Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 30.09.2020, Az. 1 BvR 2869/18

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 3084

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. [X.] 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung seiner Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. [X.] 72, 34 <38 f.>). Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach [X.] zu entscheiden, § 34a Abs. 3 [X.]. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 [X.]), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen dar (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.] 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden wäre (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. [X.] 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>).

3

2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung nicht anzuordnen. Weder war die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich, noch hat die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt der Ablehnung des [X.] gegen einen Sachverständigen beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen. Vielmehr ist die Erledigung eingetreten, weil der Beschwerdeführer sich trotz Bedenken von dem von ihm abgelehnten Sachverständigen hat untersuchen lassen und anschließend der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht im Wege eines Vergleichs der Prozessbeteiligten beendet worden ist. Umstände, welche die Ausnahme vom Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen begründen könnten, liegen nicht vor.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2869/18

30.09.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend SG Berlin, 22. November 2018, Az: S 115 U 214/18, Beschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 30.09.2020, Az. 1 BvR 2869/18 (REWIS RS 2020, 3084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3084

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 609/21

1 BvR 856/22

Zitiert

1 BvR 309/11

Zitieren mit Quelle:
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