Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2021, Az. B 14 AS 346/19 B

14. Senat | REWIS RS 2021, 9151

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - vorherige Anhörung der Beteiligten - Entscheidung vor Ablauf der Anhörungsfrist - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter - absoluter Revisionsgrund


Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 6. Dezember 2018 - L 7 AS 1182/18 WA - gewährt.

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 6. Dezember 2018 - L 7 AS 1182/18 WA - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitgegenstand ist ein Antrag des [X.] auf Ergänzung des Urteils des [X.] vom 19.10.2017 - L 7 [X.]/15 - im Hinblick auf ein Feststellungsbegehren. Am 21.11.2018 verfügte der Vorsitzende des Senats die Anhörung zu einer Entscheidung durch Beschluss in entsprechender Anwendung des § 153 Abs 4 [X.] mit einfacher Post, nachdem vorherige Zustellungsversuche nicht erfolgreich gewesen waren. Die Verfügung wurde am 26.11.2018 ausgeführt. In dem [X.], das unter dem Datum 21.11.2018 erging, heißt es, es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Am 29.11.2018 meldete sich der Kläger telefonisch beim [X.] und teilte mit, er habe das [X.] erhalten. Mit Beschluss vom 6.12.2018 lehnte das [X.] den Antrag auf Urteilsergänzung ab. Mit Schreiben vom 10.12.2018, beim [X.] am Folgetag eingegangen, nahm der Kläger sowohl in der Sache als auch zum Verfahren nach § 153 Abs 4 [X.] Stellung. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] rügt der Kläger ua einen Entzug des gesetzlichen Richters.

2

II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 [X.]) wegen der fristgerechten Stellung eines [X.] durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seiner Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des [X.] und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 [X.]).

4

Der Beschluss des [X.] vom 6.12.2018 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]. Das [X.] hat den Anspruch des [X.] auf [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil es vor Ablauf der vom Gericht selbst gesetzten [X.] entschieden hat, was zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ausschließlich mit Berufsrichtern ohne [X.] geführt hat.

5

Das [X.] hat die von ihm selbst gesetzte [X.] nicht eingehalten. Das [X.] ist am 26.11.2018 abgesandt worden. Der Kläger hat im weiteren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, es am 28.11.2018 erhalten zu haben. Die Äußerungsfrist von zwei Wochen lief danach am 12.12.2018 ab. Dementsprechend hat der Kläger noch am 11.12.2018 und damit fristgemäß Stellung genommen. Demgegenüber hat das [X.] bereits am 6.12.2018 entschieden.

6

Dadurch, dass das [X.] vor Ablauf der von ihm gesetzten [X.] entschieden hat, hat es § 153 Abs 4 Satz 2 [X.] verletzt. Die Situation ist vergleichbar mit einer unterbliebenen Anhörung (BSG vom 24.2.2016 - [X.] R 341/15 B - Rd[X.] 6; BSG vom [X.] KR 28/16 B - [X.]). Der darin liegende Anhörungsmangel ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 202 Satz 1 [X.] iVm § 547 [X.] 1 ZPO), bei dem das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler vermutet wird. Der in einer unterbliebenen Anhörung liegende Verfahrensfehler führt nicht nur zu einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG), sondern auch zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (nur mit Berufsrichtern) und damit zu einer Verletzung des Rechts des [X.] auf [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG; vgl nur BSG vom 17.11.2015 - [X.] KR 65/15 B - Rd[X.] 7 ff; BSG vom 24.2.2016 - [X.] R 341/15 B - Rd[X.] 6; BSG vom 12.10.2016 - [X.]1 [X.] 48/16 B - [X.]; BSG vom [X.] KR 28/16 B - [X.]; BSG vom 29.8.2019 - [X.]4 [X.]/18 B - Rd[X.] 4).

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 14 AS 346/19 B

27.01.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gelsenkirchen, 15. Oktober 2015, Az: S 38 AS 237/13, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 62 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2021, Az. B 14 AS 346/19 B (REWIS RS 2021, 9151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9151

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