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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Maßstab der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten; Anwendbarkeit des Bundesdisziplinargesetzes für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung leisten
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
[X.]ie auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
[X.]er 1958 geborene [X.]eklagte ist seit 1989 [X.]eamter im gehobenen nichttechnischen [X.]ienst der [X.], zuletzt als [X.] ([X.] 11 [X.]). [X.]as [X.] verurteilte ihn im Jahre 2007 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf [X.]ewährung; nach den Feststellungen des [X.]s hatte der [X.]eklagte während eines Einsatzes als wehrübender [X.] im Jahre 2003 im [X.] Ausschreibungsunterlagen manipuliert, um das Angebot einer bestimmten Firma als günstigstes erscheinen zu lassen. Im Jahre 2008 wurde der [X.]eklagte wegen [X.]etrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der [X.]eklagte in den Jahren 2004 und 2005 Geld von Arbeitskollegen unter Vorspiegelung seiner Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit geliehen, die vereinnahmten [X.]eträge aber nicht oder verspätet zurückgezahlt.
Im sachgleichen [X.]isziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den [X.]eklagten um zwei Ämter in das Amt eines Regierungsinspektors ([X.] 9 [X.]) zurückgestuft. Auf die [X.]erufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof den [X.]eklagten aus dem [X.]eamtenverhältnis entfernt. Zur [X.]egründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: [X.]er [X.]eklagte habe ein einheitliches - teilweise innerdienstliches, teilweise außerdienstliches - schwerwiegendes [X.]ienstvergehen begangen. [X.]ie nachträgliche Unterdrückung des ursprünglich niedrigeren Angebots sei eine innerdienstliche Pflichtverletzung, die zwar im Soldatenstatus begangen worden sei, auf die aber dennoch das [X.]undesdisziplinargesetz Anwendung finde, weil es sich sowohl nach Soldatenrecht wie nach [X.]eamtenrecht um eine Pflichtverletzung handele. Sie indiziere ebenso wie die außerdienstliche Pflichtenverletzung der betrügerischen Aufnahme von [X.]arlehen bei Kollegen insbesondere angesichts der Gesamtsumme der [X.]arlehen die [X.]. Milderungsgründe, die eine geringere [X.]isziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, gebe es nicht.
1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
[X.]er Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507). [X.]iese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
[X.]er [X.]eklagte hält zum einen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob die außerdienstliche Aufnahme von Privatdarlehen bei Arbeitskollegen durch den [X.]eklagten als [X.]ienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G a.F. anzusehen ist, obwohl keinerlei [X.]ezug zur dienstlichen Tätigkeit des [X.]eklagten bestanden hat und auch keinerlei [X.]eeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in das Amt des [X.]eklagten oder das Ansehen des [X.]eamtentums eingetreten ist, da der Sachverhalt keine Außenwirkung entfaltet hat und sich allein auf zivilrechtliche Ausgleichsansprüche zwischen [X.]arlehensgeber und [X.]arlehensnehmer beschränkt hat, die überdies alle Arbeitskollegen waren."
Hiermit formuliert der [X.]eklagte keine klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts, sondern rügt die Einzelfallwürdigung des [X.]erufungsgerichts. [X.]ass das [X.]erufungsgericht die Aufnahme von [X.]arlehen bei Kollegen unter Vorspiegelung der pünktlichen [X.] als außerdienstliches Fehlverhalten qualifiziert und nach den Umständen des Einzelfalles gerade auch im Hinblick darauf, dass er die [X.]arlehen von nachgeordneten [X.]eschäftigten erhalten hat, sodass auch ein dienstlicher [X.]ezug gegeben war, als in besonderem Maße geeignet angesehen hat, das Vertrauen in einer für das Amt des [X.]eklagten und auch das Ansehen des [X.]eamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, beruht auf einer Würdigung des konkreten Einzelfalles und wirft keine verallgemeinerungsfähigen und deshalb ggf. in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfragen auf.
Im Übrigen lässt sich die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob es für die [X.] eines außerdienstlichen Verhaltens nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G a.F. darauf ankommt, dass der Vorfall im konkreten Einzelfall tatsächlich einem größeren Personenkreis oder generell der Allgemeinheit bekannt geworden ist, ohne [X.]urchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass dies nicht erforderlich ist, sondern die [X.] losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist.
In [X.]ezug auf die von der Frage der [X.] außerdienstlichen Verhaltens zu trennende [X.]emessung der [X.]isziplinarmaßnahme nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.][X.]G (Urteil vom 19. August 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 13.10 - [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 12 Rn. 11 ff.) ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Frage, ob und ggf. inwieweit der [X.]eamte durch sein [X.]ienstvergehen das Vertrauen des [X.]ienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 [X.][X.]G beeinträchtigt hat, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ist entscheidend, inwieweit der [X.]ienstherr bei objektiver Gewichtung des [X.]ienstvergehens auf der [X.]asis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der [X.]eamte in Zukunft seinen [X.]ienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. [X.] ist, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem [X.]eamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das [X.]ienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde (Urteile vom 20. Oktober 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.04 - [X.]VerwGE 124, 252 <260> = [X.] 235.1 § 13 [X.][X.]G Nr. 1 Rn. 26 und vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 56).
[X.]iese Grundsätze gelten entsprechend für den Aspekt der [X.] außerdienstlichen Verhaltens eines [X.]eamten. [X.]ereits aus Gründen der Gleichbehandlung kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten des [X.]eamten zufälligerweise einem größeren Personenkreis bekannt geworden ist. [X.]ie Frage, ob das Verhalten des [X.]eamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des [X.]eamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigten, ist losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
[X.]ie nach objektiven Maßstäben zu beurteilende Frage der [X.] des außerdienstlichen Verhaltens eines [X.]eamten hat sich nach der Rechtsprechung des Senats am objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens zu orientieren. Ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen [X.]ezug zur [X.]ienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran angemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. [X.]urch die [X.]ewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. [X.]ies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des [X.]eamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen [X.]ienstes in der [X.]evölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (Urteil vom 28. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.10 - [X.]VerwGE 140, 185 = [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 24 m.w.N.).
Auch die weitere vom [X.]eklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
„ob bei [X.], die der [X.]eklagte im Soldatenrang begangen hat, das [X.]undesdisziplinargesetz Anwendung finden kann, wenn das gerügte pflichtwidrige Verhalten des [X.]eklagten nur deswegen soldatenrechtlich ein [X.]ienstvergehen darstellt, weil dieses über den allgemeinen Auffangtatbestand der §§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 2 Soldatengesetz hergeleitet wird",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit der [X.]eklagte damit die Frage aufwirft, ob das [X.]undesdisziplinargesetz auf [X.] im [X.] nur dann anwendbar ist, wenn diese nicht nur von dem allgemeinen Auffangtatbestand nach § 17 Abs. 2 SG erfasst werden, ist die Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres und damit unmittelbar aus dem Gesetz heraus - verneinend - zu beantworten.
§ 2 [X.][X.]G regelt den sachlichen Geltungsbereich des [X.]undesdisziplinargesetzes, d.h. bei welchen [X.]ienstvergehen das Gesetz Anwendung findet ([X.]eschluss vom 20. Januar 2009 - [X.]VerwG 2 [X.] 4.08 - [X.] 232 § 77 [X.][X.]G Nr. 28 Rn. 16). § 2 Abs. 2 und 3 [X.][X.]G stellen eine disziplinarrechtliche Einheit her zwischen mehreren nacheinander begründeten [X.]ienstverhältnissen (§ 2 Abs. 2 [X.][X.]G) oder bei [X.] in einem neben dem [X.]eamtenverhältnis bestehenden [X.]ienstverhältnis (§ 2 Abs. 3 [X.][X.]G). § 2 Abs. 3 [X.][X.]G bestimmt für [X.]eamte, die - wie der [X.]eklagte - Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung leisten, die Geltung des [X.]undesdisziplinargesetzes auch wegen solcher [X.]ienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein [X.]ienstvergehen darstellt. [X.]as [X.]undesdisziplinargesetz unterscheidet mithin nicht danach, aufgrund welcher [X.]estimmungen des Soldatengesetzes soldatenrechtlich ein [X.]ienstvergehen anzunehmen ist. Einer Klärung der vom Gesetz bereits beantworteten Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.
2. [X.]ie Revision ist nicht wegen [X.]ivergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine die Revision eröffnende [X.]ivergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts oder des [X.]undesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; [X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133
Nach diesen Maßstäben genügt die [X.]eschwerde dem [X.] des § 113 Abs. 3 VwGO nicht. Sie arbeitet zu den fünf aufgeworfenen Punkten nicht die Rechtssätze der Entscheidungen des [X.]undesverwaltungsgerichts heraus, zu denen sie eine [X.]ivergenz sieht, und die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, die zu solchen Rechtssätzen divergieren könnten. Vielmehr rügt sie allein die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, insbesondere das aus ihrer Sicht zu hohe [X.]isziplinarmaß.
Im Übrigen ist zu der im Rahmen der [X.] erhobenen Kritik der [X.]eschwerde am [X.]erufungsurteil anzumerken: Soweit die [X.]eschwerde eine [X.]ivergenz zu dem [X.]eschluss des [X.]undesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 - [X.]VerwG 1 [X.] 1.05 - ([X.]) rügt, in dem als allgemeiner Grundsatz wiedergegeben wird, dass bei einem Schaden von über 5 000 € je nach den Umständen des Einzelfalls eine Entfernung aus dem [X.]ienst in [X.]etracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt. [X.]as ergibt sich schon daraus, dass die Verletzung von [X.] nicht nur die öffentliche Hand, sondern auch Mitbewerber und die Wirtschaft schädigt, sodass der erwähnte [X.]eschluss des [X.]undesverwaltungsgerichts bereits nicht einschlägig ist. Im Übrigen wäre nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Schadenssumme um ein Vielfaches höher als 5 000 € gewesen, wenn die Manipulation des [X.]eklagten unentdeckt geblieben wäre.
3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.
[X.]ie [X.]eschwerde rügt ohne Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) des [X.]eklagten, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass er die Echtheit seiner Unterschrift unter den Ausschreibungsunterlagen bestritten habe; die anderslautenden Feststellungen des im [X.]isziplinarverfahren zugrunde gelegten Urteils des [X.]s beruhten auf einer Absprache. [X.]amit ist jedoch weder ein Gehörsverstoß noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Lösung von der [X.]indung an tatsächliche Feststellungen anderer Gerichte nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G dargetan.
Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im [X.]isziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. [X.]ie gesetzliche [X.]indungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. [X.]er Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. [X.]ieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen [X.]egriffs der offenkundigen Unrichtigkeit im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G Rechnung getragen werden.
[X.]aher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. [X.]ies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. [X.]arüber hinaus entfällt die [X.]indungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G, wenn [X.]eweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - [X.]VerwG 1 [X.] 13.99 - [X.]VerwGE 112, 243 <245> = [X.] 235 § 18 [X.][X.]O Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - [X.]VerwG 1 [X.] 15.03 - [X.] 232 § 54 Satz 3 [X.][X.]G Nr. 36 S. 81 f.; [X.]eschlüsse vom 24. Juli 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 65.07 - [X.] 235.2 L[X.]isziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 1. März 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 78.12 - Z[X.]R 2013, 262 Rn. 7 und vom 14. Januar 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 84.13 - Rn. 9).
Wird im gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substanziiert ist. Pauschale [X.]ehauptungen (etwa, es habe einen [X.]eal gegeben) genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]G ergeben kann ([X.]eschluss vom 26. August 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 43.10 - [X.] 235.1 § 57 [X.][X.]G Nr. 3 Rn. 4 ff.).
Aus der [X.]eschwerdebegründung des [X.]eklagten ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. [X.]as [X.]eschwerdevorbringen erschöpft sich in der [X.]ehauptung, dem [X.]eklagten sei im [X.]erufungsverfahren vor dem [X.] von Seiten der Staatsanwaltschaft zugesagt worden, dass er bei einer entsprechenden Erklärung mit einer geringeren Strafe rechnen dürfe. Nach dienstinterner Rücksprache habe er dann den Sachverhalt eingeräumt, weil ihm gesagt worden sei, dass sich eine geringere Strafe positiv auf die disziplinarrechtliche Würdigung auswirke. Zuvor habe er stets bestritten, die Unterschrift unter die Ausschreibungsunterlagen gesetzt zu haben, wie von seinen damaligen [X.]evollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. Juli 2011 auch vorgetragen worden sei.
Es ist bereits nicht von einer Urteilsabsprache - einem sogenannten „[X.]eal" - auszugehen. [X.]as [X.]eschwerdevorbringen ist in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig vom Akteninhalt gedeckt. [X.]as in [X.]ezug genommene [X.]okument vom 20. Juli 2011 ist kein Schriftsatz eines früheren [X.]evollmächtigten des [X.]eklagten, sondern die Anschuldigungsschrift. In dieser heißt es auf [X.] ([X.]l. 9 der Gerichtsakte) auch lediglich, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft bei Einräumung des Sachverhalts ein geringerer Strafantrag avisiert worden sei. [X.]as Gericht wird lediglich mit der Rechtsansicht zitiert, es werde wohl nur von einer einfachen Urkundenfälschung ausgegangen; ein [X.]ezug zu einem irgendwie gearteten Geständnis des [X.]eklagten ist nicht hergestellt worden. Eine hiervon abweichende Sachverhaltsdarstellung ist im gesamten disziplinargerichtlichen Verfahren weder vom [X.]eklagten noch für den [X.]eklagten abgegeben worden. Angesichts dessen kann von einer Urteilsabsprache mit der Folge offensichtlicher Unrichtigkeit zugrunde liegender Feststellungen und damit des Wegfalls der [X.]indungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G keine Rede sein.
[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das [X.]eschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren [X.] festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und 2, § 78 Satz 1 [X.][X.]G i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).
Meta
18.06.2014
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Januar 2013, Az: 16b D 12.71, Urteil
§ 77 BBG, § 2 Abs 3 BDG, § 13 Abs 1 BDG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.2014, Az. 2 B 55/13 (REWIS RS 2014, 4812)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4812
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 C 13/10 (Bundesverwaltungsgericht)
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2 C 5/10 (Bundesverwaltungsgericht)
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