Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2022, Az. X ZR 88/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1973

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Gegenstand

Pauschalreisevertrag: Anspruch des vor Reisebeginn zurückgetretenen Reisenden auf Auskunft über die maßgeblichen Umstände für die Angemessenheit der vom Reiseveranstalter geforderten Entschädigung


Leitsatz

1. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB a.F. geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

2. Einem Reisenden, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist und die Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises begehrt, steht gegen den Reiseveranstalter kein Anspruch auf Auskunft über die genannten Umstände zu.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 13. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2019 wird hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die beklagte [X.] aus übergegangenem Recht auf teilweise Rückzahlung der Vergütung für eine Pauschalreise nach Rücktritt vor Reisebeginn in Anspruch.

2

Der Reisende schloss im Jahr 2017 mit der Beklagten einen Vertrag über eine Pauschalreise zu einem Preis von 3.903 Euro. Fünfzehn Tage vor Antritt der Reise erklärte er den Rücktritt vom Vertrag. Die Beklagte behielt von dem gezahlten Reisepreis eine pauschale Entschädigung in Höhe von 2.726 Euro ein. Aus einer Reiserücktrittsversicherung erhielt der Reisende hiervon einen Teilbetrag von 2.576 Euro ersetzt.

3

Der Versicherer hat etwaige Erstattungsansprüche gegen die Beklagte zum Zwecke des [X.] an die Klägerin abgetreten. Diese begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die Höhe der ersparten Aufwendungen und der durch anderweite Verwendung der Reiseleistungen erzielten Erlöse, Vorlage der Verträge mit Leistungsträgern, hilfsweise dazu die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, sowie die Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenen Betrags.

4

Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.

5

Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Wege des Teilurteils zur Auskunft verurteilt und die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin Vorlage von Verträgen, Rechnungen und Abrechnungen und hilfsweise hierzu die Versicherung an Eides Statt begehrt. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige Revision der Beklagten führt hingegen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt.

7

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der mit dem Hauptantrag verfolgte Ersatzanspruch sei auf die Zedentin dem Grunde nach übergegangen.

9

Soweit der Reiseveranstalter im Fall des Rücktritts des Reisenden den Reisepreis aufgrund unzutreffender Berechnung der Stornokosten einbehalte, stehe dem Reisenden ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Dieser Ersatzanspruch gehe gemäß § 86 [X.] auf den [X.] über. Die Klägerin könne den übergegangenen Anspruch auf der Grundlage des § 651i Abs. 2 BGB aF berechnen. Die vertragliche Pauschalierung sei unwirksam. Für die Voraussetzung der Angemessenheit sei der Reiseveranstalter darlegungsbelastet. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte schulde daher Auskunft aus § 242 BGB. Weitergehende Ansprüche auf Vorlage von Belegen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt bestünden hingegen nicht.

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht.

a) Ein ursprünglich dem Reisenden zustehender Rückzahlungsanspruch ist in Höhe der erbrachten Versicherungsleistungen gemäß § 86 Abs. 1 [X.] auf den Versicherer übergegangen, von dem die Klägerin den [X.] herleitet.

Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, findet § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf eine Reiserücktrittskostenversicherung Anwendung ([X.], Urteil vom 21. April 2021 - [X.], NJW 2021, 2118 Rn. 10 ff.). Zu den übergangsfähigen Ansprüchen zählen entgegen der Auffassung der Beklagten auch solche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Rn. 14 ff.). Ob die Klägerin im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin zu der erbrachten Leistung verpflichtet war, ist unerheblich (Rn. 18).

b) Hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung vom Versicherer an die Klägerin macht die Beklagte keine Einwendungen geltend.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zu.

a) Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach [X.] und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. September 2020 - [X.], NJW 2021, 765 Rn. 51).

Bestand, Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen ([X.], Urteil vom 11. Februar 2015 - [X.], NJW 2015, 2809 Rn. 24 ff.; Urteil vom 26. Juni 2013 - [X.], [X.], 1381 Rn. 24).

b) Im Streitfall steht der Klägerin danach ein Auskunftsanspruch schon deshalb nicht zu, weil ein Reisender, der vor Reisebeginn vom Vertrag zurückgetreten ist, Auskünfte der in Rede stehenden Art nicht benötigt, um seinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen.

aa) Nach § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB aF verliert der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn den Anspruch auf den Reisepreis. Ob dem Reisenden, der die Vergütung bereits gezahlt hat, hieraus lediglich ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB oder ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB erwächst, kann dahingestellt bleiben. Beide Vorschriften führen im Streitfall zu demselben Ergebnis.

bb) Nach § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] kann der Reiseveranstalter in der genannten Konstellation eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

cc) Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Angemessenheit der geforderten Entschädigung maßgeblichen Umstände liegt beim Reiseveranstalter.

(1) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] ist ein Gegenrecht, das der Reiseveranstalter dem Anspruch des Reisenden auf Erstattung des bereits gezahlten Reisepreises entgegenhalten kann. Dementsprechend obliegt es dem Reiseveranstalter, die Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs darzulegen und zu beweisen.

Sofern der Reiseveranstalter die Entschädigung auf der Grundlage der konkret entstandenen Aufwendung berechnet, hat er demgemäß darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, welche Aufwendungen er erspart hat und welche Reiseleistungen er anderweit verwenden konnte (BT-Drucks. 8/2343 S. 12).

(2) Sofern der Reiseveranstalter seinen Entschädigungsanspruch auf eine vertragliche Pauschalierung gemäß § 651i Abs. 3 BGB aF stützt, muss er darlegen und erforderlichenfalls unter Beweis stellen, welche Möglichkeiten zur Ersparnis von Aufwendungen oder zur anderweiten Verwendung von Leistungen gewöhnlicherweise bestehen.

Nach § 651i Abs. 3 BGB aF kann vertraglich für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Prozentsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt hierfür Kriterien.

Nach der Rechtsprechung des Senats müssen gegebenenfalls die unterschiedlichen Reisearten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB aF zu zahlen wäre. Eine Klausel, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2014 - [X.]/12, [X.]Z 203, 335 = [X.] 2015, 138 Rn. 39 ff.).

Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen ([X.], Urteil vom 3. November 2015 - [X.], NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - [X.], [X.] 2015, 144 Rn. 31).

Die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung eines pauschalen Prozentsatzes auch für die konkrete Reise dürfen hierbei nicht zu gering angesetzt werden, weil dem Reisenden der Einwand, im konkreten Fall sei die Ersparnis oder der anderweitige Erwerb höher als gewöhnlich, grundsätzlich verwehrt ist ([X.], [X.] 2015, 138 Rn. 41).

dd) Bei dieser Ausgangslage ist ein Reisender auf Informationen des von der Klägerin begehrten Inhalts nicht angewiesen, um den Rückzahlungsanspruch geltend zu machen.

(1) Der Reisende genügt seiner Darlegungslast schon dadurch, dass er einen wirksamen Rücktritt und die vorherige Zahlung des Reisepreises vorträgt.

Sofern der Reiseveranstalter dem sich daraus ergebenden Rückzahlungsanspruch auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen pauschalierten Anspruch auf Entschädigung entgegenhalten will, liegt es gegebenenfalls an ihm, im Einzelnen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, welche Aufwendungen bei Reisen der in Rede stehenden Art gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen. Sofern er die Entschädigung konkret berechnen will, muss er die Ersparnisse und anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten im konkreten Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Soweit er seiner Darlegungs- oder Beweislast nicht nachkommt, ist der Rückzahlungsanspruch begründet, ohne dass es weiteren Vortrags seitens des Reisenden oder dessen Rechtsnachfolgern bedarf.

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Zubilligung eines Auskunftsanspruchs nach [X.] und Glauben auch nicht geboten, um den Reisenden vor möglichen Kostenrisiken zu bewahren.

Falls der Reiseveranstalter vorprozessual keine Angaben zu den ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten macht, unterliegt der Reisende allerdings dem Risiko, dass er einen Rechtsstreit über die Erstattungsforderung zumindest teilweise verliert, wenn der Reiseveranstalter im Prozess der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachkommt. Diesem Risiko unterliegt jedoch jeder Kläger, wenn der Beklagte ein Gegenrecht geltend macht. Es rechtfertigt für sich gesehen nicht, dem Schuldner auf der Grundlage von § 242 BGB Auskunftspflichten aufzuerlegen, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht.

Aus dem [X.] des § 651i BGB aF ergibt sich kein weitergehendes Schutzbedürfnis. Der Reisende ist sogar in gewissem Umfang besser geschützt als ein sonstiger Gläubiger. Zumindest dann, wenn der Reiseveranstalter vorprozessual unzutreffende oder unvollständige Angaben macht, kommt eine materiellrechtliche Pflicht zur Tragung von unnötig entstandenen Prozesskosten aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 241 Abs. 2 BGB) in Betracht.

Besondere Umstände, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung nahelegen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

ee) Danach sind im Streitfall keine Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen oder Abgabe einer Versicherung an Eides Statt entstanden, die auf die Klägerin hätten übergehen können.

c) Mangels eines Anspruchs auf Auskunft kann die Klägerin auch nicht die Vorlage von Belegen oder die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen.

III. Soweit das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgewiesen hat, erweist sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO).

Die Klage ist insoweit schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin ein Auskunftsanspruch nicht zusteht. Die Revision der Klägerin kann deshalb keinen Erfolg haben.

IV. Aus denselben Gründen ist die Sache, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, insgesamt zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Soweit die Klägerin Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt begehrt, ist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt unbegründet.

V. In dem noch beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren über den Zahlungsanspruch (zur Anhängigkeit in zweiter Instanz [X.] ZPO/[X.], 43. Edition, § 254 ZPO Rn. 29) wird die Klägerin Gelegenheit zur Bezifferung ihres Rückzahlungsanspruchs und die Beklagte Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu den für die Berechnung der pauschalen oder konkreten Entschädigung maßgeblichen Umständen haben. Sollte die Beklagte insoweit nichts Relevantes darlegen, ist der Zahlungsanspruch in Höhe der vom Versicherer erbrachten Leistung begründet.

VI. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

1. Über die Kosten der ersten und zweiten Instanz wird das Berufungsgericht einheitlich in dem noch ausstehenden Schlussurteil zu entscheiden haben.

2. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat hingegen der Senat zu entscheiden.

[X.], das über ein Rechtsmittel gegen ein Teilurteil entscheidet, hat über die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu befinden, wenn es über die in diesen Rechtszug gelangten Ansprüche ohne Einschränkung durch Endurteil entscheidet ([X.], Urteil vom 17. April 1984 - [X.], NJW 1984, 1901, 1902 [insoweit nicht in [X.]Z 91, 126]).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil nur die Ansprüche auf Auskunft, Vorlage von Belegen und Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in die Revisionsinstanz gelangt sind und der Senat über diese Ansprüche abschließend entscheidet.

3. Gemäß § 97 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin zur Last.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 88/20

18.01.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München I, 13. Oktober 2020, Az: 13 S 306/20

§ 242 BGB, § 651i Abs 2 BGB vom 02.01.2002, § 651i Abs 3 BGB vom 02.01.2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2022, Az. X ZR 88/20 (REWIS RS 2022, 1973)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 549-550 REWIS RS 2022, 1973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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