VG Würzburg, Entscheidung vom 26.10.2015, Az. W 4 V 15.771

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Zwangsvollstreckungsandrohung


Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er entgegen der in Ziffer 3c des Vergleichs vom 14. Juli 2015 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, ein Ordnungsgeld von 5.000,00 EUR angedroht.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Antragsteller des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens erhoben im Mai 2011 Klage gegen das Landratsamt Aschaffenburg mit dem Ziel, das Landratsamt zu verpflichten, eine Nutzung des auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...051 der Gemarkung K. vorhandenen Gebäudes als Pferdestall mit Pflasterboden durch den Antragsgegner zu untersagen.

Nach Durchführung eines Augenscheins einigten sich Antragsteller, Landratsamt Aschaffenburg und Antragsgegner auf folgenden Vergleich:

„1. Der Beigeladene sichert zu, den derzeit auf dem Grundstück Fl.Nr. ...060/1 der Gemarkung K. befindlichen und genehmigten Parkplatz in westliche Richtung zu verlagern und zwar dorthin, wo sich derzeit die Pferdeanhänger befinden. Die Pferdeanhänger werden hingegen auf den derzeit genehmigten Parkplatz verbracht und dieser wird für den laufenden Verkehr der Reitbesucher und der Stalleinsteller stillgelegt. Der Beigeladene wird hierzu einen Bauantrag beim Landratsamt zur Genehmigung einreichen. Die Beklagtenseite sichert vorbehaltlich der Stellungnahme des Immissionsschutzes eine positive Verbescheidung, evtl. unter Auflagen, zu.

2. Der Beigeladene sichert weiter zu, einen Sichtschutz am Bauwagen, der sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ...060/1 der Gemarkung K. befindet, zum Grundstück der Kläger hin anzupflanzen.

3. Bezüglich der Unterstellhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ...051 der Gemarkung K. wird zwischen den Beteiligten folgende Regelung getroffen:

a) Es besteht Einverständnis, dass in diesem Gebäude seitens des Beigeladenen dauerhaft Geräte untergestellt werden dürfen.

b) Der Beigeladene sichert zu, dass in dem Gebäude keine Sattelkammer eingerichtet wird.

c) Eine vorübergehende Pferdeunterstellung darf stattfinden vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres. Es besteht Einverständnis, dass in dieser Zeit die Pferde nicht eingepfercht werden und dass zum Grundstück der Kläger hin maximal vier Pferde vorübergehend eine Unterstellmöglichkeit finden können. Ebenso sichert der Beigeladene zu, dass die Ponys östlich des Gebäudes und nicht zum Grundstück der Kläger hin gefüttert werden. Es besteht weiterhin Einverständnis, dass die Pferde nicht zum Grundstück der Kläger hin gesattelt werden.

4. Der Beigeladene sichert weiter zu, grenznahe Büsche zum Grundstück der Kläger hin auf eine Höhe von maximal 2,50 m zu stutzen, soweit diese auf seinem Grundstück Fl.Nr. ...051 der Gemarkung K. stehen.

5. Dieser Vergleich wird wirksam, sobald der Beklagte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung im Hinblick auf die Stellplätze erteilt hat und diese Baugenehmigung bestandskräftig ist.

6. Der Beigeladene sichert zu, den Bauantrag bis spätestens 30. Oktober 2015 über die Gemeinde beim Landratsamt einzureichen.

7. Die Kostenentscheidung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Beteiligten sind sich des Weiteren einig, dass für den Fall, dass dieser Vergleich nicht zustande kommt, sie auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung in den Verfahren W 4 K 11.374 und W 4 K 12.164 verzichten.“

Dem Antrag des Bevollmächtigten der Antragsteller auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs wurde stattgegeben. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erteilte am 21. August 2015 die Vollstreckungsklausel. Mit Schreiben vom 17. August 2015 stellte der Bevollmächtigte der Antragsteller bei Gericht folgenden Antrag:

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3c des Beschlusses vom 14. Juli 2015 wird dem Beigeladenen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 4. September 2015,

den Antrag abzulehnen.

Es werde von der Klagepartei kein Verstoß oder Grund genannt, der einen solchen Antrag rechtfertigen würde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des Verfahrens W 4 K 11.374, Bezug genommen.

II.

Die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 14. Juli 2015 richtet sich gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den Vorschriften des 8. Buchs der ZPO, wobei das Gericht des ersten Rechtszugs das Vollstreckungsgericht ist (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Sondervorschriften der §§ 169 bis 172 VwGO betreffen nur Vollstreckungen zugunsten und gegen die öffentliche Hand. Sie sind deshalb hier nicht einschlägig. Die vom Antragsteller begehrte Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung bzw. Unterlassung richtet sich daher nach den § 887 ff. ZPO, wobei die Entscheidung durch Beschluss ergeht (§ 891 Satz 1 ZPO) und eine mündliche Verhandlung freigestellt ist (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 891 Rn. 2). Eine solche hält das Gericht vorliegend für nicht sachdienlich, zumal die Parteien eine solche nicht beantragt haben und die Akten dem Gericht vollständig vorliegen.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Vergleich ist ein geeigneter Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), der in Ziffer 3c) auch hinreichend bestimmt ist. Taugliche Grundlage einer Zwangsvollstreckung kann ein Vollstreckungstitel nämlich nur dann sein, soweit er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (Thomas/Putzo, a. a. O., Vorb. IV zu § 704 Rn. 16). Das ist bezüglich Ziffer 3c) des Vergleichs vom 14. Juli 2015 der Fall, denn danach darf auf dem Grundstück Fl.-Nr. ...051 der Gemarkung K. eine vorübergehende Pferdeunterstellung vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres stattfinden. Maximal vier Pferde dürfen in dieser Zeit zum Grundstück der Kläger hin eine Unterstellmöglichkeit finden. Die Ponys östlich des Gebäudes dürfen zum Grundstück der Kläger hin nicht gefüttert werden. Die Pferde dürfen zum Grundstück der Kläger hin nicht gesattelt werden.

Auch die sonstigen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Vollstreckungsklausel wurde vom zuständigen Urkundsbeamten (vgl. § 795b ZPO) erteilt.

Auch die besonderen Voraussetzungen für die von den Antragstellern begehrte Androhung eines Zwangsgelds liegen vor. Die Regelungen in Ziffer 3c) des Vergleichs legen dem Antragsgegner Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten auf. Einschlägig ist daher über die Verweisung in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Regelung in § 890 ZPO, die in Abs. 1 für den Fall der Zuwiderhandlung eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld vorsieht. Vorangehen muss diesem sogenannten Ordnungsmittelbeschluss eine entsprechende Androhung, die auf Antrag zu erlassen ist (§ 890 Abs. 2 ZPO). Diese Androhung haben die Antragsteller hier beantragt. Unerheblich ist, ob der Antragsgegner in der Vergangenheit entgegen den Regelungen des Vergleichs gehandelt hat. Denn die begehrte Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass es bereits zu Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungspflicht gekommen ist (Thomas/Putzo, a. a. O., § 890 Rn. 19).

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB beträgt das Mindestmaß des einzelnen Ordnungsgeldes 5,00 EUR, das Höchstmaß beträgt nach der Sonderregelung in § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO 250.000,00 EUR. Die Kammer hielt vorliegend einen Betrag von 5.000,00 EUR für angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen. Das Kostenverzeichnis zum GKG (KV-GKG) trifft in Nr. 5301 („besondere Verfahren“) nur eine Regelung für die Zwangsvollstreckung nach §§ 169, 170 oder 172 VwGO. Einschlägig ist daher die allgemeine Regelung in Nr. 2111 KV-GKG, die für Verfahren über Anträge nach § 890 ZPO eine Festgebühr von 20,00 EUR vorsieht.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

W 4 V 15.771

26.10.2015

VG Würzburg

Entscheidung

Sachgebiet: V

Zitier­vorschlag: VG Würzburg, Entscheidung vom 26.10.2015, Az. W 4 V 15.771 (REWIS RS 2015, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3372

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 C 15.2497 (VGH München)

Vorherige Zustellung des Titels bei Vollstreckung aus gerichtlichem Vergleich


W 4 V 18.1356 (VG Würzburg)

Zwangsgeldandrohung nach Missachtung des zuvor geschlossenen gerichtlichen Vergleichs - Nicht genehmigter gleichzeitiger Betrieb einer Gaststätte …


Au 5 S 18.808 (VG Augsburg)

Baugenehmigung zum Neubau eines Pferdestalls


Au 4 S 15.781, Au 4 S 15.783, Au 4 S 15.785, Au 4 S 15.786 (VG Augsburg)

Rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Milchviehstalles


M 11 SN 15.2134 (VG München)

Keine Verletzung drittschützender Normen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.