Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 5 StR 83/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8227

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[X.]:[X.]:BGH:2018:060618B5STR83.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 83/18

vom
6. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
6. Juni 2018 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

In Ergänzung zur Antragsschrift des [X.] schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision geltend gemachten Verletzung der Informationspflicht (Art. 6 MRK i.V.m. § 147 StPO) beruhen könnte. [X.] stellen die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu sei-nen Mittät.

.

ä-rungserfolg im Sinne des § 46b StGB dar, zumal die Mittäter unabhängig hier-von aufgrund von gesicherten [X.] ermittelt worden sind.
Mutzbauer
Sander
Schneider

König

Köhler

Meta

5 StR 83/18

06.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 5 StR 83/18 (REWIS RS 2018, 8227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8227

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