Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. II ZR 268/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3557

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[X.] vom 9. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 254 [X.], 426 Abs. 1 Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer [X.] (hier: einer ärztli-chen Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen) schuldhaft verursacht, dass die [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des [X.]s unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (Bestätigung von [X.].Urt. v. 15. Ok-tober 2007 - [X.], [X.], 2313 [X.]. 25). [X.], Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.]

LG Kaiserslautern
- 2 - [X.] [X.] hat am 9. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.]at beab-sichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. November 2007 nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 35.000,00 •. Gründe: Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. [X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm [X.] Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Grundsätze des Innenausgleichs unter [X.]ern sind in der Rechtsprechung des erkennenden [X.]ats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinrei-chend geklärt (siehe zuletzt [X.].Urt. v. 15. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2313 ff. [X.]. 14, 25 m.w.Nachw.). Für eine ärztliche Gemeinschafts-praxis gelten insoweit keine Besonderheiten. Sind die Gesellschafter, wie hier, zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich 2 - 3 - ([X.].Urt. v. 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 394, 396; [X.] 103, 72, 76; v. 15. Oktober 2007 aaO [X.]. 25). Anderes kann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesell-schaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im [X.] (s. dazu [X.]/[X.], BGB 2005 § 426 Rdn. 97 ff.) kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen ([X.].Urt. v. 15. Oktober 2007 aaO). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. [X.] Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grund-satz der Subsidiarität der [X.] übersehen. Zur Beachtung die-ses Grundsatzes bestand seitens des Berufungsgerichts angesichts des über-einstimmenden Vortrags der Parteien, wonach zwischen ihnen allein der Ge-samtschuldner-Innenausgleich streitig war, keine Veranlassung. 4 2. Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Heranziehung des § 254 BGB im Rahmen der Prüfung des [X.]s zwischen den Parteien (siehe oben [X.]). 5 3. Bei der Rüge im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften An-wendung des § 254 BGB durch das Berufungsgericht verkennt die Revision, ohne die diesbezüglichen Feststellungen zu rügen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] davon ausgegangen ist, dass eine möglicherweise vom Kläger unterlassene Aufklärung des [X.] über die Risikoschwangerschaft der Mutter des geschädigten Kindes für die tatsächlich eingetretenen Schäden nicht (mehr) ursächlich war. Das Berufungsgericht hat 6 - 4 - insoweit zum Alleinverschulden des [X.] ausdrücklich festgestellt, dass ein etwa unterlassener Hinweis des [X.] sich auf die späteren Behandlungs-fehler des [X.] nicht ausgewirkt hat, da ihm zum Zeitpunkt seiner grob fehlerhaften Entscheidungen der Zustand der Patientin bekannt war. [X.] [X.][X.]
[X.] Reichart Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 4 O 1114/04 - [X.], Entscheidung vom 06.11.2007 - 5 U 16/07 -

Meta

II ZR 268/07

09.06.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. II ZR 268/07 (REWIS RS 2008, 3557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3557

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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