Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. V ZR 345/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2323

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 345/01Verkündet am:12. Juli 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] des [X.] vom9. Februar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1996 verkaufte der Kläger ein inG. /O. gelegenes [X.] für 3,6 Mio. DM an die inL. ansässige [X.]AG, die das Grundstück übertragen erhielt [X.] des [X.] in einen mit dem [X.]geschlossenen Nutzungs-vertrag eintrat. Die vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Kläger führte fürdie [X.] der Beklagte, ohne zunächst zu erkennen zu geben, daß die[X.]AG als Käuferin auftreten sollte. Erst in einem dem Kläger am 2. Mai- 3 -rsandten Vertragsentwurf frte der Beklagte die [X.] als [X.] auf.Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Der Beklagte stellte zwei [X.] insgesamt 750.000 DM aus, die er selbst akzeptierte. Sie wurden nur inHöhe eines Teilbetrages von 23.275,85 DM eingelöst.Die [X.] davon aus, daß der Kaufvertragnicht durchgefrt wird. Der [X.] hat [X.] im Wechselprozeß ein Wech-selvorbehaltsurteil r 326.724,15 DM (350.000 DM - 23.275,85 DM) zuzg-lich Nebenleistungen erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht die Kla-ge, die der [X.] nunmehr hilfsweise auch auf [X.] aus dem Grundver-ltnis gesttzt hat, abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter dem Ge-sichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei [X.] stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der [X.]beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Die von dem Berufungsgerichtabgewiesene Widerklage, mit der der Beklagte Herausgabe eines Wechselsr 400.000 DM verlangt hat, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.[X.]:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte dem [X.]in Höhe der geltend gemachten Forderung nach den [X.] der soge-- 4 -nannten Sachwalterhaftung auf Schadensersatz, da er beim [X.] in erhebli-chem [X.] persliches Vertrauen in Anspruch genommen habe und es alleindadurch zum Abschluû des notariellen Kaufvertrages vom 9. Mai 1996 gekom-men sei.II.Dies lt einer revisionsrechtlichen Prfung nicht stand.Das Urteil ist, was der Senat auch ohne Rvon Amts wegen zu be-rcksichtigen hat, unter [X.] gegen § 308 ZPO verfahrensfehlerhaft [X.]. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der betroffene [X.] vom 7. Januar 1997 dem Beklagten gestohlen worden ist. Denn der[X.] hat seine Klage im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO in erster Linieauf den [X.] und nur hilfsweise auf das [X.] gesttzt.Darin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Hilfsbegrn-dung, sondern eine eventuelle Klfung (§ 260 ZPO). In diesen Fllendarf aus [X.] nicht vor [X.] entschieden werden. Das angefochtene Urteil hat daher mit dergegebenen Begrkeinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur weiterenAufklrr den Hauptanspruch zurckzuverweisen.[X.] 5 -Sollte es im weiteren Verfahren auf den Hilfsanspruch noch ankommen,wre die darin liegende [X.]ung als sachdienlich anzusehen. Auch [X.] die Annahme einer Sachwalterhaftung aus Rechtsgricht zu [X.].[X.] nimmt das Berufungsgericht an, [X.] nach der Recht-sprechung des [X.] eine Eigenhaftung des Vertreters [X.] unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen per-slichen Vertrauens dann in Betracht kommt, wenn dieser r das normaleVerhandlungsvertrauen hinaus bei dem Vertragspartner den Eindruck erweckt,er selbst werde fr die Seriositt und die Erfllung des [X.] ([X.], 67, 69; [X.], Urt. v. 1. Juli 1991, [X.], [X.], 1140, 1142; [X.]Z 126, 181, 189; [X.] Urt. v. 13. Juni 2002,VII ZR 30/01, zur Verffentlichung bestimmt). [X.] das Berufungsgericht intatrichterlicher Wertung diese Voraussetzungen fr gegeben erachtet, istrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der [X.] den Kaufvertrag trotz seinerBedenken hinsichtlich der ihm bis dahin unbekannten "S. AG" mit Sitz inL. allein im Hinblick darauf [X.], [X.] der Beklagte zuvor versi-chert hatte, die "[X.]AG" sei er, die Finanzierung sei gesichert und der[X.] msse sich keine Sorgen machen, so ist die tatschliche Wrdigungdahingehend, darin- 6 -liege eine persliche Gewrrnahme fr die Seriositt und die [X.] und nicht bloû eine Versicherung, [X.] die Kferin solvent sei,revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.[X.] Tropf Klein Lemke Gaier

Meta

V ZR 345/01

12.07.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. V ZR 345/01 (REWIS RS 2002, 2323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2323

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.