Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.03.2018, Az. 25 W (pat) 512/17

25. Senat | REWIS RS 2018, 12650

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Green Chemistry Port" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 011 214.3

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 8. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.] [X.]

3

ist am 24. Oktober 2013 als [X.] Marke beim damaligen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (mittlerweile umbenannt in [X.]) angemeldet und mit Antrag vom 22. Januar 2015 in eine nationale Anmeldung zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 36, 39, 40 und 42 umgewandelt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt und begehrt die Eintragung für die nachfolgenden Dienstleistungen:

4

Klasse 36: Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Vermietung von Immobilien, insbesondere Vermietung von Büros und Laborräumen; Gebäudeverwaltung; Immobilienverwaltung; Grundstücksverwaltung; Beratung und Auskünfte bezüglich der vorstehend genannten Dienstleistungen; vorstehend genannte Dienstleistungen auch über das Internet;

5

Klasse 39: Verpackung von Waren; Lagerung von Waren; Beratung und Auskünfte bezüglich der vorstehend genannten Dienstleistungen; vorstehend genannte Dienstleistungen auch über das Internet;

6

Klasse 40: Materialbearbeitung von Rohstoffen und Biomasse, insbesondere mechanische, biotechnologische oder chemische Verarbeitung oder Umwandlung von anorganischen oder organischen Stoffen oder von Gegenständen; Beratung und Auskünfte bezüglich der vorstehend genannten Dienstleistungen; vorstehend genannte Dienstleistungen auch über das Internet;

7

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, insbesondere Durchführung von Hydrolysen, [X.], [X.], [X.]; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Forschung auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Forschung auf dem Gebiet der Chemie-, Agrar- und Forschungsinfrastruktur sowie der Cluster und Standortentwicklung; Biologische Forschung; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie und Biotechnologie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Technische Planung; technische Projektplanung; Umweltschutzforschung; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Beratung und Auskünfte bezüglich der vorstehend genannten Dienstleistungen; vorstehend genannte Dienstleistungen auch über das Internet.

8

Die Markenstelle für Klasse 42 des [X.] (Beamtin des gehobenen Dienstes) hat diese unter der Nummer 30 2015 011 214.3 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 8. August 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise zurückgewiesen, und zwar für die vorstehend aufgeführten Dienstleistungen der Klassen 39, 40 und 42. Bei der Angabe „[X.] [X.]“ handele es um einen Gesamtbegriff mit der Bedeutung eines Hafens, der sich auf „grüne Chemie“ spezialisiert habe. Insoweit seien die in der Klasse 39 beanspruchten Dienstleistungen geeignet, in einem Hafen, der sich auf „[X.] Chemie“ spezialisiert habe, erbracht zu werden, da die „Verpackung und Lagerung von Waren“ sowie diesbezügliche Beratungen, Dienstleistungen seien, die in jedem Hafen erfolgen könnten. Auch für die Dienstleistungen der Klassen 40 und 42 sei das Zeichen eine inhaltlich-beschreibende Sachangabe. Im örtlichen Einzugsbereich von Häfen siedelten sich heutzutage auch größere Gewerbegebiete an. Damit würden in [X.] nicht nur die klassischen Aufgaben eines Hafens wahrgenommen, vielmehr würden sich auch Firmen, die in anderen Bereichen tätig seien, ansiedeln und somit auch Firmen, die im Bereich der „[X.]n Chemie“ tätig seien. Damit handele es sich bei „[X.] [X.]“ um eine beschreibende Angabe über den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zielrichtung des Bereichs der „[X.]n Chemie“. Der Verweis der Anmelderin auf die aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragung durch das [X.] rechtfertige keine andere Beurteilung, da diese nach ständiger Rechtsprechung des [X.], [X.] und des [X.] keine rechtlich bindende Wirkung entfalte.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist zum einen darauf, dass das [X.] der Unionsmarke, aus der die [X.] Markenanmeldung durch Umwandlung hervorgegangen ist, keine beschreibende Bedeutung zugrunde gelegt habe – und dies, obwohl das Verständnis des englisch-sprachigen Verkehrskreises berücksichtigt worden sei. Das Verfahren als Unionsmarke sei aufgrund eines Widerspruchs Dritter, nicht aber wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse, nicht weitergeführt worden. Zum anderen ergäbe sich aus der Zusammenfügung der Begriffe Green, Chemistry und [X.] keine sinnvolle Gesamtaussage. Schon der Bedeutungsgehalt der einzelnen Wörter erschließe sich den angesprochenen Verbrauchern nicht ohne eine analysierende Herangehensweise. Auch fehle es an einem beschreibenden Gehalt der angemeldeten Bezeichnung. In Bezug auf die von der Markenstelle beanstandeten Dienstleistungen, insbesondere die Dienstleistungen der Klassen 40 und 42, sei es irrelevant, an welchem Ort diese erbracht würden. Ein Hafen sei hierfür genauso geeignet wie beispielsweise ein Freizeitpark, ein Sportgelände oder ein Einkaufszentrum, da die Dienstleistungen grundsätzlich an jedem beliebigen Ort erbracht werden könnten. Folglich würde schon der Bestandteil „[X.]“ für den Verkehr keinerlei beschreibende Bedeutung aufweisen. Noch deutlicher gelte dies für die [X.] „[X.] [X.]“. Auch müssten die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, um zu einem Verständnis der [X.] zu gelangen, die Wortneuschöpfung in ihre Bestandteile zerlegen, übersetzen, die Einzelbegriffe analysieren und anschließend wieder zusammensetzen, was nach ständiger Rechtsprechung den Gepflogenheiten des Verkehrs widerspreche. Eine beschreibende Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung für die angemeldeten Dienstleistungen sei nicht festzustellen, so dass die Marke einzutragen sei.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s vom 8. August 2016 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die rechtlichen Hinweise des Senats nebst Anlagen vom 13. November 2017, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „[X.] [X.]“ als Marke steht hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 39, 40 und 42 das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], nämlich die fehlende Unterscheidungskraft, entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1, Abs. 5 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Bezeichnung für die zurückgewiesenen Dienstleistungen aber jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Die angemeldete Wortfolge besteht aus zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Wörtern und kann mit „[X.]r Chemiehafen“ übersetzt werden.

Die Wortfolge als solche ist ohne Weiteres und vor allem ohne analysierende Herangehensweise unmittelbar verständlich, zumal die Bezeichnung „[X.]“ als üblicher Begriff für die Art von Chemie steht, die versucht, Umweltschäden bzw. Umweltverschmutzung zu vermeiden bzw. zu verringern, Energie zu sparen und möglichst umweltverträglich zu produzieren. Ebenso gebräuchlich ist die Bezeichnung „Chemiehafen“ bzw. „Chemistry [X.]“ für den nach dem Verwendungszweck spezialisierten Hafen (vgl. die als Anlagen 1 bis 5a zu [X.] und als Anlagen 6 bis 8 zu Chemiehafen der mit den Hinweisen vom 13. November 2017 der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen des Senats). Die Bezeichnung [X.] wird dabei zum Teil nicht einmal mehr übersetzt (insbesondere Anlagen 1 und 2), sondern als bereits eingedeutschter Begriff verwendet. Selbst wenn unterstellt wird, dass die von den Dienstleistungen auch angesprochenen inländischen Endverbraucher die Wortfolge nicht verstehen, so gilt dies jedenfalls nicht für die ebenfalls angesprochenen und bei der Schutzfähigkeitsbeurteilung für sich gesehen bereits ausreichend maßgeblichen Fachkreise aus den Bereichen der Biotechnologie, Chemie, Forschung und Wissenschaft. Die Personen aus diesen Fachbereichen verfügen in der Regel über sehr gute [X.]kenntnisse und sind an [X.] Fachvokabular aus der hierfür maßgeblichen Fachsprache [X.] gewöhnt. Unter einem „[X.] [X.]“, also einem „[X.]n Chemiehafen“, kann ein (umweltfreundlicher) Spezialhafen für Chemie bzw. Chemikalien mit der entsprechend speziellen Ausstattung von Rohren und Pipelines für den unmittelbaren Umschlag von flüssigen oder gasförmigen chemischen Produkten wie Mineralölprodukte, Gase, Laugen und Säuren und für die Weiterverarbeitung bzw. Veredelung dieser Rohstoffe verstanden werden (vgl. z. B. Raffinerie und Chemie /[X.]er Hafen, Anlage 9 der mit den Hinweisen vom 13. November 2017 der Anmelderin übersandten Rechercheunterlagen). Vor diesem Hintergrund bezeichnet die angemeldete Wortkombination [X.] [X.] in naheliegender Art und Weise (irgend)einen „Chemiehafen“, einen „Chemistry [X.]“, der sich auf „grüne Chemie“, also „[X.]“ spezialisiert hat. Mit der zunehmenden Gewinnung und der Produktion von Energie aus nicht fossilen Brennstoffen (z. B. Biomasse) wächst der Bedarf an Produktionsstätten, Lagerungsstätten und [X.] für biologische Grundstoffe und für Häfen, die so ausgestattet sind, dass beispielsweise Biomasse (zwischen)gelagert, transportiert, weiter verarbeitet oder bearbeitet werden kann (vgl. hierzu „ … Hafenstandorte können von höherem Industrieeinsatz biobasierter Rohstoffe profitieren“ aus [X.], Anlage 10; „[X.], [X.] “ Seite 4 des Positionspapiers der The [X.] Climate Initiative, Anlage 11; die genannten Anlagen wurden der Anmelderin mit den Hinweisen vom 13. November 2017 übersandt). Häfen und Hafenanlagen, die solchen Anforderungen angepasst sind, so dass solche Leistungen dort erbracht werden können, werden bereits als „Energy [X.]“ ([X.]) oder als „Greenport“ bezeichnet ([X.] Hafen siehe Anlage 12 der mit den Hinweisen vom 13. November 2017 der Anmelderin übersandten Unterlagen). In diese allgemein gehaltene Bezeichnung eines Hafens nach dem speziellen Verwendungszweck reiht sich die ohne weiteres verständliche Bezeichnung „[X.] [X.]“, also „grüner Chemiehafen“ im Sinn (irgend)eines „Hafens für nachhaltige und umweltfreundliche Chemie“ problemlos ein. Zwar mag es sich bei der konkreten Zusammenfügung der verschiedenen Elemente „[X.]“ und „[X.]“ möglicherweise um eine erstmals von Seiten der Anmelderin verwendete Bezeichnung handeln, allerdings lässt die bloße erstmalige Verwendung einer Wortfolge als Kennzeichnung keine Rückschlüsse auf ihre Unterscheidungskraft zu. Maßgeblich ist vielmehr, wie der angesprochene Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen versteht. Insoweit werden auch bisher noch nicht verwendete, aber gleichwohl ohne weiteres verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst. Im Rahmen der Prüfung ist es dabei im Übrigen zulässig, zunächst die Bedeutung der Einzelelemente nacheinander zu prüfen. Allerdings kann die Schutzfähigkeit der [X.] nur dann verneint werden, wenn auch der durch die Zusammenfügung entstandenen Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftsbezeichnung fehlt (vgl. [X.] GRUR 2004, 680 Rn. 37 – [X.]; [X.], 229 Rn. 29 – BioID; [X.] [X.], 270 Rn. 16 – Link economy; [X.], 872 Rn. 13 – [X.]; [X.], 1204 Rn. 16 – [X.]), was vorliegend der Fall ist.

Im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 39, bei denen es um die Verpackung und Lagerung von Waren sowie die Beratung und Auskünfte hierzu geht, weist „[X.] [X.]“ einen engen sachlichen Bezug zu einem Spezialhafen für nachhaltige/grüne Chemie bzw. „[X.]“ auf, da die Lagerung und Verpackung (und dementsprechend auch diesbezügliche Beratungsdienstleistungen) von Waren vor dem Weitertransport (z. B. mittels LKW oder Bahn) in einem Hafen üblich sind. Der Verkehr wird der angemeldeten Wortfolge deshalb nur einen Hinweis auf den Erbringungsort der Dienstleistungen entnehmen, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 40, bei denen es insbesondere um die mechanische, chemische oder biotechnologische Materialbearbeitung von Rohstoffen und Biomasse sowie Beratung und Auskünfte hierzu geht, weist „[X.] [X.]“ darauf hin, dass diese Dienste in oder rund um einen Spezialhafen für nachhaltige/grüne Chemie angeboten, erbracht, in Anspruch genommen oder realisiert werden können. Häufig siedeln sich Unternehmen oder Fabriken, die mit der Weiterbearbeitung von Rohstoffen und Biomasse befasst sind, in der unmittelbaren Nähe zu einem Hafen an, um die maximale Effizienz für eine Hand in Hand gehende Aufbereitung und Verarbeitung verschiedener Grundstoffe zu erreichen (vgl. Anlage 9 der mit dem Hinweis vom 13. November 2017 übersandten Unterlagen: „… Raffinerie und Chemie – alle Vorteile eines starken petrochemischen Clusters im größten Hafen [X.] (Chemie, Petrochemie, Raffinerien) …“). Diese Unternehmen benötigen ein entsprechendes Umfeld und eine für die chemischen Prozesse und den anschließenden Weiter- und Abtransport der Rohstoffe per Schiff spezielle Logistik und Ausstattung eines gerade darauf ausgerichteten, spezialisierten (Chemie)Hafens (vgl. hierzu Anlage 10 der mit den Hinweisen vom 13. November 2017 übersandten Unterlagen). Insoweit eignet sich die angemeldete Wortfolge auch für diese Dienstleistungen als eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Erbringungs- oder Angebotsorts der so bezeichneten Dienstleistungen, nicht aber als ein Hinweis auf die Bezeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42, bei denen es um wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, Forschung in verschiedenen Bereichen, technische Projektplanung sowie Beratung und Auskünfte hierzu geht, eignet sich die angemeldete Bezeichnung einerseits als Hinweis auf den Erbringungsort, da Forschung bzw. Entwicklung einerseits und Produktion bzw. Fertigung typischerweise auf demselben (häufig in Hafennähe gelegenen) Werksgelände stattfinden, andererseits als Bezeichnung des Themas, Schwerpunkts und Gegenstands der Dienstleistungen, nämlich demjenigen eines „grünen Chemiehafen“ (vgl. hierzu auch Anlage 13 der mit dem Hinweis vom 13. November 2017 übersandten Unterlagen: „… Als [X.] [X.] schlägt der Hafen Straubing Sand damit im doppelten Sinn Brücken: inhaltlich zwischen der biobasierten Chemie sowie der bislang auf Erdöl basierten Chemie und geographisch vom [X.] zum [X.] …“). Insoweit handelt es sich jedenfalls um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den derart bezeichneten Dienstleistungen der Klasse 42 hergestellt wird.

Der Hinweis der Anmelderin und Beschwerdeführerin auf die im Ergebnis anderslautende Bewertung durch das [X.], das die Marke für schutzfähig gehalten habe, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47–51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 – 44 – Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 – [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 – [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung selbst identischer Voreintragungen von Marken gegeben ist (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen von Marken nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es im Rahmen von unbestimmten Rechtsbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des [X.]s und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das [X.]. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung in einem anderen Fall kann sich niemand berufen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine inhaltlich-argumentative Auseinandersetzung mit bloßen Eintragungsentscheidungen nicht möglich ist, da diese regelmäßig nicht begründet werden.

Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt und von der Anmelderin auch nicht beantragt worden, § 69 Nr. 3 bzw. Nr. 1 [X.].

Meta

25 W (pat) 512/17

08.03.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.03.2018, Az. 25 W (pat) 512/17 (REWIS RS 2018, 12650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12650

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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