Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2018, Az. I ZR 18/18

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 2943

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Gegenstand

Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Berechnung der Haftungshöchstsumme bei Beschädigung des Gutes unter Hinzurechnung des Gewichts des unbeschädigt gebliebenen Verpackungs- oder Lademittels


Leitsatz

Bei einer der CMR unterfallenden Beförderung ist im Falle der Entwertung des Gutes bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 CMR das Gewicht des Verpackungs- oder Lademittels nicht hinzuzurechnen, wenn dieses unbeschädigt geblieben ist und ohne Einschränkung für weitere Transporte verwendet werden kann.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 10. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] erteilte der Klägerin am 7. September 2015 den Auftrag, eine 72 P.   -Motoren umfassende Sendung von der [X.] in [X.]per Lkw zur Spedition S.     in [X.] zu befördern. Die Klägerin reichte den Transportauftrag an die Beklagte weiter, die ihrerseits einen weiteren Unterfrachtführer einsetzte. Durch dessen Verschulden kam es auf dem Transport am 8. September 2015 zu einem Unfall, durch den an den Motoren ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die [X.] hat ihren Schaden mit 322.515,20 € beziffert.

2

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten den Gegenwert von 149.320,24 Sonderziehungsrechten des [X.] nebst Zinsen begehrt. Sie ist dabei von einer summenmäßig beschränkten Haftung der Beklagten und von einem Rohgewicht der Sendung von 17.928 kg ausgegangen. Dieses Gewicht hat sie nach der Summe des Gewichts der 72 Motoren (12.528 kg) und dem Gewicht von zwölf unbeschädigt gebliebenen Motorengestellen (5.400 kg) ermittelt.

3

Das [X.] hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Die Beklagte hat ihre Verurteilung in Höhe des Gegenwerts von 104.358,24 Sonderziehungsrechten nebst Zinsen (12.528 kg x 8,33 Sonderziehungsrechte) hingenommen und nur wegen des weiter ausgeurteilten, den Wert der Motorengestelle betreffenden Betrags Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage geführt ([X.], [X.] 2018, 144).

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat die teilweise Abweisung der Klage wie folgt begründet:

6

In das für die Höhe der zu leistenden Entschädigung maßgebliche [X.] der Sendung sei das Gewicht der zwölf unbeschädigt gebliebenen und wiederverwendbaren Transportgestelle nicht einzurechnen. Der Wortlaut des Art. 23 Abs. 3 [X.] spreche dafür, bei einem [X.] nur die Differenz zwischen dem Gesamtgewicht der Sendung und dem Gewicht ihres abgelieferten Teils zu berücksichtigen. Mit dem Begriff [X.] werde lediglich klargestellt, dass das [X.] mitberücksichtigt werden solle. Daraus folge aber nicht, dass das Gewicht von Verpackungs- und Lademittel als unselbständiger Teil des Gewichts des mit deren Hilfe beförderten [X.] zu behandeln und deshalb auch dann als fehlend anzusehen sei, wenn die Verpackungs- oder Lademittel unbeschädigt geblieben seien. Bei wertender Betrachtung seien diese, soweit sie wiederverwendbar seien, dem unbeschädigt gebliebenen Teil der Sendung zuzuschlagen. Aus dem Zweck des Art. 23 Abs. 3 [X.], den Frachtführer vor einer unzumutbar hohen Haftung zu schützen, folge nicht, dass die Haftungsgrenzen auch für den Fall des [X.]s im Vorhinein exakt abschätzbar sein müssten. Im Streitfall seien die unbeschädigt gebliebenen Transportgestelle demnach als selbständige Stücke anzusehen. Die [X.] bemesse sich hier daher nach dem Gewicht der Motoren ohne die Transportgestelle.

7

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

8

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ([X.]), das auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag anzuwenden ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 [X.]), für Beschädigung des [X.] in der [X.] zwischen dessen Übernahme und dessen Ablieferung haftet. Es ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beschädigung des [X.] im Sinne von Art. 17 Abs. 1, Art. 25 [X.] auch vorliegt, wenn die Beschädigung zur vollständigen Entwertung des [X.] in Gestalt eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens führt ([X.], Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - [X.], [X.] 2018, 11 Rn. 13 = [X.], 188 mwN).

9

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der [X.] sei auf den Gegenwert von 104.358,24 [X.] beschränkt.

a) Bei Beschädigung des [X.] hat der Frachtführer gemäß Art. 25 Abs. 1 [X.] den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 [X.] festgestellten Wertes des [X.] berechnet wird. Die Entschädigung darf nach Art. 25 Abs. 2 [X.] jedoch bestimmte Beträge nicht übersteigen und zwar a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre und b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des [X.] darf die Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 [X.] 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des [X.]s nicht übersteigen. Bei dieser Rechnungseinheit handelt es sich nach Art. 23 Abs. 7 Satz 1 [X.] um das Sonderziehungsrecht des [X.].

b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Haftung der [X.] sei nach Art. 25 Abs. 2 [X.] beschränkt. Die Revision hat insoweit keine [X.] erhoben. Das Berufungsgericht hat der Berechnung der Haftungshöchstsumme allein das Gewicht der vollständig entwerteten Motoren (12.528 kg) und nicht das Gewicht der unbeschädigt gebliebenen und wiederverwendbaren Transportgestelle (5.400 kg) zugrunde gelegt; es hat deshalb angenommen, die Haftung der [X.] sei auf den Gegenwert von 104.358,24 [X.] beschränkt (12.528 kg x 8,33 Sonderziehungsrechte). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

aa) Die Frage, ob bei einer Entwertung des [X.] das Gewicht des unbeschädigt gebliebenen Verpackungs- oder Lademittels bei der Berechnung der Höhe des Schadens hinzuzurechnen ist, wenn das Verpackungs- oder Lademittel mit [X.] keine wirtschaftliche Einheit bildet und daher einen eigenen Wert verkörpert, ist im Schrifttum umstritten.

(1) Soweit die Frage bejaht wird, wird darauf hingewiesen, dass Art. 23 Abs. 3 [X.] schlechthin auf jedes fehlende Kilogramm (französisch: "kilogramme du poids brut manquant"; englisch: "kilogram of gross weight short"), also die Differenz zwischen dem [X.] mit und ohne Verlust abhebt, wobei zum [X.] anteilig alles gehört, was dem Schutz der Sache dient oder wodurch die Einzelgegenstände zur Erleichterung des Transports zusammengefasst sind (vgl. mit dieser Begründung [X.], Transportrecht, 9. Aufl., Art. 25 [X.] Rn. 8 in Verbindung mit Art. 23 [X.] Rn. 14; vgl. auch Staub/Reuschle, HGB, 5. Aufl., Art. 23 [X.] Rn. 52; [X.].HGB/[X.], 3. Aufl., Art. 23 [X.] Rn. 24; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., Art. 23 Rn. 18; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., Art. 25 [X.] Rn. 6; ebenso zu § 431 Abs. 1 und 2 Nr. 2 HGB [X.] aaO § 431 HGB Rn. 4 [X.]. 20; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 431 Rn. 7 im Hinblick auf für den Transport verwendete Paletten).

(2) Die im Schrifttum im [X.] an die noch zu § 35 Abs. 4 [X.] ergangene Entscheidung des [X.] (Urteil vom 27. Februar 1996 - 9 U 114/95, [X.] 1996, 287) zu § 431 HGB vertretene Gegenauffassung bezieht demgegenüber eine Verpackung dann nicht in die Berechnung des [X.]s des beschädigten [X.] ein, wenn diese Verpackung unbeschädigt geblieben ist (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO § 431 Rn. 10; Schaffert in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO § 431 Rn. 4; [X.]/[X.] aaO § 431 Rn. 7 im Hinblick auf vom Absender für den Transport verwendete Container).

bb) [X.] ist die zuletzt genannte Ansicht jedenfalls in dem vorliegend gegebenen Fall, dass das Verpackungs- oder Lademittel bei dem Transport unbeschädigt geblieben ist und ohne Einschränkung für weitere Transporte verwendet werden kann.

(1) Die Sendung ist in einem solchen Fall nur teilweise und nicht vollständig entwertet. Die Entschädigung darf daher nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. [X.] den Betrag nicht übersteigen, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Eine teilweise Entwertung einer Sendung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Buchst. [X.] liegt vor, wenn nur einzelne Stücke der Sendung entwertet sind und die übrigen Stücke der Sendung ihren Wert behalten. Verpackungs- und Lademittel sind Teil der Sendung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 [X.]. Das ergibt sich daraus, dass Art. 25 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 [X.] für die Berechnung der Entschädigung auf jedes fehlende Kilogramm des [X.]s der Sendung abstellt. Unter [X.] ist das Bruttogewicht der Sendung, also das Gewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung der Ware (des sogenannten [X.]s, vgl. § 380 HGB) zu verstehen (zu § 35 Abs. 4 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 1969 - [X.], [X.], 703 [juris Rn. 21 f.]). Danach liegt eine nur teilweise Entwertung einer Sendung vor, wenn Verpackungs- oder Lademittel bei einer Beschädigung anderer Stücke einer Sendung ihren Wert behalten. Das Gewicht unbeschädigt gebliebener und weiterverwendbarer Verpackungs- oder Lademittel ist daher - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei der Ermittlung der Haftungshöchstsumme nicht mit einzurechnen.

(2) Die Gegenauffassung, die dem Berechtigten eine Entschädigung zubilligt, obwohl dieser das Verpackungs- oder Lademittel letztlich unbeschädigt erhält, ist schon im Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das auch für nach der [X.] zu leistende Entschädigungen gilt (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO Art. 23 [X.] Rn. 30 mwN in [X.]. 124), zumindest problematisch. Sie lässt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Motorengestelle hätten bei dem in Rede stehenden Transport wegen des Unfalls ihre dem Schutz der Motoren dienende Funktion nicht entfalten können. Zwar liegt bei einem [X.], der zugleich den Wert der ordnungsgemäß abgelieferten Güter gemindert hat, neben dem [X.], für den der Frachtführer entsprechend dem [X.] des verlorenen Teils gemäß Art. 23 Abs. 1 bis 3 [X.] Wertersatz zu leisten hat, auch eine Beschädigung der [X.] vor, für die gemäß Art. 25 [X.] Ersatz zu leisten ist (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO Art. 23 [X.] Rn. 16 und 28; [X.]/[X.] in [X.] aaO Art. 23 Rn. 24, jeweils mwN; aA [X.] aaO Art. 25 Rn. 5, wonach in einem solchen Fall eine einheitliche Abwicklung des Schadens im Rahmen des Art. 25 [X.] vorzunehmen ist), wobei aber die Gesamtentschädigung nicht höher sein darf als im Fall des Totalverlusts ([X.]/[X.] in [X.] aaO Art. 23 Rn. 24; [X.].HGB/[X.] aaO Art. 23 [X.] Rn. 16 und 28 mwN). Eine solche Schadensberechnung setzt jedoch eine Wertminderung an [X.] voraus. Daran fehlt es im Streitfall. Die Motorengestelle waren hier im dafür maßgeblichen [X.]punkt ihrer Ablieferung weder in ihrer Substanz noch in ihrer Verwendbarkeit beeinträchtigt. Ein bei dem Transport allenfalls eingetretener Nutzungsausfallschaden wäre als weiterer Schaden im Sinne von Art. 25 Abs. 2, Art. 23 Abs. 4 [X.] nur dann ersatzfähig gewesen, wenn der eingetretene Schaden - wie nicht - auf einem qualifizierten Verschulden im Sinne des Art. 29 [X.] der [X.] oder einer Hilfsperson der [X.] im Sinne von Art. 3 [X.] beruhte.

(3) Eine andere Beurteilung der Sache ist auch nicht - wie die Revision unter Berufung auf eine im Schrifttum (vgl. [X.] aaO § 431 HGB Rn. 4 [X.]. 20) vertretene Auffassung meint - deshalb gerechtfertigt, weil das der [X.] zugrunde liegende "Prinzip der Pauschalität und Radikalität der Wertersatzbemessung" es gebiete, wert- oder verlustbezogene Umstände außerhalb der [X.] strikt und daher insbesondere dann außer Betracht zu lassen, wenn - wie im Streitfall - Verpackungs- oder Lademittel unbeschädigt geblieben und auch wiederverwendbar seien. Zwar bilden diese Mittel, solange sie bei dem Transport der Beförderungssicherheit sowie zudem vielfach der Vereinfachung und Beschleunigung der Be- und [X.] dienen, mit [X.] selbst eine Einheit. Diese im Hinblick auf den Transport hergestellte Einheit wird jedoch mit der Ablieferung des [X.] wieder aufgelöst. Das gilt auch dann, wenn [X.] zu diesem [X.]punkt im Hinblick auf eine vom Absender oder Empfänger verfügte Lagerung oder Weiterbeförderung des [X.] mit dem Lade- oder Transportmittel weiterhin verbunden bleibt; denn in einem solchen Fall hat die Verbindung ihre Grundlage dann nicht mehr in dem mit der Ablieferung erledigten früheren [X.], sondern in der Entscheidung des Absenders oder Empfängers, die Verbindung zwischen [X.] und dem Verpackungs- oder Lademittel nicht sogleich mit der Ablieferung aufzuheben.

(4) Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sache rechtfertigt schließlich nicht - wie die Revision in den Raum stellt - der Umstand, dass das Sonderziehungsrecht des [X.], das seit Abschluss des Protokolls zur [X.] vom 5. Juli 1978 die nach Art. 23 Abs. 7 [X.] für die Berechnung der Haftungshöchstsumme maßgebliche Rechnungseinheit ist, seither einer ständigen Entwertung unterlegen ist (vgl. [X.].HGB/[X.] aaO Art. 23 [X.] Rn. 19 f. mwN). Eine Berücksichtigung dieses Umstands etwa in dem Sinne, dass ihm gegebenenfalls bei der Auslegung der auf diese Höchstsumme abstellenden Vorschriften Rechnung zu tragen sei, führte zum einen zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit. Zum anderen haben die Vertragsstaaten der [X.] dadurch, dass sie in Art. 10 des Protokolls vom 5. Juli 1978 die Möglichkeit einer regelmäßigen Überprüfung der in Art. 2 dieses Protokolls neu geregelten Höchstsumme vorgesehen haben (vgl. [X.] II 1980, [X.], 737), zu erkennen gegeben, dass eine Änderung der Wertverhältnisse allein auf diesem Weg berücksichtigt werden kann.

3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Gegenwert von 104.358,24 [X.] einen Betrag von 127.300,35 € ergibt.

Der von der [X.] im Streitfall nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 [X.] zu leistende Ersatz in Höhe von 104.358,24 [X.] ist gemäß Art. 23 Abs. 7 Satz 2 [X.] in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichtes umzurechnen, wobei die Umrechnung nach dem Wert der betreffenden Währung am Tag des Urteils zu erfolgen hat. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils ([X.], Urteil vom 6. Februar 1997 - [X.], [X.] 1997, 335, 337 [juris Rn. 21] = VersR 1997, 1298; zu § 660 Abs. 1 Satz 3 HGB aF vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.], [X.]Z 181, 292 Rn. 29). Da der Rechtsstreit im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Teil des [X.] nicht in die höhere Instanz gelangt ist, ist für den Wert des Sonderziehungsrechts der Tag maßgeblich, an dem das [X.] sein Urteil erlassen hat. Dieser Wert hat nach den Feststellungen seinerzeit 1,219840 € betragen.

III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZR 18/18

11.10.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 10. Januar 2018, Az: 13 U 1158/17, Urteil

Art 17 Abs 1 CMR, Art 23 Abs 3 CMR, Art 25 Abs 2 Buchst b CMR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.10.2018, Az. I ZR 18/18 (REWIS RS 2018, 2943)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 41-42 WM2019,555 REWIS RS 2018, 2943

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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