Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 29 W (pat) 525/13

29. Senat | REWIS RS 2015, 16746

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "The European (Wort-Bild-Marke)" – Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel – Zurückverweisung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 026 363.1

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 22. Januar 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] und der Richterinnen [X.] und Akintche

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 20. Februar 2013 wird aufgehoben, soweit darin die Anmeldung für die Dienstleistungen der

Klasse 38: Ton-, Bild- und Videodatenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computernetzwerke, Telefon, ISDN- und [X.] sowie anderer Übertragungsmedien, soweit in Klasse 38 enthalten; Übermittlung von Nachrichten; Ausstrahlung von Film-, Fernseh- und Rundfunkprogrammen oder –sendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen, auch im [X.]; Anbieten und Mitteilung von auf Datenbanken gespeicherten Informationen; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken; Bereitstellen von Plattformen im [X.]; E-Mail-Dienste; Ausstrahlung von Programmen oder Sendungen durch das [X.] oder ähnliche technische Einrichtungen; elektronische Nachrichtenübermittlung; Übermittlung von eigenen und fremden Inhalten und Formaten (Content Brokerage) über das [X.]; Sammeln von Nachrichten und Informationen (Presseagenturen); Liefern von Nachrichten und Informationen (Presseagenturen); Bereitstellen von Plattformen, Portalen, [X.], [X.] und Foren im [X.]; Übertragung von Fotos, Bildern, [X.], Musik- und Filmdateien über das [X.];

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und Software; Entwicklung von Hard- und Software zur Generierung von kundenspezifischen Daten und Informationen, insbesondere auch zum gegenseitigen Austausch; Computersystemdesign; Konzeptionierung von Webseiten; Aktualisierung von Computersoftware; Computersystemanalysen

zurückgewiesen worden ist.

2. Das Verfahren wird an das [X.] zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke 30 2012 026 363.1 (blau, weiß)

Abbildung

2

ist am 20. April 2012 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41, 42 und 45 angemeldet worden:

3

Die Markenstelle für Klasse 16 hat mit Beanstandungsbescheid vom 18. Juli 2012 die Zurückweisung der Anmeldung im Ganzen in Aussicht gestellt ([X.]. 17 VA) und mit Beschluss vom 20. Februar 2013 die Anmeldung teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen

4

Klasse 9: [X.]; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art; Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Disketten, [X.], DVD, [X.] (kodiert), Magnetkarten, Videokassetten, [X.], [X.], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter Form; auf Datenträgern aufgezeichnete [X.] und Datenbanken;

5

Klasse 16: Drucker Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften [Magazine], Zeitschriften; Zeitungen; Bücher; Broschüren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); grafische Darstellungen; Kataloge; Prospekte; Corporate Publishing;

6

[X.]: betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung bei Fragen der Geschäftsführung; Dateiverwaltung mittels Computer; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Meinungsforschung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personalanwerbung; Personalmanagementberatung; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Rundfunkwerbung; Veranstaltungen von Messen oder Preisverleihungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verkaufsförderung; Vermietung von Werbeflächen; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltungen von Preisverleihungen zu geschäftlichen und gewerblichen Zwecken; Werbung (auch für Dritte); Herausgabe von Werbetexten; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Meiden; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Sponsoring in Form von Werbung; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk;

7

[X.]: Ton-, Bild- und Videodatenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computernetzwerke, Telefon, ISDN- und [X.] sowie anderer Übertragungsmedien, soweit in [X.] enthalten; Übermittlung von Nachrichten; Ausstrahlung von Film-, Fernseh- und Rundfunkprogrammen oder -Sendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen, auch im [X.]; Anbieten und Mitteilung von auf Datenbanken gespeicherten Informationen; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken; Bereitstellen von Plattformen im [X.]; E-Mail-Dienste; Ausstrahlung von Programmen oder Sendungen durch das [X.] oder ähnliche technische Einrichtungen; elektronische Nachrichtenübermittlung; Übermittlung von eigenen und fremden Inhalten und Formaten (Content Brokerage) über das [X.]; Sammeln von Nachrichten und Informationen (Presseagenturen); Liefern von Nachrichten und Informationen (Presseagenturen); Bereitstellen von Plattformen, Portalen, [X.], [X.] und Foren im [X.]; Übertragung von Fotos, Bildern, [X.], Musik- und Filmdateien über das [X.];

8

Klasse 41: Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Ausbildung und Unterhaltung, nämlich Organisation von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Messen; Herausgabe von Texten, Büchern, Tabellen, Informationsbroschüren, Lehr- und [X.], auch zum Herunterladen aus dem [X.]; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Herausgabe und Bereitstellung von [X.] im [X.] ([X.]ogs), ausgenommen für Werbetexte; Informationen über Veranstaltungen; Veröffentlichungen von Büchern; Aus- und Fortbildungsberatung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Produktion von Ausbildungs- und Unterhaltungssendungen, auch im [X.];

9

[X.]: Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und Software; Entwicklung von Hard- und Software zur Generierung von kundenspezifischen Daten und Informationen, insbesondere auch zum gegenseitigen Austausch; Computersystemdesign; Konzeptionierung von Webseiten; Aktualisierung von Computersoftware; Computersystemanalysen;

Klasse 45: Vermittlung von Bekanntschaften, auch über das [X.] (Social Media);

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das [X.] werde als Hinweis auf einen [X.] oder etwas [X.]s ohne weiteres erkannt, es könne ein Hinweis auf den Inhalt der Waren, das [X.] der Dienstleistungen oder die Zielgruppe der Waren und Dienstleistungen sein.

In Verbindung mit den beanspruchten Waren

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften [Magazine], Zeitschriften; Zeitungen; Bücher; Broschüren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); grafische Darstellungen; Kataloge; Prospekte; [X.]; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art; Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Disketten, [X.], DVD, [X.] (kodiert), Magnetkarten, Videokassetten, [X.], [X.], sämtliche vorstehenden Waren in bespielter Form; auf Datenträgern aufgezeichnete [X.] und Datenbanken

handele es sich bei dem Zeichen um einen Sachhinweis auf den Inhalt dieser Waren, in denen sich Informationen über „den [X.]“ finden ließen. Zudem könne das Zeichen die Zielgruppe der Ware beschreiben.

Gleiches gelte hinsichtlich der Dienstleistungen der [X.]

Corporate Publishing; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung bei Fragen der Geschäftsführung; Dateiverwaltung mittels Computer; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Meinungsforschung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Personalanwerbung; Personalmanagementberatung; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Rundfunkwerbung; Veranstaltungen von Messen oder Preisverleihungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verkaufsförderung; Vermietung von Werbeflächen; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Veranstaltungen von Preisverleihungen zu geschäftlichen und gewerblichen Zwecken; Werbung (auch für Dritte); Herausgabe von Werbetexten; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Meiden; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Sponsoring in Form von Werbung; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk;

und hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41

Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Ausbildung und Unterhaltung, nämlich Organisation von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Messen; Herausgabe von Texten, Büchern, Tabellen, Informationsbroschüren, Lehr- und [X.], auch zum Herunterladen aus dem [X.]; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Herausgabe und Bereitstellung von [X.] im [X.] ([X.]ogs), ausgenommen für Werbetexte; Informationen über Veranstaltungen; Veröffentlichungen von Büchern; Aus- und Fortbildungsberatung; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Produktion von Ausbildungs- und Unterhaltungssendungen, auch im [X.].

Im Hinblick auf die Dienstleistungen „Vermittlung von Bekanntschaften, auch über das [X.] (Social Media)“ eigne sich das Zeichen als Sachhinweis im Sinne eines räumlichen Bezugs der Dienstleistungserbringung. Auch die Grafik sei nicht geeignet, dem Zeichen insoweit Unterscheidungskraft zu verleihen. Deshalb erfolge für diese Waren und Dienstleistungen eine Teilzurückweisung.

„die übrigen Waren und Dienstleistungen“ werde die Beanstandung vom 18.07.2012 fallen gelassen und das Eintragungsverfahren fortgesetzt. „Im Hinblick auf Waren wie“ „Schreibwaren; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Interfaces (Schnittstellengeräte oder –programme für Computer)“ „und Dienstleistungen wie z. B. “ „Übermittlung von Nachrichten; Ausstrahlung von Film- Fernseh- und Rundfunkprogrammen oder Sendungen; Computersystemdesign; Konzeptionierung von Webseiten; Aktualisierung von Computersoftware; Lizensierung von Computersoftware“ könne kein hinreichender Sachbezug hergestellt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 22. März 2013. Sie hat die Beschwerde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und 45 nach Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015 zurückgenommen.

Die Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,

den Beschluss betreffend der teilweisen Zurückweisung für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 aufzuheben.

Sie trägt vor, der Eintragung der Wortfolge stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Sie sei weder unmittelbar beschreibend, noch stelle sie einen engen Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen her. Die Zuordnung der Dienstleistungen zu „dem [X.]“ - als wörtliche Übersetzung der Wortfolge - sei wegen der lediglich abstrakten Definition einer solchen Person fernliegend. Unter [X.] verstehe man nicht nur in [X.] ansässige Personen, sondern auch Menschen, die in anderen Erdteilen wohnten, jedoch familiär und kulturell in einem [X.] Land verwurzelt seien. Auch würden Menschen, die sich für die [X.] Einigung einsetzten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit als [X.] bezeichnet. Zudem würden Waren und Dienstleistungen üblicherweise nationalen Ursprüngen zugerechnet. Deshalb gehe der Verkehr bei der Wortfolge nicht von dem [X.] im Sinne einer Person aus. Auch ein geografischer Bezug im Sinne von „made in Europe…“ könne nicht konstruiert werden. Aus der Wortfolge könne allenfalls darauf geschlossen werden, wer die Dienstleistungen erbringe, nicht jedoch, wo dies geschehe. Auch im [X.] Wirtschaftsraum werde der Ursprung national gekennzeichnet. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Wortfolge einen inhaltlichen Bezug zu den Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 herstelle. Ein geografischer Bezug im Sinne einer Beschränkung auf den Wirtschaftsraum [X.] werde zudem insbesondere bei Dienstleistungen im [X.], wie der Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen oder von [X.] bereits denklogisch nicht hergestellt, da das [X.] ein globales Netzwerk sei und eine Beschränkung z.B. von [X.] auf einen Austausch lediglich zwischen [X.]n bzw. innerhalb [X.]s auch technisch kaum möglich sein dürfte. Auch stehe der Entwurf und die Entwicklung von Computerhard- und Software oder deren Aktualisierung in keinerlei Bezug zu „dem [X.]“ als Einwohner des [X.] Kontinents oder dem Kontinent selbst. Es gebe weder eine spezifisch [X.] Entwicklungsmethodik noch wäre ein lediglich europaweites Angebot solcher Dienstleistungen aufgrund einheitlicher weltweiter Standards im Bereich von Hard- und Software sinnvoll. Es sei abwegig anzunehmen, dass Onlinewerbung ausschließlich in Bezug auf [X.] Belange oder den [X.] als Bürger angeboten würden. Für die Dienstleistungen im [X.] sei eine Beschränkung auf den [X.] Wirtschaftsraum schon denklogisch nicht möglich, da das [X.] ein globales Netzwerk sei.

Auch für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses fehlten jegliche Anhaltspunkte.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich der nach der Teilrücknahme der Beschwerde noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 begründet. Der angegriffene Beschluss war ohne Entscheidung in der Sache aufzuheben, weil das Eintragungsverfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.].

Die Markenstelle hat die Anmeldung für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 ohne Begründung zurückgewiesen. Die Formulierung der Gründe vermittelt allerdings den Eindruck, dass die Zurückweisung im Tenor für diese, oder zumindest für einen Teil dieser Dienstleistungen auf einem Versehen beruht. Einige der zurückgewiesenen Dienstleistungen  wurden nämlich ausdrücklich als schutzfähig bezeichnet.

Die von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen der

[X.]: Ton-, Bild- und Videodatenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computernetzwerke, Telefon, ISDN- und [X.] sowie anderer Übertragungsmedien, soweit in [X.] enthalten; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen, auch im [X.]; Anbieten und Mitteilung von auf Datenbanken gespeicherten Informationen; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken; Bereitstellen von Plattformen im [X.]; E-Mail-Dienste; Ausstrahlung von Programmen oder Sendungen durch das [X.] oder ähnliche technische Einrichtungen; elektronische Nachrichtenübermittlung; Übermittlung von eigenen und fremden Inhalten und Formaten (Content Brokerage) über das [X.]; Sammeln von Nachrichten und Informationen (Presseagenturen); Liefern von Nachrichten und Informationen (Presseagenturen); Bereitstellen von Plattformen, Portalen, [X.], [X.] und Foren im [X.]; Übertragung von Fotos, Bildern, [X.], Musik- und Filmdateien über das [X.];

[X.]: Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und Software; Entwicklung von Hard- und Software zur Generierung von kundenspezifischen Daten und Informationen, insbesondere auch zum gegenseitigen Austausch; Computersystemanalysen

werden in den Gründen überhaupt nicht erwähnt und können auch nicht ohne weiteres den in den Gründen mit der Formulierung „auf Waren wie…und Dienstleistungen wie z.B.“ gebildeten Fallgruppen zugeordnet werden. Aus der ausdrücklichen Nennung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16, 35, 41 und 45 und der weiteren Formulierung auf Seite 10 des Beschlusses „Für die übrigen Waren und Dienstleistungen wird die Beanstandung … fallen gelassen …“ könnte man zwar schließen, dass für diese Dienstleistungen keine Zurückweisung beabsichtigt war, sie also nur irrtümlich im Tenor aufgenommen worden sind, zwingend ist dies jedoch nicht. Denkbar ist auch, dass ihre ausdrückliche Erwähnung bei der Begründung für die Zurückweisung vergessen worden ist, sodass der Senat nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Tenors gemäß § 45 [X.] ausgeht, die in jeder Lage des Verfahrens behoben werden kann. Insoweit ist der Beschluss in sich widersprüchlich. Damit leidet das Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.], der es rechtfertigt, die Sache an das [X.] zur Klarstellung zurückzuverweisen.

Die ebenfalls zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.] „Übermittlung von Nachrichten; Ausstrahlung von Film-, Fernseh- und Rundfunkprogrammen oder –sendungen“ und der [X.] „Computersystemdesign; Konzeptionierung von Webseiten; Aktualisierung von Computersoftware“ werden dagegen in den Gründen als schutzfähig bezeichnet. Hier ergibt sich, dass die Zurückweisung diese Dienstleistungen nicht erfassen sollte, sie also im Tenor aufgrund eines Versehens aufgeführt sind.

Für die Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten [X.] in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen weist der Senat auf Folgendes hin:

Die [X.] Wortfolge „[X.]“ hat die Bedeutungen „der [X.], die [X.]in“, aber auch „das [X.]“. Die Wörter der Wortfolge gehören zum [X.]n Grundwortschatz und werden auch wegen ihrer engen Ähnlichkeit zu den [X.] Begriffen „[X.]; europäisch“ im Inland unmittelbar verstanden.

Damit können die Wortbestandteile des Zeichens einen engen beschreibenden Bezug zu einzelnen Dienstleistungen aufweisen, indem sie deren geistigen Inhalt oder die angesprochene Zielgruppe beschreiben, wie dies die Markenstelle zutreffend für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.] festgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann dies auch für Dienstleistungen der [X.] anzunehmen sein, wenn sie sich auf die technische Bereitstellung und Übermittlung von Inhalten beziehen, für die die Wortfolge eine Sachaussage enthält. Denn zwischen der technischen Übertragung und den übertragenen Inhalten kann ein enger funktioneller Zusammenhang bestehen, sodass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Wortbestandteil des [X.] lediglich einen Sachhinweis auf die vermittelten Inhalte erkennen werden (vgl. [X.] (pat) 223/04 – Dating TV; 27 W (pat) 525/14 vom 09.09.2014 – Therapie TV  [X.], 110, Rn. 22 – [X.]!). Ob und inwieweit ein solcher Zusammenhang im Einzelfall anzunehmen ist, wird im Einzelnen zu prüfen sein.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 [X.] war nicht veranlasst. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen hat, sind Mängel des Anmeldeverfahrens, die eine solche Entscheidung rechtfertigen, nicht ersichtlich.

Meta

29 W (pat) 525/13

22.01.2015

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 29 W (pat) 525/13 (REWIS RS 2015, 16746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16746

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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