Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZR 194/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1983

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 194/13
Verkündet am:

22. Oktober 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1365, 1375 Abs. 2, 1378 Abs. 2, 1384
§
1378 Abs.
2 Satz
2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der [X.] maßgebliche Vermögen des [X.] in Fällen der [X.] um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.
September 2009 rechtskräftig ge-schieden worden ist (im [X.] an [X.]surteil vom 16.
Juli 2014 -
XII
ZR 108/12
-
FamRZ
2014, 1610).
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 -
XII ZR 194/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
Oktober 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5.
Familiensenats in [X.] des [X.] vom 19.
Juli 2013 wird auf Kos-ten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die geschiedenen Eheleute streiten um Zugewinnausgleich.
Die Parteien schlossen am 29.
November 1991 die Ehe. Der Schei-dungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden:
Ehefrau) wurde dem Antrags-gegner (im Folgenden:
Ehemann) am 4.
November 1999 zugestellt. Am
10. und 12.
November 1999 übertrug der Ehemann seine beiden in seinem Alleineigen-tum stehenden Immobilien auf seine Söhne aus erster Ehe. Im Mai 2007 gab der Antragsgegner die eidesstattliche Versicherung ab, der zufolge er
inzwi-schen
vermögenslos ist. Das Scheidungsurteil wurde am 21.
Juli 2009 rechts-kräftig.
In dem abgetrennten [X.] hat die Ehefrau den Ehemann zuletzt auf einen Zugewinnausgleich in Höhe von 64.474,36

in [X.] genommen.
1
2
3
-
3
-
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ausgleich des Zugewinns unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des §
1378 Abs.
2 [X.] und die [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hat die Beru-fung der Ehefrau
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das [X.] hat seine in [X.], 940 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
Ungeachtet der genauen Höhe eines eventuellen Zugewinnausgleichs-anspruchs werde dieser gemäß §
1378 Abs.
2 BGB durch den Wert des [X.] begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des [X.] vorhanden sei. Die zum 1.
September 2009 geänderte Neufassung des §
1384 BGB, nach der im Falle der Ehescheidung
auch
für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des [X.] der Zeit-punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags trete, sei nicht anwendbar, so dass es insoweit
auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ankomme. Würde §
1384 BGB nF angewandt werden, läge eine echte Rückwirkung vor. Mit Rechtskraft der Scheidung sei der Zugewinnausgleichsanspruch entstanden
oder auch nicht entstanden. Der in einer bestimmten Höhe entstandene [X.] würde nachträglich durch ein später in [X.] getretenes Gesetz wieder abgeändert werden. Deshalb hätte es jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzli-chen Anordnung bedurft, an der es jedoch fehle. Damit entfalle ein Ausgleichs-4
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-
4
-
anspruch der Ehefrau, weil der Ehemann zum Zeitpunkt der Beendigung des [X.] gemäß §
1378 Abs.
2 BGB vermögenslos gewesen sei.
Auf die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung der beiden Grundstü-cke auf seine Kinder aus erster Ehe wenige Tage nach Zustellung des [X.] möglicherweise eine illoyale Vermögensverminderung seitens des Ehemanns darstelle, komme es nicht an. Da diese Vorschrift zumindest auch dem Schutz der Gläubiger des Ehemanns
diene, wäre die [X.] auch dann
begrenzt.
Im Vermögen des Ehemanns seien auch keine Ansprüche gegen seine Kinder vorhanden gewesen. Anhaltspunkte für einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß §
528 BGB,
auf den sich die Ehefrau erstinstanzlich noch berufen habe,
bestünden nicht.
Ebenso
wenig lägen Anhaltspunkte für einen
im Vermögen des Ehe-manns vorhandenen Rückforderungsanspruch wegen einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen gemäß §
1365 BGB vor. Erforderlich wäre, dass die beiden
Erwerbsvorgänge einzeln oder -
wegen des engen zeitlichen Zusam-menhangs
-
gemeinsam nahezu das gesamte Vermögen ergriffen hätten. Diese Grenze werde bei größeren
Vermögen bei 90
%, bei kleineren
bei 85
% ge-
zogen. Beide Grenzen seien hier nicht erreicht. Nach dem ursprünglichen Vor-trag der Ehefrau sei das Haus A.

mit netto 79.000
DM und das Haus F.

mit 630.000
DM bei einem Gesamtvermögen von 989.000
DM anzusetzen. Dies ergebe zusammen einen Prozentsatz von 72
%. Nach den von der Ehefrau akzeptierten Werten in der Verfügung des Amtsgerichts vom 5.
Juli 2011 sei das Haus A.

mit netto 0
DM und das Haus F.

mit 420.000
DM bei einem Gesamtvermögen von 520.000
DM anzusetzen. [X.] folge ein
Prozentsatz von insgesamt 81
%.
8
9
10
-
5
-
II.
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht §
1384 BGB in der zum 1.
Septem-ber 2009 geänderten Fassung nicht angewandt.
a) Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der [X.] mit Urteil vom 16.
Juli 2014 (XII
ZR
108/12

[X.], 1610
mit [X.]. [X.] [X.], 1613 und [X.]. [X.] 2014, 418) entschieden, dass die Vorschriften der §§
1378 Abs.
2, 1384 BGB in der seit dem 1.
September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1.
September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist. In solchen Fällen kommt es für den Be-stand der Ausgleichsforderung also nicht

wie nach der gesetzlichen Neurege-lung

auf den Vermögensstatus des [X.] zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern
wie bisher auf den Zeitpunkt der Beendigung des [X.]
an.
Der Vorschrift des Art.
229 § 20 Abs.
2 EGBGB lässt sich nicht entneh-men, dass das durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-
und Vormundschaftsrechts
vom 6.
Juli 2009 (BGBl.
I S.
1696) geänderte [X.] auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der [X.]terstand beendet ist ([X.]surteil vom 16.
Juli 2014 -
XII
ZR
108/12
-
[X.], 1610 Rn.
19).
Wären im Fall der am 1.
September 2009 bereits rechts-kräftigen Scheidung die §§
1378 Abs.
2 Satz
1, 1384 BGB nF anzuwenden, würde ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögens-verfalls
des [X.] nicht bestanden
hat, nachträglich entstehen. Denn nach §
1378 Abs.
2 [X.] ist die Höhe der Ausgleichsforderungen 11
12
13
14
-
6
-
durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der [X.] bei Beendigung des [X.] vorhanden war. Die Nichtanwendung die-ser Regelung, die das neue Recht nicht mehr enthält, würde einen Eingriff in den
bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen. Das wäre verfassungs-rechtlich bedenklich und stünde
mit den allgemeinen Grundsätzen über
die zeit-liche Geltung von Gesetzen nicht in Einklang ([X.]surteil vom 16.
Juli 2014

XII
ZR
108/12
-
[X.], 1610 Rn.
20
mwN).
b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht davon abgese-hen, das neue Recht anzuwenden. Die Rechtskraft der Scheidung trat am 21.
Juli 2009, also noch vor der Änderung des [X.] zum 1.
September 2009, ein. Nach den weiteren Feststellungen des [X.] hat der Ehemann im Jahre 2009 über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt. Da die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß §
1378 Abs.
2
BGB
aF durch den Wert des Vermögens begrenzt ist, das nach Abzug der [X.] bei Beendigung des [X.] vorhanden ist, bestand mithin keine Ausgleichsforderung gegen den Ehemann mehr. Ein nachträgliches Entstehen dieses Anspruchs auf Grund der Änderung des Gesetzes scheidet nach der [X.]srechtsprechung aus. Danach kommt es für das Bestehen der Forderung auch nicht etwa darauf an, wann das [X.] (erstmals) rechtshängig geworden ist (vgl. zum früheren [X.] vom 16.
Juli 2014 -
XII
ZR
108/12
-
[X.], 1610 Rn.
15
ff.).
Der Auffassung der Revision, wonach -
hypothetisch
-
davon auszuge-hen
sei, dass die Rechtskraft der Scheidung nicht vor der Gesetzesänderung am 1.
September 2009 eingetreten sei, weil das [X.] als [X.] nicht vom Scheidungsverbund hätte abgetrennt werden dürfen
mit der Folge, dass bei richtiger Sachbehandlung die Rechtskraft erst nach dem besagten Stichtag eingetreten wäre, geht fehl. Zutreffend weist die Revisions-15
16
-
7
-
erwiderung darauf hin, dass über die Rechtmäßigkeit der Abtrennung durch das [X.] bereits rechtskräftig entschieden und dass für die [X.] des maßgeblichen Rechts auf den tatsächlichen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen ist.
2. Ebenso wenig trifft die Auffassung der Revision
zu, wonach das [X.] die Anwendbarkeit des §
1378 Abs.
2 Satz
2 BGB nF verkannt
ha-be. Bei der Frage, ob altes oder neues
Recht anzuwenden ist, kann nicht zwi-schen der Anwendbarkeit des §
1384 BGB nF einerseits und des §
1378 Abs.
2 BGB nF andererseits differenziert werden.
a) Gemäß §
1378 Abs.
2 Satz
2 BGB erhöht sich das für den Bestand der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des [X.] in Fällen illoyaler
Vermögensminderung um den dem Endvermögen [X.] Betrag.

§
1378 Abs.
2 Satz
2 BGB ist erst mit der Gesetzesänderung zum 1.
September 2009 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Diese Er-gänzung war notwendig geworden, um die Änderung des §
1384 BGB zum Schutze des [X.] nicht "leer laufen" zu lassen. Denn wäre die Zurechnung einer illoyalen Vermögensminderung im Sinne von §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB nur für die Berechnung des [X.] möglich, wäre zwar der entzogene [X.] dem Endvermögen, nicht aber dem

die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzenden
-
Vermögen nach §
1378 Abs.
2 BGB hinzuzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass sich der [X.] im Rahmen des §
1378 Abs.
2 BGB auch auf den illoyal herbeigeführten
[X.]verfall zu Lasten des Ausgleichsgläubigers berufen
könnte. Mit der Er-gänzung in §
1378 Abs.
2 Satz
2 BGB nF wollte der Gesetzgeber schließlich die bisherige, von ihm als unbefriedigend qualifizierte Rechtslage ändern, wonach 17
18
19
-
8
-
die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf das tatsächlich vorhandene [X.] dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keinen Schutz vor Manipulatio-nen geboten hat
(BT-Drucks. 16/10798 S.
17).
b) Der [X.] hat in seinem Urteil vom 16.
Juli 2014 (XII
ZR
108/12
-
FamRZ
2014, 1610 Rn.
18) indes bereits entschieden, dass auch §
1378 Abs.
2 BGB in der ab 1.
September 2009 geltenden Fassung dann nicht anwendbar ist, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geschieden war. Auch insoweit würde ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Schei-dung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein-
getretenen illoyalen Vermögensverlustes des [X.] nicht [X.] hat, nachträglich entstehen (vgl. [X.]surteil vom 16.
Juli 2014

XII
ZR
108/12
-
[X.], 1610 Rn.
20
ff.).
3. Zu Recht ist das [X.] zudem davon ausgegangen, dass der sonach anzuwendende §
1378 Abs.
2 [X.] von etwaigen illoyalen [X.]verminderungen unberührt bleibt.
Gemäß §
1375 Abs.
2 [X.] (jetzt §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB) wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen illoyal iSd Tatbestände der Nr.
1-3 vermindert ist. §
1378 Abs.
2 [X.] sah eine Anwendung des §
1375 Abs.
2
BGB nicht vor, so dass die [X.] nur bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zum Tragen kam, nicht aber bei der Feststellung des

die Höhe der Ausgleichs-forderung gemäß §
1378 Abs.
2 [X.] begrenzenden

Vermögens.
Mit der Begrenzung der Ausgleichsforderung der Höhe nach gemäß §
1378 Abs.
2 [X.] sollte zu Gunsten der Gläubiger des ausgleichspflichti-gen Ehegatten gewährleistet werden, dass eine dessen Verbindlichkeiten de-ckende Vermögensmasse bei ihm verbleibt und nicht durch Teilung mit dem 20
21
22
23
-
9
-
anderen Ehegatten vermindert wird. Deshalb hatte
der [X.] keinen Grund ge-sehen, den für die Begrenzung maßgeblichen Zeitpunkt (Beendigung des [X.]) durch eine direkte oder analoge Anwendung des §
1384 BGB
aF
auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorzuverlegen
(Se-natsbeschluss vom 18.
Mai 1988 -
IVb
ZR
6/88
-
FamRZ 1988, 925).
Seinerzeit hat es der [X.] allerdings offen gelassen, ob Ausnahmen in den Fällen gelten, in denen ein Ehegatte über Vermögensgegenstände verfügt
hat, um den anderen zu benachteiligen und seine Ausgleichspflicht durch Mani-pulationen zu mindern ([X.]sbeschluss vom 18.
Mai 1988 -
IVb
ZR
6/88
-
FamRZ
1988, 925, 926). Nach überwiegender
Auffassung, die der [X.] für zutreffend erachtet, ist das
für die Begrenzung der Ausgleichsforderung gemäß §
1378 Abs.
2 [X.] maßgebliche Vermögen des [X.] in Fällen illoyaler Vermögensminderung nicht im Sinne von
§
1375 Abs.
2 BGB um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag zu erhöhen
([X.] Urteil vom 24.
April 1998 -
25
U
10/97
-
juris Rn.
30; [X.]/Groß §
1378 Rn.
2; [X.]/Brudermüller
BGB 67.
Aufl. §
1378 Rn.
8, letztere
mwN zum [X.]). Dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, nach früherem Recht hätten illoyale [X.] keinen Einfluss auf die Feststellung des Vermögens gemäß §
1378 Abs.
2 [X.], ergibt sich aus der bereits erwähnten Gesetzesbegründung. Danach hat er diesen Zustand als unbefriedigend angesehen und deshalb mit Wirkung zum 1.
September 2009 dem §
1378 Abs.
2 BGB den Satz
2 angefügt (BT-Drucks. 16/10798 S.
17).
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit §
1390 [X.] für solche, nicht von §
1378 Abs.
2 [X.] erfassten Missbrauchsfälle unter bestimmten Vorausset-zungen einen Ausgleich ermöglicht ([X.]/Groß §
1390 Rn.
1). Da-
nach war der von der Vermögensverfügung Begünstigte verpflichtet, das [X.] nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-24
25
-
10
-
reicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausge-fallenen Ausgleichsforderung herauszugeben, soweit einem Ehegatten gemäß §
1378 Abs.
2 BGB eine Ausgleichsforderung nicht zustand, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen [X.] gemacht hat. Zwar hat der Gesetzgeber §
1390 BGB mit der Ge-setzesänderung zum 1.
September
2009 nicht ersatzlos gestrichen.
Sein Schutzzweck
beschränkt sich nunmehr aber
auf die Kompensation des Aus-
fall-
bzw. [X.] ([X.]/Brudermüller BGB 73.
Aufl. §
1390 Rn.
1; MünchKommBGB/[X.] 6. Aufl. §
1390 Rn. 1).
Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob sich die vom Ehemann am 10.
und 12.
November 1999, also
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des [X.] am 4.
November 1999, vorgenommenen unentgeltli-chen Übertragungen
seiner beiden Immobilien
auf seine Söhne aus erster Ehe als illoyale Vermögensminderungen
im Sinne des §
1375 Abs.
2 [X.].
4. Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das [X.] die Voraussetzungen des §
1365 Abs.
1 Satz
1 BGB als nicht gegeben erachtet hat.
a) Nach §
1365 Abs.
1 Satz
1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwil-ligung des
anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift des §
1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Über-tragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt
26
27
28
-
11
-
([X.], 95 =
[X.], 607 Rn.
10 mwN). Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte -
bei kleineren Vermögen
-
mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85
% sei-nes Vermögens überträgt ([X.]surteil [X.], 95 =
[X.], 607 Rn.
11).
Die Darlegungs-
und Beweislast trägt derjenige, der sich auf die [X.] beruft ([X.]surteil
vom 16.
Mai 1990

XII
ZR
37/89
FamRZ 1990, 970, 971
f.).
Dabei gehört zur Darlegung auch die Kenntnis des [X.] von den relevanten Umständen ([X.], 93 =
[X.], 1302
f.).
b) Gemessen hieran ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlan-desgericht die Anwendung des §
1365 Abs.
1 Satz
1 BGB verneint hat. Den vom [X.] getroffenen Feststellungen
zufolge lagen die Voraus-setzungen hierfür nicht vor. Nach den
von der Ehefrau akzeptierten Werten in der Verfügung des Amtsgerichts vom 5.
Juli 2011 hat der Ehemann mit den beiden Immobilien 81
% seines Gesamtvermögens übertragen.
Entgegen der Aufklärungsrüge der Revision war das [X.] nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zutreffend verweist die [X.]serwiderung auf die Geltung des Beibringungsgrundsatzes. Nachdem die für die Voraussetzungen des §
1365 Abs.
1 Satz
1 BGB darlegungs-
und be-weisbelastete Ehefrau die Vergleichsberechnung des Amtsgerichts
vom 5.
Juli 2011 unstreitig gestellt hatte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] von dieser Bilanz -
und zwar auch im Rahmen des §
1365 BGB
-
ausgegangen ist.
Im Übrigen ist weder vom Berufungsgericht
festgestellt noch von der [X.] dargetan, dass die Ehefrau
ihrer Darlegungslast genügt hat, soweit es die erforderliche Kenntnis der Vertragspartner
anbelangt, hier also der
Söhne des 29
30
31
32
-
12
-
Ehemanns
aus erster Ehe. Wird ein einzelner Vermögensgegenstand veräu-ßert, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muss der Vertragspartner dies wissen oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt, damit §
1365 BGB eingreift
(vgl. [X.]surteil [X.], 95 =
[X.], 607 Rn.
10; [X.], 93 =
[X.], 1302
f.
und [X.], 174 =
[X.], 341).
5. Die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass Anhaltspunkte für einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß §
528 BGB nicht bestehen, sind weder von der Revision angegriffen noch sonst zu beanstanden.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2011 -
(4) 3 F 285/99 ([X.]) -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.07.2013 -
5 [X.] -

33

Meta

XII ZR 194/13

22.10.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2014, Az. XII ZR 194/13 (REWIS RS 2014, 1983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1983

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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