Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 13/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 386

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[X.]/01vom3. Dezember 2001in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer,- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerinwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. Doyéund Dr. [X.] auf die mliche Verhandlung vom 3. Dezember 2001 beschlos-sen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] vom 25. Mai 2001 wird [X.].Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenennotwendigen Auslagen zu erstatten.Der [X.] wird fr beide Rechtszf 100.000 [X.]. [X.]: [X.] 1941 geborene Antragsteller wurde 1971 zur [X.]. Am 3. Januar 1974 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in[X.]. bestellt.Durch rechtskrftiges Urteil des [X.]vom 14. [X.] wurde der Antragsteller wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von10 Monaten, ausgesetzt zur [X.]ewrung, verurteilt. Dieser [X.] folgender Sachverhalt [X.] 3 -Am 27. August 1997 beurkundete der Antragsteller einen [X.]und-stckskaufvertrag mit Auflassung. [X.] war eine Erbengemein-schaft. Der Kaufpreis von 395.000,-- DM sollte auf ein [X.]des Antragstellers gezahlt werden, fllig vier Wochen nach Eingang [X.] r die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Nach [X.] aller Genehmigungen mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbeschei-nigung des Finanzamtes war der Kaufpreis an die Mitglieder der Erben-gemeinschaft in Höhe ihrer jeweiligen Anteile auszuzahlen. Nach Eintra-gung der Auflassungsvormerkung am 4. Februar 1998 ging der [X.] zum 4. Mrz 1998 vollstig auf dem [X.] ein. Am26. Mrz 1998 hob der Antragsteller 150.000,-- DM von dem Notarander-kont[X.] diesen [X.]etrag (Durchbuchung) auf sein Ge-scftskonto. [X.] er von diesem 50.000,-- DM an ein [X.] der Erbengemeinschaft. Zu diesem Zeitpunkt befand der [X.] sich in Folge einer Erkrankung in schwierigen wirtschaft-lichen Verltnissen. Sein [X.] wies bei einer Kreditlinie von50.000,-- DM einen Sollsaldo von 81.814,04 DM auf. Nachdem ein ande-res Mitglied der Erbengemeinschaft mehrfach die Abwicklung angemahnthatte, [X.] der Antragsteller mit Wertstellung vom 24. Juli 199871.400,-- DM auf das [X.] zurck. Von diesem zahlte er [X.] einer Zwischenabrechnung am 27. Juli 1998 insgesamt ca.313.000,-- DM an die Mitglieder der Erbengemeinschaft aus. Den Rest-betrag der Umbuchung von ca 28.500,-- DM [X.] er nebst [X.] am 4. Mrz 1999 nach Einleitung des Vorermittlungsverfahrens aufdas [X.] zurck. Schlußabrechnung und Auszahlung [X.] erfolgte an die Erbengemeinschaft im Mai 1999.- 4 -Durch [X.]escheid vom 14. Juni 1999 eröffnete der [X.] Antragsteller seine Absicht, ihn gemß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] [X.] zu entheben, weil er bei der Durchfrung von Verwahrungs-gescften die Interessen der Rechtsuchenden gefrde. Den gegen die-sen [X.]escheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das[X.] [X.] und festgestellt, die [X.] eine Amtsenthebung des Antragstellers [X.]. Dagegen wendetsich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. II.Die gemß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulssigesofortige [X.]eschwerde ist [X.].Das [X.] hat zu Recht festgestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3[X.]), daß die Voraussetzungen fr die Amtsenthebung nach § 50Abs. 1 Nr. 7 [X.] in der zum [X.]egehungszeitpunkt (Mrz 1998) maßgeb-lichen Fassung (jetzt: § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]) vorliegen, weil die Art [X.] die Interessen der Rechtsuchenden gefrdet.[X.] § 50 Abs. 1 Nr. 7 [X.] (a.F.) ist der Notar seines [X.], wenn seine wirtschaftlichen Verltnisse oder die Art seinerWirtschaftsfrung die Interessen der Rechtsuchenden gefrden. DieWirtschaftsfrung des Notars gefrdet die Interessen der [X.] insbesondere dann, wenn die Art der [X.]ehandlung fremder [X.] erhebliche [X.]edenken gegen seine [X.] (Senat,[X.]eschluß vom 12. Oktober 1990, [X.] 21/89, D[X.] 1991, 94 = [X.] 5 -[X.] § 50 Abs. 1 Nr. 7, Interessengefrdung 1; [X.] Mrz 1998, [X.] 14/97, D[X.] 1999, 170 = [X.]GHR [X.] § 50 Abs. 1Nr. 7, [X.]). Peinliche Genauigkeit bei [X.] ist fr den Notar eine grundlegende Pflicht. Erweckt der Notarauch nur den Anschein, [X.] bei ihm gefrdet seien oderdie [X.]eachtung von Treuhandbedingungen nicht gewrleistet sei, leidetdas Vertrauen der [X.]etroffenen in die Integritt des [X.] (Senat,[X.] vom 14. Oktober 1985, [X.] ([X.]) 3/85, D[X.] 1986, 310; [X.]e-schluû vom 16. Mrz 1998 aaO). Diese Rechtspraxis ist durch [X.] 31. August 1998 ([X.]G[X.]l. I 2585) in dem Gesetzestext des § 50 Abs. 1Nr. 8 [X.] in der heutigen Fassung im Sinne einer Klarstellung berck-sichtigt worden. Danach [X.] die Amtsenthebung auch erfolgen, wenn [X.] von Verwahrungsgescften die Interessen der [X.] gefrdet. Voraussetzung ist eine schwere Pflichtverletzung (vgl.die Gesetzesbegr, [X.]T-Drucks. 13/4184, [X.]). Das ist hier derFall.In dem notariellen Kaufvertrag vom 27. August 1997 haben die [X.] die Abwicklung des [X.] desErlöses r das [X.] des Antragstellers vereinbart. Der [X.] hat mit der Entgegennahme des Erlöses den (öffentlich-rechtlichen) [X.] und sich verpflichtet, den [X.] auf dem [X.] zu verwahren (§ 23 [X.]). Die [X.] Treuhandttigkeit [X.] die Amtspflicht des Antragstellers, nachArt und Umfang der Treuhandaufgabe die Verwahrung durchzufren.Dazu gehörte es, das Geld bis zur Auszahlungsreife auf dem [X.] sachgerecht zu verwalten (§ 12 Abs. 2 [X.] a.F., heute: § 54 a- 6 -[X.]eurkG) und bei Vorliegen der kaufvertraglich festgelegten [X.]edingungendie Auszahlung an die [X.] vorzunehmen (zur notariel-len Verwahrung als Teil eines notariellen Treuhandverfahrens vgl. [X.]/Reithmann, [X.], 7. Aufl., § 50 Rdn. 30 [X.] hat unstreitig einen [X.]etrag von 150.000,-- DM vondem [X.] abgebucht und seinem [X.] gutge-schrieben. Er hat durch die Entnahme der [X.] seine den [X.]etei-ligten des Kaufvertrages r bestehende Amtspflicht verletzt undderen [X.] gefrdet, weil er die Gelder dem Zugriffseiner Gliger preisgegeben hat und (zchst) nicht abzusehen war,ob er angesichts seiner damaligen Vermsverltnisse in [X.] geraten und damit gar nicht in der Lage sein wrde, die [X.] zurckzuzahlen. [X.] der Antragsteller entsprechend seiner ursprg-lichen Absicht die in sein Vermrfrten [X.]etrster an die[X.]erechtigten auszahlte, macht die Pflichtverletzung nicht ungeschehen.Es war letztlich dem Zufall rlassen, ob er zur Rckzahlung der ent-nommenen Gelder imstande sein wrde. [X.] auch der Umstandnichts, daû er nach seiner Darstellung in der mlichen Verhandlung vordem Senat damals r ausreichende Liquiditt verfte.Macht sich der Notar, wie hier, einer strafrechtlichen Untreue (§ 266StG[X.]) schuldig, so bestehen stets erhebliche [X.]edenken gegen seine Zu-verlssigkeit. In einem solchen Fall ist [X.] die Amtsenthebung be-reits bei einem einmaligen Pflichtverstoû des Notars geboten und mit dem- 7 -[X.]undsatz der Verltnismûigkeit vereinbar. [X.]esonderheiten, die eineandere [X.]eurteilung rechtfertigen kten, sind, wie auch das Oberlan-desgericht im einzelnen dargelegt hat, nicht ersichtlich.[X.] Tropf Wahl Doyé [X.]

Meta

NotZ 13/01

03.12.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. NotZ 13/01 (REWIS RS 2001, 386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 386

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