Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. B 7 AY 4/12 R

7. Senat | REWIS RS 2015, 10474

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - kein Anspruch aus unmittelbarer Anwendung der EGRL 83/2004 - Asylbewerberleistung - Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - Erfüllung der Vorbezugszeit durch Bezug anderer Sozialleistungen als Grundleistungen - verfassungskonforme Auslegung)


Leitsatz

1. Soweit die Richtlinie 2004/83/EG (sog Qualifikationsrichtlinie; juris: EGRL 83/2004) vorsieht, dass Drittstaatsangehörigen mit sogenanntem subsidiärem Schutzstatus und ihren Familienangehörigen die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu gewähren ist, vermittelt dies keine unmittelbaren Leistungsansprüche nach dem SGB II.

2. Die Vorbezugszeit für Analogleistungen kann auch mit dem Bezug anderer Sozialleistungen als Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden (Aufgabe von BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R = BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).

Tenor

Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind im Revisionsverfahren noch Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung für August 2007.

2

Die Kläger, geboren im Februar 1992 (zu 1), im Februar 1994 (zu 2), im Mai 1998 (zu 3) und im Oktober 2003 (zu 4), sind [X.] Staatsbürger. Sie halten sich gemeinsam mit ihren Eltern seit August 2002 (der Kläger zu 4 seit seiner Geburt) in [X.] auf; ihre Asylanträge wurden in den Jahren 2002 und 2003 bestandskräftig abgelehnt. Im August 2007 waren beide Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 [X.] ([X.]), die Kläger dagegen Inhaber von [X.] nach § 25 Abs 5 [X.]. Nachdem sämtliche Familienmitglieder seit der Einreise bzw der Geburt zunächst Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz ([X.]) und ab Januar 2005 Leistungen nach dem [X.] ([X.]) erhalten hatten, stellte die [X.], deren Funktionsnachfolger der Beigeladene ist, die Erbringung dieser Leistungen an die Kläger zum [X.] ein. Von diesem Zeitpunkt an gewährte die Beklagte den Klägern lediglich Grundleistungen nach § 3 [X.] (für den Monat August 2007 durch schlichte Auszahlung), weil es an der für Leistungen nach § 2 [X.] erforderlichen Vorbezugsdauer von Leistungen nach § 3 [X.] mangele (Widerspruchsbescheid vom 3.9.2007).

3

Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht ([X.]) [X.] die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu 1 ua für August 2007 Leistungen gemäß § 2 [X.] zu bewilligen, die übrigen Klagen jedoch abgewiesen (Urteil vom 27.5.2008). Auf die von den Klägern zu 2 bis 4 sowie der Beklagten eingelegten Berufungen hat das [X.] ([X.]) [X.] das Urteil des [X.] "geändert" und den Beigeladenen "verurteilt, den Klägern zu 1 bis 4 für den Monat August 2007 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des [X.] unter Anrechnung der den Klägern für diesen Monat von der Beklagten bereits gewährten Leistungen zu gewähren" und die Berufungen der Kläger zu 2 bis 4 im Übrigen zurückgewiesen sowie die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 27.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, dass den Klägern keine Leistungen nach § 2 [X.] zustünden, weil diese einen Vorbezug der (Grund-)Leistungen nach § 3 [X.] von 36 bzw 48 Monaten erforderten und andere Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben müssten. Es bestehe allerdings ein Anspruch der Kläger gegen den Beigeladenen auf Leistungen nach dem [X.] aus Art 23 und Art 28 der Regelungen der Richtlinie ([X.]) 2004/83/[X.] ([X.]) vom [X.] über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog Qualifikationsrichtlinie. Die dort niedergelegte Verpflichtung, international zu schützenden Personen nebst Familienangehörigen Sozialleistungen wie Inländern zu gewähren, stelle die Kläger inländischen Empfängern von Leistungen nach dem [X.] gleich, sei aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch durch das am 28.8.2007 in [X.] getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] nicht ausreichend in nationales Recht überführt worden. Die entsprechenden Rechte seien deshalb unmittelbar aus dieser [X.] herzuleiten.

4

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt die fehlerhafte Anwendung von Art 23 und Art 28 der [X.] 2004/83/[X.]. Die [X.] sei aus bewusster Zurückhaltung des Richtliniengebers in ihrem Regelungsgehalt zu unbestimmt geblieben, als dass sie in den Mitgliedstaaten zugunsten des Einzelnen unmittelbare Rechtsfolgen auslösen könne.

5

Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben, soweit er verurteilt worden ist.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen.

7

Sie halten die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

8

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beigeladenen ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Die Kläger, die zum Kreis der dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personen nach § 1 [X.] 1 [X.] gehören, haben wegen der Ausschlussnorm des § 7 [X.] 1 Satz 2 [X.] keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] gegen den Beigeladenen. Art 23 und Art 28 der [X.] 2004/83/[X.] ([X.], 12; aufgehoben mW vom 21.12.2013 durch Art 40 der Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl L 337, 9) vermitteln keine weiter gehenden, unmittelbaren Leistungsansprüche. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten aber für die Kläger zu 1 bis 3 für den gesamten August 2007, für den Kläger zu 4 nur für die [X.] vom 1. bis zum 27. dieses Monats, ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 [X.] 1 [X.] in Betracht; an seiner diesem Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung ([X.], 49 ff Rd[X.]2 = [X.]-3520 § 2 [X.]) hält der [X.] nicht fest. [X.]chließend kann der [X.] über Ansprüche nach § 2 [X.] und ebenso wenig über einen höheren Anspruch des [X.] zu 4 nach § 3 [X.] für die [X.] ab [X.] indes nicht entscheiden, weil ausreichende Feststellungen des [X.] zur Bedürftigkeit der Kläger (insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen) fehlen.

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung (nur noch) für August 2007; wegen der übrigen im Klage- und Berufungsverfahren anhängig gewesenen [X.]en hat sich der Rechtsstreit durch den zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren geschlossenen Teilvergleich (im Sinne eines sog [X.]) erledigt (§ 101 [X.] 1 [X.]G). Durch die Revision (ausschließlich) des Beigeladenen, der sich gegen seine Verurteilung durch das [X.] wendet, ist der Streitgegenstand nicht auf Leistungen nach dem [X.] beschränkt. Soweit sich dessen Verurteilung als rechtswidrig erweist und damit aufzuheben ist, ist von Amts wegen das Begehren der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung gegen die Beklagte unter Berücksichtigung denkbarer Anspruchsgrundlagen nach dem [X.] zu prüfen, wie es in der Berufungsinstanz mit den Berufungen der Kläger zu 2 bis 4 einerseits und der Berufung der Beklagten wegen ihrer Verurteilung durch das [X.] andererseits angefallen ist. Die Leistungen nach dem [X.] für August 2007 hat die Beklagte nach den Feststellungen des [X.] ohne Bescheid gezahlt und damit konkludent durch Auszahlung bewilligt (vgl dazu [X.], 49 ff Rd[X.] 11 = [X.]-3520 § 2 [X.]); insoweit wenden sich die Kläger mit ihren Anfechtungs- und Leistungsklagen gegen diese Entscheidungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2007 (§ 95 [X.]G).

Den Klägern stehen entgegen der Auffassung des [X.] im August 2007 Leistungsansprüche nach dem [X.] gegen den Beigeladenen nicht zu. Nach § 7 [X.] 1 Satz 2 [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] - [X.] 558 - erhalten hat) bzw (wegen der [X.] ab dem [X.]) nach § 7 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19.8.2007 - [X.] 1970 - erhalten hat) ist vom Bezug von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen, wer nach § 1 [X.] dem Leistungssystem des [X.] zugewiesen ist. Die Kläger waren [X.] im August 2007 leistungsberechtigt nach § 1 [X.] 1 [X.] [X.] (für die [X.] bis zum 27.8.2007 idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 - [X.] 721 - erhalten hat; für die [X.] ab dem [X.] idF des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.]), weil sie nach den bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 [X.] 5 [X.] waren. Dabei hat die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 [X.] 5 [X.] statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des [X.] und ist im vorliegenden Verfahren nicht dahin überprüfbar, ob sie materiellrechtlich zutreffend erteilt worden ist (vgl im Einzelnen B[X.] [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.] 11 ff mwN).

An der daraus folgenden Zuordnung der Kläger zum Leistungssystem des [X.] und dem Ausschluss von Leistungen nach dem [X.] ändert die [X.] 2004/83/[X.] nichts. Nach deren Art 28 [X.] 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen - was hier allenfalls in Betracht kommt - [X.] der "subsidiäre Schutzstatus" zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Sie tragen nach Art 23 [X.] 2 der [X.] dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in den Art 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

Es kann offen bleiben, ob den Eltern der Kläger tatsächlich als "Personen mit subsidiärem Schutz" (vgl Art 2 Buchst e iVm den Vorschriften des Kapitel V der [X.]) der "subsidiäre Schutzstatus" (vgl Art 2 Buchst f iVm den Vorschriften des Kapitel VI der [X.]) iS der Q[X.]lifikationsrichtlinie "zuerkannt" worden ist und die Kläger als ihre Familienangehörigen aus diesem Status ebenfalls Rechte ableiten könnten, wie das [X.] meint. Dies ist zweifelhaft und wäre ausgehend von der Rechtsansicht des [X.] weiter zu ermitteln gewesen; denn diejenigen Drittstaatsangehörigen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht in den Geltungsbereich der [X.] (vgl Erwägungsgrund 9 der Q[X.]lifikationsrichtlinie; dazu zuletzt [X.] <[X.]>, Urteil vom 18.12.2014 - [X.]/13 - Rd[X.]7 ff, NVwZ-RR 2015, 158, 159 f). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Eltern hätte aber Anlass zu der Überprüfung gegeben, ob hier (lediglich) ein [X.]chiebehindernis wegen ausschließlich individueller Gefahren (insbesondere wegen einer befürchteten Blutrache) bestand, und damit ein [X.]chiebehindernis, das die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art 15 Buchst c der [X.] erfüllt (zu solchen [X.]chiebehindernissen im Einzelnen BVerwGE 131, 198 ff Rd[X.] 14), möglicherweise gerade nicht vorlag.

Jedenfalls ergibt sich - unabhängig davon, ob die Verpflichtungen aus der Q[X.]lifikationsrichtlinie, die die Mitgliedstaaten bis zum 10.10.2006 umzusetzen hatten (vgl Art 38 [X.] 1 der [X.]), im vorliegend streitbefangenen [X.]raum in [X.] ausreichend umgesetzt waren, und unabhängig vom Status der Kläger - weder ein unmittelbarer Anspruch aus den genannten Vorschriften dieser [X.], wie das [X.] meint, noch besteht die Verpflichtung des nationalen Gerichts, innerstaatliches Recht - hier vor allem § 7 [X.] 1 Satz 2 [X.] - unangewendet zu lassen bzw gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, wenn die Verwirklichung von Richtlinienzielen innerhalb des [X.] ernsthaft gefährdet würde.

Vom Rat der [X.] erlassene Richtlinien (vgl Art 249 [X.] 1 des Vertrages zur Gründung der [X.] <[X.]Vtr> in der ab dem [X.] geltenden Fassung - [X.], 1 -, ratifiziert mit dem Gesetz zum [X.] vom 21.12.2001 - [X.]I 1666; nunmehr Art 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] - [X.], 47 -, ratifiziert mit dem Gesetz zum [X.] vom 8.10.2008 - [X.]I 1038) zielen grundsätzlich nicht darauf ab, in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar geltendes Recht zu schaffen; sie sind ein Instrument kooperativ-zweistufiger Rechtsetzung (vgl zu Art 288 A[X.]V etwa: [X.] in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 4. Aufl 2011, Art 288 A[X.]V Rd[X.]3; [X.] in [X.]/Hilf/ [X.], [X.], Art 288 A[X.]V Rd[X.] 104, Stand 8/2012; [X.] in [X.], [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl 2012, Art 288 A[X.]V Rd[X.] 68). [X.] verbindlich ist die [X.] für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel ([X.] [X.] 3 [X.]Vtr = Art 288 [X.] 3 A[X.]V). Hinsichtlich ihres Ziels bzw Ergebnisses müssen sie von den Mitgliedstaaten im Grundsatz in nationales Recht umgewandelt werden, bevor sie ihre Geltung gegenüber dem einzelnen Bürger entfalten (vgl ex-Art 10 [X.]Vtr = Art 291 [X.] 1 A[X.]V). Kommt der Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nach, kann die [X.] ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten (vgl ex-Art 226 [X.]Vtr = Art 258 A[X.]V); ein einklagbares Recht auf eine solche Verfahrenseinleitung steht dem von der [X.] potentiell begünstigten Einzelnen aber nicht zu (vgl [X.], Urteil vom 14.2.1989 - 247/87 -, Slg 1989, 291 ff Rd[X.] 11).

Nach der Rechtsprechung des [X.] kann zwar auch eine [X.] eine unmittelbare Wirkung haben. Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer [X.] inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die [X.] nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl nur [X.], Urteil vom 5.10.2004 - [X.]/01 bis [X.]/01, [X.]/01, [X.]/01, [X.]/01, [X.]/01, [X.]/01, [X.]/01, [X.]/01 - Slg 2004, [X.] Rd[X.] 103 mwN). Inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist eine Richtlinienbestimmung, wenn sie ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten, und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf, weil sich der Inhalt der Regelungen bereits vollständig aus der [X.] selbst ergibt (vgl etwa [X.], Urteil vom [X.] - 152/84 - Rd[X.] 52 ff, NJW 1986, 2178, 2180 f; sog "self-executing-Norm").

Art 28 [X.] 1 der Q[X.]lifikationsrichtlinie erfüllt diese Kriterien jedoch nicht (zu den Wirkungen der übrigen Vorschriften der Q[X.]lifikationsrichtlinie auf das innerstaatliche Ausländer- und Asylrecht etwa: [X.], [X.], 6 ff; Hecht in [X.]/Hund/Maaßen, [X.], 1. Aufl 2008, § 5 Rd[X.] 147); dies ergibt sich nach Auffassung des [X.]s auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ohne jeden Zweifel, sodass eine Pflicht zur Vorlage dieser Frage (vgl Art 267 [X.] 3 A[X.]V) nicht besteht. Obwohl diese Regelung den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses aufzeigt, ist schon aus [X.] 2 zu ersehen, dass die in [X.] 1 ausgesprochene Verpflichtung "die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats" zu gewähren, nicht bedingungslos besteht. Den Mitgliedstaaten verbleibt danach vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit, die Sozialhilfe für Personen, denen der "subsidiäre Schutzstatus" zuerkannt worden ist, auf "Kernleistungen" zu beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Abgesehen davon, ob der "subsidiäre Status" für eine leistungsrechtliche Gleichstellung nicht richtlinienkonform ausdrücklich zugestanden werden müsste, also insoweit ohnedies zwingend eine nationale Umsetzung verlangt, legt Art 28 [X.] 1 gerade nicht eine konkrete Ausgestaltung von Leistungen der Sozialhilfe fest, die allein aus dem [X.] heraus klar erkennbar, geschweige denn der Leistungshöhe nach bezifferbar wäre. Das entspricht dem in der Erwägung 6 der [X.] zum Ausdruck kommenden wesentlichen Ziel der [X.], dass [X.] allen Personen, die von der [X.] erfasst werden, in allen Mitgliedstaaten "ein Mindestniveau" von Leistungen geboten wird; die Bestimmung dieses Mindestniveaus (vor allem der Höhe nach) bleibt damit den Mitgliedstaaten überlassen. Auch die Erwägung 33, wonach es insbesondere zur Vermeidung [X.] Härtefälle angezeigt ist, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, gibt keine Hinweise auf ein konkret von der [X.] festgelegtes Niveau.

Die Erwägung 34, die das [X.] insoweit heranzieht, lässt schließlich kein anderes Ergebnis zu. Dort wird lediglich ausgeführt, bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden, und sodann näher bestimmt, was unter "Kernleistungen" zu verstehen ist. Zwar meint das [X.], die innerstaatliche Ausgestaltung der Regelungen, nach denen - verkürzt dargestellt - die Leistungen nach § 3 [X.] das Niveau der Leistungen nach dem [X.] und dem [X.] - ([X.]B XII) nicht erreichen, verstoße gegen die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen aus der [X.]; jedoch lässt sich daraus gerade nicht der weitergehende Schluss ziehen, die Q[X.]lifikationsrichtlinie selbst bestimme das zu erreichende Niveau nach Art 28 [X.] 1 und [X.] 2 abschließend.

Deutlicher wird dies noch in Art 23 [X.] 2 der Q[X.]lifikationsrichtlinie, der ebenfalls nicht abschließend und unmittelbar festlegt, welche Rechte den Familienangehörigen bezogen auf die zu gewährenden Leistungen der Sozialhilfe zukommen. Der Spielraum für innerstaatliche Regelungen bei der Gewährung von Ansprüchen für Familienangehörige, denen nicht auch zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, der schon nach dem Wortlaut des Art 23 [X.] 2 der Q[X.]lifikationsrichtlinie aufgezeigt wird ("sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist"), steht der Annahme von unmittelbaren Rechtswirkungen für den Einzelnen entgegen. Dies bestätigt die Erwägung 29, die sich auf diesen Artikel bezieht. Danach müssen Familienangehörigen nicht zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie der anerkannten Person; die den Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen müssen lediglich im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angemessen sein. Eine Festlegung dahin, in welcher Höhe - abgeleitet von Ansprüchen der anerkannten Person - Ansprüche den Klägern zustehen sollten, lässt sich daraus nicht erkennen.

Eine einschränkende, den Klägern den Zugang zum [X.] eröffnende richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts dahin, dass § 7 [X.] 1 Satz 2 [X.] nicht zur Anwendung kommt, scheidet aus den vom [X.] zutreffend dargestellten Gründen ebenfalls aus. Das Gebot zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (auch durch Gerichte) folgt zwar unabhängig von der Intention eines umsetzungswilligen Gesetzgebers aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß ex-Art 10 [X.]Vtr = Art 291 [X.] 1 A[X.]V [X.] gemäß [X.] [X.] 3 [X.]Vtr = Art 288 [X.] 3 A[X.]V (vgl etwa: [X.], Urteil vom 10.4.1984 - 14/83 -, Slg 1984, 1891 Rd[X.]6; [X.], Urteil vom 13.11.1990 - [X.]/89 -, Slg 1990, [X.] Rd[X.] 8). Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung darf jedoch - wie die verfassungskonforme Auslegung auch - zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten (vgl nur [X.], 32 ff). Selbst wenn also die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des § 3 [X.] im streitigen [X.]raum unabhängig von ihrer [X.]widrigkeit (vgl [X.] 132, 134 ff = [X.]-3520 § 3 [X.]; im Einzelnen sogleich) bezogen auf den von der Q[X.]lifikationsrichtlinie erfassten Personenkreis (zusätzlich) nicht richtlinienkonform gewesen wäre, berechtigt dies die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu einer Nichtanwendung der Regelungen.

Steht damit die Zuordnung der Kläger zum Leistungssystem des [X.] fest, kommen nur höhere Ansprüche nach dem [X.] in Betracht. Ob die Beklagte wegen dieser Ansprüche der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger nach § 10 [X.] iVm § 1 [X.] 1 Satz 1 des [X.] zur Ausführung des [X.] (vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das [X.] 1087) ist, wird das [X.] zu prüfen haben.

Alle Kläger haben für die [X.] vom 1.8. bis zum 27.8.2007 dem Grunde nach Anspruch auf ([X.] nach § 2 [X.] 1 [X.] (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004 - [X.] 1950 - erhalten hat; im Folgenden alte Fassung ); den Klägern 1 bis 3 steht dieser Anspruch nach der Umgestaltung der Voraussetzungen in dieser Norm mit Wirkung zum [X.] (dann idF, die die Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] erhalten hat; im Folgenden neue Fassung ) auch für die übrigen Tage des August 2007 dem Grunde nach zu; für den Kläger zu 4 kommen indes ab diesem [X.]punkt nur höhere Ansprüche nach § 3 [X.] in Betracht.

Nach § 2 [X.] 1 [X.] aF ist abweichend von den §§ 3 bis 7 [X.] das [X.]B XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 [X.] erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (sog [X.]).

Die Kläger haben mit den vom [X.] bindend festgestellten Bezugszeiten von Leistungen nach § 3 [X.] in der [X.] ihres Aufenthalts in [X.] bis zum 31.12.2004 und den ab dem 1.1.2005 bezogenen Leistungen nach dem [X.] die erforderliche, in § 2 [X.] 1 [X.] normierte [X.] für sog [X.] ab der erneuten Antragstellung zum [X.] erfüllt. Insoweit gibt der [X.] seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach allein [X.]en des Bezuges von Leistungen nach § 3 [X.] zur Erfüllung der [X.] dienen können. Soweit er in seiner Entscheidung vom [X.] ([X.], 49 ff = [X.]-3520 § 2 [X.]) bei der Auslegung der Vorschrift davon ausgegangen ist, dass zu Gunsten fiskalischer Erwägungen und der Intention, höhere Anreize für eine Arbeitsaufnahme zu schaffen, der Gedanke einer Integration durch die Dauer des Aufenthalts zulässigerweise in den Hintergrund tritt, hält er hieran nach der Entscheidung des [X.] ([X.]; [X.] 132, 134 ff = [X.]-3520 § 3 [X.]) nicht mehr fest. Bei der im Grundsatz auslegungsfähigen Vorschrift dürfen im Lichte der Entscheidung des [X.] fiskalische Gründe, die die Entscheidung des Gesetzgebers im Wesentlichen mitgetragen haben (zu den Motiven des Gesetzgebers im Einzelnen B[X.], aaO, Rd[X.]1 ff), nicht in den Vordergrund gestellt werden. Ein Bedarf an existenznotwendigen Leistungen für Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht in [X.] (im Sinne einer abgesenkten "Grundleistung") darf nämlich abweichend von dem gesetzlich bestimmten Bedarf anderer Hilfebedürftiger überhaupt nur festgelegt werden, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können ([X.] 132, 134 ff Rd[X.] 74 = [X.]-3520 § 3 [X.]). Diese aus Art 1 [X.] 1 Grundgesetz iVm dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Vorgabe schließt aber eine Auslegung aus, die einen Bezug von höheren Leistungen als den Grundleistungen generell als [X.] nicht ausreichen lässt; denn von einem nur vorübergehenden Aufenthalt und einer fehlenden Integration kann dann jedenfalls nicht mehr die Rede sein, wenn Leistungen bezogen werden, die der Gesetzgeber überhaupt erst im Falle eines verfestigten Aufenthalts gewährt.

Diese verfassungskonforme Auslegung der Regelungen über die [X.] in § 2 [X.] 1 [X.] ist geboten, auch wenn das [X.] über Fallgestaltungen wie die vorliegende, also auch die Problematik der [X.], entschieden hat, ohne die vom [X.] Nordrhein-Westfalen in den [X.] vom [X.] und [X.] Rechtsprechung des [X.]s unmittelbar zu beanstanden. Es hat die Geldleistungen nach § 3 [X.] 2 Satz 2 und Satz 3 iVm [X.] 1 Satz 4 [X.] in jeder Hinsicht als evident unzureichend angesehen, mithin unabhängig von der Dauer des Aufenthalts des Leistungsberechtigten im Inland und also auch unabhängig von der Auslegung des § 2 [X.] (vgl [X.] 132, 134 ff Rd[X.] 94 = [X.]-3520 § 3 [X.]). Dem kann aber nicht eine (bindende) Entscheidung dahin entnommen werden, eine andere Auslegung des § 2 [X.], als die ursprünglich vom [X.] vorgenommene, sei von [X.] wegen nicht geboten (so aber [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.11.2014 - [X.] 29/13 -, anhängig unter [X.] AY 1/15 R) oder gar unzulässig. Schließlich steht einer solchen Auslegung auch nicht entgegen, dass vorliegend ein [X.]raum streitig ist, der von der vom [X.] in der [X.] zu 3 getroffenen Anordnung (höhere Geldbeträge für die [X.] ab dem 1.1.2011) nicht erfasst ist. Die [X.] trifft jedoch keine Regelung über die hier entschiedene Frage.

Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bestehen nach den Feststellungen des [X.] nicht. In welcher Höhe der Anspruch auf [X.] den Klägern zusteht, hängt aber von ihrer Bedürftigkeit, insbesondere dem nach § 2 [X.] 1 [X.] aF iVm §§ 82 ff [X.]B XII zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sowohl der Kläger als auch ihrer Eltern ab; Feststellungen hierzu hat das [X.] bislang nicht getroffen. In § 2 [X.] 1 [X.] nF ist mit Wirkung vom [X.] die [X.] auf 48 Monate verlängert worden. Diese Rechtsänderung hat auf die Ansprüche der Kläger zu 1 bis 3 keinen Einfluss. Soweit weiterhin Bedürftigkeit besteht, erfüllen sie die Anspruchsvoraussetzungen für sog [X.] auch über den [X.] hinaus.

Der Kläger zu 4 kann indes nach § 2 [X.] 1 [X.] nF für die [X.] vom 28.8. bis zum [X.] - er selbst ist zu dieser [X.] noch keine 48 Monate alt gewesen - keinen Anspruch auf [X.] geltend machen. Höhere Leistungen kommen für ihn nur nach § 3 [X.] in Betracht, soweit - was der [X.] nicht beurteilen kann - zu seinen Ungunsten Einkommen und Vermögen fehlerhaft berücksichtigt worden ist. Die Voraussetzung der Erfüllung der [X.] für [X.] gilt auch für minderjährige Kinder, die in einer [X.] mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben; ein Abweichen von der zwingenden Regelung der [X.] für erst in [X.] geborene Kinder ist mit § 2 [X.] 3 [X.] in den bis zum 28.2.2015 geltenden Fassungen nicht vereinbar ([X.], 49 ff Rd[X.]5 f = [X.]-3520 § 2 [X.]; zur insoweit begünstigenden Änderung in § 2 [X.] 3 [X.] zum [X.] [X.] in juris PraxisKommentar [X.]B XII, 2. Aufl 2014, § 2 [X.] Rd[X.] 167). Die Änderung der [X.]en in § 2 [X.] 1 [X.] durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] stellt zulasten des [X.] zu 4 zwar eine unechte Rückwirkung dar; beachtlicher Vertrauensschutz, der eine solche Regelung verfassungsrechtlich unzulässig machen würde, besteht aber nicht (vgl ausführlich [X.], 49 ff Rd[X.]9 f = [X.]-3520 § 2 [X.]). Die Regelungen in § 2 [X.] 1 [X.] nF verlangen hier - anders als bei der Auslegung der für die [X.] beachtlichen Monate des Bezuges von Sozialleistungen - keine verfassungskonforme Auslegung. Das [X.], das die Leistungen nach § 3 [X.] als evident unzureichend angesehen hat, hat schließlich gleichwohl die Verlängerung der [X.]en insoweit nicht beanstandet, als es für vor dem 1.1.2011 liegende [X.]räume weiterhin die Anwendbarkeit des § 3 [X.] angeordnet hat ([X.] 132, 134 ff = [X.]-3520 § 3 [X.]).

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 7 AY 4/12 R

28.05.2015

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AY

vorgehend SG Aachen, 27. Mai 2008, Az: S 19 AY 13/07, Urteil

§ 7 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 24.03.2006, § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG vom 19.08.2007, § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG vom 14.03.2005, § 2 Abs 1 AsylbLG vom 19.08.2007, § 2 Abs 1 AsylbLG vom 30.07.2004, § 2 Abs 3 AsylbLG vom 26.05.1997, § 3 AsylbLG vom 31.10.2006, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 249 EG, Art 288 AEUV, Art 23 Abs 2 EGRL 83/2004, Art 28 Abs 1 EGRL 83/2004, Art 28 Abs 2 EGRL 83/2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. B 7 AY 4/12 R (REWIS RS 2015, 10474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10474

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