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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 406/12
vom
4. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdeführerin am 4.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Halle vom 12.
Juni 2012 im Strafausspruch aufge-hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Ver-letzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Strafkammer hat die Strafe einem unzutreffenden Strafrahmen ent-nommen. §
213 StGB hatte in der zur Tatzeit geltenden Fassung der Bekannt-machung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10.
März 1987 (BGBl.
I, 1
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945) mit Wirkung ab 1. April 1987 einen Strafrahmen von sechs Monaten Frei-heitsstrafe bis zu fünf Jahren. Demgegenüber ist die Strafkammer von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, hat mithin unter Verstoß gegen §
2 Abs.
3 StGB die erst am 1.
April 1998 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Strafrechtsre-formgesetz angewendet. Dies führt zur Aufhebung der an sich nicht unange-messenen Strafe. Da die Strafkammer eine eher im unteren Bereich des von ihr angenommenen Strafrahmens liegende Strafe verhängt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass diese auf dem Rechtsfehler beruht.
Die der Strafe zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Reiter
3
Meta
04.12.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 4 StR 406/12 (REWIS RS 2012, 787)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 787
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