Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. IV ZR 250/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8969

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 250/12
vom

16. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.]

am 16: Januar 2013

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 2.
Juli 2012 wird [X.]. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Nach §
1593 [X.] kann die Nichtehelichkeit eines [X.], das während
der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit ange-fochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Diese Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung für das ge-samte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob ein Kind ehelich ist oder nicht ([X.], Urteil vom 25.
März 1981
[X.], [X.]Z 80, 218, 219; Soergel/Gaul, BGB 12.
Aufl. §
1591 Rn.
2, §
1593 Rn.
2; [X.]/
[X.], BGB 12.
Aufl. §§
1591, 1592 Rn.
18,
§
1593 Rn.
2, 9; [X.]/[X.], BGB 56.
Aufl. §
1591 Rn.
1, -
3
-

3). Demgegenüber kommt es, solange keine Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt ist, nicht darauf an, ob und inwieweit die Voraussetzungen des §
1591 [X.] vorliegen, ins-besondere ob es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen hat. Der Erblasser selbst hat Anfechtungsklage gemäß §
1594 [X.] nicht erhoben, obwohl er spätestens durch das Scheidungsurteil vom 17.
Oktober 1947 wusste, dass die Klägerin nicht von ihm abstammt.

Der Senat hat ferner die Rüge aus [X.]. 3 Abs.
1, 103 Abs.
1
GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

-
4
-

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2011 -
8 [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom 02.07.2012 -
12 U 793/11 -

Meta

IV ZR 250/12

16.01.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. IV ZR 250/12 (REWIS RS 2013, 8969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8969

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