Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 5 StR 90/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2835

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:091019U5STR90.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 90/19
(alt: 5 StR 358/16)

vom
9. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Okto-ber
2019, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.] Prof. Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Prof. Dr. König,
Prof. Dr. [X.],
Köhler

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

B.

als Verteidiger,

Rechtsanwältin Sc.

als Vertreterin der Neben-
und Adhäsionsklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2018 wird verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fäl-len
II.1 und II.2 der Urteilsgründe jeweils zu einer Geldstrafe von

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die [X.] im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin in der [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Von Rechts wegen
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Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen Körper-verletzung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 8. Dezember 2016 hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen gefährlicher Kör-perverletzung in vier Fällen sowie wegen Körperverletzung in sieben Fällen un-ter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung wen-det sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt nur den aus dem [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg.
1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen lernten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin im August 2007 kennen und gingen eine Beziehung miteinander ein. Bereits nach einigen Monaten wurde der [X.] wiederholt gewalttätig. Im Tatzeitraum vom 18. August 2009 bis 27. August 2013 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu mindestens elf körperlichen Übergriffen, bei denen der Angeklagte die Nebenklägerin durch Schläge oder Tritte misshandelte und dabei teilweise einen Besenstiel oder einen Baseball-schläger verwendete.
2. Mit einer Verfahrensrüge bemängelt die Revision, dass in der neuen Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] der [X.] nicht verlesen worden sei. Die Beanstandung dringt nicht durch.
a) An der Rügeberechtigung des Angeklagten ändert der Umstand nichts, dass der Verteidiger nach eigenem Bekunden den Rechtsfehler in der ches Revisionsverfahren untätig geblieben ist (vgl. zum Ausschluss einer Rü-gepräklusion beim Unterlassen zwingend vorzunehmender Verfahrenshandlun-gen
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KK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 238 Rn. 30 mwN; [X.] NStZ 2011, 606, 609).
b) Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt
zwar vor. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung ist der [X.] nicht verlesen worden. Die Verlesung gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des §
273 Abs. 1 [X.], deren Einhaltung gemäß § 274 [X.] nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 1990

1 [X.], [X.]R [X.] § 274 Beweiskraft 6).
Der Zweck der Verlesung des [X.]es geht dahin, die [X.]

insbesondere die Schöffen , denen der Inhalt der Anklage noch nicht bekannt ist, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und ihnen zu ermöglichen, während der ganzen Verhandlung ihr Augenmerk auf die Umstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt. Den Prozessbeteiligten soll Gewissheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffs-
und [X.] einzurichten haben (vgl. [X.], Urteile vom 13. Dezember 1994

1 [X.], [X.]R [X.] § 243 Abs. 3 [X.] 2; vom 28. April 2006

2 [X.], [X.], 649). Auf die Verlesung kann nicht verzichtet werden; sie hat grundsätzlich vor Eintritt in die Beweisaufnahme zu erfolgen ([X.], Beschluss vom 6. Dezember 2018

4 [X.], [X.], 293). Das [X.] gilt uneingeschränkt auch nach Zurückverweisung der Sache durch ein Rechtsmittelgericht, wobei Einschränkungen durch eine einge-tretene Teilrechtskraft oder vorgenommene Beschränkungen oder Erweiterun-gen des [X.] nach § 154a Abs. 2 und 3 [X.] zu berück-sichtigen sind (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 2018

1 StR 481/17, [X.], 614 mwN).
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c) Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber nicht (§ 337 [X.]).
Bei rechtsfehlerhafter Nichtverlesung des [X.]es
ist ein Beruhen regelmäßig dann auszuschließen, wenn die Prozessbeteiligten über den [X.] in anderer Weise unterrichtet wurden (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2006

2 [X.], [X.], 649; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 243 Rn. 38).
Dies kann auch durch Verlesung des im ersten Durchgang er-gangenen Urteils geschehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das verlesene Urteil alles enthält, was der [X.] dem Angeklagten zur Last legt (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1970

4 [X.], [X.] 1970, 777; [X.] 3, 70).
Das ist vorliegend der Fall. Wie aus dem [X.] hervorgeht, hat der Vorsitzende nach der Aufnahme der Personalien des Ange-klagten über den Verfahrensgang berichtet und dabei den Tenor und die Fest-stellungen des aufgehobenen Urteils vollständig verlesen. Die 23 Tatvorwürfe der Anklage finden sich inhaltsgleich mit identischer Nummerierung und ledig-lich geringen sprachlichen Änderungen im verlesenen Urteil wieder. Eine [X.] und der Öffentlichkeit kann bei diesem Vorgehen daher ausgeschlossen werden.
3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu den aus dem [X.] ersichtlichen Änderungen in Bezug auf die für die Taten II.1 und II.2 verhängten Strafen. Ansonsten enthält das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
a) Gegen die Beweiswürdigung ist

auch eingedenk des insoweit be-schränkten revisionsgerichtlichen [X.]

rechtlich nichts zu erin-nern.
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aa) Das [X.] sieht die Taten II.1 bis 11 der Urteilsgründe als er-wiesen an. Soweit dem Angeklagten weitere Körperverletzungen, aber auch Vergewaltigungen gegenüber der Nebenklägerin zur Last gelegt wurden, hat es ihn freigesprochen, weil es sich insoweit aufgrund der Angaben der Nebenklä-gerin die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung nicht zu verschaffen vermochte.
Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu erkennen. Dem Tatgericht ist es nicht verwehrt, Aussagen eines Zeugen teilweise zu folgen und teilweise nicht. Bei Fallkonstellationen, in denen das Gericht der Aussage des einzigen Belas-tungszeugen nur teilweise folgt und es in anderen Teilen Zweifel an dessen Darstellung hat oder diese sogar für widerlegt hält, müssen die Urteilsgründe allerdings in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2012

5 StR
544/12, [X.], 119 mwN). Die danach geforderte Gesamtwürdi-gung ist dem Urteil zu entnehmen.
(1) Das [X.] hat aufgrund der Aussagen des [X.] der Neben-klägerin und ihrer Schwester sowie ihrer Freundin H.

zunächst die Über-zeugung von zahlreichen tätlichen Übergriffen des Angeklagten auf die Neben-klägerin gewonnen. Diese hatten über einen längeren [X.]raum hinweg blaue Flecken am Körper der Nebenklägerin beobachtet. Ihrer Schwester und ihrer Freundin hatte die Nebenklägerin bereits während des Tatzeitraums anvertraut, dass sie vom Angeklagten geschlagen werde, ohne allerdings Details zu [X.]. Zudem hatte der Angeklagte nach den Feststellungen gegenüber dem Vater der Nebenklägerin sogar eingeräumt, diese geschlagen zu haben. Davon ausgehend unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] 13
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auf der Grundlage der Angaben der Nebenklägerin, die überwiegend in Bildauf-nahmen und hierzu getroffenen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sach-verständigen Bestätigung gefunden hatten, die Taten II.1 bis 11 als nachgewie-sen erachtet hat.
(2) Entgegen dem Vorbringen der Revision trifft es nicht zu, dass das [X.] eine Verurteilung willkürlich in den Fällen vorgenommen hat, in de-nen Verletzungen der Nebenklägerin durch Lichtbilder dokumentiert sind. Das gilt schon deswegen, weil auch in Bezug auf die freigesprochenen [X.] teilweise Fotoaufnahmen vorlagen (Taten [X.], [X.], [X.]). Die Urteils-gründe lassen auch ausreichend erkennen, dass sich das [X.] in den
Freispruchsfällen
nicht aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit der Nebenkläge-rin an der Verurteilung gehindert sah. Vielmehr konnte es die auf den Bildern erkennbaren Verletzungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit den einzelnen Tatvorwürfen zuordnen, weil die Nebenklägerin aufgrund der Vielzahl der Über-griffe und der mittlerweile vergangenen [X.] keine konkrete Erinnerung mehr daran hatte (UA S.
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bb) [X.] durfte die Fotoaufnahmen beweiswürdigend heran-ziehen, ohne hierdurch gegen § 358 Abs. 1 [X.] zu verstoßen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2016 insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Aufnahmen nicht geeignet seien, die sonstigen Mängel in der Beweiswürdigung des aufgehobenen Urteils aufzuwiegen. Dass Bildauf-nahmen von Verletzungen des Opfers für den [X.] von Gewaltdelikten indizielle Bedeutung zukommen kann, liegt auf der Hand und ist damit nicht in Frage
gestellt.

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Wie die weiteren Ausführungen des Senats belegen, betraf der [X.] in diesem Zusammenhang zudem den Umstand, dass die Bilder nicht die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen vermochten, die Nebenklägerin sei gend zwar wiederholt. Da sich hieraus jedoch keine Anhaltspunkte dafür erga-ben, dass solche Übergriffe im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen standen, musste sich das [X.] nicht gehalten sehen, dieser Behauptung weiter nachzugehen.
[X.]) Auch die weiteren Angriffe auf die Beweiswürdigung greifen nicht durch.
Soweit die Revision beanstandet, hinsichtlich der Lichtbilder zu [X.] und II.8 sei unklar, ob es sich überhaupt um den Körper der Nebenklägerin handele, findet dies in den Feststellungen keine Stütze. Denn dort wird [X.] ein Brillenhämatom am linken Auge der Nebenklägerin beschrieben. Dass die Nebenklägerin nach eigenen Angaben leicht blaue Flecken bekommt, hat das [X.] erkennbar ebenso in den Blick genommen wie deren Be-hauptung gegenüber ihrem Vater, das Hämatom in Fall II.1 sei durch einen Stoß entstanden. Das Urteil ergibt, dass sich das [X.] mit den

ihm plausibel erscheinenden

Gründen für die seinerzeitige Falschbehauptung der Nebenklägerin gegenüber ihrem Vater befasst hat. Indem die Revision die teils fehlende Erinnerung der Nebenklägerin zu Tatzeit und Anlass der körperlichen Auseinandersetzungen als Anzeichen gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage heranzieht, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.]s.
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dd) Schließlich hat sich das [X.] auch mit der Möglichkeit eines Motivs der Nebenklägerin für eine Falschaussage anlässlich der Trennung be-fasst. Die Wertung, eine Gesamtschau der gegen den Angeklagten sprechen-den Indizien in Verbindung mit den Aussagen mehrerer Zeugen zu zahlreichen tätlichen Übergriffen des Angeklagten über einen langen [X.]raum hinweg sprä-chen gegen eine bloße Erfindung der Nebenklägerin, ist revisionsgerichtlich hinzunehmen.
b) Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Um-fang stand.
aa) Das [X.] hat in den Fällen II.1 und II.2 minder schwere Fälle nach § 224 Abs. 1, Halbsatz 2 StGB angenommen und jeweils kurze Freiheits-strafen (§ 47 Abs. 1 StGB) von vier Monaten verhängt. Zur Begründung hat es angeführt,
die Verhängung von Freiheitsstrafen sei unerlässlich, um auf den Angeklagten einzuwirken und ihn anzuhalten, seine in diesen Taten zutage ge-tretene Gewaltbereitschaft zu überdenken. Diese

grundsätzlich zulässige

Erwägung tritt jedoch in durch das [X.] nicht aufgelöste Spannung zu den Ausführungen bei der [X.], wonach die in Rede stehenden Taten sehr lange zurücklägen und der Angeklagte weder vor noch nach den verfahrensgegenständlichen Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

bb) Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen rechtfertigen könnten. Um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, setzt er für die ge-nannten Taten in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] jeweils eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen fest, was den durch das [X.] rechtsfehlerfrei ausgeurteilten Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten ent-spricht (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2, § 43 Satz 2 StGB). Die [X.] von 65 20
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6 und [X.] bis 11 zutreffend festgesetzt. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird von der Änderung nicht tangiert.
Sander

[X.]

König

[X.]

Köhler

Meta

5 StR 90/19

09.10.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2019, Az. 5 StR 90/19 (REWIS RS 2019, 2835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2835

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 90/19

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1 StR 481/17

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