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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 20. März 2008 bemerkt der Senat: Die Beweisantragsrüge ([X.]) ist zulässig. Das [X.] hat sich in den Urteilsgründen aber nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegrün-dung gesetzt. Bei dem in Frage stehenden rechtsmedizinischen Erklärungs-wissen handelt es sich offensichtlich nicht um einen Erfahrungssatz (vgl. BGHSt 6, 70; [X.], StPO 50. Aufl. § 337 Rdn. 31), sondern um auf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen ermöglichen (vgl. [X.] [X.] Kammer [X.], 2444, 2445). Das [X.] hat indes beweiswürdigend plausibel dargelegt, dass die [X.] wenngleich primär wahrscheinliche [X.] Täterschaft einer Frau für die Schnitt-verletzungen nicht vorliegt, vielmehr der Angeklagte auch diese [X.] ausgeführt hat. - 3 - Die ausufernde Darstellung der einzelnen Beweiserhebungen im Urteil er-weist sich auch hier als überflüssig; dies beeinträchtigt die Plausibilität der Beweisführung indes noch nicht. [X.] Raum Brause [X.]
Meta
21.05.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. 5 StR 149/08 (REWIS RS 2008, 3863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3863
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