Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. X ZR 5/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2390

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 5/99Verkündet am:3. Mai 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Mai 2000 durch [X.], die [X.]. [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 1. Dezember 1998 [X.] Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin erstellte für die Beklagte, eine Stadt in [X.], [X.] schriftlichen Vertrages vom 21. Dezember 1992 eine Basiskonzeption- 3 -zur Errichtung eines Erlebnis- und Freizeitbades ([X.]. [X.]). Diese Leistung istbezahlt.1993 legte die Klägerin der [X.] ferner eine Ausarbeitung mit [X.] "[X.]" vor. Sie betrifft eine Gesamtanlage, die neben [X.] und [X.], Bungalows und Ferienwohnungen, Golfplatz,Sportanlage, Reiter- und [X.] sowie ein Tiergehege umfassensollte ([X.]. [X.]).Die Klägerin meint, auch hierfür Werklohn beanspruchen zu können. [X.] belegten, daß der Erste Bürgermeister der [X.] ihr einen ent-sprechenden Auftrag erteilt habe.Landgericht und [X.] haben die Zahlungsklage abgewie-sen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin Ver-urteilung der [X.] zur Zahlung von 326.600,-- DM nebst Zinsen begehrt.Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat Erfolg.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte habe dieSchaffung eines [X.] in ihrer Gemeinde beabsichtigt; die vonder Klägerin vorgetragenen Umstände ließen jedoch nicht zwingend auf den- 4 -Abschluß eines Werkvertrages zur Erstellung einer Gesamtplanung für diesesVorhaben schließen. Die Klägerin habe in Anbetracht des [X.] nicht davon ausgehen können, daß die Beklagte [X.] auf werkvertragliche Verpflichtungen habe einlassen wollen. Die vonder Klägerin angeführten Schreiben der [X.] vom 30. Juli und30. September 1993 ließen den Schluß auf eine Vertragsannahme durch [X.] nicht zu. Naheliegend sei vielmehr, daß die Klägerin durch dieseSchreiben lediglich habe legitimiert werden sollen, Gespräche zu führen bzw.Informationen und Angebote einzuholen. Auch aus der behaupteten späterenVerwertung des von der Klägerin erstellten Exposés im Rahmen des von [X.] angestrengten Genehmigungsverfahrens bezüglich Wasserfrei-zeitanlage und Golfplatz lasse sich keine konkludente Vertragsannahme [X.]. Aus den Darlegungen der Klägerin sei schon nicht zu entnehmen, [X.] Fassung gegenüber den Behörden überhaupt verwendet worden sein sol-le. Es sei daher nicht auszuschließen, daß die Beklagte auch im [X.] 1993 die bereits vergütete Basiskonzeption genutzt habe, zumal unklargeblieben sei, wann die Klägerin welche Art von relevanten Änderungen die-sem Konzept hinzugefügt habe. Angesichts ihrer verhältnismäßig geringenSumme rechtfertige die von der [X.] erbrachte Zahlung von 6.900,-- [X.] die Annahme, hiermit habe die Beklagte die Aufwendungen der Klägerinohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgelten wollen. Schließlich spreche [X.], daß eine von der [X.] übersandte Vergütungsvereinbarungnicht unterzeichnet worden sei, ebenso gegen das Zustandekommen [X.] wie das eigene Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 1993.- 5 -Zu Recht rügt die Revision diese Würdigung des Berufungsgerichts alsverfahrensfehlerhaft, weil sie nicht alle relevanten Gesichtspunkte in [X.] Weise berücksichtige.Daß es zu einer Übereinkunft eines entgeltlichen Werkvertrages derKlägerin mit der durch den Ersten Bürgermeister vertretenen [X.] ge-kommen sei, hat die Klägerin aus unstreitigen Hilfstatsachen sowie aus von ihrbehaupteten Indizien hergeleitet. In einem solchen Fall hat der Tatrichter siealle erschöpfend daraufhin zu würdigen, ob - ihre Richtigkeit unterstellt - ein-zelne Umstände oder die Umstände in ihrer Gesamtheit ihn von der [X.] überzeugen würden (vgl. [X.], Urt. v. 25.11.1992- [X.], NJW-RR 1993, 443 m.w.N.; Urt. v. 15.10.1992 - [X.]/91,MDR 1993, 801 m.w.N.). Auch ein Beweisantrag darf deshalb erst dann [X.] werden, wenn diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, daß der Nachweisder in Frage stehenden Hilfstatsachen an der Überzeugungsbildung nichts [X.] würde ([X.], [X.]. v. 28.02.1992 - 2 BvR 1179/91, [X.], 254;[X.], Urt. v. 25.11.1992 - [X.], NJW-RR 1993, 443 m.w.N.). [X.] genügt das angefochtene Urteil nicht.Die durch näher benannte Zeugen unter Beweis gestellte [X.] Klägerin in den Tatsacheninstanzen ging dahin, die [X.] und F. hät-ten in unabhängig voneinander geführten Gesprächen mit dem [X.] der [X.] von diesem selbst erfahren, daß die Klägerin mit [X.] einen Vertrag geschlossen habe. Der Bürgermeister habe Herrn V.bei seinem ersten Besuch am 14. Juli 1993 sinngemäß gesagt, daß er die Klä-gerin beauftragt habe, Untersuchungen durchzuführen, ob das Gebiet um [X.] T. in Verbindung mit einer [X.] touristisch genutzt [X.] 6 -den könne. In diesem Zusammenhang habe der Bürgermeister die [X.] beauftragt, Investoren und Betreiber für das Projekt zu suchen; eshabe mehrere Besprechungen gegeben, bei denen der Bürgermeister [X.] habe, daß ein Vertrag bestehe und daß hieraus ein Honorar in Höhe von300.000,-- DM für die Erstellung eines Exposés zu zahlen sei.Bei sachgerechter Erfassung ihres Inhalts kann diese Behauptung derKlägerin nicht - wie seitens des Berufungsgerichts geschehen - einfach [X.] werden, die Zeugen sollten lediglich das bekunden, was sich aus [X.] der Schreiben vom 30. Juli und 30. September 1993 ohnehin ergebe.In diesen Schreiben war nur davon die Rede, daß Gespräche geführt, [X.] und Angebote eingeholt werden sollten bzw. daß die Realisierung [X.] "[X.]" gemeinsam vollzogen werde. Auch das [X.] hat dieses Schreiben nicht anders gewertet. Die unter Beweis ge-stellte Behauptung der Klägerin betraf dagegen Äußerungen des [X.] der [X.] gegenüber bestimmten [X.], es sei tatsächlichzum Abschluß eines Vertrages gekommen, der mit einem beachtlichen und dasanläßlich des [X.] vereinbarte weit überstei-genden Entgelt zu vergüten sei. Die unter Beweis gestellte Behauptung derKlägerin ist damit ein weiteres Indiz, welches ihr Vorbringen stützt, ein Werk-vertrag sei stillschweigend zustande gekommen. Auch diese Behauptung derKlägerin hätte deshalb bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen tatrich-terlichen Würdigung des klägerischen Vorbringens auf seine Schlüssigkeit hinberücksichtigt werden müssen.Das Berufungsgericht wird daher die Schlüssigkeit der unter Beweis ge-stellten Darstellung der Klägerin erneut überprüfen müssen. Es wird dabei- 7 -auch das von der Revision ebenfalls als übergangen gerügte Gesprächsproto-koll vom 21. Januar 1994 und den Umstand berücksichtigen müssen, daß dievon der [X.] selbst stammende [X.]age, die der mit der Bitte um [X.] die Klägerin gesandten Satzung beigefügt war, mit 260.000,-- DM zuzüglichMehrwertsteuer eine Vergütung vorsah, die deutlich über dem später von [X.] tatsächlich gezahlten Betrag liegt. Wie die Revision ferner zu Rechtausführt, wird das Berufungsgericht bei der erneut vorzunehmenden Würdi-gung außerdem nicht wieder ohne weiteres in Zweifel ziehen können, daß essich bei dem von der [X.] im Zusammenhang mit dem Genehmigungs-verfahren verwendeten Exposé um das gemäß [X.]. [X.] bzw. bei den verwen-deten Unterlagen um solche gehandelt hat, die im Rahmen der [X.] gefertigt worden sind. Dem steht entgegen, daß das [X.] davon ausgegangen ist, das Genehmigungsverfahren habe nichtnur die [X.], sondern auch einen Golfplatz betroffen. [X.] war noch nicht Gegenstand des am 21. September 1992 in [X.] und abgerechneten [X.]. Dieses hatte nur ein [X.] Freizeitbad betroffen. Das legt es nahe, daß das Genehmigungsverfahrenseitens der [X.] mit einer Ausarbeitung der Klägerin betrieben wurde, [X.] über das ursprünglich in Auftrag gegebene und bereits [X.] hinausging.Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung wird insbesondere der [X.] nachzugehen sein, ob die unstreitige Tatsache der Zusendung einer [X.] mit der Bitte um Überprüfung nicht jedenfalls dann als Teil einer zuvorbereits zustande gekommenen Einigung mit dem Inhalt eines Werkvertragesgewertet werden muß, wenn der Erste Bürgermeister der [X.] in [X.] voneinander geführten Gesprächen, wovon eines schon im Juli 1993- 8 -stattgefunden haben soll, erklärt hat, die Klägerin mit Untersuchungen über dietouristische Nutzung eines Gebietes beauftragt zu haben mit der Folge, daßdie Beklagte eine beträchtliche Summe schulde. Die Tatsache, daß die der zuüberprüfenden Satzung beigefügte und sich über eine bestimmte Vergütungverhaltende [X.]age nicht unterschrieben worden ist, ließe sich dann zwanglosdahin verstehen, daß lediglich über die Höhe der geschuldeten Vergütung, wiesie in der [X.]age niedergelegt war, eine Einigung nicht getroffen sei. Dies wür-de dem Abschluß eines Werkvertrages nicht entgegenstehen angesichts [X.] des § 632 BGB, nach welcher der Besteller gegebenenfalls die übli-che Vergütung zu zahlen hat, wenn er ein Werk in Auftrag gibt, dessen Her-stellung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. [X.] Klägerin nach ihrer Darstellung über die aufgrund des [X.] erfüllten und bereits vergüteten Leistungen hinaus Arbei-ten erbracht hat, die üblicherweise aufgrund eines entgeltlichen Werkvertragesgeleistet werden, zieht auch das angefochtene Urteil nicht in Zweifel.2. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Prüfung wieder zudem Ergebnis gelangen, daß der Klägerin ein werkvertraglicher Vergütungsan-spruch nicht zusteht, wird das Berufungsgericht den hilfsweise geltend ge-machten Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nicht mit der von ihm gege-benen Begründung verneinen können. Sie geht dahin, die geltend gemachtenArbeitsstunden seien keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB und diegrundsätzlich als solche erstattungsfähigen Reise- und Übernachtungskostenseien so unsubstantiiert vorgetragen, daß auch eine Schätzung nicht möglichsei. Allein die Angabe von Kilometern bedeute noch nicht, daß finanzielle Auf-wendungen entstanden seien, weil gegebenenfalls kostenlose [X.] -genheiten wahrgenommen bzw. die Reisekosten von anderen übernommenworden sein könnten.Dies beanstandet die Revision jedenfalls hinsichtlich der [X.] zu Recht mit ihrem Hinweis auf den unter Beweis ge-stellten Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen über einzelne nachOrt, [X.] und Grund näher bezeichnete Besprechungen und Gespräche [X.] der Klägerin und seines [X.]. Denn diese tatsächlichen Angabender Klägerin erlauben die Ermittlung, wo, wann und warum die Klägerin für [X.] tätig war. Daraus läßt sich erkennen, welche Fahrtstrecken im [X.] [X.] zurückgelegt werden mußten und inwieweit auswärtige Unter-bringung notwendig war. Das bildet eine hinreichende Grundlage, den tatsäch-lichen Aufwand der Klägerin zu schätzen. Die Möglichkeit kostenloser Mitreise-gelegenheiten und die Möglichkeit der Reisekostenübernahme durch [X.] hieran nichts. Denn es ist nichts dafür festgestellt oder ersichtlich, daßdie Klägerin tatsächlich in den Genuß derartiger kostenloser Vorteile gelangtist. Hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsstunden trägt die [X.] angefochtenen Urteils nur, wenn die Tätigkeit der Klägerin auf der [X.] der Unentgeltlichkeit vereinbart war.3. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine ungerechtfertigte Berei-cherung der [X.] wegen Verwendung einer Leistung der [X.] nicht dargetan erachtet hat, beruht auch diese Auffassung des [X.]s auf einem Rechtsfehler. Wie zu 1. ausgeführt, legt bereits [X.] eines Genehmigungsverfahrens für einen Golfplatz im angefochte-nen Urteil nahe, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts eine geän-derte Fassung des [X.] der Behörde vorgelegt worden ist. Zu Recht- 10 -verweist die Revision außerdem jedenfalls auf das Schreiben des [X.] - vom 19. Juli 1993, das als Protokoll [X.] einer Beratung zur Grundlagenabklärung "[X.]" wiedergibt.Danach ging es bei der Beratung nicht nur um die Genehmigungsfähigkeit [X.], sondern auch um die Genehmigungsfähigkeit der in [X.] weiter genannten Projektbereiche des [X.]. Da imSchreiben von einer eingereichten [X.] die Rede und es unstreitigist, daß die Klägerin auch Arbeiten für eine nicht nur das Schwimmbad umfas-sende Konzeption geleistet hat, legt auch das Schreiben des [X.] ohne weiteres den Schluß nahe, daß jedenfalls im Rahmen [X.] eine über die bezahlte Basiskonzeption hinausgehende Ausarbeitungder Klägerin von der [X.] verwertet worden ist. Wenn eine Verwertungvon Arbeiten der Klägerin festgestellt werden kann, die nicht bereits nach [X.] vom 21. September 1992 vergütet worden sind, betrifft die vom [X.] aufgeworfene Frage, ob die Ausarbeitung der Klägerin gegenüberder vergüteten Basiskonzeption einen "nennenswert" geänderten Inhalt [X.] -nicht den Tatbestand einer Bereicherung im Sinne des § 812 BGB; dieser [X.] berührt allein den Umfang der Bereicherung der [X.] auf [X.] Klägerin und damit die Frage der Höhe des geschuldeten Ausgleichs.[X.][X.]Scharen[X.]Mühlens

Meta

X ZR 5/99

03.05.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. X ZR 5/99 (REWIS RS 2000, 2390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2390

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