Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2010, Az. X R 37/08

10. Senat | REWIS RS 2010, 4823

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Gegenstand

Steuerliche Behandlung dänischer Altersrenten im Rahmen des Progressionsvorbehalts - Rechtsvergleichende Qualifizierung ausländischer Einkünfte bei Anwendung des deutschen Steuerrechts - Drei-Schichten-Modell bei Altersvorsorge und Altersbezügen - Prinzip der intertemporalen Korrespondenz - Prüfung der Einhaltung des Verbots der Doppelbesteuerung


Leitsatz

1. Dänische Renteneinkünfte aus der DSS und der ATP sind im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil zu berücksichtigen .

2. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Vergleichbarkeit von Altersrenten ist dann anzunehmen, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht .

3. Das Charakteristikum der Renten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist, dass sie der sog. Basisversorgung dienen. Zu den wesentlichen Merkmalen der Basisversorgung gehört, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung der Lebensunterhaltssicherung dienen .

Tatbestand

1

I. Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und erzielte im Streitjahr 2005 neben inländischen Einkünften auch [X.] [X.], und zwar Renteneinnahmen der "Den Sociale Sikringsstyrelse" ([X.]) in Höhe von 56.892 [X.] und der "[X.]" ([X.]) in Höhe von 10.248 [X.]. In seiner [X.] 2005 gab der Kläger Einkünfte aus diesen Renten in Höhe von 1.519 € als dem Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unterliegende sonstige Einkünfte an. Diesen Betrag ermittelte er wie folgt:

2

Renteneinnahmen

9.010,28 €

davon 18 %

1.621,86 €

Abzüglich [X.]

102,00 €

Renteneinkünfte gerundet

1.519,00 €

                                                                                                                   

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) berücksichtigte bei der Veranlagung 50 % der Renteneinnahmen (4.504 €) im Rahmen des [X.]. Der Einspruch des [X.] war nur insoweit erfolgreich, als das [X.] bei der Ermittlung der [X.]n [X.] den [X.] gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in Höhe von 102 € berücksichtigte.

4

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage des [X.] mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 685 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

5

Seine Revision begründet der Kläger wie folgt:

6

Das [X.] habe fälschlicherweise seine [X.]n Renten aus der [X.] sowie der [X.] als Leibrenten einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG angesehen. Entscheidendes Merkmal sei aber, ob die Beitragszahlungen zu einer steuerlichen Entlastung geführt hätten.

7

Das [X.] Sozialversicherungssystem unterscheide sich grundlegend von dem [X.] Sozialversicherungssystem. Während die [X.] Renten stets einkommensabhängig seien, sei die [X.] [X.]-Rente zeitabhängig. Sie werde ausschließlich aus Steuermitteln finanziert; eine Möglichkeit des [X.] gebe es nicht.

8

Eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbucht. [X.] EStG müsse in den Fällen erfolgen, in denen die Beiträge, auf denen die Leibrente beruhe, aus versteuertem Einkommen geleistet worden seien. Da die [X.]-Rente vollkommen steuerfinanziert werde, hätten seine Steuerzahlungen zur Finanzierung des [X.]n Rentensystems beigetragen. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, seine Steuerzahlungen teilweise als Sonderausgaben abzusetzen, sei seine [X.]-Rente aus versteuertem Einkommen finanziert worden.

9

Den Beitrag zur [X.] habe er, der Kläger, insgesamt aus versteuertem Arbeitslohn erbracht. Angesichts der Begrenzung des [X.] sei auch in [X.] keine steuerliche Entlastung eingetreten, weil die Abzugsmöglichkeiten für Sonderausgaben bereits anderweitig ausgeschöpft gewesen seien. Die [X.] lasse sich am ehesten mit der [X.] Rente der [X.] und der Länder ([X.]) vergleichen, bei der die Finanzverwaltung eine Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG anerkenne.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

für die Berechnung des [X.] die ausländischen [X.] mit 1.519 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

Das [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Rentenzahlungen des [X.] seien mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Die Frage, ob unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG auch Leibrenten von ausländischen Rentenversicherungsträgern zu erfassen seien, sei höchstrichterlich geklärt.

Der Kläger habe weder den Anspruch auf die [X.]-Rente noch den Anspruch auf die [X.] aufgrund von Zahlungen erworben, die sämtlich aus seinem versteuerten Einkommen gestammt hätten. Es sei nicht anzunehmen, dass die vom Kläger gezahlten Steuern ausgereicht hätten, einen Rentenanspruch des [X.] im Sinne einer kapitalgedeckten Altersversorgung zu begründen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die [X.]-Rentenzahlungen aus dem allgemeinen Steueraufkommen des [X.]n St[X.]tes finanziert würden. Der Umstand, dass die Höhe der [X.]-Rente nicht von der Höhe des vormaligen Einkommens und der Beschäftigungsdauer abhänge, sondern als Pauschalleistung abhängig von der Dauer der Wohnsitznahme in [X.] gezahlt werde, spreche zudem dafür, dass der Kläger seinen Rentenanspruch nicht aufgrund ausschließlich eigener Zahlungen erworben habe.

Den Anspruch auf die [X.] habe der Kläger ebenfalls nicht aufgrund ausschließlich eigener Zahlungen begründet. Der [X.] werde auch bei Arbeitnehmern, die in [X.] für einen [X.]n Arbeitgeber tätig sind, zu zwei Drittel vom Arbeitgeber und zu einem Drittel vom Arbeitnehmer erbracht. Jedoch werde der Beitragsanteil des Arbeitgebers in solchen Fällen in [X.] als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Das [X.] habe die Rechtsauffassung, es handele sich bei dem Arbeitgeberbeitrag an die [X.] um eine freiwillige Leistung, die mangels Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG der Lohnsteuer zu unterwerfen sei, im Rahmen einer Anrufungsauskunft des ehemaligen Arbeitgebers des [X.] gemäß § 42e EStG vertreten.

Eine Besteuerung der Rente mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] EStG käme nur dann in Betracht, wenn die Beiträge, die der Rente zugrunde lägen, sämtlich aus versteuertem Einkommen geleistet worden wären. Den Renten des [X.] lägen aber allenfalls teilweise aus versteuertem Einkommen stammende Beiträge zugrunde. Der Kläger sei im August 1988 von [X.] nach [X.] gezogen. Es sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeberanteil zur [X.] während der [X.], in der der Kläger seinen Wohnsitz in [X.] gehabt habe und dort seiner Beschäftigung nachgegangen sei, --wie für Arbeitnehmer in [X.] üblich-- nicht aus versteuertem Einkommen des [X.] gestammt habe. Ebenfalls sei aufgrund der Anrufungsauskunft des Arbeitgebers davon auszugehen, dass der Arbeitgeberanteil zur [X.] vor Wegfall des Zukunftssicherungsfreibetrags bis zu einem Betrag von 312 DM als steuerfrei behandelt worden sei.

Die [X.] sei nicht mit einer [X.]-Rente vergleichbar. Umlagezahlungen an die [X.] stellten sowohl hinsichtlich des Arbeitgeber- als auch des Arbeitnehmeranteils in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Arbeitgeberanteil werde dabei bis zu einem Betrag von 1.752 € nach § 40b EStG pauschal besteuert. Den darüber hinausgehenden Betrag sowie den Eigenanteil müsse der Arbeitnehmer individuell versteuern. Die Steuerpflicht der [X.]-Beiträge bestehe --im Gegensatz zu den hier strittigen [X.]-Beiträgen-- während der gesamten Dauer der Versicherungspflicht, so dass die [X.]-Rente insgesamt aus versteuertem Einkommen resultiere.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet und deshalb zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zutreffend ents[X.]hieden, dass die [X.] [X.] und [X.] im Rahmen des [X.] mit dem Besteuerungsanteil von 50 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] EStG zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind.

1. Das Besteuerungsre[X.]ht für die [X.] und [X.] steht auss[X.]hließli[X.]h [X.] zu. Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens zwis[X.]hen der [X.] und dem Königrei[X.]h [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Na[X.]hlass-, Erbs[X.]haft- und S[X.]henkungsteuern und zur Beistandsleistung in Steuersa[X.]hen ([X.]) vom 22. November 1995 ([X.] 1996, 2566 --[X.]-[X.]--) können Leistungen, die eine in einem Vertragsst[X.]t ansässige natürli[X.]he Person aufgrund des Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts des anderen Vertragsst[X.]ts erhält, nur in diesem anderen St[X.]t besteuert werden. Kennzei[X.]hen dieser Leistungen ist, dass sie vom St[X.]t oder von öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versi[X.]herungsträgern erbra[X.]ht werden ([X.] in Debatin/Wassermeyer [X.] Art. 18 [X.] 12). Zu diesen Renten zählen --hierüber besteht zwis[X.]hen den Parteien kein [X.] sowohl die [X.]Rente als au[X.]h die [X.]. Das [X.] hat festgestellt, dass die [X.]Rente eine beitragsunabhängige gesetzli[X.]he Volksrente für alle Einwohner zur Abde[X.]kung der Risiken Alter und Invalidität ist, die aus Steuermitteln finanziert wird, während [X.] ein beitragsabhängiges Bes[X.]häftigtenrentensystem für Arbeitnehmer zur Abde[X.]kung des Risikos Alter und zum Teil Tod darstellt.

2. [X.] hat das Re[X.]ht, diese [X.] Renteneinkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Der Progressionsvorbehalt ergibt si[X.]h zwar ni[X.]ht aus Art. 24 Abs. 1 Bu[X.]hst. a [X.]-[X.] (vgl. au[X.]h [X.], a.a.[X.], Art. 24 [X.] 9), sondern aus § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]) ist dessen Anwendung aber ni[X.]ht nur auf die Fälle bes[X.]hränkt, in denen eine Steuerfreistellung auf dem sog. Methodenartikel des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens --im Streitfall Art. 24 [X.]-[X.]-- beruht. Vielmehr gilt der Progressionsvorbehalt, soweit das eins[X.]hlägige Doppelbesteuerungsabkommen wie hier das [X.]-[X.] die Berü[X.]ksi[X.]htigung eines [X.] ni[X.]ht verbietet, au[X.]h für Einkünfte, die na[X.]h einem Doppelbesteuerungsabkommen nur im anderen Vertragsst[X.]t besteuert werden dürfen und damit bereits dur[X.]h die sog. Zuteilungsnorm --hier Art. 18 Abs. 2 [X.]-[X.]-- im Wohnsitzst[X.]t freigestellt sind ([X.]-Ents[X.]heidungen vom 19. Dezember 2001 [X.]/00, [X.]E 197, 495, [X.], 302; vom 15. Mai 2002 [X.]/01, [X.]E 199, 224, [X.], 660; vom 17. Dezember 2003 [X.], [X.]E 204, 263, [X.], 260; vom 10. Dezember 2008 [X.]/08, [X.]/NV 2009, 769, m.w.N.).

3. Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind die von der [X.] Besteuerung freigestellten ausländis[X.]hen Einkünfte ohne ausdrü[X.]kli[X.]he abwei[X.]hende [X.] na[X.]h Art, Höhe sowie persönli[X.]her und sa[X.]hli[X.]her Zure[X.]hnung na[X.]h [X.] Re[X.]ht zu ermitteln ([X.]/[X.], EStG, 29. Aufl., § 32b [X.] 2, m.w.N.).

a) Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungen, den landwirts[X.]haftli[X.]hen Alterskassen, den berufsständis[X.]hen Versorgungseinri[X.]htungen und aus Rentenversi[X.]herungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG erbra[X.]ht werden, gehören zu den sonstigen Einkünften und sind mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] Satz 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Zu diesen Leistungen aus den gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungen gehören au[X.]h Leistungen aus ausländis[X.]hen gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungen (Senatsbes[X.]hluss vom 25. März 2010 [X.]/09, [X.]Ents[X.]heidungsdienst --DStRE-- 2010, 598). Dies folgt aus der Regelung des mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] EStG korrespondierenden § 10 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG [X.] in Kir[X.]hhof, EStG, 9. Aufl., § 10 [X.] 20 und § 22 [X.] 37; Kulosa in [X.]/[X.]/[X.], § 10 EStG [X.] 126; S[X.]hreiben des [X.] --[X.]-- vom 30. Januar 2008 [X.] - [X.], [X.] - S 2345/08/0001, [X.], 390, Tz 88).

b) Bei der Anwendung des [X.] Steuerre[X.]hts ist stets eine re[X.]htsverglei[X.]hende Qualifizierung der ausländis[X.]hen Einkünfte na[X.]h [X.] Re[X.]ht vorzunehmen. Verglei[X.]hbarkeit von Altersrenten ist dann anzunehmen, wenn die ausländis[X.]he Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typis[X.]hen Merkmalen der inländis[X.]hen Leistung entspri[X.]ht, d.h. na[X.]h Motivation und Funktion glei[X.]hwertig ist. Da eine völlige Identität kaum denkbar ist, muss si[X.]h diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigens[X.]haften beider Leistungsarten bes[X.]hränken und andere als unwesentli[X.]h für den Verglei[X.]h auss[X.]heiden. Maßgebli[X.]he Gesi[X.]htspunkte sind die [X.] der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur na[X.]h nationalem Verständnis (Urteil des [X.] --BSG-- vom 21. Juli 2009 [X.]/7a [X.] 36/07 R, juris, m.w.N.).

Ents[X.]heidend ist damit einerseits die Verglei[X.]hbarkeit der [X.] [X.] und [X.] mit denen der [X.] gesetzli[X.]hen Sozialversi[X.]herung und andererseits ihre Unters[X.]heidbarkeit und Abgrenzbarkeit von den [X.] betriebli[X.]hen Altersrenten bzw. von den Renten der individuellen (privaten) Altersvorsorge.

[X.]) Das wesentli[X.]he Charakteristikum der Einkünfte des § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] EStG ist, dass sie die erste S[X.]hi[X.]ht des von der Sa[X.]hverständigenkommission zur Neuordnung der steuerre[X.]htli[X.]hen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (--Sa[X.]hverständigenkommission--, S[X.]hriftenreihe des [X.], Bd. 74) der Neuregelung zugrunde gelegten "[X.]" bilden und der Basisversorgung dienen. Zu dieser ersten S[X.]hi[X.]ht der Basisversorgung gehören Leibrenten, die aus einem auf dur[X.]h Beiträge erworbenen Anspru[X.]h gegen einen gesetzli[X.]hen oder privaten Vermögensträger auf lebenslängli[X.]he Versorgung frühestens ab seinem 60. Lebensjahr gezahlt werden und bei denen die Anwarts[X.]haften ni[X.]ht vererbli[X.]h, ni[X.]ht übertragbar, ni[X.]ht beleihbar, ni[X.]ht veräußerbar und ni[X.]ht kapitalisierbar sein dürfen (vgl. au[X.]h Sa[X.]hverständigenkommission, a.a.[X.], S. 13). Davon abzugrenzen sind die steuerli[X.]h geförderten Produkte der privaten Altersvorsorge na[X.]h §§ 10a und 79 ff. EStG und die betriebli[X.]he Altersvorsorge, die zur zweiten S[X.]hi[X.]ht der kapitalgede[X.]kten Zusatzversorgung gehören, sowie die zur dritten S[X.]hi[X.]ht zählenden Kapitalanlageprodukte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, es aber ni[X.]ht müssen.

Au[X.]h im europare[X.]htli[X.]hen Rahmen wird zwis[X.]hen der ersten Säule der Altersversorgung der gesetzli[X.]hen Sozialversi[X.]herung und der zweiten Säule, der betriebli[X.]hen Altersversorgung, unters[X.]hieden. Die gesetzli[X.]hen Rentensysteme werden im Allgemeinen dur[X.]h eine Pfli[X.]htmitglieds[X.]haft für alle Bes[X.]häftigten oder die Wohnbevölkerung gekennzei[X.]hnet. In der Regel werden diese Systeme na[X.]h dem [X.] finanziert. Die Rente ist st[X.]tli[X.]h abgesi[X.]hert und das System wird in der Regel von einer öffentli[X.]hen Einri[X.]htung verwaltet. Dem steht die betriebli[X.]he Altersversorgung gegenüber, die von einem Arbeitgeber allein oder aufgrund eines Tarifvertrags oder dur[X.]h Einzel- oder Gruppenvertrag zwis[X.]hen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder ihren Vertretern eingeri[X.]htet wird. Zumeist zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge an eine Versorgungseinri[X.]htung, die diese Mittel anlegt und aus deren Vermögen die Leistungen der Bere[X.]htigten bezahlt werden (vgl. die Mitteilung der [X.] an den Rat, das [X.] und den Wirts[X.]hafts- und Sozialauss[X.]huss vom 8. Juni 2001 - Beseitigung der steuerli[X.]hen Hemmnisse für die grenzübers[X.]hreitende betriebli[X.]he Altersversorgung ([X.], unter 2.1).

[X.]) Die Einordnung einer Altersrente als gesetzli[X.]he Rente der Basisversorgung oder als (betriebli[X.]he) Rente der Zusatzversorgung hat erhebli[X.]he steuerli[X.]he Konsequenzen. Die Alterseinkünfte der Basisversorgung werden gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] EStG na[X.]hgelagert besteuert, bei steuerli[X.]her Abziehbarkeit der entspre[X.]henden Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem jährli[X.]hen Betrag von 20.000 €/ 40.000 €. Der Übergang zur vollständigen na[X.]hgelagerten Besteuerung erfolgt s[X.]hrittweise bis zum [X.], um zu vermeiden, dass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. Au[X.]h die zur zweiten S[X.]hi[X.]ht gehörenden Einkünfte aus der steuerli[X.]h geförderten betriebli[X.]hen Zusatzversorgung werden grundsätzli[X.]h na[X.]hgelagert besteuert, wobei es für sie keine Übergangsregelung gibt. Eine vorgelagerte Besteuerung, die zur [X.] gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] führen könnte, ist bei einer betriebli[X.]hen Zusatzversorgung nur in dem ([X.] mögli[X.]h, in dem die Beiträge in der Vorsorgephase ni[X.]ht steuerli[X.]h gefördert wurden. Demgegenüber werden Kapitalanlageprodukte, deren Beiträge im Gegensatz zu den Versorgungsmaßnahmen der anderen beiden S[X.]hi[X.]hten in der Ansparphase steuerli[X.]h ni[X.]ht entlastet wurden, vorgelagert besteuert (Sa[X.]hverständigenkommission, a.a.[X.], S. 15 f.).

[X.][X.]) Wesentli[X.]he Merkmale der Basisversorgung sind, dass die Renten erst bei Errei[X.]hen einer bestimmten Altersgrenze bzw. Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssi[X.]herung dienen (vgl. [X.] vom 21. Juli 2009 [X.]/7a [X.] 36/07 R, juris, und vom 18. Dezember 2008 B 11 [X.] 32/07 R, [X.], 211, unter [X.] 12). Die tatsä[X.]hli[X.]he Verwendung für die Altersversorgung wird dadur[X.]h si[X.]hergestellt, dass die Rentenversi[X.]herungsansprü[X.]he ni[X.]ht beleihbar, ni[X.]ht vererbli[X.]h, ni[X.]ht veräußerbar, ni[X.]ht übertragbar und ni[X.]ht kapitalisierbar sind (Senatsbes[X.]hluss in [X.], 598 zum Vorbezug zur [X.] Wohneigentumsförderung; [X.] in Kir[X.]hhof, a.a.[X.], § 10 [X.] 12). Die zu erbringenden Beitragszahlungen beruhen zudem auf einer gesetzli[X.]hen Anordnung, die Versi[X.]herung für den betroffenen Personenkreis ist obligatoris[X.]h und die Leistungen sind als Leistungen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Art zu erbringen (vgl. [X.] in [X.], 211, zu § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Dritten Bu[X.]hs Sozialgesetzbu[X.]h).

dd) [X.] ist dagegen, ob das ausländis[X.]he Altersversorgungssystem die zu beurteilende Rentenversi[X.]herung au[X.]h der Basisversorgung zuordnet. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die Versorgungseinri[X.]htung im Rahmen eines [X.] oder im Wege eines Umlageverfahrens finanziert wird. Dies zeigt bereits die Tatsa[X.]he, dass die [X.] Rentenversi[X.]herung auf dem Umlageverfahren beruht, während die [X.] Versorgungswerke si[X.]h na[X.]h Maßgabe des Anwarts[X.]haftsde[X.]kungs- oder des offenen [X.] finanzieren. Der Aufbau einer eigenen kapitalgede[X.]kten Altersversorgung wird zudem dur[X.]h § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG begünstigt (vgl. Senatsbes[X.]hluss in [X.], 598, unter II.2.d).

4. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorstehenden Erwägungen sind sowohl die [X.]Rente als au[X.]h die [X.] als Leibrente i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] EStG anzusehen.

a) Die [X.] [X.]Rente ist ein auss[X.]hließli[X.]h steuerfinanziertes Altersvorsorgesystem für die gesamte [X.] Bevölkerung mit einer Leistung, die von der Dauer des Wohnsitzes in [X.] abhängig ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Besteuerung der Altersvorsorge, 2008, 142). Diese Rente ist eine Leistung öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Art, die mit einer [X.] Rente aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung verglei[X.]hbar ist. Ihre Auszahlung beginnt grundsätzli[X.]h mit Errei[X.]hen einer bestimmten Altersgrenze, die Zahlung ist eine Entgeltersatzleistung und dient der Si[X.]herung des Lebensunterhalts im Alter. Dass es si[X.]h um keine beitragsfinanzierte Rente handelt, sie vielmehr aus Steuermitteln finanziert wird, ist unerhebli[X.]h. So beruht au[X.]h ein Teil der [X.] Sozialversi[X.]herungsrente auf einem Bundeszus[X.]huss und ist insoweit eine steuerfinanzierte Transferleistung (vgl. hierzu Urteil des [X.] vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, [X.] 105, 73, 105, unter [X.]; siehe au[X.]h unten II.6.b [X.]).

b) Die [X.] ist eine beitragsabhängige st[X.]tli[X.]he Zusatzrente. Sie ist eine Pfli[X.]htversi[X.]herung für Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 66 Jahren, die mit einer Wo[X.]henarbeitszeit von mindestens neun Stunden in [X.] arbeiten (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], a.a.[X.], 144).

[X.]) Damit ist sie mit der [X.] Rentenversi[X.]herung verglei[X.]hbar. Dass der Kläger als in [X.] längerfristig tätiger Arbeitnehmer von dieser Sozialversi[X.]herungspfli[X.]ht befreit war und als freiwilliges Mitglied in der [X.] bleiben konnte, ändert ni[X.]hts an der obligatoris[X.]hen Versi[X.]herungspfli[X.]ht. Au[X.]h die [X.] gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung kennt die freiwillige Versi[X.]herung na[X.]h § 7 des [X.] ([X.]); sie wies in der Vergangenheit mit der Höherversi[X.]herung na[X.]h § 234 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) Finanzierungselemente auf, bei denen die Leistungsansprü[X.]he zumindest teilweise an freiwillig gezahlte Beiträge anknüpften (siehe au[X.]h [X.] vom 21. Juli 2009 [X.]/7a [X.] 36/07 R, juris).

[X.]) Die [X.] unters[X.]heidet si[X.]h --entgegen der Auffassung des [X.]-- wesentli[X.]h von der [X.]. Der [X.] hat bereits früher ents[X.]hieden, dass die [X.] zu den Pensionskassen i.S. des § 40b EStG gehört (Senatsurteil vom 4. Oktober 1990 [X.]/90, [X.]E 162, 298, [X.] 1991, 89, und Urteil vom 22. September 1995 [X.], [X.]E 179, 72, [X.] 1996, 136). Im Gegensatz zum Regelfall der Beitragszahlungen im System der [X.] beruhen die an die [X.] zu leistenden Beiträge ni[X.]ht auf gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htbeiträgen, sondern werden auf der Grundlage einer privatre[X.]htli[X.]hen Gruppenversi[X.]herung gezahlt (Senatsurteil in [X.]E 162, 298, [X.] 1991, 89 unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 16. März 1988 [X.], Versi[X.]herungsre[X.]ht 1988, 575). Die [X.] dient damit der betriebli[X.]hen Altersversorgung und ist ni[X.]ht Teil der Basisversorgung.

[X.][X.]) Die [X.] kann infolgedessen ni[X.]ht wie eine [X.] ledigli[X.]h mit dem Ertragsanteil na[X.]h § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] besteuert werden. Wie der eindeutige Wortlaut des Satzes 1 des [X.]. [X.] zeigt, regelt diese Norm --abgesehen von dem in Satz 2 genannten [X.] nur die Besteuerung sol[X.]her Renten, die ni[X.]ht zur Basisversorgung i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] EStG gehören.

Von der [X.] werden im Rahmen der betriebli[X.]hen Altersversorgung geleistete Renten au[X.]h nur erfasst, wenn sie auf (lohn-)versteuerten Beiträgen beruhen (vgl. [X.]/Weber-Grellet, a.a.[X.], § 22 [X.] 104). Die [X.] wird damit ledigli[X.]h dann gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] besteuert, wenn die Leistungen u.a. ni[X.]ht auf Ansprü[X.]hen beruhen, die dur[X.]h steuerfreie Zuwendungen na[X.]h § 3 Nr. 56 EStG erworben wurden. Bei der umlagefinanzierten betriebli[X.]hen Altersvorsorge der [X.] gab es bis zur Einführung des § 3 Nr. 56 EStG keine Steuerbefreiung der [X.] in der "Ansparphase", es bestand ledigli[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Lohnsteuerpaus[X.]halierung gemäß § 40b EStG, sodass die [X.] insoweit vorgelagert zu besteuern ist. Die daraus resultierende [X.] wurde vom [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h als verfassungsgemäß angesehen (Urteil in [X.] 105, 73, unter [X.]). Erst seit dem 1. Januar 2008 kann au[X.]h bei umlagefinanzierten Versorgungseinri[X.]htungen --wie dies für die kapitalgede[X.]kten betriebli[X.]hen Versorgungseinri[X.]htungen bereits seit 2002 dur[X.]h § 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beitragszahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und ab 2005 an Direktversi[X.]herungen) eingeführt wurde-- aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 56 EStG dur[X.]h steuerfreie Zuwendungen eine betriebli[X.]he Altersversorgung aufgebaut werden, deren Versorgungsleistungen dann aber gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG bei Zufluss voll besteuert werden (vgl. dazu au[X.]h Senatsurteil vom 19. Januar 2010 [X.], [X.]E 228, 223, [X.]/NV 2010, 986; [X.]-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, [X.]E 225, 68, [X.] 2010, 194).

5. Da beide [X.] Renten als Leibrenten aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] EStG anzusehen sind, muss bei ihnen ebenso wie bei [X.] Renten das sog. Prinzip der intertemporalen Korrespondenz eingehalten werden. Der Gesetzgeber hat dur[X.]h das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung ab dem [X.] die na[X.]hgelagerte Besteuerung eingeführt, sodass § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] EStG die Renten erfasst, die auf steuerli[X.]h entlasteten Beiträgen beruhen, d.h. bei denen die Beitragszahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG geltend gema[X.]ht werden können (vgl. zuletzt Senatsbes[X.]hluss in [X.], 598, unter [X.], m.w.N.).

a) Grundsätzli[X.]h sind die Altersvorsorgeaufwendungen, die an ausländis[X.]he Sozialversi[X.]herungsträger gezahlt werden, steuerli[X.]h ebenso wie Aufwendungen an die [X.] Rentenversi[X.]herung abziehbar; § 10 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG differenziert bei Beiträgen an Sozialversi[X.]herungsträger ni[X.]ht na[X.]h dem Sitz des Zahlungsempfängers (vgl. au[X.]h Senatsbes[X.]hluss vom 18. Dezember 1991 [X.]/91, [X.]/NV 1992, 382). Es ist au[X.]h unerhebli[X.]h, dass die Zahlungen auf einer freiwilligen Mitglieds[X.]haft des [X.] zur [X.] beruhen, da § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a EStG freiwillige Beiträge genauso wie Pfli[X.]htbeiträge zu gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebenen Versorgungseinri[X.]htungen behandelt (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.], § 10 [X.] 75 Sti[X.]hwort "Freiwillige Beiträge", m.w.N.).

Damit konnten die Beiträge zur [X.] gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a EStG in [X.] grundsätzli[X.]h steuermindernd geltend gema[X.]ht werden (vgl. au[X.]h Oberfinanzdirektion [X.], Verfügung vom 19. Januar 2006 S 2255/19 - [X.], Der Betrieb 2006, 2438); dem Grundsatz der intertemporalen Korrespondenz wurde Re[X.]hnung getragen.

b) Diesem Ergebnis steht ni[X.]ht § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG entgegen, der für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen voraussetzt, dass sie ni[X.]ht in unmittelbarem wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dabei kann es im Streitfall dahingestellt bleiben, ob eine sol[X.]he Abzugsbes[X.]hränkung für Arbeitnehmerbeiträge zu einer (ausländis[X.]hen) gesetzli[X.]hen Sozialversi[X.]herung, die zu in [X.] steuerbefreiten Einkünften führen, einer Überprüfung am Maßstab des Verfassungsre[X.]hts und des Re[X.]hts der Europäis[X.]hen Union standhielte, wenn ein Steuerpfli[X.]htiger weder im Ausland no[X.]h im Inland die Vorsorgeaufwendungen geltend ma[X.]hen könnte (vgl. au[X.]h Senatsbes[X.]hluss in [X.]/NV 1992, 382).

Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG gilt jedenfalls ni[X.]ht bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 EStG. Na[X.]h § 32b Abs. 2 EStG ist der besondere Steuersatz na[X.]h Abs. 1 derjenige, der si[X.]h ergibt, wenn bei der Bere[X.]hnung der Einkommensteuer die steuerfreien ausländis[X.]hen Einkünfte einbezogen werden. Sind aber die ausländis[X.]hen Einkünfte --wenn au[X.]h nur für Zwe[X.]ke des besonderen Steuersatzes-- in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen, so verlieren sie insoweit ihren Charakter als steuerfreie Einnahmen. Dies hat zur Folge, dass bei der Anwendung des [X.] der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes ni[X.]ht nur die na[X.]h einem [X.] steuerfreien Einkünfte hinzuzure[X.]hnen sind. Es sind au[X.]h die weiteren von der Höhe bzw. von der Steuerfreiheit der Einkünfte abhängigen Besteuerungsgrundlagen zu verändern (vgl. Senatsbes[X.]hluss in [X.]/NV 1992, 382).

6. In der Berü[X.]ksi[X.]htigung der beiden [X.] Renten mit dem Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.]. [X.] EStG bei der Anwendung des [X.] liegt --im Gegensatz zur Auffassung des [X.]-- keine unzulässige Doppelbesteuerung.

a) Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass die vom [X.] in seinem Rentenurteil in [X.] 105, 73, unter [X.]. ausdrü[X.]kli[X.]h geforderte Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der gesetzli[X.]hen Ausgestaltung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und der darauf beruhenden Altersbezüge au[X.]h bei der Anwendung des [X.] Berü[X.]ksi[X.]htigung finden muss. Es kommt zwar streng genommen gar ni[X.]ht zu einer doppelten Besteuerung der Altersrenten wegen deren Ni[X.]htbesteuerung im Inland; bei der Bere[X.]hnung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 2 EStG müssen die Alterseinkünfte aber dem [X.] Re[X.]ht entspre[X.]hend ermittelt werden, so dass die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, die an die Besteuerung einer (au[X.]h ausländis[X.]hen) Leibrente --vor allem im Rahmen der Übergangsregelung-- gestellt werden, entspre[X.]hend zu bea[X.]hten sind.

b) Die Einhaltung des Verbots der Doppelbesteuerung im Rahmen der Anwendung des [X.] ist abstrakt dana[X.]h zu prüfen, ob es bei Zugrundelegung des [X.] Steuerre[X.]hts zu einer Doppelbesteuerung gekommen wäre. Die tatsä[X.]hli[X.]he steuerli[X.]he Behandlung im Ausland bleibt dagegen unberü[X.]ksi[X.]htigt.

Dieser Ansatz entspri[X.]ht der sog. isolierenden Betra[X.]htungsweise, die der erkennende Senat au[X.]h der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob die Vors[X.]hriften in Bezug auf die steuerli[X.]he Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen einen Steuerpfli[X.]htigen dadur[X.]h diskriminieren, dass der Sonderausgabenabzug unabhängig davon gewährt wird, dass die künftigen Renten einem steuerli[X.]h ungünstigeren Steuerregime eines anderen Mitgliedst[X.]tes unterworfen werden (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 [X.], [X.]E 225, 421, [X.] 2009, 1000, unter [X.] [X.]).

[X.]) Bei der [X.]Rente können weder [X.] no[X.]h Umsatz- no[X.]h Verbrau[X.]hsteuerzahlungen als Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesehen werden. Mangels geleisteter Vorsorgeaufwendungen ist eine Doppelbesteuerung ausges[X.]hlossen. In Bezug auf den insoweit verglei[X.]hbaren Bundeszus[X.]huss bei der Sozialversi[X.]herungsrente hat das [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt, es fehle an einem hinrei[X.]henden sa[X.]hli[X.]hen Grund für die [X.], soweit die Rentenzahlungen auf dem Bundeszus[X.]huss beruhten ([X.]-Urteil in [X.] 105, 73, 105, unter [X.]).

[X.]) Beurteilt man die [X.] na[X.]h [X.] Steuerre[X.]ht, kommt es ni[X.]ht darauf an, ob die Arbeitgeberbeiträge zu Re[X.]ht ni[X.]ht na[X.]h § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei belassen wurden. Bei gegebener Steuerfreiheit wären diese Beiträge ni[X.]ht steuerli[X.]h belastet gewesen. Zu einer steuerli[X.]hen Entlastung wäre es jedo[X.]h au[X.]h gekommen, wenn die Arbeitgeberbeiträge, wie in der Anrufungsauskunft des Arbeitgebers des [X.] angenommen, steuerpfli[X.]htiger Lohn des [X.] gewesen wären. Dies hätte nämli[X.]h zur Folge gehabt, dass es in den Beitragsjahren bis 2004 ni[X.]ht zu einer Kürzung des [X.] na[X.]h § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.[X.] gekommen wäre. Der Kläger hätte damit eine steuerli[X.]he Entlastung seiner Vorsorgeaufwendungen errei[X.]ht, die mit der eines selbständigen Steuerpfli[X.]htigen verglei[X.]hbar gewesen wäre. Da na[X.]h den Feststellungen des [X.] die Beiträge des [X.] ni[X.]ht oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen haben und au[X.]h andere Anhaltspunkte für eine doppelte Besteuerung weder vorgetragen wurden no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h sind, kann insoweit ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung im Rahmen der Prüfung des fiktiv zugrunde zu legenden [X.] Steuerre[X.]hts ni[X.]ht festgestellt werden.

Meta

X R 37/08

14.07.2010

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 27. September 2007, Az: 2 K 53/07, Urteil

§ 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2002 vom 05.07.2004, § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst c EStG 2002 vom 05.07.2004, § 32b Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 32b Abs 2 EStG 2002, Art 18 Abs 2 DBA DNK, § 22 Nr 5 EStG 2002 vom 05.07.2004, § 10 Abs 2 Nr 1 EStG 2002 vom 05.07.2004

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2010, Az. X R 37/08 (REWIS RS 2010, 4823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4823

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