Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. IV ZR 83/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8106

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[[[X.].].]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 83/08 Verkündet am:

24. März 2010

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[[[X.].].] hat durch [[[X.].].], [[[X.].].], die Richterin Dr. Kessal-Wulf, [[[X.].].] und [[[X.].].] auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [[[X.].].] vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten des [[[X.].].] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

[[[X.].].] Die beklagte [[[X.].].] und der Länder ([[[X.].].]) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei-ligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter-bliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. [[[X.].].] vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um-gestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des [[[X.].].] Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([[[X.].].]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarif-vertrag vom 4. November 1966 ([[[X.].].]) beruhende - endge-haltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem [X.] nach versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. 1 - 3 -

2 I[[[X.].].] In dem eingeführten Betriebsrentensystem beruht die Berech-nung der monatlichen Betriebsrente auf der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, die sich unter ande-rem für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für [[[X.].].] Komponen-ten und als Bonuspunkte ergeben können. In [[[X.].].] wurden auch die bis zur Systemumstellung erworbenen Renten-anwartschaften der Versicherten, die die Beklagte wertmäßig festgestellt und als so genannte [X.] auf die neuen [[[X.].].] übertragen hat.
Die neue Satzung der [[X.].] ([[[X.].].]S) lautet auszugsweise wie folgt, wobei § 68 [[[X.].].]S im Wesentlichen mit § 19 [[[X.].].] übereinstimmt: 3 "§ 68 Überschussverteilung (1) Die [[[X.].].] stellt jährlich bis zum Jahresende für das [[[X.].].] Geschäftsjahr fest, ob und in welchem Ausmaß aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 3) Bo-nuspunkte vergeben werden können (–). Über die Zutei-lung von Bonuspunkten entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des [[[X.].].]. (2) Grundlage für die Feststellung und Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf anerkannten versicherungsmathema-tischen Grundsätzen beruhende und durch den [[[X.].].] Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz (–). (3) Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, wird dieser Überschuss um den Aufwand für [[[X.].].] Komponenten nach § 37 und um die Verwaltungs-kosten der [[[X.].].] (–) vermindert und nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet (–). Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt (–).
- 4 -

§ 69 Rückstellung für Überschussverteilung (1) Der Überschuss, der sich entsprechend der versiche-rungstechnischen Bilanz ergibt, wird (–) in die Rückstel-lung für Überschussverteilung eingestellt. Über die [[[X.].].] des verteilungsfähigen Überschusses (–) zur Rück-stellung für Überschussverteilung entscheidet der [[[X.].].]. (2) Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhö-hung von Leistungen, insbesondere zur Gewährung von Bonuspunkten (–). Über die Verwendung der Rückstel-lung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des [[[X.].].].
[[X.].] Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3 - Überschussverteilung - (–) (6) Eine Verwendung der Rückstellung für Überschussbe-teiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen Erhöhung von Leistungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 ist höchstens so zu bemessen, dass die hierfür zu [[X.].] zusätzliche Nettodeckungsrückstellung (–) die Rück-stellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Der Vorschlag des [[[X.].].] zur Verwendung der Rückstellung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken [[X.].] zu berücksichtigen."

II[[[X.].].] Der bei der [[X.].] pflichtversicherte Kläger hat so genannte [[X.].] erhalten, aus denen sich die Höhe der vom Kläger insgesamt erworbenen Anwartschaft auf Betriebsrente wegen [[X.].] einschließlich desjenigen Teils der Anwartschaft ergibt, der von ihm bis zur Systemumstellung erworben und als Startgutschrift dem [[X.].] gutgeschrieben wurde. Bonuspunkte sind in den [[X.].] - 5 -

[[X.].] nicht ausgewiesen. Der Verwaltungsrat der [[X.].] hat für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 entschieden, dass dem das [[X.].] betreffenden [[X.].], dem der Kläger angehört, keine Bonuspunkte zugeteilt werden. Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Zuteilung und Gut-schrift von Bonuspunkten für die genannten Geschäftsjahre zu; im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verlangt er Auskunft über die von der [[X.].] in den Kalender- bzw. Geschäftsjahren 2002 bis 2004 erzielten Überschüsse durch Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bi-lanzen. 5 Das Amtsgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattge-geben. Auf die Berufung der [[X.].] hat das [[X.].] das Teilurteil des Amtsgerichts geändert und die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren [[X.].]. 6 Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger erhobene Stufenklage zu Recht insgesamt abgewiesen. 7 [[[X.].].] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe der gel-tend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Ein solcher ergebe sich aus den Satzungsbestimmungen der [[X.].] weder bei unmittelbarer noch bei entsprechender Anwendung und folge auch nicht aus dem Gesetz zur 8 - 6 -

Regelung des Zugangs zu Informationen des [[X.].] ([[X.].]; [[X.].] I 2005, 2722). Zudem könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 55 Abs. 3 oder § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes berufen. Im Übrigen könne er die begehrte Auskunft nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verlangen. Hierfür sei erforderlich, dass ein dem Grunde nach feststehender Leistungsanspruch existiere. Ein solcher An-spruch des [[[X.].].] auf Bonuspunkte bestehe (derzeit) nicht. [[X.].] Ansprüche auf Bonuspunkte entstünden für die Versicherten erst, wenn ihnen von der [[X.].] Bonuspunkte zugeteilt bzw. im [[X.].] ausgewiesen werden. Die systematische Stellung der §§ 68 f. [[[X.].].]S und die Bestimmung über das Ob und das Ausmaß der Gewährung von Bonuspunkten machten deutlich, dass sich ein bere-chenbarer Anspruch des einzelnen Pflichtversicherten hieraus nicht [[X.].] lasse. Nach den genannten Regelungen und den zugehörigen Aus-führungsbestimmungen [[X.].] zu § 68 Abs. 3 Satz 3 [[[X.].].]S bleibe es den zu-ständigen Gremien der [[X.].] letztlich unbenommen, Rückstellungen zu bilden statt Bonuspunkte zu gewähren. Ein Anspruch auf Über-schussbeteiligung könne sich (derzeit) auch nach § 153 [[X.].] jedenfalls aus dem Grunde nicht ergeben, dass die Regelung bei Altverträgen erst ab dem 1. Januar 2008 gelte und daher für den hier maßgeblichen Zeit-raum 2002 bis 2004 nicht anwendbar sei.
Da damit nicht nur dem geltend gemachten Auskunftsanspruch, sondern zugleich dem angekündigten Leistungsbegehren die Grundlage fehle, sei auch das Berufungsgericht als Rechtsmittelgericht befugt, die Stufenklage insgesamt abzuweisen. 9 - 7 -

10 I[[[X.].].] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 11 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zutei-lung und Gutschrift von Bonuspunkten für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004. Schon daraus folgt, dass ein zur Vorbereitung eines solchen An-spruchs geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über die von der [[X.].] in den genannten Jahren erzielten Überschüsse durch Vorlage der (fiktiven) versicherungstechnischen Bilanzen entfällt (vgl. [[X.].], 54, 58; 87, 346, 352 f., 358). a) Für das genannte Leistungsbegehren des [[[X.].].] besteht nach der insoweit allein maßgeblichen Satzung der [[X.].] keine rechtliche Grundlage. Die Auslegung der Satzung ergibt, dass für die Versicherten, die - wie der Kläger als Pflichtversicherter - für die Zuteilung von Bonus-punkten in Betracht kommen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2-4 [[[X.].].]S), ein sol-cher Anspruch auf Überschussbeteiligung lediglich dem Grunde nach besteht. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird dagegen ein Anspruch auf Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in [[X.].] nicht gewährt. 12 aa) (1) Die Satzungsbestimmungen der [[X.].] finden als All-gemeine Versicherungsbedingungen ([[X.].]) auf die [[X.].], die von den beteiligten Arbeitgebern als [[X.].] mit der [[X.].] als Versicherer zugunsten der [[X.].] Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen wer-den (st. Rspr.; vgl. [[X.].], 103, 106 f.; Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - [[X.].]/05 - [[X.].], 1248 [[X.].]. 8). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis und Interesse des durchschnittlichen Versicherten an (vgl. Senatsurteile vom [[X.].] - 8 -

zember 2008 - [[X.].]/06 - [[X.].], 201 [[X.].]. 13; vom 14. Februar 2007 - [[X.].]/04 - [[X.].], 676 [[X.].]. 10; vom 14. Juni 2006 aaO m.w.[[X.].]). (2) Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Satzung auszuge-hen. Der Versicherte wird dabei zunächst die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c [[[X.].].]S in den Blick nehmen, die lediglich den Hinweis darauf ent-hält, dass sich Versorgungspunkte, die nach § 35 Abs. 1 [[[X.].].]S der Be-triebsrente zugrunde liegen, auch als Bonuspunkte ergeben können und deren Feststellung und Gutschrift jeweils zum Ende des folgenden Ka-lenderjahres erfolgt (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [[[X.].].]S). Für [[X.].] nimmt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 c [[[X.].].]S auf die mit "Überschussverteilung" überschriebene Regelung des § 68 [[[X.].].]S Bezug. 14 Auch aus dieser Regelung lässt sich keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung entnehmen. Die Regelung stellt vielmehr einlei-tend in Absatz 1 Satz 1 klar, dass die Beklagte jährlich feststellt, "ob" und "in welchem Ausmaß" Bonuspunkte vergeben werden können, wobei die Entscheidung über die Zuteilung der Bonuspunkte durch den [[[X.].].] der [[X.].] auf Vorschlag des [[[X.].].] zu treffen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 6 [[[X.].].]S). 15 Wie sich für den Versicherten im Weiteren aus § 69 [[[X.].].]S und Ab-satz 6 der Ausführungsbestimmungen [[X.].] zu § 68 Abs. 3 Satz 3 [[[X.].].]S er-gibt, liegt der Überschussbeteiligung ein im Einzelnen geregeltes Verfah-ren zugrunde, für das indes keine konkreten Vorgaben zur Höhe der Überschussbeteiligung vorgesehen sind, sondern im Grundsatz ein ge-wisser Spielraum belassen wird. So erschließt sich für den Versicherten zunächst aus der Regelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]S, dass ein nach 16 - 9 -

§ 68 Abs. 2 und 3 [[[X.].].]S ermittelter verteilungsfähiger Überschuss in die Rückstellung für Überschussverteilung einzustellen ist. Diese dient, wor-auf § 69 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].]S hinweist, der Verbesserung und Erhöhung von Leistungen, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich zur Gewährung von Bonuspunkten. Die Entscheidung darüber, wie die Rück-stellung zu verwenden ist, hat nach § 69 Abs. 2 Satz 3 [[[X.].].]S der [[[X.].].] der [[X.].] auf Vorschlag des [[[X.].].] zu treffen. Aus Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen [[X.].] zu § 68 Abs. 3 Satz 3 [[[X.].].]S lässt sich insoweit ergänzend entnehmen, dass die Ver-wendung der Rückstellung für Überschussverteilung zur Vergabe von Bonuspunkten höchstens so zu bemessen ist, dass die hierfür zu ermit-telnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung die Rückstellung für Über-schussverteilung nicht übersteigt. Zudem hat der Vorschlag des [[[X.].].] Aktuars die Entstehung des Überschusses und künftige Risi-ken angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ist danach bereits nach dem Wortlaut der §§ 68 f. [[[X.].].]S klar, dass die Höhe der Überschussbeteiligung letztlich von der Entscheidung der [[X.].] durch ihren Verwaltungsrat abhängt, wird der Versicherte in diesem Verständnis der Regelungen durch deren systematische Stel-lung in der Satzung der [[X.].] bestätigt. Die Regelungen zur Über-schussbeteiligung finden sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht in einem die Leistungsverpflichtung der [X.] bestimmenden, sondern im mit "Finanzierung und Rechnungswesen" überschriebenen Fünften Teil der Satzung bzw. in den Ausführungsbe-stimmungen [[X.].] zu § 68 Abs. 3 Satz 3 [[[X.].].]S. Das ist anders bei den Rege-lungen der §§ 36 Abs. 2 und 3, 37 und 82a Abs. 2 [[[X.].].]S zur Bestimmung der übrigen Versorgungspunkte i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]S, die konkrete Berechnungsvorgaben enthalten und im Zweiten Teil, Abschnitt 17 - 10 -

III der Satzung mit der Überschrift "Betriebsrente aufgrund einer Pflicht-versicherung nach dem [X.]" bzw. im Sechsten Teil unter "Sonderbestimmungen" enthalten sind.
[X.]) Dass den Versicherten danach kein Anspruch auf Überschuss-beteiligung in bestimmter Höhe zusteht, ist hinzunehmen. Einen solchen Anspruch konnte und musste die Beklagte nicht einräumen. 18 (1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die [X.] der [[X.].] regelmäßig der richterlichen [X.] nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind ([X.] aaO 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]). [X.] könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den §§ 68 f. [[[X.].].]S lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln könnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. [[X.].], 54, 59; Senatsurteil vom 24. März 1999 - [X.] - [X.], 710 unter A [X.] m.w.[[X.].]). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das [X.] einschränken, verändern, ausgestalten oder modi-fizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen wäre ([X.] aaO; Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO), ist zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung. Dass die §§ 68 f. [[[X.].].]S keine bestimmte Höhe der Überschussbeteili-gung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]S, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist ([X.] 103, 370, 383), sind nicht gegeben. 19 - 11 -

20 (2) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil es der weitgehend unternehme-rischen Entscheidung des Versicherers überlassen bleiben muss, in wel-cher Höhe er ermittelte Überschüsse in den jeweiligen Geschäftsjahren zuteilt. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass der Versicherer die spätere Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten aus der Über-schussbeteiligung zu gewährleisten hat (vgl. zur Lebensversicherung § 11a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 [X.]). Diesem obersten, im Interesse al-ler Beteiligten liegenden Gebot widerspräche es, dem einzelnen [X.] einen konkreten Anspruch auf Gutschrift von Bonuspunkten zu-zubilligen, denn dies könnte zu Lasten der wirtschaftlichen Substanz der [[X.].] oder zu Lasten der Überschussbeteiligung anderer Versicher-ter gehen. Diese Grundgedanken liegen bereits den Urteilen des Senats vom 8. Juni 1983 ([X.] 87, 346, 354 f., 356 f.) und vom 9. Mai 2001 ([X.] 147, 354, 371 f.) sowie den Urteilen des [[X.].]verfassungsge-richts vom 26. Juli 2005 zur Bestandsübertragung und zur Überschuss-beteiligung in der Lebensversicherung zugrunde ([X.], 1109 und [X.], 1127). Das Urteil zur Überschussbeteiligung stellt den Grundsatz unternehmerischer Eigenverantwortung der Versicherungsun-ternehmen ausdrücklich nicht in Frage und betont den Vorrang der Inte-ressen der [X.] vor Einzelinteressen von Versicherten (aaO 1131 f; 1134). Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte ein ande-rer Ansatz gelten müsste, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. [X.] spielt es keine Rolle, dass der Überschussbeteiligung im Be-reich der Pflichtversicherung ganz überwiegend keine tatsächlichen, sondern rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen. Entscheidend ist, dass die Zuteilung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten auf den [X.] der Versicherten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 [[[X.].].]S eine - 12 -

Leistungserhöhung und damit eine tatsächliche künftige Leistungsver-pflichtung der [[X.].] zur Folge hat.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsrat der [[X.].], der - wie ausgeführt - über die Verwendung der Rückstellung für Überschussverteilung und die Zuteilung von Bonuspunkten zu [X.] hat, paritätisch besetzt ist (vgl. § 11 Abs. 1 [[[X.].].]S). Die [X.] sind daher über ihre Vertreter an den genannten Entscheidungen des Verwaltungsrats beteiligt, dem die für die Überschussbeteiligung maßgebenden Informationen, insbesondere der Vorschlag des [[[X.].].] Aktuars zur Verwendung der Rückstellung für Überschussver-teilung, zugänglich sind. 21 (3) Eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten folgt schließlich nicht aus dem Hinweis der Revision darauf, dass die Zutei-lung bzw. Gutschrift von Bonuspunkten, die eine Dynamisierung der [X.] der Versicherten dadurch bewirkt, dass die jeweils erwor-benen Versorgungspunkte einschließlich der [X.] um einen Prozentsatz erhöht werden (vgl. [[[X.].].]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Teil VII - [[[X.].].] 179. [X.] Stand Oktober 2002 [X.]. 19.1; 19.6), auch eine nach dem früheren Gesamtversorgungssystem erdiente Dynamik (verändert) aufrechterhalten soll. Wie der Senat zu den Übergangsrege-lungen für die so genannten rentenfernen und rentennahen Pflichtversi-cherten in den Urteilen vom 14. November 2007 ([X.]/06 - [X.] 174, 127 [[X.].]. 81) und vom 24. September 2008 ([X.]/07 - [X.] 178, 101 [[X.].]. 50) entschieden hat, ist die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der [[X.].] in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung der erteilten [X.] i.S. des § 78 Abs. 1 Satz 2 [[[X.].].]S durch die in den §§ 68 f. [[[X.].].]S geregelte Überschussbeteiligung 22 - 13 -

(vgl. §§ 33 Abs. 7 [[[X.].].], 79 Abs. 7 [[[X.].].]S) nicht zu beanstanden. Im Übri-gen enthalten die nach der Systemumstellung erworbenen entgeltbezo-genen Versorgungspunkte - wie die Revision nicht verkennt - über den [X.] nach § 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [[[X.].].]S eine Verzinsung.
b) Nach allem lässt sich aus der Satzung der [[X.].] kein An-spruch der Versicherten auf Überschussbeteiligung durch Zuteilung und Gutschrift von Bonuspunkten in bestimmter Höhe begründen. Anders als die Revision meint, sind die Versicherten dadurch nicht rechtlos gestellt. 23 Auch wenn die Versicherten von der [[X.].] keine Überschuss-beteiligung in bestimmter Höhe verlangen können, haben sie gleichwohl den Anspruch darauf, entsprechend den satzungsgemäßen Vorgaben an Überschüssen beteiligt zu werden. Soweit die Beklagte diesen Vorgaben nicht nachgekommen sein sollte, bleibt es den Versicherten grundsätz-lich unbenommen, die gerichtliche Feststellung zu begehren, dass die ihnen erteilten [[X.].] in Bezug auf die (nicht) [X.] Bonuspunkte unverbindlich oder unwirksam sind. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Kläger macht den genannten Anspruch auf [X.] an Überschüssen entsprechend den satzungsgemäßen [X.] weder ausdrücklich geltend noch lässt es sich aus seinem Vorbrin-gen entnehmen. Sein Tatsachenvortrag bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein darauf bezogener Auskunftsanspruch (vgl. dazu das Se-natsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 296/07) Gegenstand des Rechtsstreits sein soll. Vielmehr macht er auch im [X.] unmissverständlich deutlich, mit Hilfe der beantragten Auskunft den - nach Ansicht des Senats nicht gegebenen - Anspruch auf konkrete Gut-schrift von Bonuspunkten verfolgen zu wollen. 24 - 14 -

25 2. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durfte das Berufungsgericht den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskunft verneinen. Dabei war es in seiner Entscheidung nicht darauf beschränkt, nur diesen auf der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch abzuweisen, sondern konnte gleichzeitig über den auf der zweiten Stufe angekündigten Leistungsantrag entscheiden. Es ist in der [X.] anerkannt, dass das Rechtsmittelgericht befugt ist, die gesamte Stufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen, wenn dem [X.] - wie hier - die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. dazu [X.] 94, 268, 275; 30, 213, 215; [X.], Urteil vom 22. November 2000 - [X.]/00 - NJW 2001, 821 unter II 3; [X.] NJW-RR 1995, - 15 -

1021 f.; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 254 Rdn. 9, 14; a.[X.][X.], 3. Aufl. § 254 Rdn. 31; Musielak/ Foerste, ZPO 7. Aufl. § 254 Rdn. 8).
[[[X.].].] [[[X.].].] Dr. Kessal-Wulf

[[[X.].].] [[[X.].].] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.06.2007 - 2 C 552/06 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2008 - 6 S 26/07 -

Meta

IV ZR 83/08

24.03.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2010, Az. IV ZR 83/08 (REWIS RS 2010, 8106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8106

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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