Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 204/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5947

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 204/10
Verkündet am:

8. Juni 2011

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 558b Abs. 1; ZPO § 894
Zur Auslegung des Tenors eines Urteils auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohn-raummiete, in dem der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht ge-nannt ist.
[X.], Urteil vom 8. Juni 2011 -
VIII ZR 204/10 -
LG [X.]

AG [X.]/Lahn

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2011 durch [X.] als Vorsitzenden, die Richte-rinnen Dr.
Milger
und
Dr.
[X.] sowie die
Richter Dr. [X.] und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 14. Juli 2010 wird [X.].
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin
in M.

. Mit Schreiben vom 29. August 2005, zugegangen am 31. August 2005, forderte die Klägerin die Beklagte auf, einer Mieterhöhung ab No
hatte, erhob
die Klägerin in einem Vorprozess Klage auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 7.
Mai 2007 wurde die Beklagte verurteilt, einer Erhöhung der Miete auf [X.]; im Übrigen wurde die
Klage abgewiesen. Ein [X.]punkt, ab dem die Miete sich erhöhte, war in der Urteilsformel
nicht genannt.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung des [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1.132,80

nebst Zinsen verurteilt; im Übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Klägerin habe gemäß §
558b [X.] einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von monatlich 56,64

den [X.]raum von November 2005 nicht bis Juli, sondern nur bis Juni 2007.
Sie habe zum 1.
November 2005 die zu einer entsprechenden Mieterhöhung not-wendigen Voraussetzungen herbeigeführt. Das rechtskräftige Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 7. Mai 2007 habe gemäß § 894 ZPO zur Folge, dass die Zustimmungserklärung der Beklagten zu einer Erhöhung der monatlichen Miete auf netto 606,64

lte. Dies bewirke, dass der Mieter nach §
558b Abs.
1 [X.] die
erhöhte Miete
für die [X.] ab dem dritten auf das [X.] des Vermieters folgenden Kalendermonats schulde.
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Der Tenor des Urteils vom 7.
Mai 2007 zwinge nicht dazu, die Mieterhö-hung auf den [X.]punkt der Rechtskraft zu beziehen. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, zu welchem Erhöhungsverlangen des Vermieters der Mieter die Zu-stimmung erteilen solle. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil vom 7. Mai 2007 deutlich, dass die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu ihrem [X.] vom 29. August 2005 begehrt habe und das Gericht nach Be-weisaufnahme genau über dieses Begehren entschieden habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist. Der Klägerin stehen für den [X.]raum von November 2005 bis Juni 2007 die geltend gemachten [X.] zu. Mit der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 7. Mai 2007 gilt die Zustimmung der Beklagten zu der im Erhöhungsver-langen der Klägerin vom 29.
August 2005 begehrten Mieterhöhung als abgege-ben. Damit schuldet die Beklagte, wie im Erhöhungsverlangen gefordert, die erhöhte Miete ab dem 1. November 2005, dem dritten Kalendermonat nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens der Klägerin (§ 558b Abs. 1 [X.]).
1. Der Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete setzt gemäß §
558b [X.] eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Stimmt der Mieter dieser Änderung aufgrund des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters nicht zu, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen; mit Rechtskraft des Urteils, durch das der Mieter zur Zustimmung verpflichtet wird, gilt dessen [X.] gemäß §
894 ZPO als abgegeben, das heißt, die erforderliche Vertragsänderung tritt ein. Sie bewirkt, dass der Mieter nach §
558b Abs.
1 [X.] den erhöhten Mietzins für die [X.] ab dem dritten auf das Erhöhungsver-6
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langen des Vermieters folgenden Kalendermonat schuldet (Senatsurteil vom 4.
Mai 2005 -
VIII
ZR 94/04, NJW 2005, 2310 unter [X.] [X.]).
2. Der Umstand, dass im Tenor des [X.] vom 7. Mai 2007 der Monat, ab dem die erhöhte Miete geschuldet ist, nicht genannt ist, [X.] keine andere Beurteilung und führt nicht dazu, dass die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft des [X.] geschuldet wäre
([X.], Mietrecht, 10. Aufl., §
558b [X.] Rn.
72). Denn zur Er-mittlung des Inhalts der insoweit auslegungsbedürftigen Urteilsformel sind [X.] und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug ge-no[X.]e Parteivortrag im Prozess samt Antrag heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 1961 -
III
ZR 16/60, [X.]Z 34, 337, 339). Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils vom 7. Mai 2007 ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin im Vorprozess die Zustimmung zu ihrem Erhöhungsverlangen vom 29. August 2005 begehrt hat, in dem sie eine Erhö-hung der Miete ab November 2005 gefordert hatte, und dass das Amtsgericht diesem Begehren
-
mit Abstrichen lediglich hinsichtlich der Höhe der verlangten Miete
-
stattgegeben
hat.
3. Dass die Klägerin im Klageantrag
des Vorprozesses
keinen [X.]punkt angegeben hat, ab dem die Mieterhöhung geschuldet sein sollte, ist ebenfalls unschädlich. Denn dieser [X.]punkt ergab sich aus ihrem Erhöhungsverlangen vom 29. August 2005, dem
das Urteil vom 7. Mai 2007 -
von einer betragsmä-ßigen Reduzierung der verlangten Miete abgesehen
-
entsprochen hat, und ergäbe sich im Übrigen, wenn im Erhöhungsverlangen kein [X.]punkt genannt wäre, aus dem Gesetz (§ 558b Abs. 1 [X.]).
Zwar ist der Vermieter nicht
gehindert, eine Mieterhöhung erst mit [X.] zu einem späteren als dem in § 558b [X.] bestimmten [X.]punkt geltend 9
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zu machen (MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
558b
Rn.
8 und 16; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
558b Rn.
15; [X.]/[X.],
Miet-
und Pachtrecht, Band
1, Stand Juli 2009,
§
558b Rn.
108). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Klägerin
hat, wie ausgeführt, in ihrem Erhöhungsver-langen in Übereinstimmung mit § 558b Abs. 1 [X.] die Zustimmung der [X.] zu einer
Erhöhung der Miete ab November 2005 und nicht erst zu einem späteren [X.]punkt gefordert. Insoweit ist der Klägerin das zugesprochen [X.], was sie beantragt hat, so dass -
wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht
-
kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt.
[X.]
Dr. Milger
Dr. [X.]

Dr. [X.]
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
AG [X.]/Lahn, Entscheidung vom 20.11.2009 -
9 C 560/09 (2) -

LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
5 S 170/09 -

Meta

VIII ZR 204/10

08.06.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 204/10 (REWIS RS 2011, 5947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5947

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VIII ZR 204/10

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