Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. RiSt (B) 1/09

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2010, 2115

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[X.][X.]ESCHLUSS RiSt([X.]) 1/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Disziplinarverfahren

des [X.]s Antragsgegner, Revisionskläger und [X.]eschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen das [X.]Antragsteller, Revisionsbeklagter und [X.]eschwerdegegner, - 2 - Der [X.]undesgerichtshof - Dienstgericht des [X.]undes - hat am 21. Oktober 2010 durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]undesgerichtshof Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie die [X.]innen am [X.]undesgerichtshof [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des [X.] für [X.] bei dem [X.] vom 20. Oktober 2009 und seine [X.]eschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision in diesem Urteil werden verworfen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisions- und des [X.]e-schwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe: [X.] Der am

geborene Antragsgegner legte am 18. Juni 1973 und am 7. Juli 1977 die juristischen Staatsprüfungen jeweils mit der Note "be-friedigend" ab. Er wurde mit Wirkung vom 5. September 1977 als [X.] auf Probe in den höheren Justizdienst des [X.]

eingestellt, am 5. September 1980 unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt und am 1. September 1989 zum [X.] am Amtsgericht

ernannt. 1 - 3 - Am 15. November 2004 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet. Mit Strafbefehl vom 21. März 2005, rechtskräftig seit dem 8. April 2005, wurde er wegen [X.]esitzes kinderpornogra-phischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstre-ckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ihm wurde als [X.]ewährungs-auflage eine Geldbuße von 10.000 • auferlegt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: 2 "In der [X.] ab [X.] 2001 haben Sie unter Nutzung der bei Ihnen si-chergestellten drei Computeranlagen ([X.] der Marke [X.], Typ T-[X.]ird; Laptop der Marke [X.]; Laptop der Marke [X.]) in Ihrer Wohnung

im [X.] auf insgesamt 909 kinderpornographische [X.]il[X.]ateien, die deutlich unter 14 Jahre alte Jungen und Mädchen bei der Vornahme sexueller Hand-lungen (Geschlechtsverkehr, Mundverkehr, [X.]) zeigen, zuge-griffen und auf internen sowie externen Datenträgern abgespeichert bzw. in Papierform ausgedruckt. So haben Sie unter Nutzung des ebenfalls bei Ihnen sichergestellten Druckers der Marke [X.], Typ [X.] insgesamt 453 derartige [X.]il[X.]ateien ausgedruckt. Auf der Festplatte des [X.] der Marke [X.] haben Sie 204 derartige [X.]il[X.]ateien, auf der Festplatte des Laptop der Marke [X.] haben Sie 53 sowie auf der Festplatte des Laptop [X.] haben Sie weitere 66 derartige kinderpornographische [X.]il[X.]ateien abgespeichert gehabt. Auf den bei Ihnen sichergestellten fünf Compactdiscs haben Sie weitere 133 [X.]il[X.]ateien mit den zuvor beschriebenen Inhalten abgespeichert gehabt. Weiter haben Sie auf den vorgenannten Speichermedien insgesamt 1.533 [X.]il[X.]ateien abgespeichert gehabt, wobei sich aus dem Kontext dieser [X.]il[X.]ateien ergibt, dass die jeweils abgebildeten Kinder durch ei-- 4 - nen Photografen so positioniert wurden, dass ihr Geschlechtsteil jeweils in besonders aufreißerischer Weise auf den jeweiligen Photografien her-vorgehoben wird. Diese insgesamt 2.442 kinderpornographischen [X.]il[X.]ateien haben Sie bis zum Vollzug der richterlich angeordneten Durchsuchung Ihrer Woh-nung am 16.11.2004 in Ihrem [X.]esitz gehabt. Unter diesen insgesamt 2.442 [X.]il[X.]ateien haben sich 48 kinderporno-graphische [X.]il[X.]ateien befunden, die Sie unter Nutzung des ebenfalls bei Ihnen sichergestellten Scanners der Marke [X.], [X.], aus der Akte des Amtsgerichts

, auf die Sie im Rahmen Ihrer Dienstausübung Zugriff hatten, zu einem nicht bekannten [X.]punkt, frühestens am 05. August 2002 auf die Festplatte des bei Ihnen sichergestellten [X.]s [X.] exportiert sowie im [X.] hieran in Papierform ausgedruckt haben. Dass die auf den 2.442 [X.]il[X.]ateien abgebildeten Jungen und Mädchen noch nicht 14 Jahre alt waren, war Ihnen auf Grund des äußeren [X.] dieser Kinder bewusst. Auch war Ihnen bewusst, dass diese [X.]il[X.]ateien ohne Vermittlung weiterer gedanklicher Inhalte nur auf sexuelle Stimulation des [X.]etrachters abzielten." Auf seinen Antrag vom 26. November 2004 wurde der Antragsgegner am 8. Dezember 2004 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt. 3 Das Dienstgericht für [X.] bei dem [X.] hat auf den Antrag des Antragstellers das förmliche Disziplinarverfahren eröffnet und durch Urteil vom 3. November 2008 dem Antragsgegner das Ruhegehalt aberkannt 4 - 5 - und ihm für die Dauer von 24 Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60% des erdienten Ruhegehaltes gewährt. 5 Die auf das Disziplinarmaß beschränkte [X.]erufung des Antragsgegners hat der [X.] für [X.] bei dem [X.] durch Urteil vom 20. Oktober 2009 zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat er im [X.] ausgeführt, das dem Strafbefehl vom 21. März 2005 zugrunde [X.] Verhalten des Antragsgegners stelle ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 8 LRiG [X.]W, § 95 Abs. 1 Satz 2 L[X.]G [X.]W dar, das mit der [X.] des Ruhegehaltes zu ahnden sei. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Antragsgegners liege nicht vor. § 12 LDO [X.]W, nach dem das Ruhegehalt aber-kannt werden könne, sei verfassungsgemäß, europarechtskonform und [X.] auch im Hinblick auf Art. 11 des [X.] vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte ([X.]G[X.]l. 1973 II 1569) keinen [X.]edenken. Die Revision hat der [X.] nicht zugelassen. Gegen das Urteil des [X.]s richtet sich die Revision des [X.], mit der er beantragt, das Urteil des [X.]s aufzuhe-ben. Er rügt, der [X.] sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, und meint, die Revision bedürfe gemäß § 81 Abs. 3 Nr. 1 DRiG keiner Zulas-sung. Ferner stellt er den Antrag, die Revision gegen das Urteil des [X.] zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung habe und das Urteil des [X.]s von einer Entscheidung des [X.]undesver-waltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 DRiG). Wegen des Vorbringens des Antragsgegners wird auf seine Schriftsätze vom 6. und 19. November 2009 sowie vom 4. März und 13. August 2010 [X.]ezug genommen. 6 - 6 - Der Antragsteller beantragt, die Rechtsmittel des Antragsgegners [X.]. Wegen seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 5. Januar und 25. Juni 2010 verwiesen. 7 8 Der [X.] hat der Nichtzulassungsbeschwerde, als die er den Antrag auf Zulassung der Revision angesehen hat, durch [X.]eschluss vom 24. November 2009 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Dienstgericht des [X.]undes zur Entscheidung vorgelegt. I[X.] Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde sind unzulässig. 9 1. Die Revision, mit der [X.]esetzungsrügen erhoben werden, bedarf zwar gemäß § 81 Abs. 3 Nr. 1 DRiG keiner Zulassung. Sie ist aber gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss als unzulässig zu verwerfen, weil [X.]esetzungs-, d.h. Verfahrensmän-gel im Sinne des § 81 Abs. 3 DRiG nicht ordnungsgemäß gerügt und zulässig erhoben worden sind. 10 a) § 81 Abs. 3 DRiG sieht nach dem Vorbild des § 133 VwGO in seiner bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung eine zulassungsfreie Revision wegen bestimmter Verfahrensmängel vor ([X.], [X.], 6. Aufl., § 81 Rn. 16). [X.]ei der Auslegung des § 81 Abs. 3 DRiG kann daher die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichtes zu § 133 VwGO aF herangezogen werden. Danach sind Verfahrensmängel nur dann ordnungs-gemäß gerügt und zulässig erhoben, wenn die zur [X.]egründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. März 1982 - 9 C[X.] 1076.81, [X.]uchholz § 133 VwGO Nr. 35). Die [X.] - 7 - sige Rüge einer fehlerhaften [X.]esetzung der [X.]bank setzt zunächst den Vortrag von Tatsachen voraus, aus denen das Revisionsgericht ableiten kann, dass das Instanzgericht fehlerhaft besetzt war ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 12. Juli 1982 - 5 C[X.] 117.81, [X.]uchholz § 133 VwGO Nr. 37). Dies reicht allerdings zur ordnungsgemäßen Erhebung einer [X.]esetzungsrüge nicht aus, weil nicht jeder Verfahrensfehler den Anspruch auf eine vorschriftsmäßige [X.]esetzung des [X.] verletzt und damit gegen das Gebot des gesetzlichen [X.]s im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt. Ein Gericht ist vielmehr nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des gerügten Mangels bestimmend gewesen sind ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90, [X.]uchholz § 138 Nr. 1 VwGO Nr. 28 und vom 31. Oktober 1994 - 8 [X.] 112.94, [X.]uchholz § 54 VwGO Nr. 51). Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann erst gesprochen werden, wenn die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 13. Juni 1991 - 5 ER 614.90, [X.]uchholz § 138 Nr. 1 VwGO Nr. 28; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 5. Mai 1994 - [X.], [X.]GHZ 126, 63, 71 mwN; [X.]/[X.], VwGO, 2. Aufl., § 138 Rn. 19). Soweit es für die [X.]eurteilung der ordnungsgemäßen [X.]esetzung auf gerichtsinterne Vorgänge ankommt, die den Verfahrensbeteilig-ten nicht ohne weiteres bekannt sind, müssen diese hierüber durch zweckent-sprechende Ermittlungen Aufklärung anstreben ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. März 1982 - 9 C[X.] 1019.81, [X.]uchholz § 133 VwGO Nr. 36). b) Gemessen hieran ist mit der Revision eine [X.]esetzungsrüge nicht ord-nungsgemäß erhoben worden, weil die zur [X.]egründung vorgetragenen Tatsa-chen, ihre Richtigkeit unterstellt, einen [X.]esetzungsmangel nicht ergeben. 12 - 8 - aa) (1) Die Revision rügt, der [X.] sei mit Rechtsanwalt Dr. D. als ständigem anwaltlichen [X.]eisitzer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Nach § 77 Abs. 4 Satz 6 DRiG solle die Zahl der anwaltlichen [X.] eines Dienstgerichts verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Zu-ständigkeitsbereich des Dienstgerichts mehrere Rechtsanwaltskammern [X.]. Diesem Erfordernis sei nicht genügt, weil der [X.]estellung der anwaltlichen Mitglieder des [X.]es durch das Präsidium des [X.] nur eine Liste der [X.] zugrunde ge-legen habe, auf der nur Rechtsanwälte aus den [X.] und [X.], nicht aber aus den Kammerbezirken [X.] und [X.] gewesen seien. 13 In dem [X.]eschluss, durch den das Präsidium des [X.] die anwaltlichen Mitglieder bestellt habe, sei die Reihenfolge, in der sie heranzuziehen seien, festgelegt worden. Rechtsanwalt [X.]sei erst an fünfter Stelle aufgeführt. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er gera-de zu dem vorliegenden Verfahren hinzugezogen worden sei. Außerdem sehe § 77 Abs. 4 Satz 1 DRiG, § 68 Abs. 1 LRiG [X.]W die Mitwirkung eines ständigen anwaltlichen [X.]eisitzers vor. Die [X.]estellung eines ständigen anwaltlichen [X.]eisit-zers könne dem [X.]eschluss des Präsidiums des [X.] jedoch nicht entnommen werden. Allenfalls könnten der an erster Stelle aufge-führte Rechtsanwalt als ständiger anwaltlicher [X.]eisitzer und die nachfolgenden Rechtsanwälte als seine Vertreter angesehen werden. Dann sei aber der an erster Stelle genannte Rechtsanwalt zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen gewesen. 14 (2) Mit diesen Ausführungen ist eine [X.]esetzungsrüge bereits deshalb nicht zulässig erhoben worden, weil der Antragsgegner innerhalb der [X.] - 9 - onsbegründungsfrist nicht geltend gemacht hat, ein von ihm behaupteter [X.]eset-zungsfehler beruhe auf objektiver Willkür, und keinen Anhaltspunkt dafür vorge-tragen hat, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaf-tigkeit des als Mangel gerügten Vorganges bestimmend gewesen seien. 16 Außerdem hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen, die, ihre Rich-tigkeit unterstellt, eine Verletzung des § 77 Abs. 4 Satz 6 DRiG ergeben. Die Zahl der anwaltlichen Mitglieder des [X.]s entspricht zwar nicht verhältnismäßig der Mitgliederzahl der im [X.] bestehenden Rechtsanwaltskammern [X.], [X.], [X.] und [X.]. § 77 Abs. 4 Satz 6 DRiG ist aber lediglich eine Soll-Vorschrift, von der in atypischen Fällen aus besonderen Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen abgewichen werden kann (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26/84, [X.]VerwGE 78, 101, 105 und vom 2. Juli 1992 - 5 C 39/90, [X.]VerwGE 90, 275, 278). Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass hinreichende Gründe für ein Abweichen von § 77 Abs. 4 Satz 6 DRiG nach pflichtgemäßem Ermessen gefehlt haben bzw. dass er zweckentsprechende Ermittlungen zur Aufklärung dieser Gründe angestellt hat. Aus dem vom Antragsteller vorgeleg-ten Schreiben der [X.] vom 18. August 2006 geht lediglich hervor, dass die vier Rechtsanwaltskammern sich darauf geeinigt ha-ben, dass die Rechtsanwaltskammern [X.] und [X.] Vorschläge für die [X.]esetzung des [X.]es und die Rechtsanwaltskammern [X.] und [X.] Vorschläge für die [X.]esetzung des Dienstgerichts ma-chen, nicht aber, aus welchen Gründen dies geschehen ist. Dem Vortrag der Revision ist ferner nicht zu entnehmen, dass die Heran-ziehung von Rechtsanwalt Dr. D. zum vorliegenden Verfahren nicht der vom Präsidium des [X.] festgelegten Reihenfolge ent-spricht. Dazu hätte es näherer Darlegung bedurft, welcher Rechtsanwalt auf-17 - 10 - grund der festgelegten turnusmäßigen Abfolge nach den zuvor vom [X.] entschiedenen Sachen im vorliegenden Verfahren heranzuziehen war. Daran fehlt es. 18 Zum [X.]egriff des ständigen anwaltlichen [X.]eisitzers hat der Vorsitzende des [X.]es in seiner vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme vom 22. Juni 2010 ausgeführt, dieser werde nicht personal, sondern funktional verstanden. Die Mitwirkung eines ständigen anwaltlichen [X.]eisitzers solle [X.], dass Sachverstand von außerhalb der Justiz in die Entscheidungen einfließe und auch nur der Anschein kollegialer Milde vermieden werde. Diese sachbezogenen und keinesfalls willkürlichen oder manipulativen Erwägungen schließen die Annahme einer fehlerhaften [X.]esetzung aus. [X.]) (1) Die Revision rügt ferner, Vorsitzender [X.] am [X.]sei nicht ordnungsgemäß zum Vorsitzenden des [X.] bestimmt worden. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LRiG [X.]W sei der Vorsitzende aus dem Kreis der ständigen richterlichen Mitglieder zu bestimmen. Vorsitzender [X.] am Verwaltungsgerichtshof Dr. S.

sei aber nicht zunächst zum ständigen richterlichen Mitglied und erst danach zum [X.], sondern unmittelbar zum Vorsitzenden bestimmt worden. Außerdem habe das Präsidium des [X.]entgegen § 67 Abs. 2 Satz 1 LRiG [X.]W nicht zum ständigen richterlichen Mitglied, sondern zum Vorsitzenden des [X.]es vorgeschlagen. Schließlich sei entgegen § 69 Abs. 2 Satz 2 LRiG [X.]W der Vorsitzende des [X.]es nicht [X.] den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der [X.] entnommen worden. 19 (2) Auch diese [X.]esetzungsrüge ist nicht zulässig erhoben, weil innerhalb der [X.] kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen worden ist, 20 - 11 - dass den gerügten Vorgängen willkürliche und manipulative Erwägungen zugrunde liegen. Darüber hinaus kann die [X.]estimmung des Vorsitzenden des [X.]s aufgrund der von der Revision vorgetragenen Tatsachen nicht als fehlerhaft angesehen werden. In der [X.]estimmung von Vorsitzendem [X.] am Verwaltungsgerichtshof [X.]

zum Vorsitzenden des [X.]es ist zugleich seine [X.]estellung zum ständigen richterlichen Mitglied zu sehen. Eine zeitlich gestaffelte [X.]estimmung zunächst zum ständi-gen richterlichen Mitglied und anschließend zum Vorsitzenden ist zur Einhal-tung des § 69 Abs. 2 Satz 1 LRiG [X.]W nicht erforderlich. Auch § 67 Abs. 2 Satz 1 LRiG [X.]W ist nicht verletzt. In dem maßgeblichen [X.]eschluss des Präsidi-ums des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 2006 ist Vorsitzender [X.] am Verwaltungsgerichtshof Dr. S.

als ständiges Mitglied vorgeschlagen worden. Der Vorschlag, ihn zum Vorsitzenden des [X.]s zu [X.], findet sich lediglich in dem für die Wahrung des § 67 Abs. 2 Satz 1 LRiG [X.]W nicht entscheidenden Anschreiben des Präsidenten des [X.] vom 27. Juli 2006. Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 2 Satz 2 LRiG [X.]W ist ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen worden, weil die Revision nicht darlegt, wer in der vorangegangenen Amtsperiode Vorsitzender des [X.] war. Deshalb lässt sich nicht feststellen, dass der Vorsitzende nicht [X.] den Vorschlagslisten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der [X.] entnommen worden ist. [X.]) (1) Gegen die [X.]esetzung des [X.]es mit Vorsitzender [X.]in am [X.]

wendet die Revision ein, den [X.]esetzungs-unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die [X.]in nach der vom Präsidium des [X.] festgestellten Reihenfolge tatsächlich zur Mit-wirkung an vorliegender Sache berufen gewesen sei. 21 - 12 - (2) Mit diesen Ausführungen ist ein [X.]esetzungsmangel nicht schlüssig vorgetragen. Dazu wäre der Vortrag erforderlich gewesen, dass Vorsitzende [X.]in am [X.]

nach der festgelegten Reihenfolge nicht zur Mitwirkung an vorliegender Sache berufen war. 22 23 [X.]) (1) Die Revision meint, auch in [X.]ezug auf Vorsitzenden [X.] am [X.]

sei zu prüfen, ob die vom Präsidium des [X.] festgelegte Reihenfolge eingehalten worden sei. Außerdem sei Art. 101 Abs. 2 GG verletzt, weil in den [X.]eschlüssen des [X.] des [X.] nicht unzweifelhaft festgelegt sei, in welcher Reihenfolge der nichtständige richterliche [X.]eisitzer im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 LRiG [X.]W aus der Sozial-, der Arbeits- und der Finanzgerichts-barkeit heranzuziehen sei. (2) Auch diese Ausführungen reichen zur schlüssigen Darlegung eines [X.]esetzungsmangels nicht aus. Dass Vorsitzender [X.] am [X.]

nicht in der vorgesehenen Reihenfolge herangezogen [X.] ist, legt die Revision nicht dar. Im Übrigen bestimmt der [X.]eschluss des Präsidiums des [X.] vom 12. Oktober 2006 zwar nicht ausdrücklich in welcher Reihenfolge ein nichtständiger richterlicher [X.]eisitzer der Arbeits-, der Finanz- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entnehmen ist. Der [X.]e-schluss kann aber dahin ausgelegt werden, dass die [X.] aus diesen [X.]barkeiten in der im [X.]eschluss aufgeführten Reihenfolge heranzuziehen sind. Willkürliche oder manipulative Erwägungen zeigt die Revision auch in [X.] Zusammenhang nicht auf. 24 ee) (1) Gegen die [X.]esetzung des [X.]es mit Vorsitzendem [X.] am [X.]

wendet die Revision ein, dieser sei vom Präsidi-um des Oberlandesgerichts [X.] für die Geschäftsjahre 2006 bis 2010 25 - 13 - vorgeschlagen worden, obwohl die Amtszeit tatsächlich erst am 31. Oktober 2011 ende. Außerdem sei der Akte auch in [X.]ezug auf Vorsitzenden [X.] am [X.] nicht zu entnehmen, dass er in der vom Präsidium des [X.] bestimmten Reihenfolge herangezogen worden sei. 26 (2) Diesem Vortrag ist kein [X.]esetzungsmangel zu entnehmen. Die [X.]-angabe "2006 bis 2010" im [X.]eschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts [X.] vom 18. September 2006 ist ein offensichtliches Versehen. Dies wird daran deutlich, dass zuvor das Ende der vorangegangenen Amtszeit am 31. Oktober 2006 richtig angegeben wird. Deshalb besteht kein Zweifel daran, dass die Vorschlagsliste sich auf die laufende Amtszeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2011 bezieht. Hinsichtlich der Einhaltung der Reihenfolge wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I[X.] 1. b) [X.]) und [X.]) verwiesen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragsgegners, als die sein [X.] auf Zulassung der Revision auszulegen ist, ist unzulässig, weil die [X.]egrün-dung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In der [X.]eschwerde-schrift wird weder eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden [X.]edeutung dargelegt noch eine Ent-scheidung des Dienstgerichts des [X.]undes, von der das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet (§ 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG). Abgesehen davon liegt ein Zulassungsgrund offensichtlich nicht vor. Von einer weiteren [X.]egründung wird gemäß § 81 Abs. 2 Satz 6 DRiG abgesehen. 27 - 14 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der § 77 Abs. 1 und 4 [X.]DG, § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 DRiG. 28 [X.] Joeres [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 03.11.2008 - [X.] 3/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 20.10.2009 - [X.] 1/09 -

Meta

RiSt (B) 1/09

21.10.2010

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2010, Az. RiSt (B) 1/09 (REWIS RS 2010, 2115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2115

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