Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:060618B5STR83.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 83/18
vom
6. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
6. Juni 2018 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
In Ergänzung zur Antragsschrift des [X.] schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision geltend gemachten Verletzung der Informationspflicht (Art. 6 MRK i.V.m. § 147 StPO) beruhen könnte. [X.] stellen die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu sei-nen Mittät.
.
ä-rungserfolg im Sinne des § 46b StGB dar, zumal die Mittäter unabhängig hier-von aufgrund von gesicherten [X.] ermittelt worden sind.
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Köhler
Meta
06.06.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. 5 StR 83/18 (REWIS RS 2018, 8227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8227
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.