Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. XII ZB 540/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14869

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090316BXIIZB540.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 540/14
vom
9. März
2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 17, 45 Abs. 1; [X.] § 4 Abs. 5
Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines [X.] nach §
45 Abs.
1 [X.] §
4 Abs.
5 [X.] auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird.
[X.], Beschluss vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Weitere Beteiligte:

-
3
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 9.
März
2016
durch den Vor-sitzenden Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 20.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des
[X.]s [X.]
vom 16.
September
2014
wird auf Kosten der
Antragsgegnerin
zu-rückgewiesen.
Beschwerdewert:
2.000

Gründe:
A.
Die am 24.
Juni 1988
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgen-den: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau)
wurde auf einen am 3.
April 2008
zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2011
rechtskräf-tig geschieden. Die [X.] Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit
(1.
Juni 1988 bis 31.
März 2008) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann
hat daneben aufgrund einer Direktzusage seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der
Firma
D. &
Company
(Beteiligte zu
1) erlangt. Die Beteiligte zu
1 hat zuletzt am 29.
März 2012 eine Versorgungsauskunft er-teilt, in der sie den Ehezeitanteil der Versorgung mit einem Kapitalwert von 1
2
-
4
-

98.512

einen Ausgleichswert von 49.256

Dabei hat die Beteiligte zu
1 der Ermittlung des [X.] der künftigen Versor-gungsleistungen

wie zuvor
von dem gerichtlich beauftragten [X.] vorgeschlagen

einen Rechnungszins von 5,13
% zu-grunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß
§
253 Abs.
2 Satz
2 HGB (im Folgenden auch: [X.]) im Zeitpunkt der Erstellung
dieser Auskunft entsprach. Die Beteiligte zu
1 verlangt die externe Teilung.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt, die gesetzli-chen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt und wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemannes angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Las-ten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
März 2008 bezogenes Anrecht in Höhe von 49.256

bei der [X.] (Beteiligte zu
3) begründet wird; ferner ist die Beteiligte zu
1 verpflichtet worden, diesen Betrag nebst 5,13
% Zinsen seit dem 1.
April 2008 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Beteiligte zu
3
zu zahlen.
Mit ihrer Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen
die Entschei-dung des Amtsgerichts zur
externen
Teilung des betrieblichen Anrechts des Antragstellers gewendet. Die Antragsgegnerin
hat den von der Beteiligten zu
1 verwendeten
Rechnungszinssatz
von 5,13
% als zu hoch beanstandet und gel-tend gemacht, dass
der Barwert der Versorgung bei Ansatz eines "marktübli-chen [X.]"
von 2,25
% bis 3,25
% die Wertgrenze des §
17 [X.]
überschreite und die Beteiligte zu
1 demzufolge die externe [X.] nicht verlangen könne. Das [X.] hat auf die Beschwerde den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es das von der Ehefrau
in der Beschwerdeinstanz hilfsweise ausgeübte Wahlrecht zugunsten der [X.]
(Beteiligte zu
4)
als Zielversorgung berücksichtigt hat. Das
weitergehende und auf Korrektur des [X.] und gegebenenfalls der 3
4
-
5
-

Ausgleichsform gerichtete Rechtsmittel
der Ehefrau hat das [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die in erster Linie weiterhin eine interne Teilung des von dem Ehemann
in der Ehezeit erworbenen betrieblichen Anrechts erstrebt.

B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner
Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Das Anrecht des
Ehemannes bei der Beteiligten zu
1 sei auf deren Ver-langen gemäß §§
17, 14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] extern zu teilen, weil der [X.] von 49.256

17 [X.] in Bezug genommene Bei-tragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zum
Ende der Ehezeit (hier: 63.600

Die gesetzliche Regelung des §
17 [X.] führe nicht zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen den [X.], der selbst kein Verfassungsgrundsatz sei. Zwar seien die ehezeitbezogenen Versorgungswerte entsprechend der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art.
6 Abs.
1 GG so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte wirklich die Hälfte der in der Ehezeit erworbe-nen Vermögenswerte erhalte. Der Gesetzgeber habe §
17 [X.] aller-dings zu Gunsten der Träger der betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Die höhere Wertgrenze für die interne Teilung habe er damit gerechtfertigt, dass der 5
6
7
8
-
6
-

Arbeitgeber die Verwaltung betriebsfremder Versorgungsempfänger überneh-men müsse. Das Interesse der
ausgleichsberechtigen Person an einer
system-immanenten Teilhabe müsse deshalb zurückstehen, bleibe aber insoweit ge-wahrt, als sie
nach §
15 [X.] über die Zielversorgung entscheiden kön-ne. Der Gesetzgeber habe dadurch mit sachbezogenen Erwägungen in verfas-sungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise seinen gesetzlichen Gestal-tungsspielraum wahrgenommen.
Eine Korrektur des vom Versorgungsträger angewendeten Rechnungs-zinses sei nicht veranlasst. Das Gesetz regle die Bewertung des Ausgleichs-werts des betroffenen Anrechts in §
45 Abs.
1 [X.], der seinerseits auf Vorschriften des [X.] verweise. Nach §
4 Abs.
5 [X.] erfolge die Berechnung eines [X.] nach den Rechnungsgrundlagen sowie den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der anzuwendende
Rechnungszins sei im Gesetz nicht festgelegt worden. Seine Auswahl sei nach der Gesetzesbegründung den Versorgungsträgern überlassen. Die von dem Beteiligten zu
1 vorgenommene Anwendung des [X.]es sei danach nicht zu beanstanden, weil weder behauptet noch erkennbar sei, dass dieser Zinssatz gegen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik verstoße. Vielmehr sei es sogar naheliegend, für die Ermittlung des [X.] und die bilanzielle
Bewertung denselben Zinssatz zugrunde zu legen. Eine von den Gerichten
auszufüllende Gesetzeslücke, die eine Veränderung des vom [X.] gewählten [X.] ermöglichen würde, liege gerade nicht vor. Der [X.] erfordere keine Gewährung gleich hoher Rentenbeträge, weil die Halbteilung nicht nur durch Halbierung der ehezeitli-chen Rentenbeträge, sondern auch durch Halbierung des ehezeitlichen Deckungskapitals
erreicht werden könne. Dass sich aus diesem Kapitalbetrag je nach Ausgestaltung und Wertentwicklung von [X.] [X.] und Zielversorgung andererseits unterschiedliche Rentenbeträge erge-
9
-
7
-

ben könnten, sei eine notwendige Folge der vom Gesetzgeber in verfassungs-rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch §§
14 Abs.
2 Nr.
2, 17, 45
[X.]
zugelassenen externen Teilung durch Halbierung des [X.].

II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist
das Beschwerdegericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Ehefrau ihre Erstbeschwerde wirksam auf die Teilung des
bei der Beteiligten zu
1 bestehenden
Anrechts
der betriebli-chen Altersversorgung
beschränken konnte
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.
Ja-nuar 2011

XII
ZB
504/10

[X.], 547 Rn.
17 und vom 9.
Januar 2013

XII
ZB
550/11

FamRZ 2013, 612 Rn.
23). Die
Beschränkung des Rechtsmit-tels auf einzelne Anrechte
ist nur dann nicht möglich, wenn und soweit eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer
Anrechte
in das Rechtsmittelverfahren gebietet
(vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Februar 2016

XII
ZB
629/13

zur Veröffentlichung bestimmt).
So liegt der Fall hier nicht. Die
im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung zur Teilung des betriebli-chen Anrechts bei der Beteiligten zu
1

mit der insbesondere über die von der Ehefrau erhobenen Beanstandungen zur Wertermittlung und zur Ausgleichs-form zu befinden
ist

kann sich unter keinem Gesichtspunkt
auf den
nicht an-gefochtenen Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zur internen Teilung der gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute
auswirken.
2. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte
des Beschwerdegerichts.
10
11
12
-
8
-

Nach
§
5 Abs.
1 [X.] berechnet der Versorgungsträger den Ehe-zeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maß-geblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach §
5 Abs.
3 [X.] einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]) des auszugleichenden Ehezeitanteils des [X.] zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß
§§
5 Abs.
5, 45 Abs.
1 Satz
1 [X.] ein Wahlrecht, ob sie bei der Be-stimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Ren-tenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach §
2 [X.] oder als Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.]
ausgehen
wollen.
Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert
bei Ende der Ehezeit nicht 240
% der monatlichen Bezugsgröße gemäß
§
18 Abs.
1 SGB
IV
(im Jahr 2016: 6.972

, kann der Versorgungsträger der [X.] Person nach §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] die externe [X.] verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung
aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungs-grenze in der allgemeinen
Rentenversicherung gemäß
§§
159, 160 SGB
VI (im Jahr 2016: 74.400


17 [X.]). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade
bei den nicht versiche-rungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach §
17 [X.] höhere Grenzwerte gelten
(vgl. [X.] NZFam 2014, 721).

13
14
-
9
-

3. Der bei einer angestrebten externen Teilung
anzugebende Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 [X.] ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können
(Portierung). Bei
einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse
durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach §
2 [X.] bemessenen
Ver-sorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. §
45 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen
Zahlungen
ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen
Eintritts-wahrscheinlichkeit
gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungs-stichtag abgezinst
werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
47 [X.]
Rn.
13; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] §
45 Rn.
66). Die Höhe des [X.] wird somit
von verschiedenen Faktoren beein-flusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die [X.] insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag [X.] ist. Je höher der Rechnungszins angesetzt wird, desto niedriger ist der am Bewertungsstichtag anzusetzende Barwert. Eine Veränderung des [X.] um 1
% wirkt sich bei einer Anwartschaft mit mindestens 10
% auf die Höhe des
[X.]
aus, bei jüngeren Anwärtern sogar noch deutlich stärker (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
305; Engbroks/[X.] [X.]
2009, 16, 18; [X.] NZFam 2014, 721
f.; konkrete [X.]/[X.]/[X.]/[X.]
Bewertung und [X.] von Versorgungsverpflichtungen
Sonderdruck 2012 Rn.
91
f.).

15
-
10
-

4. Nach §
4 Abs.
5 Satz
1
Halbsatz
2 [X.] sind für die Berechnung des [X.] die "Rechnungsgrundlagen"
sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik"
maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des [X.]

insbesondere für den anzusetzenden [X.]

lassen sich weder dem [X.] noch dem [X.] entnehmen.
Die Wahl des [X.] hat der Ge-setzgeber dabei
grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwen-den sollen (BT-Drucks. 16/10144 S.
85; vgl. auch
Senatsbeschluss [X.]Z 191, 36 =
[X.], 1785 Rn.
28).
a) In bestimmten Fällen wird die Wahl der Rechnungsgrundlagen und damit insbesondere des
[X.]
durch die Eigenarten
der auszuglei-chenden Versorgung nahegelegt.
[X.]) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Ar-beitgeber, bestimmte Beiträge an
eine Versorgungseinrichtung zu zahlen. Sie ist auch im Durchführungsweg
der Direktzusage möglich, in dem
keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet
und
es bei der [X.] bleibt. Dieser sichert
dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnung der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu. Die Umwandlung von [X.] in Renten-
oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transformati-onstabelle, wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alter des [X.], den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten [X.] abhängig sind (vgl. [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] §
45 Rn.
40). In der Praxis werden für den [X.] bei beitragsori-entierten Leistungszusagen
Rechnungszinsen zwischen 1,25
% und 6
% ver-wendet
(vgl. [X.]/[X.]/Otto [X.] 6.
Aufl. §
1 Rn.
84). In solchen
16
17
18
-
11
-

Fällen
kann
für die Abzinsung grundsätzlich der
Zinssatz
herangezogen
wer-den, der als
Zinsversprechen des Arbeitgebers auch den [X.] zugrunde gelegt worden ist
(vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Februar
2013

XII
ZB
204/11

FamRZ 2013, 773 Rn.
21; [X.] FamRZ
2015,
1112, 1114; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] §
45 Rn.
75; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
45 [X.] Rn.
32;
[X.]
in [X.]/[X.][X.] Versorgungsausgleichsrecht 2.
Aufl. §
45 [X.]
Rn.
20; [X.] Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Al-tersversorgung Rn.
157
f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber bei der Portierung im Falle des
tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers ebenso verfahren würde ([X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] §
45 Rn.
75; vgl. auch "Fachgrundsatz
der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und des [X.] vom 4.
Dezember 2013"
[X.] 2014, 169, 170).
bb) Bei kongruent rückgedeckten Versorgungszusagen kommt für die Bewertung des Anrechts eine Heranziehung der Rechnungsgrundlagen der Rückdeckungsversicherung

und damit auch des
dort verwendeten
[X.]

in Betracht, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund der Versorgungszusage zumindest in den regulären Leistungsfällen
durch diese Versicherung gedeckt werden kann
(vgl. "Fachgrundsatz der [X.] und des [X.] vom 4.
Dezember 2013"
[X.] 2014, 169, 170).
b) Im Übrigen wählen die Versorgungsträger

wie auch hier

für die Er-mittlung des [X.] eines Versorgungsanrechts üblicherweise diejenigen Be-wertungsparameter, die von dem verpflichteten Unternehmen auch bei der handelsbilanziellen Bewertung ihrer
Pensionsverpflichtung
herangezogen
wer-19
20
-
12
-

den. Daher findet als Rechnungszins zumeist der handelsbilanzielle Zinssatz des §
253 Abs.
2 Satz
2 HGB Anwendung, was den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich nahegelegt worden ist. In der [X.] des [X.] wird in diesem Zusammenhang auf den Refe-rentenentwurf des [X.]es Bezug genommen, der in §
253 Abs.
2 Satz
1 und 2 [X.] eine bilanzielle Bewertung von Rück-stellungen für [X.] mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz vorgesehen hat, wobei nach §
253 Abs.
2 Satz
3 [X.] die anzuwendenden Abzinsungszinssätze von der [X.] ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten (BT-Drucks. 16/10144 S.
85). Der Rechtsaus-schuss des [X.] hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Regierungsentwurf für ein [X.] die [X.] für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von [X.] weiter konkretisiert habe und dieser nach §
253 Abs.
2
HGB-RegE nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der [X.] bekannt gegeben werden solle. Das handelsrecht-liche Bewertungsrecht führe so zu "realistischen Stichtagswerten", die ohne erheblichen Mehraufwand für die Versorgungsträger auch für Zwecke des [X.] nutzbar gemacht
werden könnten. Damit stehe künftig auch im Versorgungsausgleich zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehe-zeit ein "klar definierter Rechnungszins"
zur Verfügung (BT-Drucks. 16/11903 S.
56).
[X.]) Nach §
253 Abs.
2 Satz
1 HGB sind Rückstellungen mit einer Rest-laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre [X.]. Abweichend hiervon ist den Unternehmen nach §
253 Abs.
2 Satz
2 HGB gestattet, Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz zu diskontieren, der sich bei einer 21
-
13
-

angenommenen Restlaufzeit von 15
Jahren ergibt. Es ist somit nicht [X.], die Restlaufzeit für jede einzelne Altersversorgungsverpflichtung zu ermit-teln; hierin liegt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung, die der Vereinfachung dienen soll (vgl. [X.]/[X.] §
253 HGB Rn.
63 mwN).
bb) Da die Verwendung eines stichtagsbezogenen Marktzinses für die Diskontierung von Rückstellungen wegen der Zufallselemente bei der [X.] starke und von der Geschäftstätigkeit des [X.] in seiner
Gewinn-
und Verlustrechnung auslösen könnte, hat sich der Gesetzgeber des [X.]es für eine Glättung des anzusetzenden Marktzinssatzes durch eine Durchschnittsbildung über mehrere Jahre entschieden. Im Referentenentwurf
zum Bilanzrechtsmo-dernisierungsgesetz war noch eine Durchschnittsbildung über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen
([X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2136). Der Gesetzent-wurf der Bundesregierung verweist demgegenüber auf
Simulationsrechnungen, aus denen sich
ergeben habe, dass sich erst mit einem über sieben Jahre ge-bildeten
Durchschnittszins ein hinreichender Glättungseffekt einstellen würde, der die nicht durch die Geschäftstätigkeit der Unternehmen verursachten Er-tragsschwankungen beseitige (BT-Drucks. 16/10067 S.
54).
cc)
Die maßgeblichen Abzinsungszinssätze werden auf der Grundlage einer Rechtsverordnung

der Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18.
November 2009 ([X.]
I S.
3790

[X.])

von der [X.] ermittelt
und monat-lich bekannt gegeben. Die Höhe der Abzinsungszinssätze orientiert sich an der [X.] von festverzinslichen,
auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA oder [X.]).
Die Rückstel-lungsabzinsungsverordnung leitet den Zinssatz dabei nicht unmittelbar aus den
22
23
-
14
-

Renditen
von Unternehmensanleihen ab, weil das gesamte Umlaufvolumen [X.], aber auch europäischer
Unternehmensanleihen zu gering erschien, um allein auf dieser Datengrundlage zu verlässlichen Schätzungen für eine Zinsstrukturkurve

insbesondere für lange Restlaufzeiten

zu kommen ([X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2137; vgl. auch BT-Drucks. 16/10067 S.
54). Die [X.] Herleitung des Zinssatzes
erfolgt vielmehr
gemäß
§
1 Satz
2 [X.] auf der Grundlage einer
sogenannten
Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve, die um einen einheitlichen Aufschlag erhöht wird. Bei der für ganzjährige Restlaufzeiten zwischen einem und fünfzig Jahren gebildeten Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve handelt es sich um eine Zinsstrukturkurve, die von der [X.] auf der Grundlage von
Marktdaten für auf [X.] lautende Festzins-Swaps
ge-schätzt wird. Der nach §
6 [X.] zu berechnende Aufschlag soll
den Abstand zwischen der (auf sieben Jahren geglätteten)
Rendite hochklassiger,
auf [X.] lautender Unternehmensanleihen und dem (ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten)
Zinssatz aus der Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve widerspiegeln
und dadurch
dem leichten Ausfallrisiko bei Unternehmensanleihen Rechnung tragen. Als
Datengrundlage wird dabei auf den
Renditeindex
eines privaten Da-tenanbieters für auf [X.] lautende Unternehmensanleihen mit AA-Rating
zu-rückgegriffen;
rechnerisch ergibt sich der Aufschlag als Differenz aus der Effek-tivverzinsung des aus diesen hochklassigen Unternehmensanleihen bestehen-den Indexes und dem Null-Kupon-[X.]-Zinsswapsatz, der eine Restlaufzeit entsprechend der durchschnittlichen Restlaufzeit der in den Renditeindex ein-gehenden Unternehmensanleihen aufweist (vgl. dazu [X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2137
f.).
c)
Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß
§§
14 Nr.
2, 17 [X.] die externe Teilung
des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des [X.] Ehegatten begründete Anrecht
die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der [X.]
-
15
-

ternen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeit-punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von
"[X.]n"
der Art, dass die Versorgung, die der [X.] aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsicht-lich der
nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich
hinter der Ver-sorgung zurückbleibt, die der [X.] aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen
Anrechts zu erwarten hat
bzw. die
der
Aus-gleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Dies gilt insbesondere in den Fällen der Begründung des Anrechts bei einem
versiche-rungsförmig organisierten Zielversorgungsträger wie beispielsweise der [X.] (vgl. dazu etwa die Beispielsrechnung
in der "Ini-tiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
zur externen Teilung"
FamRZ
2013, 928, 929).
[X.]) Ein Teil dieser [X.] lässt sich dabei auf
die unterschiedli-chen biometrischen Rechnungsgrundlagen zurückführen. Ein Lebensversiche-rungsunternehmen muss die jederzeitige Erfüllung der von ihm eingegangenen [X.] gewährleisten und sich in seiner Kalkulation gegen das [X.] absichern. Den
für die Anwendung in privaten Rentenversi-cherungen zugelassenen Sterbetafeln DAV 2004R liegen
generell längere Lebenserwartungen
zugrunde als den
für die bilanzielle Bewertung von Pensi-onsverpflichtungen üblicherweise herangezogenen [X.] 2005
G nach
K.
[X.] (vgl. [X.] 2015, 104, 106
ff.; [X.] NZFam 2014, 721, 725; vgl. auch [X.]/[X.] 9.
Aufl. §
253 HGB Rn.
202). Ein weiterer Teil der [X.] ist
auf die
Kosten zurückzufüh-ren, die bei der Verwaltung eines Anrechts durch einen versicherungsförmig organisierten Versorgungsträger entstehen, während der Arbeitgeber die
mit 25
-
16
-

seiner Versorgungszusage verbundenen Kosten grundsätzlich selbst über-nimmt.
bb) Der überwiegende Teil der wahrgenommenen [X.] be-ruht allerdings

insbesondere bei jüngeren [X.]n

auf einer
Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des [X.] einer rückstel-lungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszins-satz
nach §
253 Abs.
2 Satz
2 HGB
einerseits und den (garantierten) Rendi-teaussichten des [X.]n in einer
versicherungsförmig ausge-stalteten Zielversorgung
andererseits (vgl. Übersicht bei [X.] NZFam 2014, 721, 725). Dieses
Zinsgefälle
wird durch
die nachstehende
Ge-genüberstellung des jeweiligen [X.]es
mit der laufenden Gesamt-verzinsung
[X.]
Lebensversicherer
und dem Höchstzinssatz
nach §
2 Abs.
1 der Verordnung über die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückla-gen ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung ("Garantiezins") verdeutlicht:

Abzinsungszinssatz
Laufende Verzinsung
Höchstrechnungszins

nach §
253 Abs.
2 Satz
2 HGB
[X.] Lebensversi-cherer
nach §
2 Deckungs-rückstellungsverordnung

(jeweils zum 31.12.)

2009

5,25%

4,28%

2,25%

2010

5,15%

4,20%

2,25%

2011

5,14%

4,07%

1,75%

2012

5,04%

3,91%

1,75%

2013

4,88%

3,61%

1,75%

2014

4,53%

3,40%

1,75%

2015

3,89%

3,16%

1,25%

26

-
17
-

5.
Insbesondere vor dem
wirtschaftlichen Hintergrund der seit mehreren Jahren andauernden
Niedrigzinsphase wird die Frage, ob ein vom [X.] unterbreiteter und auf der Verwendung des [X.]es
be-ruhender Vorschlag für den Ausgleichswert durch das Familiengericht korrigiert werden könne
oder müsse, in Literatur und Rechtsprechung kontrovers disku-tiert.
a)
Nach einer verbreiteten Auffassung
soll
die Verwendung des [X.]es jedenfalls bei der externen Teilung von Anrechten aus einer [X.] oder einer Unterstützungskasse,
die nach §
17 [X.] bis zu [X.] in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Ren-tenversicherung zulässig ist, zu verfassungsrechtlich bedenklichen Verfehlun-gen der
Halbteilung führen (vgl. nur [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
305;
Ruland Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
744
f.; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
17 [X.] Rn.
7; [X.] 2014, 129; Weil FPR 2013, 254, 256; [X.] FamRZ 2010, 1714, 1718).
[X.])
Insbesondere in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung wird hieraus gefolgert, dass der bei der Barwertermittlung verwendete Rechnungs-zins durch das Familiengericht gegebenenfalls verändert
und auch unter den [X.] herabgesetzt werden müsse, um unter Beachtung versiche-rungsmathematischer
Grundsätze zu einer dem [X.] genü-genden
neuen Bewertung des Anrechts zu gelangen. Hierzu werden im [X.] unterschiedliche Ansätze vertreten.
Teilweise soll der Rechnungszins auf einen sachverständig ermittelten "marktüblichen Rechnungszins"
beschränkt werden, dessen Höhe sich an den realistischen gegenwärtigen Renditeaussichten in einer privaten Lebensversi-cherung

"Garantiezins"
zuzüglich Überschussbeteiligung

orientieren soll
(vgl. [X.] [12.
Senat für Familiensachen] Beschluss vom 6.
Februar 2012 27
28
29
30
-
18
-

12
UF
207/10

juris Rn.
12
ff.;
zustimmend Erman/Norpoth 14.
Aufl. §
42 [X.]
Rn.
8). Nach einer neueren
Ansicht
kann bei der Berechnung des [X.] zwar weiterhin grundsätzlich der [X.] nach §
253 Abs.
2 Satz
2 HGB zugrunde gelegt werden, allerdings nur ohne den darin enthaltenen Risikoaufschlag nach §§
1 Satz
2,
6 [X.] (vgl. [X.] [11.
Zi-vilsenat] FamRZ 2014, 1023, 1025
ff.; [X.] [7.
Zivilsenat] FamRZ 2014, 1703, 1705; [X.] FamRZ 2015, 925, 926).
bb)
Die Versorgungsausgleichskommission des [X.] hat vorgeschlagen, zur Wahrung des [X.]es die Berechnung des [X.] auf der Grundlage eines
pauschal
erhöhten
"Garantiezinses"
in der Lebensversicherung vorzunehmen. Hiernach solle
sich der zu berücksichtigende Abzinsungszinssatz bei Division des jeweils aktuellen
Höchstrechnungszinssatzes nach §
2 Abs.
1 [X.]
durch 0,6 erge-ben. Ein derartiges Verfahren
wird rechtlich allerdings erst nach einer
verbindli-chen
Regelung
durch den Gesetzgeber für möglich
gehalten, weil
sich die Trä-ger
der betrieblichen Altersversorgung nach geltender Rechtslage auf die ge-setzlichen
Vorschriften berufen könnten, die ihnen eine Anwendung des
[X.]es
ermöglichten (FamRZ
2014, 357, 358).
cc)
Teilweise wird auch die Auffassung
vertreten, dass die Gerichte die von einem Versorgungsträger
in den Fällen des §
17 [X.] verlangte ex-terne Teilung "bei eklatanter
Verletzung"
des [X.]es, die selbst
durch Modifikationen beim
Rechnungszins nicht behoben werden könne, nicht zulassen, sondern das Anrecht intern teilen sollten ([X.] 4.
Aufl. Rn.
745). Unter Hinweis
darauf, dass es für ein solches [X.] der Gerichte an einer Rechtsgrundlage fehle, wird
in Teilen des [X.] auch die Verfassungsmäßigkeit des §
17 [X.] bezweifelt (vgl. ins-31
32
-
19
-

besondere [X.] NZFam 2015, 147, 149
ff.; vgl. auch Hauß FS Brudermüller S.
277, 287
ff.).
b) Mit dem Beschwerdegericht tragen demgegenüber die wohl überwie-gende obergerichtliche Rechtsprechung ([X.] [4.
Familiensenat] FamRZ
2015, 1112, 1113; [X.] FamRZ 2015, 1109, 1110
f.;
OLG [X.] FamRZ 2014, 1368, 1370; [X.] [1.
Familiensenat]
FamRZ 2014, 760 f.; [X.] [2.
Senat für Familiensachen] Beschluss vom 19.
Dezember
2013

2
UF
150/13

juris Rn.
153
ff.; OLG Düsseldorf
FamRZ 2014,
763
f.; [X.] FamRZ 2012, 130, 131) und Teile der Lite-ratur
(vgl. [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] §
45 Rn.
69
ff.; [X.] in [X.]/[X.][X.] Versorgungsausgleichsrecht 2.
Aufl. §
14 [X.]
Rn. 60; [X.] 2015, 104, 106; Engelstädter/[X.]/[X.] FamRZ 2014, 1247, 1250) keine grundlegenden Bedenken gegen die Verwen-dung
des [X.]es als Rechnungszins für die Ermittlung des [X.]
der Versorgung.
6. Auch
der Senat hat in der Vergangenheit die Verwendung des
[X.]es nach §
253 Abs.
2 Satz
2 HGB für die Diskontierung künfti-ger Versorgungsleistungen
nicht beanstandet (vgl.
Senatsbeschluss [X.]Z 191, 36 =
[X.], 1785 Rn.
28). Hierzu besteht auch weiterhin keine Veran-lassung.
a) Bei seinen Erwägungen hat sich der Senat im Ausgangspunkt
von den folgenden verfassungsrechtlichen Überlegungen leiten lassen:
[X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art.
6 Abs.
1 iVm Art.
3 Abs.
2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der 33
34
35
36
-
20
-

grundgesetzlichen Gewährleistung des Art.
6 Abs.
1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits-
und Aufgabenzuwei-sung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grund-sätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. [X.] FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ
2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleich-mäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält ([X.] FamRZ 1993, 161, 162 und [X.], 1000 mwN).
bb)
Allerdings
muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten

bei unterstellt
gleichen
biometrischen Risiken (Alter, Ge-schlecht, Gesundheit)

aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des [X.] auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben.
Ein solches Ergebnis ließe sich im
öffentlich-rechtlichen
Versorgungs-ausgleich
bei der Scheidung
nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte erreichen;
die Schaffung der-artiger Regelungen zum
Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversor-gungen hat das [X.] in seiner bisherigen [X.] zwar für möglich, nicht
aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich im
Gestaltungsspielraum des [X.] gesehen
(vgl. [X.] FamRZ 1986, 543, 549). Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Ver-sorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leis-tungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner
Teilung) oder 37
-
21
-

von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer
Teilung) leiten lassen will (vgl. dazu [X.] FamRZ
2011, 1630, 1632; [X.]/Schmid FS Hahne S. 393, 403).
Bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen [X.] wird der Teilhabeanspruch des [X.] Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm

bezogen auf die Ehezeit

die Hälfte des nach versiche-rungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Versorgungsvermögens zugewiesen
wird.
Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des [X.], der [X.] Person
eine eigenständige Versorgung zu verschaffen, wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechts bei einer

von dem [X.] Ehegatten im Rahmen
des §
15 Abs.
2 [X.]
frei wählbaren

Zielversorgung erreicht.
Wenn bei einer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezogenen Betrachtungsweise wegen
einer unterschiedlichen
Wertentwicklung
der Anrech-te nach Durchführung des Versorgungsausgleichs [X.] entstehen, ist dies
zunächst eine notwendige
Konsequenz der auf Schaffung eigenständi-ger Anrechte gerichteten Grundkonzeption des öffentlich-rechtlichen [X.]s
bei
der Scheidung. Denn die
Versorgungsschicksale der bei-den Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs end-gültig getrennt
und sind von diesem Zeitpunkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch [X.] FamRZ 2014, 1259 Rn.
48; Senatsbeschluss vom 7.
November 2012

XII
ZB
271/12

FamRZ
2013, 189 Rn.
15), so dass die ge-schiedenen Ehegatten
die künftigen
Chancen und Risiken ihrer jeweiligen [X.] selbst zu tragen haben
(vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S.
58).
Zwar mag bei der externen Teilung nach §§
14
ff. [X.] schon
der kapitalwertbezogene Umwertungsmechanismus
selbst in einem gewissen Um-fang zu [X.]n aufseiten der [X.] Person führen, 38
39
-
22
-

was insbesondere wegen
der
Verwendung unterschiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen bei einer rückstellungsfinanzierten betrieblichen [X.] einerseits und einer versicherungsförmig ausgestalteten
Ziel-versorgung andererseits der Fall sein dürfte. Auch dies stellt die Verfassungs-mäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des [X.]es nicht grundlegend in Frage, zumal sol-che
[X.] auch durch anderweitige
Vorzüge der Zielversorgung kom-pensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht [X.] sein
(vgl. zum erweiterten Splitting gemäß §
3
b [X.] nach früheren Recht:
[X.] [X.], 1000, 1001; Senatsbeschluss [X.]Z 148, 351, 357
f.
=
FamRZ 2001, 1695, 1697). In diesem Zusammenhang kann ein qualita-tiver Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person schon
in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versicherungsförmiges Anrecht bietet
(vgl. [X.] 2015, 104, 107). Dies gilt im Falle der In-solvenz des Arbeitgebers insbesondere
in Bezug auf die Leistungsdynamik des Anrechts, weil den [X.] als Träger der Insol-venzsicherung jedenfalls keine Verpflichtung zur laufenden Anpassung von [X.] nach §
16 Abs.
1 [X.] trifft (vgl. BAG
NJW 1983, 2902, 2903).
cc) Andererseits hat das [X.] darauf hingewiesen, dass der [X.] nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgungs-ausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen"
führt ([X.] [X.], 1000
und [X.], 1002, 1003
mwN). Deswegen
darf bei der Bewertung des extern auszugleichenden Anrechts die Verwendung kapital-wertbezogener
Umrechnungsmechanismen, mit denen rechnerisch der für die Finanzierung des Anrechts erforderliche
Kapitalaufwand ermittelt wird, nicht dazu führen, dass dieser Kapitalaufwand strukturell
zu niedrig angesetzt wird.

40
-
23
-

Das [X.] hatte vor diesem Hintergrund im Jahr
2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der [X.] 1984 auf der Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des [X.] Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben ([X.] [X.], 1000, 1001
und [X.], 1002, 1003).
Im gleichen Jahr hat das [X.] ausgespro-chen, dass sowohl die Anwendung der [X.] 1984 als auch die Anwendung der [X.] 2003 deshalb zu beanstanden waren, weil die
in diesen
Vorschriften
enthaltenen Umrechnungstabellen "teildynamische"
(im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anwartschaftsdynamik) Anrechte wie statische Anrechte behandelten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener "teildynami-scher"
Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war ([X.] FamRZ 2006, 1000, 1001
f.).
dd) Andererseits sind auch verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposi-tionen des betrieblichen Versorgungsträgers betroffen
(vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, S.
42). Nach der Rechtsprechung des [X.]s schützt insbesondere Art.
2 Abs.
1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewähr-leistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich ([X.] FamRZ 1993, 1173, 1175). Durch die externe Teilung wird es dem betrieblichen Versorgungsträger ermöglicht, gegen eine Abfindungszah-lung die Aufnahme des Ehegatten seines Arbeitnehmers in das Versorgungs-system zu vermeiden und auf diese
Weise die Übernahme des versicherungs-mathematischen Risikos der Erbringung statistisch überdurchschnittlicher Leis-tungen aus dem ansonsten im Wege interner Teilung zugunsten des aus-gleichsberechtigten Ehegatten zu begründenden Anrecht von sich abzuwenden. 41
42
-
24
-

Darüber hinaus hat ein betrieblicher Versorgungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Versorgungssystem keine [X.] Personen einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue-
und Abhängigkeitsverhältnis stehen (vgl. dazu [X.] 2015, 70, 76).
b) Es wäre hiernach mit dem aus Art.
6 Abs.
1 iVm Art.
3 Abs.
2 GG her-geleiteten verfassungsrechtlichen [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger

auch unter Berücksichtigung der verfassungs-rechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit

zur Ermittlung des stichtagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistun-gen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unter-bewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung
der
[X.] Person führt. Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des [X.]es nach §
253 Abs.
2 HGB indessen nicht der Fall.
[X.])
Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grund-sätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsver-sprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren
zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem [X.], dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus [X.] erzielen könnte (BT-Drucks. 16/10067 S.
54). Der Zinssatz nach §
253 Abs.
2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Markt-rendite von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit 43
44
-
25
-

hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko be-hafteten Kapitalanlage. Dieses
der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem [X.] Ehegatten als grund-sätzlich [X.] hingenommen werden
können.
bb) Die Verwendung des [X.]es ist für einen nach den Vor-schriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden
Versorgungsträger zwingend
vorgeschrieben.
Der sich unter Zugrundelegung des [X.]es erge-bende handelsrechtliche Bilanzwert der Verpflichtung wird für den Arbeitgeber zudem regelmäßig ein bestimmender Wert bei der Begründung der [X.] gegenüber seinem Arbeitnehmer
sein (vgl. [X.] NZFam 2014, 721, 723).
Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim
handelsbilanziellen Wertansatz
(nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewer-tung von
Pensionsverpflichtungen
im Versorgungsausgleich würde zudem bei der Durchführung der externen Teilung zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers
dergestalt führen, dass dem Unternehmen
durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen
werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der
bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Allerdings steht nicht schon dieser Gesichtspunkt allein einer Absenkung des [X.] unter den [X.] entgegen. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der in einem solchen Fall die mit dem Verlangen nach
externer
Teilung einherge-hende wirtschaftliche Mehrbelastung
nicht tragen will, muss die externe Teilung nicht wählen
(vgl. Triebs [X.] 2014, 222, 223), sondern kann das bei ihm 45
46
-
26
-

bestehende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

mit Blick auf §
13 [X.]
kostenneutral

intern teilen. Dem kann nicht ohne weiteres entgegengehalten
werden, dass das Gesetz die interne und externe Teilung
als gleichberechtigte Ausprägungen der Halbteilung anerkannt habe (so etwa Engelstädter/[X.]/[X.] [X.] 2014, 234, 237) und sich der Versorgungsträ-ger deshalb sein Recht zur Wahl der externen Teilung im Versorgungsausgleich nicht durch die Bereitschaft zur Übernahme von [X.]n erkaufen müsse. Denn von der Höhe des angewendeten Abzinsungszinssatzes
hängt im Hinblick auf die Wertgrenzen der §§
14 Abs.
2 Nr.
2, 17 [X.] in vielen Fällen schon die Beurteilung der Frage ab, ob dem Versorgungsträger ein [X.] Wahlrecht überhaupt zukommt.
cc)
Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem
[X.] und den Renditeaussichten der [X.] Per-son, die den
Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte
in den letzten Jahren
in erster Linie
darauf, dass dem jeweils anzuwendenden [X.] kein an der aktuellen Marktlage orientierter
Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz
zugrunde liegt.
Dem gewählten
Siebenjahreszeitraum entspricht dabei die durchschnittliche Länge der letzten sechs Zinszyklen, wie sie sich

bezogen auf den Zentralbankzinssatz

bei einer langfristigen Zinsbe-obachtung
seit dem Jahr 1960 ergeben haben (vgl. [X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2136).
(1) Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu le-gen, hat der Gesetzgeber des [X.]es die Inte-ressen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das [X.]

etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen

Signalwirkung hat, 47
48
-
27
-

sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren
zu erfüllen sind
([X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2135
f.). Gleichwohl ist die Erwägung,
Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im [X.] grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen [X.] angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des [X.] in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses
[X.] führen ([X.]
FamRZ 2014, 1023, 1026) und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (zutreffend [X.] 2015, 104, 108
f.).
(2) Wegen der Trägheit des [X.]es als Folge der Durch-schnittsbildung weicht der
unter Anwendung des [X.] nach §
253 Abs.
2 Satz
2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in
kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. Diese Abweichung kann in [X.] auf dem Kapitalmarkt durchaus erheblich und nachhaltig sein, etwa dann, wenn

wie es derzeit der Fall ist

auf eine Phase stark gefallener Zinsen eine längere Niedrigzinsperiode folgt. In den vergangenen Jahren
war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach §
253 Abs.
2 Satz
2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die [X.] hohen Einzelwerte aus den Jahren der Fi-nanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung
eingegangen sind.
Aus diesem Effekt resultiert

bezogen auf die aktuelle Marktsituation

eine Unter-bewertung der
Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstel-lung.

49
-
28
-

(3) Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des [X.] Ehegatten durch die Verwendung des [X.]es als Diskontierungszinssatz.
Auch der infolge der
Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeit-raum geglättete Zinssatz
gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt

wenn auch zeitverzögert und gedämpft

wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf ei-nem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnitts-zins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins
immer weiter an. Nach [X.] der [X.] aus dem August 2015 würde
der [X.] nach §
253 Abs.
2 Satz
2 HGB auf der Grundlage der siebenjährigen Glättungsperiode bei Fortschreibung eines
aktuellen Marktzinses von 2,39
% bereits
bis Ende 2018 auf 2,71
% und bis Ende 2020 auf 2,44
% fallen (vgl. "Stellungnahme der [X.] vom 18.
August 2015 zur [X.] zum HGB-Rechnungszins für [X.]
(BT-Drucks. 18/5256)"
S.
8). In einer Marktphase steigender Zinsen wird
sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der aus-gleichsberechtigten Person auswirken. Gerade in der Extremsituation eines starken [X.] innerhalb
kürzerer
Zeit

wie dies in jüngerer Vergangen-heit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist

kann
die Trägheit des [X.] zeitweise zu einer
signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rück-stellungen zu Lasten des Versorgungsträgers
führen (vgl. auch [X.]/Koch BB 2010, 1075, 1076).
(4) Es erscheint
auch
nicht geboten,
den Abzinsungszinssatz gemäß
§
253 Abs.
2 Satz
2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den [X.] nach §
6 [X.] für die Ermittlung des [X.] der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person heranzuziehen.
50
51
52
-
29
-

Mit einer solchen Modifikation wäre der [X.] auf den [X.] aus der
Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve
und damit auf seine quasi-risikolose Komponente beschränkt.
Dies kann nicht überzeugend damit [X.] werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den [X.] unterfällt und
das Unternehmen
wegen der mit der externen Teilung verbunde-nen
Kürzung
der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten
Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart
(so aber [X.] FamRZ 2014, 1023, 1026). Ein innerer Zusammen-
hang zwischen der durch die Mitgliedschaft im [X.] vermittelten Insolvenzsicherung für die
Pensionszusage und den [X.], die das Unternehmen bei einer
(hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den [X.] Zins aus der Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des [X.] zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des [X.], der sich aus der vorgeschlagenen Modi-fikation des [X.] ergibt (vgl. [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] §
45 Rn.
71).
dd) Daneben
sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen, [X.] die Entstehung von [X.]n
relativieren:
(1) Der [X.] Person kommt mit der Begründung des Anrechts die Dynamik der Zielversorgung zugute. Über diese Dynamik werden bei einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung insbesondere aus Vermögenserträgen und

zumindest teilweise

auch aus [X.] Überschüsse an die ausgleichsberechtigte Person weitergegeben. Gerade 53
54
55
-
30
-

bei jüngeren Personen, bei denen der Versorgungsfall erst in mehreren Jahr-zehnten eintritt und bei denen im Zeitpunkt der Begründung des Anrechts we-gen der starken Abzinsung besonders hohe [X.] wahrgenommen werden, hängt die Beurteilung der Frage nach der tatsächlichen Höhe ihrer
künftigen Versorgung
weniger von der garantierten Leistung als vielmehr von der

prognostisch gesehen mit einer hohen Ungewissheit behafteten

gesam-ten Renditeentwicklung in der Zielversorgung ab.
(2)
Ein Teil der [X.] wird auch dadurch relativiert, dass der Versorgungsträger die in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung für die er-wartete künftige
Leistungsdynamik der Versorgung (sog. Rententrend) im Aus-gleichswert
mitgibt
(vgl. [X.] NZFam 2014, 721, 725; [X.]/[X.]/[X.]/ [X.] Bewertung und [X.] von Versorgungsverpflichtungen Sonderdruck 2012
Rn.
91
f.).
Dabei
ist es
allerdings umstritten, ob der Rententrend bei der Ermittlung des [X.] der Versorgung berücksichtigt werden kann, wenn von dem [X.] keine feste Anpassung (§
16 Abs.
3 Nr.
1 [X.]) zugesagt worden ist, sondern für ihn lediglich eine Anpassungsprüfungspflicht nach §
16 Abs.
1
[X.] besteht. Dies wird
teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermes-sen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht aus-gleichsreif sei ([X.]/[X.], 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des [X.] bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. [X.] Beschluss vom 7.
August 2012

1
UF
192/11

juris Rn.
8; [X.]/[X.] [Stand: Februar 2016] §
5 [X.] Rn.
46). Die wohl über-wiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein

vorsichtig zu prognostizierender

Rententrend bei der Barwert-56
57
-
31
-

berechnung zu berücksichtigen ist, weil der Gesamtwert der künftigen Renten-leistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künfti-ger Rentenanpassungen bestimmt werde (vgl. [X.] FamRZ 2012, 130, 131; [X.] FamRZ 2013, 462, 464; [X.] FamRZ 2014, 1703, 1705; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
304; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] §
45 Rn.
81; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
8 Rn.
48; Engbroks/[X.] [X.] 2009, 16, 19; [X.] DB 2010, 1010, 1012; [X.] [X.] 2013, 210, 212).
Einer näheren Befassung mit dieser Frage bedarf es unter den hier ob-waltenden Umständen allerdings nicht, weil die Beteiligte zu
1 der von ihr vor-gelegten versicherungsmathematischen Barwertermittlung bereits eine Renten-dynamik von 2
% zugrunde gelegt hat. Gegen die Angemessenheit dieses An-satzes
erinnert die Rechtsbeschwerde der Ehefrau nichts.
7. Nach den vorgenannten Grundsätzen hält die angefochtene Entschei-dung der rechtlichen Überprüfung stand.
Allerdings
ist für die Barwertermittlung [X.] derjenige
Zinssatz heranzuziehen, der sich für den Stichtag des [X.] aus den monatlich von der [X.] bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß §
253 Abs.
2 HGB ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S.
56; teilweise ab-weichend [X.] FamRZ 2012, 130; [X.] FamRZ 2015, 1109, 1110: Zeitpunkt des
letzten Bilanzstichtages
vor dem Ende der Ehezeit). Liegt

wie hier am 31.
März 2008

das Ende der Ehezeit vor dem Inkrafttreten des [X.]es und der erstmaligen Veröffentlichung der [X.] durch die [X.] im Dezember 2008, ist es umstritten, ob der Versorgungsträger in diesem Fall zur Diskontierung die zum früheren Rechtszustand in die Handelsbilanz übernommenen Bewertungspa-rameter der Steuerbilanz mit einem Rechnungszinsfuß von 6
% (§
6
a EStG) 58
59
60
-
32
-

heranziehen darf (so [X.], 1581, 1582; [X.]/Scholer [X.] [Stand: Juli 2015] §
45 Rn.
74). Dies kann im vorliegenden Fall allerdings dahinstehen, weil der vom Beschwerdegericht gebilligte [X.] von 5,13
% den Zinssatz nach §
6
a EStG

insoweit zugunsten der Ehefrau

unterschreitet.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2012 -
201 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.09.2014 -
20 UF 4/13 -

Meta

XII ZB 540/14

09.03.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. XII ZB 540/14 (REWIS RS 2016, 14869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14869

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