Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 4 StR 406/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 787

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 406/12

vom
4. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 4.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
Juni 2012 im Strafausspruch aufge-hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die [X.] materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die [X.] hat die Strafe einem unzutreffenden Strafrahmen ent-nommen. §
213 StGB hatte in der zur Tatzeit geltenden Fassung der Bekannt-machung der Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10.
März 1987 (BGBl.
I, 1
2
-
3
-
945) mit Wirkung ab 1. April 1987 einen Strafrahmen von sechs Monaten Frei-heitsstrafe bis zu fünf Jahren. Demgegenüber ist die [X.] von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, hat mithin unter Verstoß gegen §
2 Abs.
3 StGB die erst am 1.
April 1998 in [X.] getretene Neufassung der Vorschrift durch das Sechste Strafrechtsre-formgesetz angewendet. Dies führt zur Aufhebung der an sich nicht unange-messenen Strafe. Da die [X.] eine eher im unteren Bereich des von ihr angenommenen Strafrahmens liegende Strafe verhängt hat, kann der [X.] nicht ausschließen, dass diese auf dem Rechtsfehler beruht.
Die der Strafe zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Reiter
3

Meta

4 StR 406/12

04.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 4 StR 406/12 (REWIS RS 2012, 787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 787

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