Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. 8 C 3/15

8. Senat | REWIS RS 2016, 15691

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Gegenstand

Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009


Leitsatz

1. Dem Zertifizierungserfordernis gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügt jedes Zertifizierungsverfahren, das die in der Vorschrift normierten Mindestanforderungen - die Erhebung und Bewertung des Energieverbrauchs und der Einsparpotentiale - erfüllt und das im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung abgeschlossen wurde.

2. Die Bescheinigung über die Erfüllung des Zertifizierungserfordernisses gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 muss nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestellt worden sein. Aus ihr muss aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 hervorgehen, dass und inwieweit die erforderlichen Zertifizierungsmaßnahmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorgenommen wurden. Dies setzt Angaben zum Zeitraum der Zertifizierung und damit auch zum Zeitpunkt ihres Abschlusses voraus.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Unternehmen zur Herstellung von Holzfaserplatten, begehrt die Begrenzung ihrer [X.]-Umlage für das Jahr 2011.

2

Am 11. Juni 2010 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.]) i.d.F. der Art. 1 und 7 des [X.] im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 ([X.]), - [X.] 2009 -. Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 habe sie ihren Strom aufgrund mündlicher Verträge von der [X.] bezogen, die den Strom zentral für alle Gesellschaften des [X.] am Standort [X.] einkaufe. Dem Antrag fügte die Klägerin ihre Bilanz zum Stichtag 30. September 2009, Stromrechnungen der [X.] für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009, eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2009 sowie eine Bescheinigung des [X.] vom 21. April 2010 bei. Darin heißt es:

"Hiermit bestätigen wir Ihnen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] i.V.m. Abs. 2 Satz 2 [X.] 2009 und unter Bezugnahme auf das vom [X.] herausgegebene Untermerkblatt [X.] ... , dass die für das Unternehmen [X.] & Co. KG erhobenen Energiedaten und Einsparpotentiale sowie deren Bewertung überprüft und Abweichungen von den Anforderungen nicht festgestellt worden sind.".

3

Mit Bescheid vom 9. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin am 12. März 2012 Klage erhoben und einen der Bescheinigung des [X.] zugrunde liegenden Auditbericht vom 21. April 2010 eingereicht, in dem als Auditdatum der 20. April 2010 genannt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2012 abgewiesen.

4

Mit Urteil vom 24. April 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin sei nicht, wie § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2009 dies voraussetze, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zertifiziert worden, weil die Bescheinigung des [X.] erst später - im April 2010 - ausgestellt worden sei. Die Zertifizierung ende erst mit der Ausstellung der Bescheinigung über die Zertifizierung und müsse nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt sein. Deren Entstehungsgeschichte sei unergiebig. Auch ihr Sinn und Zweck spreche nicht, wie die Klägerin meine, dafür, dass lediglich die Datenbasis für die Zertifizierung aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr entnommen werden müsse. Der Vorschrift gehe es darum, energieintensive Unternehmen dazu anzuhalten, ihren Energieverbrauch zu senken. Das Ergebnis der Ermittlung der Energiedaten und der Suche nach [X.] wirke sich aber nicht darauf aus, ob die begehrte Begrenzung der [X.]-Umlage ausgesprochen werde. Eine für die Erfüllung des Gesetzeszwecks bessere oder schlechtere Datengrundlage gebe es daher nicht.

5

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, es genüge für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] 2009, dass der Zertifizierung Daten aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zugrunde lägen. Bei einem solchen Verständnis werde der Zweck der Vorschrift, energieintensive Unternehmen anzureizen, ihr Energieeinsparpotential regelmäßig zu erkennen und zu realisieren, am besten verwirklicht. Dann sei es aber logisch undenkbar, das Zertifikat ebenfalls im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr und damit zu einem Zeitpunkt auszustellen, an dem die für seine Erstellung erforderliche Datenbasis noch gar nicht vollständig vorliege. Der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift ließen ein solches Verständnis der Vorschrift auch zu. Der im Eingangssatz des § 41 Abs. 1 [X.] 2009 genannte Zeitraum müsse nicht zwingend auf den Vorgang der Zertifizierung bezogen werden. Die Rechtsansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs sei schließlich auch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Sie verletzte die Klägerin durch die unverhältnismäßige Bestimmung eines Stichtages für die Erstellung der Bescheinigung über die Zertifizierung sowohl in ihrer Wettbewerbsfreiheit als auch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte gegenüber Antragstellern des Begrenzungszeitraumes 2010 nicht auf einer Datierung des Zertifikates im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bestanden habe.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 24. April 2014 und das Urteil des [X.] vom 15. November 2012 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Abnahmestelle Umspannwerk [X.], ..., die von der Klägerin zu zahlende [X.]-Umlage für den [X.] entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 11. Juni 2010 zu begrenzen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht, erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

1. Zu Unrecht ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass zu einer Zertifizierung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr.4 [X.] stets eine im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Antragstellung ausgestellte Zertifizierungsbescheinigung gehört.

Die vom Inhalt der [X.] EN [X.]/[X.] 17000:2005 ausgehenden rechtswissenschaftlichen Vorschläge für eine normübergreifende Klärung des Begriffs der Zertifizierung (vgl. [X.], Vorbeugende Gefahrenabwehr im Wirtschaftsverwaltungsrecht durch akkreditierte Zertifizierung, 2014, S. 44 f. m.w.N.) beschreiben diese überwiegend als ein Verfahren zum Nachweis von Anforderungen. Ob dazu [X.] stets auch die Ausstellung einer Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens gehören muss, kann hier dahinstehen. Denn der Gesetzgeber hat die notwendigen Merkmale einer Zertifizierung in § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] unabhängig von den rechtswissenschaftlichen Klärungsansätzen normiert und die tatbestandsmäßige Zertifizierung als Vorgang definiert, mit dem der Energieverbrauch und die Potentiale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet werden.

Über diese Anforderungen hinaus verlangt § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] weder ausdrücklich die Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung, noch schreibt er einen Zertifizierungsverfahrenstyp vor, an dessen Ende zwingend die Ausstellung einer Zertifikatsbescheinigung steht. Die Vorschrift gibt lediglich einen Mindestinhalt der Zertifizierung vor und regelt damit insbesondere nicht, in welcher Weise die Bewertung im Rahmen der Zertifizierung zu geschehen hat und ob und in welcher Form sie zu dokumentieren ist.

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. Der Gesetzgeber verwarf den ursprünglichen Vorschlag einer Verpflichtung zum kontinuierlichen Energiemanagement (Referentenentwurf vom 9. Oktober 2007, [X.] - [X.]) zunächst ersatzlos (vgl. [X.]. 16/8148 S. 64 f.) und führte erst aufgrund der Ausschussberatungen ein wesentlich weniger strenges, unspezifisches Erfordernis einer Zertifizierung ein ([X.]. 16/9477 S. 27). Dabei sah er - im Gegensatz zum Referentenentwurf - davon ab, ein bestimmtes, in technischen Normen geregeltes Verfahren vorzuschreiben. Deshalb können ganz verschieden aufwändige Zertifizierungsverfahren die Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erfüllen. Ausreichend, aber nicht erforderlich sind die noch im Referentenentwurf erwähnten Umwelt- oder Energiemanagementsysteme, die eine kontinuierliche Überwachung zum Gegenstand haben. Ausreichend sind aber auch einmalige Zertifizierungen durch Gutachter nach § 3 [X.] i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung ([X.]) Nr. 1221/2009 des [X.] und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der [X.] 2001/681[X.] und 2006/193/[X.] ([X.] - [X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. September 2002 ([X.] I S. 3490), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 ([X.] I S. 399), in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung.

Die Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung wird mithin nicht schon in § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gefordert, sondern vielmehr erst in § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.], der die Anforderungen an den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zum Gegenstand hat. Dieser Systematik des § 41 [X.] entspricht es, zwischen der Zertifizierung als Verfahren der Erhebung und Bewertung energiewirtschaftlich relevanter Daten und Potentiale einerseits und dem Nachweis der Durchführung dieses Verfahrens andererseits zu unterscheiden. Die Zertifizierung ist Gegenstand des Nachweises, der durch die Bescheinigung zu erbringen ist. Der Nachweis ist daher nicht schon notwendiger Bestandteil der Zertifizierung und muss daher auch nicht im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr ausgestellt worden sein. Es genügt vielmehr, dass die Bescheinigung - unabhängig von den zeitlichen Vorgaben für die Zertifizierung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (vgl. dazu unter b) - bis zum Ablauf der Frist des § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgestellt und bei der [X.] eingereicht wird. Allein der Umstand, dass die Bescheinigung des [X.] erst am 21. April 2010 und damit nach Ablauf des für den Begrenzungsantrag der Klägerin maßgeblichen letzten abgeschlossenen Kalenderjahres ausgestellt worden ist, steht dem von der Klägerin geltend gemachten [X.] daher nicht entgegen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte [X.] nicht zusteht. Die Klägerin hat nicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.] nachgewiesen, dass die Zertifizierung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] innerhalb des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres vor der Antragstellung erfolgt ist.

a) § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gewährt einen [X.] nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass und inwieweit die in der Vorschrift umschriebene Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt ist. Der im Eingangssatz des § 41 Abs. 1 [X.] benannte [X.]raum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (vor der Antragstellung) ist nach dem Wortlaut der Vorschrift untrennbar mit dem Erfordernis der Zertifizierung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] verknüpft. Die Verknüpfung wird insbesondere nicht, wie die Klägerin meint, durch die Formulierung "und" am Ende von § 41 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gelockert oder gar aufgelöst. Die Formulierung ist dem Umstand geschuldet, dass die nachfolgende Nr. 4 des § 41 Abs. 1 [X.] das letzte Element einer Aufzählung ist. Eine inhaltliche Distanz zwischen den vorhergehenden Elementen und dem letzten Element wird dadurch ebenso wenig zum Ausdruck gebracht wie eine Relativierung des Inhalts des [X.] für die Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.].

Auch die Verwendung des Wortes "insoweit" im Eingangssatz relativiert nicht die Maßgeblichkeit des dort genannten [X.]raums für die Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Die Vorschrift formuliert, wie ausgeführt, lediglich Mindestanforderungen an das Zertifizierungsverfahren. Art und Umfang der erhobenen Daten und der Evaluierung der [X.] können, abhängig von dem jeweils gewählten Zertifizierungsverfahren, verschieden sein. Gleiches gilt für den [X.]raum, in dem die Zertifizierung durchgeführt wurde. Dem trägt die Formulierung "dass und inwieweit" Rechnung. Sie definiert damit auch den Gegenstand des nach § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.] beizubringenden Nachweises (vgl. dazu unten c).

Dieses Verständnis des § 41 Abs. 1 [X.] entspricht dem Zweck der Vorschrift, die Privilegierung von Unternehmen daran zu koppeln, dass diese sich im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, dessen Verbrauchsdaten der Privilegierung zugrunde liegen, auf ihren Stromverbrauch und die Möglichkeiten der Stromeinsparung hinweisen lassen. Diese Appellfunktion des [X.] entspricht den in § 1 [X.] normierten Gesetzeszwecken, die eine möglichst nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klimaschutzes anstreben. Gäbe es keine zeitliche Festlegung für die Zertifizierung, genügte es bei jeder Antragstellung einen Nachweis vorzulegen, dass irgendwann eine Zertifizierung stattgefunden hat.

Die Zertifizierung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] muss in dem genannten [X.]raum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor Antragstellung auch vollständig abgeschlossen worden sein. Dafür spricht schon der klare Wortlaut der Vorschrift, die formuliert, eine Zertifizierung müsse erfolgt sein. Das von dem Nomen "Erfolg" hergeleitete Verb lässt darauf schließen, dass die Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht nur begonnen, sondern auch zum Abschluss gebracht worden sein muss. Dafür spricht auch die Verwendung des [X.] bei der Umschreibung des notwendigen [X.] der Zertifizierung. Energieverbrauch und [X.] müssen danach im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erhoben und bewertet worden sein (vgl. auch Große, [X.], 2013, 84 <85>; Posser/[X.], in: [X.]/Müggenborg , E[X.], 2. Aufl. 2011, § 41 Rn. 64).

Die von der Vorschrift aufgestellten Mindestanforderungen für eine Zertifizierung erfordern nicht, eine anspruchswahrende Zertifizierung über den [X.]raum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres hinaus bis zur Antragsfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 E[X.] zuzulassen. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere nicht, wie die Klägerin offenbar meint, dass der Zertifizierung die gesamten Verbrauchsdaten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen seien, was jedenfalls eine Verlagerung des Prozesses der Ermittlung von [X.] in die [X.] danach erzwingen würde. § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] schreibt nicht vor, dass die Daten des gesamten letzten Geschäftsjahres die [X.] bilden müssen. Gefordert wird lediglich, dass der Energieverbrauch und die [X.] in einem nicht näher definierten [X.]punkt oder (Teil-)[X.]raum im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ermittelt und bewertet wurden.

Zudem widerspräche es dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift, ließe man den Abschluss der Zertifizierung auch noch nach Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und vor Ablauf der Antragsfrist zu. Dann könnte jede Zertifizierung für zwei Begrenzungszeiträume verwendet werden, was die Wirksamkeit der Appellfunktion der Vorschrift halbieren würde.

Gegen eine Ausdehnung des [X.]raumes für die Zertifizierung über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinaus spricht schließlich auch § 41 Abs. 2a [X.], der für Entscheidungen im hier maßgeblichen Begrenzungszeitraum 2011 bereits galt und die Bindung der Begrenzungsvoraussetzungen an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ausnahmsweise aufhebt. Eine solche Regelung ist nur erforderlich, wenn man im Übrigen von einer Maßgeblichkeit des [X.]raumes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres für alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 [X.] ausgeht.

Aus der Begründung zu § 66 Abs. 5 [X.], der durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b) des [X.] zur Änderung des [X.] vom 11. August 2010 ([X.] I S. 1170) eingeführt wurde (vgl. [X.]. 17/1604 S. 16 f.), folgt nichts anderes. Die Vorschrift hat ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck nach Ausnahmecharakter. Sie trifft eine Sonderregelung für sogenannte Arealnetzunternehmen und lässt schon aus diesem Grund keine Rückschlüsse auf die Grundregel des § 41 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der Frage zu, wann die Zertifizierung erfolgen muss. Das gilt auch für ihre Begründung ([X.]. 17/1604 S. 17).

b) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die von der Klägerin begehrte Begrenzung der E[X.]-Umlage in § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] von einer Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abhängig gemacht hat. Die Vorschrift verstößt weder gegen die Berufs- und [X.]freiheit (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), auf die die Klägerin sich als juristische Person des Privatrechts berufen kann (Art. 19 Abs. 3 GG), noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner hier einschlägigen Ausprägung als Willkürverbot.

(1) Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisten die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die Vorschriften schützen weder gegen Regelungen, die diese Bedingungen herstellen, ausgestalten und sichern, noch gegen eine Beeinflussung wettbewerbsrelevanter Faktoren. Ein Eingriff mit berufsregelnder Tendenz kann zwar vorliegen, wenn eine Regelung die Rahmenbedingungen des [X.] zu Lasten bestimmter am Wettbewerb teilnehmender Adressaten verändert und dadurch deren berufliche Betätigung erheblich beeinträchtigt ([X.], Urteile vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - [X.]E 110, 274 <288 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - [X.] 451.178 E[X.] Nr. 1 Rn. 25 m.w.N.). Das Zertifizierungserfordernis bewirkt eine derartige Veränderung von Rahmenbedingungen des [X.] zu Lasten bestimmter Unternehmen jedoch nicht. Es ist vielmehr von allen stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes gleichermaßen zu erfüllen.

(2) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Begrenzung der E[X.]-Umlage von der Erfüllung des [X.] im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor Antragstellung abhängig ist. Die Regelung ist lediglich am Willkürverbot zu messen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - [X.]E 116, 135 <160 f.>), denn sie leitet die von ihr vorgenommene Differenzierung nicht von der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe ab, noch wirkt sie sich, wie ausgeführt, nachteilig auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten aus.

Es ist nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der E[X.]-Umlage von einer Zertifizierung abhängig gemacht hat. In seiner Ausprägung als Willkürverbot ist Art. 3 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich für eine Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund mehr finden lässt ([X.], Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - [X.]E 116, 135 <160 f.>). Den erforderlichen sachlichen Grund vermittelt das vom Gesetzgeber mit der Einführung von § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] verfolgte Ziel, alle potentiell Begrenzungsberechtigten in jedem Geschäftsjahr zu einer Überprüfung ihres Stromverbrauchs und ihrer diesbezüglichen Einsparpotentiale anzuhalten. Die Vorschrift kann weiter dazu dienen, bei den begünstigten Unternehmen eine Datengrundlage zu schaffen, die die Beobachtung der Bereitschaft stromintensiver Unternehmen, aufgezeigte Einsparpotentiale auch zu nutzen, gemäß §§ 44, 65 [X.] ermöglicht und deren Ergebnisse bei der nächsten Novellierung des [X.] dann berücksichtigt werden können.

Es ist auch nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber die anspruchsbegründende Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung verlangt. Die zeitliche Eingrenzung für eine anspruchsbegründende Zertifizierung stellt sicher, dass alle möglicherweise in zukünftigen Begrenzungszeiträumen anspruchsberechtigten Unternehmen in jedem einer eventuellen Antragstellung vorausgehenden abgeschlossenen Geschäftsjahr ihren Energieverbrauch und eventuelle Einsparpotentiale in den Blick nehmen. Ließe man anspruchsbegründende Zertifizierungen auch noch nach Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und vor Ablauf der Antragsfrist zu, könnte jede Zertifizierung für zwei Begrenzungszeiträume verwendet werden, mit der Folge, dass Unternehmen sich möglicherweise seltener zertifizieren ließen als bei der nun geltenden zeitlichen Einschränkung der anspruchsbegründenden Zertifizierung auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Zudem würden sich möglicherweise nicht mehr alle potentiell anspruchsberechtigten Unternehmen zertifizieren lassen, sondern nur noch diejenigen, die am Ende eines Geschäftsjahres feststellen, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] erfüllen. Schließlich stellt die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zu anspruchsbegründender Zertifizierung sicher, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 E[X.] sich auf denselben [X.]raum beziehen. Dies entspricht der Koppelung der Privilegierung an die Bereitschaft, Möglichkeiten zur Energieeinsparung und zur effizienteren Energienutzung im Interesse des Klimaschutzes zur Kenntnis zu nehmen und zumindest dies als "Gegenleistung" für die Privilegierung gegenüber anderen Endverbrauchern zu erbringen, die ihre Stromkosten nur durch Energiesparmaßnahmen senken können.

Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch, dass die Beklagte für den [X.] auch Zertifizierungsbescheinigungen akzeptiert hat, die nach Ablauf des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ausgestellt worden sind und damit in der Sache auch Zertifizierungsverfahren, die über diesen [X.]raum hinausgereicht haben. Einerseits kann die Klägerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Fortsetzung einer als rechtsfehlerhaft erkannten Gesetzesauslegung verlangen. Andererseits war die Rechtsanwendung der [X.] für den [X.] dem Umstand geschuldet, dass andernfalls Unternehmen, deren für den [X.] relevantes letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr vor Inkrafttreten des [X.] geendet hatte, die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nicht hätten erfüllen können. Die von der Klägerin benannte abweichende Gesetzesauslegung für den [X.] war mithin als Maßnahme zur Lösung eines Problems der Übergangszeit von einem hinreichenden sachlichen Grund getragen.

c) Die Klägerin hat nicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.] nachgewiesen, dass die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erforderliche Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung, welches vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 reichte, (vollständig) durchgeführt wurde. Einer weiteren Sachaufklärung durch das [X.] bedarf es insoweit nicht. Anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakte, dem von der Klägerin im Klageverfahren weiter zur Streitakte gereichten Auditbericht vom 21. April 2010 und ihrer Erklärungen hierzu in der mündlichen Verhandlung, über deren inhaltliche Richtigkeit zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, lassen sich die notwendigen Feststellungen treffen (vgl. zur Verwertbarkeit solcher Tatsachen allgemein BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N.). Sie ermöglichen dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache.

Nach dem vorliegenden Auditbericht vom 21. April 2010 hat das Zertifizierungsaudit am 20. April 2010, mithin nach Ablauf des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, stattgefunden. Dieses Zertifizierungsaudit ist auch zum Zertifizierungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] zu rechnen. Denn nach dem Inhalt des Auditberichts und den Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben die Betrachtung und Bewertung ihres Energieverbrauchs und ihrer [X.] durch den Zertifizierer erst an diesem Tag stattgefunden.

Die Klägerin kann sich zum Nachweis einer § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] genügenden Zertifizierung auch nicht auf die eingereichte Bescheinigung des [X.] vom 21. April 2010 stützen. Diese entspricht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.] nämlich nicht. Die Vorschrift verlangt den Nachweis der Voraussetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] durch eine Bescheinigung der Zertifizierungsstelle. Damit eine Bescheinigung im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.] ihrer Funktion gerecht werden kann, muss sie auch Informationen darüber enthalten, in welchem [X.]raum die Zertifizierung stattgefunden hat. Dem genügt die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung des [X.], die hierzu keine Aussagen trifft, nicht. [X.] kann daher, ob die Beklagte bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift ausgehen darf, wenn sich ihr Vorliegen nicht aus der Bescheinigung, wohl aber aus anderen Unterlagen ergibt.

Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf nach [X.] die Frage, ob die Klägerin ihren Stromverbrauch und ihre Stromkosten in einer § 41 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügenden Weise mit dem Vortrag nachgewiesen hat, sie beziehe ihren Strom aufgrund eines mündlichen Stromliefervertrages mit einer Konzerngesellschaft, deren Stromlieferverträge der [X.] in einem anderen Verfahren vorlägen, und erhalte ihren Verbrauch auf Grundlage der durchschnittlichen Strombezugskosten dieser Konzerngesellschaft von dieser monatlich in Rechnung gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

8 C 3/15

24.02.2016

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 24. April 2014, Az: 6 A 922/13, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 41 Abs 1 Nr 4 EEG 2009, § 41 Abs 2 S 2 EEG 2009, § 43 Abs 1 EEG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. 8 C 3/15 (REWIS RS 2016, 15691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15691

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1 BvR 1160/03

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