Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2012, Az. 2 StR 122/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3394

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 122/12

vom

6.
September 2012

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.
hier:
[X.] wegen Besorgnis der Befangenheit
-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat am
6.
September 2012 beschlos-sen:

1. Die Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 5. Juli 2012 gegen Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr.
Ernemann sowie die [X.] am [X.] Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach und [X.]in am [X.]-gerichtshof Dr.
[X.] werden als unzulässig verworfen.

2. Die Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 5.
Juli 2012 gegen die [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Appl, Prof.
Dr.
[X.]
und Prof.
Dr.
[X.] werden als
unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 2. Dezember 2011 wegen schwerer Brandstiftung und anderem zu einer [X.] von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass vier Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Gegen das Urteil hat Rechtsanwalt O.

als Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit der (ausgeführten) Sachrüge begründet. Zur Entscheidung über die Revision ist nach dem [X.] des 2. Strafsenats des [X.] dessen Spruchgruppe
1 berufen, der neben dem Vorsitzenden die [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Appl, Prof.
Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
[X.] angehören.
In einer auf den 12. Juni 2012 datierten dienstlichen Erklärung gemäß
§
30 [X.] wies [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] auf "Ereignisse" hin, die nach einer von ihm am 4. April 2012 zu anderen Befangenheitsanträgen abgegebenen dienstlichen Erklärung eingetreten seien und "im Zusammenhang mit der Rechtsprechungsänderung des 2. Strafsenats
zum Umgang mit der 1
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nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Senats" stünden. Ferner fügte er eine von ihm verfasste, auf den 31. Mai 2012 datierte dienstliche Erklärung bei und ergänzte die eingereichten Schreiben mit einer dienstlichen Erklärung vom 26.
Juni 2012. Auf diese Erklärungen wird Bezug genommen.
Mit [X.] vom 5. Juli 2012 rügte der Verteidiger des Angeklagten "die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts hinsichtlich des an der Entschei-dung beteiligten Vorsitzenden [X.]s am [X.] Dr.
Ernemann" und lehnte mit [X.] vom selben Tag neben diesem die [X.] am Bun-desgerichtshof Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Appl, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
[X.], Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach sowie die [X.]in am [X.] Dr.
[X.] wegen
Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er auf die in den dienstlichen Erklärungen von Prof.
Dr.
[X.] wiedergegebenen [X.], "die ein hohes Interesse des Präsidiums des [X.] sowie auch der Dienstvorgesetzten der an
der Entscheidungsfindung im 2.
Strafsenat beteiligten [X.] daran
[dokumentiere], dass die ursprünglich vom Senat vertretene Rechtsansicht zur Besetzung des Senats aufgegeben bzw.
zurückgestellt wird und dass an dieser geänderten Rechtsansicht nach den im 08.02.2012 verkündeten Urteil geschehenen Änderungen
der Rechtsan-[X.] am 18.01.2012 die Mitglieder des 2.
Strafsenats angehört hat und dass nach dieser Anhörung eine Anpassung der Rechtsansicht durch Mitglieder des 2.
Strafsenats erfolgte, begründet die Besorgnis der Befangen-heit der jeweiligen [X.]". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.] des Verteidigers des Angeklagten vom 5. Juli 2012 Bezug genom-men.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 stellte der 2.
Strafsenat des [X.]ge-richtshofs zu der
dienstlichen Erklärung gemäß §
30 [X.] fest, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s am [X.] Prof.
Dr.
[X.] zu rechtfertigen.
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Nach Erhebung einer weiteren, auf Vorsitzenden [X.] am [X.]ge-richtshof
Becker bezogenen Besetzungsrüge lehnte der Verteidiger des Ange-klagten nunmehr auch die an dem Beschluss vom 4.
Juli 2012 beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Die mit [X.] vom 5.
Juli 2012 abgelehnten [X.] am
[X.]ge-richtshof Dr.
Appl, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
[X.], Prof.
Dr.
[X.] sowie [X.]in am [X.] Dr.
[X.] haben -
nachdem der Senat "keine Bedenken gegen die Zulässigkeit" der Befangenheitsanträge hatte -
dienstliche Erklärun-gen abgegeben; [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.] hat in einer Erklärung vom 26. Juli 2012 mitgeteilt, dass er derzeit keine dienstliche Erklä-rung abgebe, [X.] am
[X.] Dr.
Eschelbach hat mit einem "Vermerk" seine Antragsschrift an das Dienstgericht des [X.] vom 31.
Mai 2012 vorgelegt. Auf diese Erklärungen bzw. den Vermerk (mit Anlage) wird verwiesen.
Der Verteidiger des Angeklagten hat mitgeteilt,
dass er keine weitere Stellungnahme abgebe. Der [X.] sieht keinen Grund, der [X.] sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten [X.] zu rechtfertigen.
1. Die [X.] gegen Vorsitzenden [X.] am [X.]ge-richtshof Dr.
Ernemann sowie die [X.] am [X.] Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach sowie die [X.]in am [X.] Dr.
[X.] sind unzuläs-sig.
Die vom Antragsteller besorgte Befangenheit der abgelehnten [X.] bezieht sich, wie sich aus der Antragsbegründung und dem zeitlichen Ablauf der von ihm eingereichten Schriftsätze ergibt, auf die anstehende Sachent-scheidung des [X.], also auf die "Entscheidungsfindung" über die Revision des Angeklagten. An dieser Entscheidung wird Vorsitzender [X.] am [X.] [X.] infolge Eintritts in den Ruhestand, der 5
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mit Ablauf des 30. Juni 2012 erfolgt ist, nicht mitwirken; insofern besteht auch kein berechtigtes fortwirkendes Interesse an der sachlichen Verbescheidung des
Antrags. [X.] am [X.] Dr.
[X.] und Dr.
Eschelbach so-wie [X.]in am [X.] Dr.
[X.] gehören der zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten berufenen Spruchgruppe
1 des 2.
Strafsenats nicht an. Hinsichtlich dieser [X.] gehen die Ablehnungsgesu-che daher ins Leere
(vgl. [X.], Beschluss vom 26. Januar 1994 -
3 ARs 41/93, [X.]R [X.]
§
26a Unzulässigkeit 6; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
24
Rn.
2 mwN). Die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe
sind [X.] zur Begründung einer
Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet; dies führt zur
Unzulässigkeit dieser [X.]
(vgl. §
26a Abs.
1 Nr.
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 31. August 2011 -
2 BvR 1979/08; [X.],
Beschluss vom 17. Dezember 2009 -
3 [X.], [X.], 401, jeweils mwN).
Die Unzulässigkeit kann auch der nach § 27 [X.] zur Entscheidung be-rufene Spruchkörper feststellen ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 -
4 [X.]; KK-[X.], [X.], 6. Aufl.,
§ 27 Rn. 5, 14; [X.]
aaO, §
27 Rn.
9 jeweils mwN).
2. Auch im Übrigen haben die [X.] keinen Erfolg.
a) Grundlage der Entscheidung des Senats ist der [X.] des [X.] vom 5. Juli 2012.
Der zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufene Spruchkör-per darf bei seiner Entscheidung nur diejenigen Gründe berücksichtigen, die in
dem Antrag innerhalb des von §
25 [X.] vorgegebenen zeitlichen Rahmens geltend gemacht worden sind ([X.]/[X.]/[X.], §
27 [X.] Rn.
12; [X.] aaO, §
27 Rn.
9 jeweils mwN). Dies belegen §
25 Abs. 1 Satz
2 [X.], wonach der Antragsteller alle Ablehnungsgründe gleichzeitig vorzubrin-gen hat, §
26 Abs. 2 Satz 1 [X.], der deren Glaubhaftmachung fordert, und 10
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insbesondere §
26a Abs. 1 Nr. 2 [X.], nach dem ein Ablehnungsantrag als unzulässig zu verwerfen ist, wenn ein Ablehnungsgrund nicht angegeben ist (vgl. auch KK-[X.] aaO,
§ 26
Rn. 3; dem
Urteil des [X.] vom 14. September 1971 -
5 [X.]/71,
JR 1972, 119 m.
abl. [X.] [X.],
liegt insofern eine besondere, vorliegend nicht gegebene Fallgestaltung zugrunde).
Soweit in den im vorliegenden Verfahren erholten dienstlichen Erklärun-gen der abgelehnten [X.], der stattdessen von [X.] am [X.]gerichts-hof Prof.
Dr.
[X.] vorgelegten Erklärung
sowie dem Vermerk (nebst Anlage) von [X.] am [X.] Dr. Eschelbach neue oder andere Umstände vorgebracht wurden, als sie der Antragsteller geltend gemacht hat, müssen sie daher unberücksichtigt bleiben (vgl. auch [X.] 1972, 119, 121; KK-[X.] aaO,
§
26a Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.],
§ 26 [X.] Rn. 4 mwN).
b) Auf dieser Grundlage sind die [X.] gegen [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Appl, Prof.
Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
[X.] -
wie auch die bereits unzulässigen Befangenheitsanträge -
un-begründet.
aa) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem [X.] steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die [X.] und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet ([X.], Beschlüsse vom 13. Mai 2009 -
2 BvR 247/09; vom 26. Juni 2008 -
2 BvR 2067/07 jeweils mwN). Der Gesetzgeber hat deshalb in [X.] Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die [X.]bank im Einzelfall nicht mit [X.]n besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen ([X.], Beschluss vom 6. Mai 2010 -
1 BvR 96/10, [X.] 2011, 92
mwN). Dem dienen die Regelungen in §§ 22 ff. [X.] (vgl. KK-[X.] aaO,
§ 22 Rn. 1; [X.] aaO,
Vor § 22 Rn. 1 jeweils mwN).

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Befangenheit ist mithin ebenso wie die Unparteilichkeit auf den konkret zu entscheidenden Fall bezogen (vgl. [X.], Urteile vom 12. Juni 2008 -
26771/03 [E.

./. [X.]], [X.], 12, 15; vom 10. August 2006 -
75737/01 [Sch.

./. [X.]], NJW 2007, 3553, 3554); sie [X.] sich auf die innere Haltung des [X.]s zum Verfahrensgang und zum Ausgang des betreffenden Verfahrens (vgl. etwa [X.], Urteil vom 12.
November 2009 -
4 [X.], [X.], 342, mwN; KK-[X.] aaO,
§
24 Rn. 3).
[X.]) Hieraus ergibt sich, dass
die Befangenheitsanträge offensichtlich un-begründet
sind, soweit mit ihnen auf Entscheidungen des Präsidiums des Bun-desgerichtshofs zur Besetzung des 2. Strafsenats abgestellt wird. Etwaige [X.] können als solche nicht den Vorwurf der Befangenheit begrün-den, sondern allenfalls mit einer Besetzungsrüge beanstandet werden.
[X.]) Völlig ungeeignet zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit sind aber auch Erwägungen, die allein darauf abstellen, dass der 2. Strafsenat seine Rechtsansicht zu seiner ordnungsgemäßen Besetzung bzw. den sich [X.] ergebenden Folgen (Aussetzung oder Weiterführung des Verfahrens) ge-ändert hat.
Neue oder bessere Rechtserkenntnis kann für sich eine Befangen-heit nicht begründen.
dd) Erfolglos sind die Befangenheitsanträge indes ebenfalls, soweit mit ihnen geltend gemacht bzw. in den Raum gestellt wird, die "Anpassung der Rechtsansicht" zur Ordnungsmäßigkeit der
Besetzung des 2. Strafsenats bzw. den sich daraus ergebenden Folgen stehe in Zusammenhang mit der Anhörung durch das Präsidium des [X.]
vom 18. Januar 2012 und einem "bedenklichen Umgang mit [X.]n, die [zur Ordnungsmäßigkeit der Beset-zung
bzw. deren Folgen] eine Mindermeinung vertreten" und an ihr festhalten, etwa durch die Einsichtnahme des Präsidenten des [X.] in ein [X.] und damit auch in die in diesem [X.] befindlichen dienstlichen Erklärungen
abgelehnter [X.] am [X.].
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Auch nach den dienstlichen Erklärungen von [X.] am [X.]ge-richtshof Prof. Dr. [X.], auf die der Verteidiger des Angeklagten die [X.] stützt, wurde mit
oder während der Anhörung durch das Präsidium des [X.] am 18. Januar 2012 bzw. nach der Einsichtnahme des Präsidenten des [X.] in ein [X.] kein "Druck" ausgeübt, der sich in irgendeiner Weise auf Entscheidungen des 2. Strafsenats in der Sa-che, also über den Erfolg oder Misserfolg der Rechtsmittel
der bei diesem Se-nat anhängigen oder anhängig werdenden Verfahren, bezog. Vielmehr ging es -
nach diesen dienstlichen Erklärungen
-
bei der Anhörung durch das Präsidium um den Beschluss des
2. Strafsenats vom 11.
Januar 2012, in dem die Revisi-onshauptverhandlung ausgesetzt worden war, um dem Präsidium Gelegenheit zu geben, die Besetzung dieses Senats mit dem "[X.]" zu ändern, und die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Folgen. Die
vom Antragsteller besorgte "Anpassung der Rechtsansicht" ist im Urteil des 2. Strafsenats vom 8. Februar 2012 ausdrücklich jedoch nicht in Bezug auf die Frage der ordnungs-gemäßen Besetzung, sondern allein in Bezug darauf erfolgt, dass mit Rücksicht darauf, dass es andernfalls zu einem partiellen Stillstand der Rechtspflege kä-me, den beim Senat anhängigen Revisionen Fortgang gegeben werden soll, um dem Gebot der Rechtsschutzgewährung Rechnung zu tragen. Bei einer sol-chen, den Interessen eines Angeklagten entsprechenden
"Anpassung der Rechtsansicht" hat ein vernünftiger Angeklagter -
der bei einem von ihm oder für ihn gestellten Ablehnungsantrag den Maßstab für die Prüfung der Besorgnis der Befangenheit setzt -
keine Gründe zu besorgen, dass die [X.] ihm
bei der Entscheidung über seine Revision nicht mit der gebotenen Neutralität und Distanz gegenübertreten. Dies gilt auch, soweit im Urteil vom 8.
Februar 2012 weiter ausgeführt ist, dass "die richterliche Unabhängigkeit nach Art.
97 Abs.
1 GG partiell zurückstehen" müsse und der Senat "nach der Entscheidung des Präsidiums gehalten" sei, "in seiner Meinung nach verfassungswidriger Beset-zung zu entscheiden". Diese Ausführungen belegen, dass auch nach Ansicht des dortigen Spruchkörpers die richterliche Unabhängigkeit gerade nicht in [X.] auf die Sachentscheidung über das Rechtsmittel des Revisionsführers [X.]
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troffen war, sondern durch eine vermeintlich verfassungswidrige Besetzung
aufgrund des [X.] des [X.]. Eine solche lag indes nicht vor. Vielmehr hat das [X.]verfassungsgericht mit Beschluss vom 23.
Mai
2012 (2 BvR 610/12
und 625/12, NJW 2012, 2334) entschieden, dass die Besetzung des 2. Strafsenats mit Vorsitzendem [X.] am [X.]ge-richtshof [X.] nicht verfassungswidrig war und dabei auch festgestellt, dass eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten [X.] bei der Anhörung auszuschließen sei.
ee) Hinzu kommt, dass [X.] am [X.] Dr.
Appl, Prof.
Dr.
[X.] und Dr. [X.] -
wie auch [X.] am [X.] Prof.
Dr.
[X.] -
am 18. Januar 2012 vom Präsidium des [X.]
gar nicht angehört wurden, so dass auf sie dort jedenfalls unmittelbar nicht im Sinne der vom Antragsteller besorgten "Anpassung der Rechtsansicht" [X.] worden sein kann. Zudem haben -
wie sich ebenfalls aus den dienstlichen Stellungnahmen ergibt -
[X.] am [X.] Dr.
Appl und Prof.
Dr.
[X.] weder an der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012 (zur Aussetzung eines Verfahrens wegen nicht ordnungsgemäßer Beset-zung des Senats) noch an der vom 8. Februar 2012 (zur Fortsetzung dieses Verfahrens), [X.] am [X.] Dr. [X.] lediglich an der Ent-scheidung vom 8. Februar 2012 (nicht aber an der vom 11. Januar 2012) und [X.]in am [X.] Dr. [X.] nur an der vom 11. Januar 2012 (nicht aber an der vom 8. Februar 2012) mitgewirkt, so dass bei diesen die Annahme einer "Anpassung ihrer Rechtsansicht" lediglich eine nicht belegte Spekulation darstellt, mithin zur Begründung der Besorgnis der
Befangenheit ungeeignet ist.
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Es liegen daher für einen vernünftig urteilenden Angeklagten keine [X.] Anhaltspunkte für die Besorgnis vor, dass es den abgelehnten [X.]n bei der Sachentscheidung über
sein am 23. März 2012 beim [X.]ge-richtshof eingegangenes Rechtsmittel an der erforderlichen Neutralität und [X.] fehlt.

Roggenbuck

Mutzbauer

Quentin

Spaniol

Reiter

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Meta

2 StR 122/12

06.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2012, Az. 2 StR 122/12 (REWIS RS 2012, 3394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3394

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