtig ist allerdings, dass eine medizinisch nicht nachvollziehbare [X.] einer [X.] auf ein Fehlverständnis der [X.] durch den abrechnenden Arzt bzw die abrechnende [X.] hinweisen kann. Allein ein solcher Hinweis rechtfertigt grundsätzlich aber noch nicht eine Richtigstellung (vgl dazu unten D. 3.).

D. 1. Allerdings setzt die [X.] zu [X.] [X.] die Inanspruchnahme des Vertragsarztes "durch einen Patienten" voraus. Daran fehlt es auch, wenn die Initiative für die Inanspruchnahme nicht unmittelbar vom Patienten, sondern vom Operateur ausgeht, etwa indem sich der Operateur an den Anästhesisten mit der [X.]itte wendet, seine Praxis aufzusuchen. In einer solchen Konstellation darf der Anästhesist auch dann nicht die [X.] [X.] abrechnen, wenn sich in der Praxis des Operateurs ein Patient an ihn wendet. Zwar bietet die Klägerin - wie viele auf Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten [X.]en spezialisierte Anästhesisten - keine "Sprechstunde" im üblichen Sinne an. Das kann eine Abgrenzung der [X.], in der die Inanspruchnahme durch Patienten die Abrechnung der [X.] [X.] auslöst, von den "Dienstzeiten", in denen die Inanspruchnahme nicht "unvorhergesehen" ist, erschweren. Als "Dienstzeiten" des Anästhesisten sind aber jedenfalls solche [X.]en anzusehen, in denen er in Kooperation mit dem Operateur geplante Leistungen im Zusammenhang mit der [X.] in der Praxis des Operateurs erbringt. Dazu gehört neben der Durchführung von Anästhesien/Narkosen insbesondere die geplante Vorbereitung der [X.] und die postoperative Überwachung. Für den in der Praxis des Operateurs anwesenden Anästhesisten ist die Inanspruchnahme durch einen dort ebenfalls anwesenden Patienten in aller Regel nicht unvorhergesehen. Davon ist auch das [X.] zutreffend ausgegangen.

2. Der Senat stimmt dem [X.] auch insofern zu, als die Klägerin die Abläufe, die die Inanspruchnahme als "unvorhergesehen" erscheinen lassen, bisher nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Im Klageverfahren hat die Klägerin zwar einerseits geltend gemacht, die [X.] [X.] nur abgerechnet zu haben, wenn einer ihrer Ärzte nach der [X.] am späten Abend oder in der Nacht von einem Patienten [X.] aufgrund plötzlich auftretender Schmerzen angerufen worden sei (Gerichtsakte zum Verfahren [X.] [X.] 305/15, [X.] 64 f). Andererseits hat sie die Auffassung vertreten, dass es für die Abrechenbarkeit der [X.] [X.] nicht darauf ankomme, von welcher konkreten Person der Anästhesist zum [X.]esuch der Praxis des Operateurs aufgefordert worden sei. Es sei auch nicht darauf abzustellen, dass es für den Anästhesisten vorhersehbar sei, einen Patienten in der Praxis des Operateurs vorzufinden (Gerichtsakte zum Verfahren [X.] [X.] 305/15, [X.] 45 f). In der [X.]erufungsbegründung hat sie daran im Grundsatz festgehalten, aber diese Konstellation als "Ausnahmefall" bezeichnet und formuliert: "Soweit es in Ausnahmefällen zur Abrechnung der Ziffer im Zusammenhang mit der Nachbehandlung durch den Operateur kam, so geschah dies nur, wenn der Operateur einen bei der [X.]erufungsbeklagten beschäftigten Anästhesisten unvorhergesehen hinzuzog" (L 12 [X.] 93/17, [X.] 53). Auch die Formulierung in der Revisionsbegründung (Schriftsatz vom 12.6.2019, [X.]), nach der "die bereits dargestellten Grundsätze, dass für die Klägerin keine Dienstsituation vorlag und die Inanspruchnahme unvorhergesehen" gewesen sei, auch gelten sollen, soweit die Klägerin "zu einschlägigen [X.]en im Anwendungsbereich der [X.] [X.] vom Operateur unter Inanspruchnahme der [X.] hinzugezogen wurde", spricht dafür, dass die Klägerin die [X.] in Konstellationen in Ansatz gebracht hat, in denen sie vom Operateur hinzugezogen wurde, bevor einer ihrer Ärzte in der Praxis des Operateurs durch einen dort anwesenden Patienten "in Anspruch genommen" wurde. Dem läge ersichtlich ein Fehlverständnis der [X.] der [X.] [X.] zugrunde. Denn diese setzt eine Inanspruchnahme "durch einen Patienten" und nicht die Konsultation durch einen anderen Vertragsarzt voraus. Soweit Ärzte der Klägerin vom Operateur hinzugezogen wurden, erfolgte die daran anschließende Inanspruchnahme durch den Patienten - wie oben ausgeführt - nicht mehr unvorhergesehen, sodass ein Ansatz der entsprechenden [X.] in dieser Konstellation ausgeschlossen ist.

3. Das [X.] wird daher der Frage nachzugehen haben, ob und ggf in welchem Umfang der Abrechnung der [X.] [X.] eine Inanspruchnahme "durch einen Patienten" zugrunde lag, die nach den oben dargestellten Kriterien als "unvorhergesehen" anzusehen ist. Zweifel daran, dass der Tatbestand der [X.] in allen von der Klägerin abgerechneten Fällen erfüllt ist, werden besonders durch die - medizinisch nicht ohne Weiteres erklärbare - außerordentlich hohe [X.] der [X.] [X.] von in einigen Quartalen ca 20 % der ambulanten [X.]ehandlungsfälle bei gleichzeitig sehr viel niedrigerer [X.] der [X.] 01101 [X.] von idR weniger als 1 % begründet. Komplikationen und eine daraus folgende Inanspruchnahme müssten - wenn die Abrechnung richtig wäre - häufig gerade in der [X.] zwischen 19:00 und 22:00 Uhr (am Wochenende und an Feiertagen zwischen 07:00 und 19:00 Uhr), jedoch nur sehr selten in der Nacht zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr morgens (am Wochenende und an Feiertagen zwischen 19:00 und 07:00 Uhr) aufgetreten sein.

[X.]ezogen auf den Umfang der Ermittlungspflichten des [X.] wird zu berücksichtigen sein, dass es in erster Linie Sache des Arztes ist, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auszuräumen. Diese Obliegenheit ist umso ausgeprägter, je gravierender die Hinweise auf Abrechnungsfehler sind. Als Anspruchsteller trifft den Arzt grundsätzlich die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen für seinen Vergütungsanspruch ([X.][X.] [X.]eschluss vom 6.9.2000 - [X.] [X.] 17/00 [X.] - juris Rd[X.] 8; [X.][X.] [X.]eschluss vom 17.3.2016 - [X.] [X.] 60/15 [X.] - [X.]eckRS 2016, 68302 Rd[X.] 11; [X.] vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 6/19 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen). Das gilt vor allem, wenn sich der Arzt auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können ([X.][X.] [X.]eschluss vom 17.3.2016 - [X.] [X.] 60/15 [X.] - aaO Rd[X.] 11; [X.] vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 6/19 R - juris Rd[X.]7, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen; vgl zur Wirtschaftlichkeitsprüfung [X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] 35 Rd[X.] 40 mwN; zur Versagung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses wegen fehlender Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts vgl [X.] vom [X.] KR 24/07 R - [X.] 4-2500 § 109 [X.] 18 Rd[X.] 30 ff). Die zur [X.]egründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen muss der Vertragsarzt in diesen Fällen so genau wie möglich angeben und belegen ([X.] vom 13.8.2014 - [X.] [X.] 41/13 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] 46 Rd[X.]2; [X.] vom 21.3.2012 - [X.] [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] 35 Rd[X.] 40).

Die Klägerin wird zur Erfüllung der ihr obliegenden Darlegungsanforderungen insbesondere auf den Inhalt der Patientenakte und der darin enthaltenen Dokumentation zurückgreifen können. Nach § 57 Abs 1 [X.] (vgl auch § 10 Abs 1 Satz 1 [X.]erufsordnung für die Ärzte [X.], § 630f Abs 1 und 2 [X.]G[X.]) hat der Vertragsarzt die [X.]efunde, die [X.]ehandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der [X.]ehandlung "in geeigneter Weise zu dokumentieren". Wenn dazu - wie hier bezogen auf die [X.] [X.] - keine weitergehenden Anforderungen [X.] in der [X.] formuliert werden, richten sich Inhalt und Umfang der erforderlichen Dokumentation grundsätzlich nach den medizinischen Erfordernissen (ebenso zu § 630f [X.]G[X.] in der seit dem [X.] geltenden Fassung des [X.] vom [X.], [X.] 277: [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl 2014, Abschn [X.] Rd[X.]03 mwN; Wagner in [X.] Kommentar zum [X.]G[X.], 8. Aufl 2020, § 630f Rd[X.] 8 mwN). Auftretende Komplikationen sind grundsätzlich zu dokumentieren ([X.]GH Urteil vom 7.5.1985 - VI ZR 224/83 - NJW 1985, 2193 = juris Rd[X.] 12). Gerade wenn ein durch Komplikationen ausgelöster Telefonanruf eines Patienten bei der Klägerin - zur Gewährleistung der Erreichbarkeit "rund um die Uhr" - nicht notwendig von dem Arzt entgegengenommen wird, der die Anästhesie durchgeführt hat oder der mit der postoperativen [X.]ehandlung des Patienten befasst ist, werden in der Dokumentation nicht nur die Person des Anrufers und die [X.] des Anrufs, sondern auch der Grund des Anrufs und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen zu bezeichnen sein. Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation könnte im Falle der Fortführung der [X.]ehandlung durch einen anderen Arzt nämlich zur Folge haben, dass gebotene diagnostische oder therapeutische Maßnahmen unterbleiben (vgl [X.]/[X.], aaO). Die danach aus medizinischen Gründen erforderliche Dokumentation wird auch Schlüsse darauf zulassen, ob der bei der Klägerin tätige Arzt tatsächlich "unvorhergesehen" von einem Patienten in Anspruch genommen worden ist. Soweit die Dokumentation bezogen auf einen Teil der streitgegenständlichen Quartale wegen des Ablaufs der mindestens zehnjährigen Aufbewahrungsfrist (vgl § 57 Abs 2 [X.], § 630f Abs 3 [X.]G[X.], § 10 Abs 3 [X.]erufsordnung für die Ärzte [X.]) nicht mehr vorliegt, ist es im Übrigen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei erkennbar gleichbleibendem Abrechnungs- und [X.]ehandlungsverhalten aus den noch vorliegenden Daten auf die Verhältnisse auch in vorangehenden [X.]räumen geschlossen wird (zur Zulässigkeit einer Hochrechnung vgl zuletzt das Urteil des Senats vom 13.5.2020 - [X.] [X.] 6/19 R - juris Rd[X.] 39, zur Veröffentlichung in [X.] 4 vorgesehen).

V. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] im Rahmen seiner erneuten Entscheidung im wiedereröffneten [X.]erufungsverfahren vorbehalten.

Meta

B 6 KA 13/19 R

15.07.2020

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 15. Mai 2017, Az: S 38 KA 305/15, Urteil

§ 106a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 2 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 2 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 2 S 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 6 SGB 5 vom 14.11.2003, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, Nr 01100 EBM-Ä 2008, Nr 01414 EBM-Ä 2008, Präambel 31.2.1 Nr 8 EBM-Ä 2008, AllgBest 5.3 EBM-Ä 2008, Anh 3 EBM-Ä 2008, Nr 5 EBM-Ä, § 57 Abs 1 BMV-Ä, § 103 SGG, § 2 Abs 1 ArbZG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.07.2020, Az. B 6 KA 13/19 R (REWIS RS 2020, 2250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2250

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 AZR 918/11

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