Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 5 ARs 53/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 913

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Betruges hier: [X.] des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 [X.] 1 StR 260/09 [X.] gemäß § 132 Abs. 3 [X.] - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Recht-sprechung auf. G r ü n d e
1 Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 2 Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort [X.] neben der Schilderung der gleichartigen Tataus-führung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt [X.] die [X.], die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der [X.] oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen [X.], de-tailliert beschrieben sind. Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an ent-gegenstehender Rechtsprechung festhalten. 3 - 3 - Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an möglicherweise entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest. Ergänzend bemerkt der Senat: 4 Die mit der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats [X.] wenn auch keinesfalls zwingend [X.] verbundene Kenntnisnahme der Schöf-fen von Teilen des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. [X.] Tz. 14 und 18) zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung steht der Rechtsprechungsänderung grundsätzlich nicht entgegen. Die Befürchtung, wonach diese Kenntnis der Schöffen insbesondere im Widerstreit mit ihrer Unvoreingenommenheit stehe (vgl. BGHSt 43, 360, 365 f.; [X.], [X.] Aufl. § 30 [X.] Rdn. 2 m.w.N.), ist ohnehin zweifelhaft. Ihr kann auch in [X.] nicht zu beanstandender Weise (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) jedenfalls durch sorg-fältige Unterrichtung der Schöffen über die Bedeutung dieses Teils der [X.]schrift durch die Tatgerichte wirksam begegnet werden (vgl. [X.], 2871, 2873). 5 [X.] Raum Brause [X.]

Meta

5 ARs 53/09

28.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 5 ARs 53/09 (REWIS RS 2009, 913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 913

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1 StR 260/09

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