Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2022, Az. 2 BvR 2069/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 443

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

POLITIK BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT ASYL PSYCHIATRIE AUSLIEFERUNG

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedsstaates im Auslieferungsverfahren als ungeklärte unionsrechtliche Frage - hier: Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Absehen von einer EuGH-Vorlage dieser Frage ohne nachvollziehbare Begründung - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 2. November 2021 - III-2 Ausl. 180/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde; er wird in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Sache wird insoweit an das [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das [X.] zu erstatten.

5. [X.] wird für das [X.] auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) [X.] festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines [X.] Staatsangehörigen, zur Strafverfolgung in die [X.].

2

1. [X.] reiste der Beschwerdeführer aus der [X.] aus und bat in [X.] um politisches Asyl. Am 19. Mai 2010 wurde er von den [X.] Behörden als Flüchtling im Sinne der [X.] Flüchtlingskonvention anerkannt.

3

2. Gestützt auf einen Haftbefehl des 1. Schwurgerichts [X.]/[X.] vom 3. Juni 2020, schrieben die [X.] Behörden den Beschwerdeführer über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Totschlags aus. Der Beschwerdeführer soll am 9. September 2009 nach einem Streit auf einem Tomatenfeld nach Hause zurückgekehrt sein und dort nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Vater und seinem Bruder seine Mutter mit einem Gewehrschuss getroffen haben. Die Mutter sei später im Krankenhaus an diesen Verletzungen verstorben.

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3. Am 18. November 2020 wurde der Beschwerdeführer in [X.] vorläufig festgenommen. Er erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und verzichtete nicht auf den Grundsatz der Spezialität.

5

4. Mit Beschluss vom 24. November 2020 ordnete das [X.] die vorläufige Auslieferungshaft an. Die Auslieferung erweise sich nicht als von vornherein unzulässig. Der Beschwerdeführer sei [X.] Staatsangehöriger und die vorgeworfene Straftat sei sowohl nach [X.] als auch nach [X.] Recht strafbar. Bislang sei keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Soweit die Haftbedingungen in der [X.] zumindest nicht durchgängig den [X.] Mindestgrundsätzen entsprächen, sei davon auszugehen, dass die [X.] Behörden die erforderlichen Zusicherungen abgeben würden. Ein Auslieferungshindernis sei weder konkret dargetan noch ersichtlich. Eine dem Beschwerdeführer in [X.] erteilte Aufenthaltsberechtigung sei nur bis zum 29. Mai 2020 befristet gewesen. Er habe am 12. Mai 2020 einen Asylantrag in [X.] gestellt, was darauf hindeute, dass sein Asylantrag in [X.] abgelehnt worden sei. Die [X.] Behörden seien insoweit bereits um Auskunft gebeten worden. Konkrete Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung seien derzeit nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit in [X.] auf und sei der [X.] nicht in ausreichendem Umfang mächtig. Angesichts des erheblichen [X.] und der drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe sei damit zu rechnen, dass er sich dem Auslieferungsverfahren nicht freiwillig stellen werde.

6

5. Im Schreiben vom 9. Dezember 2020 bestritt der Beschwerdeführer die Tat. Die Strafverfolgung habe maßgebliche politische Implikationen, da die [X.] Behörden ihn als Kämpfer der [X.] (im Folgenden: [X.]) verfolgten. Deshalb habe er auch in [X.] um Asyl gebeten. Er habe einen [X.], der bis 2030 gültig sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Krise in [X.] könne er dort das wirtschaftliche Überleben seiner Familie nicht mehr sichern, weshalb er nach [X.] gekommen sei. Es bestünden für ihn keine ernsthaften Fluchtmöglichkeiten und er werde sich dem Auslieferungsverfahren nicht entziehen.

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6. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 wies das [X.] die Einwände zurück. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm in der [X.] eine politische Verfolgung drohe, sei ein Auskunftsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft abzuwarten. Er werde aufgefordert, den [X.] vorzulegen. Der weitere Vollzug der Auslieferungshaft sei geboten und verhältnismäßig. Der durch die hohe Straferwartung gegebene Fluchtanreiz werde nicht durch hinreichend gefestigte familiäre, [X.] und berufliche Bindungen ausgeräumt. Durch seine Verbindungen nach [X.] bestünden durchaus ernsthafte Fluchtmöglichkeiten.

8

7. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 ordnete das [X.] nach Eingang der [X.] die förmliche Auslieferungshaft an. Die [X.] Behörden würden vorsorglich um Auskunft gebeten, ob und wann der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe bedingt auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen werden könne. Hinsichtlich der Haftbedingungen würden die [X.] Behörden um die Übermittlung einer völkerrechtlich verbindlichen und auf den Einzelfall bezogenen Zusicherung gebeten. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihm eine politische Verfolgung drohe, sei die erbetene Auskunft der Ausländerbehörde abzuwarten. Er werde nochmals aufgefordert, den [X.] vorzulegen. Vorsorglich würden die [X.] Behörden auch darum gebeten, völkerrechtlich verbindlich zuzusichern, dass ihm keine politische Verfolgung drohe. Die Anordnung der Auslieferungshaft sei weiterhin geboten und verhältnismäßig.

9

8. Die [X.] Behörden erklärten in einer Verbalnote vom 26. Dezember 2020 unter anderem, dass es sich bei der zur Last gelegten Straftat um keine politische oder militärische Straftat handele.

9. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 trug der Beschwerdeführer vor, dass er als [X.] mehrfach in der [X.] verhaftet worden sei. Ihm sei stets eine Unterstützung der [X.] vorgeworfen worden. Deshalb sei ihm auch in [X.] Asyl gewährt worden. Das Strafverfahren sei politisch motiviert. Die Tatschilderung sei nicht plausibel. Es sei abwegig, dass er wegen wenig relevanter Fragen des landwirtschaftlichen Anbaus seine Mutter getötet habe. Augenzeugen gebe es nicht. Es sei auch nicht verständlich, weshalb er wegen einer Tat aus dem [X.] erst 2020 international zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 trug er weiter vor, dass er in der [X.] wiederholt für wenige Tage festgenommen worden sei. Zuletzt sei er 2007 "massiv vernommen" worden, nachdem vier seiner Neffen erschossen worden waren, die "man ebenfalls der [X.] zugerechnet" habe. Er befürchte, der Tod seiner Mutter werde nun abermals zum Anlass genommen, ihn zu inhaftieren und ihn unter dem Druck dieses Vorwurfs zur Kooperation gegen die [X.] zu zwingen. Sowohl in [X.] als auch in [X.] habe er detailliert über seine politische Verfolgung berichtet. Er leide seit vielen Jahren an Ängsten und Panikattacken.

10. Am 18. Januar 2021 teilte das [X.] mit, dass kein Asylbezug bestehe. Der Beschwerdeführer sei bis zum 29. Mai 2020 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, die ihm aufgrund einer langfristig bestehenden Aufenthaltsberechtigung in [X.] erteilt worden sei.

11. Am 26. Januar 2021 wies das [X.] die Einwendungen des Beschwerdeführers zurück. Es lägen zwar Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung vor. Sein bislang diesbezüglich wenig detailliertes Vorbringen und die sonstigen vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten derzeit jedoch nicht die Annahme eines Auslieferungshindernisses. Der Sachverhalt sei weiter aufzuklären. Sein Asylstatus in [X.] habe zwar eine Indizwirkung. Diese würde aber abgeschwächt, da dem [X.] die von dem Beschwerdeführer dort vorgebrachten Asylgründe bislang nicht bekannt seien. Seine bisherigen Angaben zum [X.] Asylstatus seien sehr pauschal. Aus dem [X.] Reisedokument ergebe sich lediglich die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus. Die Generalstaatsanwaltschaft werde gebeten, über [X.] den Versuch zu unternehmen, nähere Erkenntnisse zum [X.] Asylverfahren zu erhalten. Auch das Vorbingen, er sei als [X.] bereits mehrfach wegen des Vorwurfs der Unterstützung der [X.] festgenommen worden, sei bislang nicht hinreichend detailliert. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil des [X.] [X.] vom 9. Mai 1994 ergebe sich zwar, dass er vor über 26 Jahren von August bis Oktober 1993 in Haft gewesen sei. In den Urteilsgründen werde aufgeführt, dass er im [X.] 1992 mit [X.]-Mitgliedern zusammen angetroffen und ein Sympathisant der [X.] geworden sei. Von dem Vorwurf, der illegalen [X.]-Terrororganisation Beihilfe geleistet zu haben, sei er aber freigesprochen worden. Zu den weiteren von ihm behaupteten Festnahmen habe er bislang nicht konkret vorgetragen. Die Generalstaatsanwaltschaft werde gebeten, bei den [X.] Behörden um Auskunft zu ersuchen, ob und falls ja, welche weiteren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in den letzten 30 Jahren mit welchem Gegenstand anhängig gewesen seien und ob sowie in welchen Zeiträumen er inhaftiert gewesen sei.

Die Tatschilderung des Totschlags an der Mutter sei detailliert und nachvollziehbar. Als Zeugen seien neben dem Vater und dem Bruder auch zwei weitere Unbeteiligte benannt und deren Aussagen zusammenfassend geschildert. Es würden die Ergebnisse des Obduktionsberichts und das Gutachten hinsichtlich der Schrotflinte mitgeteilt. Bei dieser Sachlage sei nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht von einem offensichtlich konstruierten Tatvorwurf auszugehen. Da aber nicht völlig substanzlose Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung vorlägen, erscheine eine Tatverdachtsprüfung veranlasst, sodass die Generalstaatsanwaltschaft gebeten werde, die [X.] Behörden um die Vorlage der Anklageschrift zu ersuchen. Diese sollten auch um Auskunft gebeten werden, welche Gründe es gegeben habe, den Beschwerdeführer erst im [X.] international zur Fahndung auszuschreiben.

12. Mit [X.] und 23. Februar 2021 gaben die [X.] Behörden weitere Erklärungen ab. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer keine politische Verfolgung.

13. Mit Schriftsätzen vom 19. und 22. Februar 2021 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des [X.] Generalkonsulats in [X.] vom 12. Februar 2021 vor, wonach dieses keinen Zugang zu [X.] habe. Er legte außerdem ein Schreiben des [X.] Innenministeriums vom 19. Mai 2010 vor. Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass ihm die [X.] in [X.] am 19. Mai 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Die Zuerkennung beruhe auf der Erwägung, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage von den [X.] Behörden unter Druck gesetzt worden sei, seitdem er 1993 in der Nähe seines Heimatortes Augenzeuge eines Angriffs auf [X.] Soldaten gewesen sei. Er sei der Mitwirkung an dem [X.] beschuldigt worden und sollte dazu bewegt werden, in seiner Ortschaft "[X.]" zu werden. Seine Familie sei 2007 von unbekannten [X.] angegriffen worden, bei denen es sich um Personen aus dem militärischen Umfeld gehandelt haben solle. Bei diesem Vorfall seien vier seiner Verwandten getötet worden. Am 14. Mai 2021 trug er weiter vor, dass er in der [X.] als Flüchtling anerkannt sei und darauf vertrauen dürfe, dass ihn [X.] und die Bundesrepublik [X.] vor "unsauberen Verfahrensweisen" in der [X.] schützen.

14. Das [X.] ordnete am 25. März 2021, am 12. Mai 2021 sowie am 22. Juli 2021 die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Mit Beschlüssen vom 8. April 2021 und vom 25. Mai 2021 wies das [X.] jeweils Einwände des Beschwerdeführers gegen die Fortdauer der Auslieferungshaft zurück, da eine Fluchtgefahr auch unter Berücksichtigung seines kooperativen Verhaltens gegeben sei. Er habe sich nicht in Kenntnis des [X.] gestellt, sondern habe wegen einer Überprüfung des Aufenthaltsstatus seiner Tochter bei der Polizeibehörde vorgesprochen.

15. Auf die von der Generalstaatsanwaltschaft [X.] veranlasste Nachfrage teilte das [X.] des [X.], [X.], mit, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 2017 eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels und am 21. März 2019 die Erteilung der [X.]-Aufenthaltsberechtigung beantragt habe, die ihm gewährt worden sei. Am 26. Juni 2020 habe er einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt, der ihm mit einer Gültigkeit bis zum 25. Juni 2030 ausgestellt worden sei. Das [X.] in [X.], [X.], legte eine Bescheinigung der [X.] in [X.] vom 19. Mai 2010 vor, wonach der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, und übersandte das Protokoll einer Anhörung vom 4. März 2010. In diesem ist aufgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er von Dezember 2009 bis 11. Januar 2010 in [X.] gelebt habe und dann nach [X.] eingereist sei. 1993 sei er nach einem Zusammenstoß zwischen [X.] Soldaten und kurdischen Kämpfern des Mordes an [X.] bezichtigt und festgenommen worden. Am 1. Juni 2007 seien vier Personen getötet und vier weitere Personen verletzt worden; einige dieser Personen seien mit ihm verwandt gewesen. Nach dem [X.] sei er in seinem Lastkraftwagen immer wieder kontrolliert worden, da die Soldaten angenommen hätten, dass er Kämpfer der [X.] mit Lebensmitteln versorge. Er sei aufgefordert worden, den [X.] Soldaten zu helfen. Als er sich geweigert habe, sei er beleidigt und geschlagen worden. [X.] sei er im August 2009 kontrolliert worden. Die Soldaten hätten ihn mit dem Tod bedroht. Er sei dann aus Angst geflüchtet.

16. Mit [X.] und vom 26. August 2021 gaben die [X.] Behörden weitere Erklärungen ab und übersandten unter anderem die Anklageschrift sowie den Fahndungsverlauf. Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Strafurteil vom 29. Februar 2008 wegen Fälschung amtlicher Dokumente zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Er habe am 14. Juni 2007 Siegel in einem [X.]fahrzeugschein gefälscht.

17. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. November 2021 erklärte das [X.] die Auslieferung für zulässig und ordnete erneut die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Es bestünden keine Auslieferungshindernisse. Hinsichtlich der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sei nach der Mitteilung der [X.] Behörden eine Entlassung auf Bewährung nach 30 Jahren möglich, sodass grundsätzlich eine hinreichend praktische Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit als unabdingbare Voraussetzung eines menschenwürdigen Strafvollzugs bestehe.

Es liege auch kein Auslieferungshindernis nach § 6 Abs. 2 [X.] vor. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat weise keine Bezüge zu einer politischen oder mit einer solchen zusammenhängenden strafbaren Handlung auf. Sein Vorbringen, die von ihm eingereichten Unterlagen und die Erkenntnisse aus dem [X.] Asylverfahren ergäben keine ernstlichen Gründe für die Annahme, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer politischen Handlung gestellt worden sei, um ihn aufgrund von politischen Anschauungen zu verfolgen, oder dass er der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus diesen Gründen ausgesetzt sei. In einem Auslieferungsverfahren sei das Gericht dazu verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung politische Verfolgung drohe. Für die notwendige Prüfung der Situation im Zielstaat und der Belastbarkeit etwaiger Zusicherungen seien der Lagebericht des [X.] über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der [X.] vom 24. August 2020 und der Bericht der [X.] der [X.] vom 29. Mai 2019 ausgewertet worden. Aus beiden Berichten sei zu folgern, dass ein Beschuldigter in der [X.] derzeit bei Verfahren im Zusammenhang mit terroristischen Vorwürfen ein faires Verfahren nicht erwarten könne. Auch unter Berücksichtigung dieser Situation sei die Zusicherung der [X.] Behörden mit Verbalnote vom 9. Februar 2021, dass in dem gegen den Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung geführten Verfahren die sich aus Art. 5 und Art. 6 [X.] ergebenden Standards - und damit auch ein faires Verfahren - gewährleistet würden, als belastbar einzustufen.

Eine ernsthafte, konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer, im Falle seiner Auslieferung einer politischen Verfolgung ausgesetzt zu sein, bestehe nicht. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die [X.] Behörden eine Zusicherung, dass dem Beschwerdeführer keine politische Verfolgung drohe, nicht ausdrücklich erteilt hätten. Der ihm zur Last gelegte Tatvorwurf der Tötung seiner Mutter sowie der versuchten Tötung seines Vaters und seines Bruders sei sowohl in dem Auslieferungsersuchen als auch in der Anklageschrift detailliert und nachvollziehbar beschrieben. Als Zeugen seien neben dem Vater mehrere Brüder und weitere unbeteiligte Dritte, darunter auch Nachbarn, benannt und deren Aussagen zusammenfassend geschildert. Die Ergebnisse des Obduktionsberichts und der Ermittlungen am [X.] seien darlegt. Von einem offensichtlich konstruierten Tatvorwurf sei bei dieser Sachlage nicht auszugehen. Auch der Beschwerdeführer selbst stelle nicht in Abrede, dass seine Mutter zu Tode gekommen sei. Die von ihm vorgelegten zwei Zeugenaussagen gäben keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Die Erklärungen sollten von seinem Vater und einem Bruder stammen und stellten nach ihrem Inhalt seine Täterschaft in Abrede. Sie seien aber zu pauschal, um einer Überprüfung zugänglich zu sein. Eine weitergehende Tatverdachtsprüfung sei nach § 10 Abs. 2 [X.] nicht veranlasst.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem [X.] Asylverfahren sowie im vorliegenden Verfahren enthalte keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine politische Verfolgung drohe. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der örtlichen [X.] in [X.] vom 19. Mai 2010 sei kein generelles Auslieferungsverbot begründet worden. Es handele sich bei Asyl- und Auslieferungsverfahren um getrennte Verfahren. Einer Entscheidung im Asylverfahren komme für das Auslieferungsverfahren zwar keine Bindungswirkung, aber eine Indizwirkung für die eigenständig vorzunehmende Prüfung zu (unter Bezugnahme auf [X.] 64, 46 ff.; [X.] Dresden, Beschluss vom 25. August 2008 - [X.] 108/07 -, juris; [X.] München, Beschluss vom 10. Juli 1995 - Ausl 120/94 (48/94) -, [X.], 100 ff.).

Die Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren deckten sich im Wesentlichen mit jenen im Asylverfahren. Es sei danach belegt, dass der Beschwerdeführer zumindest in den Jahren 1993 und 1994 für die [X.] Behörden als Sympathisant der [X.] gegolten habe. Er sei aber mit Urteil des [X.] vom 9. Mai 1994 vom Vorwurf, der [X.] Beihilfe geleistet zu haben, freigesprochen worden. Weitere zumindest längerfristige Festnahmen oder Verfahren wegen eines ähnlichen Vorwurfs habe es - sowohl nach den Angaben des Beschwerdeführers als auch nach Auskunft der [X.] Behörden - nicht gegeben. Soweit er ausführe, dass der Tod seiner Mutter zum Anlass genommen worden sei, ihn mehrmals zu inhaftieren und ihn unter dem Druck dieses Vorwurfs zur Kooperation gegen die [X.] zu zwingen, sei diese Behauptung nicht schlüssig. Nach der [X.] Anklageschrift sei der Beschwerdeführer nur am [X.], am 9. September 2009, in Haft gewesen. Falls die Behörden diese Tat zum Anlass genommen hätten, ihn zur Mitarbeit gegen die [X.] zu zwingen, hätte eine längere Inhaftnahme nahegelegen.

Bei der gegebenen Sachlage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer diesen nunmehr behaupteten Anlass zur Flucht im [X.] Asylverfahren nicht angegeben habe, sei es vielmehr wahrscheinlicher, dass der Grund zur Flucht aus der [X.] in der drohenden Strafverfolgung wegen der Todesumstände seiner Mutter zu sehen sei. Die Vorwürfe der Unterstützung der [X.] seien demnach sowohl nach seinem Vorbringen als auch nach den gewonnenen Erkenntnissen jedenfalls in den Jahren bis zu seiner Flucht nicht so massiv gewesen, dass sie zu einer Strafverfolgung geführt hätten. Der [X.] verkenne dabei nicht, dass sich die Lage nach dem Putschversuch im Juli 2016 verschärft habe. Es seien aber keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorhanden, dass sich die jahrzehntealten Vorwürfe der Unterstützung der [X.] auf die Lage des Beschwerdeführers im Falle seiner Auslieferung nachteilig auswirken würden. Das [X.] habe in seiner Stellungnahme vom 23. April 2020 zur Rechtsstaatlichkeit und zu den Haftbedingungen in der [X.] ausgeführt, dass die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie [X.] im Bereich Terrorismus und Staatsschutz stark beeinträchtigt blieben, der Bereich der allgemeinen Kriminalität hiervon jedoch nicht unmittelbar beeinträchtigt sei. Dem [X.] lägen auch aus anderen in den letzten Jahren anhängigen Auslieferungsverfahren mit [X.]bezug keine Erkenntnisse vor, dass die [X.] Behörden eine - wie vorliegend erteilte - Zusicherung der Gewährleistung der rechtsstaatlichen Standards aus Art. 5 und Art. 6 [X.] in Verfahren, denen Vorwürfe der allgemeinen Kriminalität zugrunde lagen, nicht eingehalten hätten.

Es hätten sich keine Erkenntnisse gewinnen lassen, die den Schluss zuließen, dass es sich bei dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren um ein politisch einzustufendes Verfahren handele. Zwar habe das Strafgericht [X.] das Verfahren aus dem [X.] mit dem Vorwurf der Unterstützung der [X.] sowie das den Beschwerdeführer freisprechende Urteil vom 9. Mai 1994 nicht mitgeteilt. Hieraus lasse sich aber nicht folgern, dass die [X.] Behörden die damaligen Vorwürfe geheimhalten wollen würden. Vielmehr lasse sich dies nachvollziehbar damit begründen, dass das damalige Verfahren angesichts des Zeitablaufs von 27 Jahren im Strafregister nicht mehr aufgelistet sei. Zudem sei nachvollziehbar erläutert worden, weshalb der Beschwerdeführer wegen der Anklageschrift vom 2. Februar 2010 erst am 31. August 2020 international zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Danach sei dem Strafgericht erst mit dem Ermittlungsbericht vom 22. November 2019 bekannt geworden, dass sich der Beschwerdeführer mit unbekannter Anschrift im Ausland aufhalte.

Auch die den Beschwerdeführer nach Übergabe erwartenden Haftbedingungen begründeten kein Auslieferungshindernis. Aufgrund des Berichts der Europäischen [X.] vom 29. Mai 2019 und des Berichts des [X.] hätten sich Hinweise auf möglicherweise mit Art. 3 [X.] nicht in Einklang stehende Haftbedingungen in der [X.] ergeben. Auch wenn sich erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Justizvollzugsanstalten ergäben, bestünden systemische Mängel im [X.] Strafvollzug. Bei einem Besuch der Botschaft [X.] am 17. Dezember 2019 in der [X.] sei ausweislich der Stellungnahme des [X.] vom 23. April 2020 im Ergebnis festgestellt worden, dass dort eine [X.]-konforme Unterbringung eingeschränkt möglich sei. Die [X.] Behörden hätten zugesichert, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung in dieser Haftanstalt inhaftiert und nur zu seinem Schutz oder aus disziplinarischen Gründen verlegt werden würde. Ferner sei zugesichert worden, dass seine Inhaftierung den Anforderungen des Art. 3 [X.] und den [X.] Strafvollzugsgrundsätzen entspreche und er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werde. Der [X.] Auslandsvertretung sei die Möglichkeit von Besuchen eingeräumt worden. Dies gelte auch für den Fall einer äußerst unwahrscheinlichen Verlegung. Die zugesicherte Benachrichtigung der [X.] Botschaft im Falle einer Verlegung sowie die anschließend gewährleistete Besuchsmöglichkeit würden auch in der neuen Vollzugsanstalt eine ausreichende Kontrolle sicherstellen. Eine derartige auf den Einzelfall bezogene Zusicherung werde vom [X.] ausweislich der Stellungnahme vom 23. April 2020 als belastbar eingeschätzt. Der [X.] sehe aus den genannten Gründen keine Veranlassung, von dieser Einschätzung abzuweichen.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft sei anzuordnen. Angesicht der Erheblichkeit des [X.] und der ihm drohenden erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe sei nicht damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer dem Auslieferungsverfahren freiwillig stellen werde. Der durch die hohe Straferwartung gegebene Fluchtanreiz werde durch hinreichend gefestigte familiäre, [X.] und berufliche Bindungen nicht ausgeräumt. Der weitere Vollzug sei auch verhältnismäßig.

1. Mit der am 19. November 2021 fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.

Unter Wiederholung seines fachgerichtlichen Vorbringens trägt der Beschwerdeführer vor, dass er von den [X.] Behörden als [X.]-Kämpfer angesehen und deshalb politisch verfolgt werde. Aus diesem Grund habe er 2010 in [X.] politisches Asyl beantragt und dieses durch das [X.] am 18. Mai 2010 gewährt bekommen. Der ihm daraufhin vom [X.] Staat erteilte [X.] habe eine Gültigkeit bis Juni 2030 und sei dem [X.] vorgelegt worden. Das [X.] habe die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der [X.] Flüchtlingskonvention ebenso wie die hierauf beruhenden Vorschriften der [X.] nicht berücksichtigt. Die Vorgaben der [X.] Flüchtlingskonvention würden durch die [X.] des [X.] und des Rates konkretisiert. Die Anerkennung als Flüchtling berechtige zum Aufenthalt und enthalte ein Auslieferungsverbot. Sie konstituiere "eine berechtigte subjektive Erwartung, nicht mit Entscheidungen konfrontiert zu werden, die seinen Schutz konterkarieren". Angesichts der Freizügigkeit, der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen und der gemeinsamen Umsetzung der [X.] Flüchtlingskonvention in der [X.] sei es nicht zulässig, dass das [X.] eine von den [X.] Behörden bereits getroffene Entscheidung abweichend bewerte. Aus völkerrechtlicher und europarechtlicher Sicht müsse ein [X.] Gericht eine von den [X.] Behörden bereits vor zehn Jahren getroffene Entscheidung grundsätzlich akzeptieren und könne ihm nur in Ausnahmefällen, wie bei Fälschungen oder dem Vorliegen völlig neuer Erkenntnisse, den bereits gewährten Flüchtlingsstatus verweigern.

Die seit einem Jahr bestehende Auslieferungshaft sei unverhältnismäßig. Das [X.] habe nicht ausgeführt, wohin er fliehen könne.

2. Das [X.] des [X.] hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

3. [X.] des fachgerichtlichen Verfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Hinsichtlich der Fortdauer der Auslieferungshaft genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels hinreichend differenzierter und verfassungsrechtlich erheblicher Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 [X.] (vgl. [X.] 81, 208 <214 f.>; 85, 36 <52 f.>; 88, 40 <45>; 89, 1 <4 f.>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>). Von einer weiteren Begründung wird diesbezüglich gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

1. Hinsichtlich der Entscheidung des [X.]s über die Zulässigkeit der Auslieferung vom 2. November 2021 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Verfassungsverstoß zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das [X.] jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken (vgl. [X.] 6, 376 <385>; 17, 252 <258>; 54, 117 <124>; 58, 163 <167>; 71, 202 <204>; 147, 364 <378 Rn. 36>).

a) aa) Bei Zweifelsfragen über die Auslegung und Anwendung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese zunächst dem Gerichtshof der [X.] vorzulegen. Dieser ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.] 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>; stRspr). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) sind die letztinstanzlich entscheidenden mitgliedstaatlichen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 f. Rn. 177>; stRspr). Kommt ein [X.] Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des [X.] nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben ist (vgl. [X.] 133, 277 <316 Rn. 91>), kann dem [X.] des Ausgangsrechtsstreits [X.] entzogen sein (vgl. [X.] 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], [X.]/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21, Anlage 23) muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.] 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>; 140, 317 <376 Rn. 125>; 147, 364 <378 f. Rn. 37>).

(2) Das [X.] beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. [X.] 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 179>). Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das [X.] nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das [X.] gehalten, seinerseits die [X.] zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. [X.] 82, 159 <194>; 135, 155 <231 Rn. 179>; 147, 364 <379 f. Rn. 39>).

bb) Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 [X.]. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. [X.] 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>). Das [X.] überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 [X.] bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 126, 286 <315>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 180>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der [X.] Rechtsordnung entspricht. Das [X.] wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. [X.] 126, 286 <316> m.w.[X.]); ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. [X.] 126, 286 <316>; 135, 155 <232 Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>).

(1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 [X.] wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt, und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. [X.] 82, 159 <195>; 126, 286 <316>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 181>). Dies gilt erst recht, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. [X.] 147, 364 <380 f. Rn. 41>; [X.]K 8, 401 <405>; 11, 189 <199>; 13, 303 <308>; 17, 108 <112>). Alle Fachgerichte haben sich bei Auslegung und Anwendung des Unionsrechts selbstständig mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Norm des Unionsrechts weiterer Klärungsbedarf und - damit verbunden - die Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] besteht (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 6. Oktober 2017 - 2 BvR 987/16 -, Rn. 18). Eine Verkennung der Vorlagepflicht ist auch anzunehmen, wenn das Gericht offenkundig einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben (vgl. [X.] 147, 364 <381 Rn. 41>).

(2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. [X.] 82, 159 <195>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 182>).

(3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte [X.]" willkürlich bejahen. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>; 147, 364 <381 f. Rn. 43>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. [X.] 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte [X.]"; vgl. [X.] 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>). [X.] gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 [X.] im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 135, 155 <233 Rn. 185>; 147, 364 <382 Rn. 43>).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das [X.] Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Es hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] entscheiden dürfen, dass kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung bestehe. Die Voraussetzungen der Vorlagepflicht lagen vor.

aa) Das [X.] ist ein zur Vorlage verpflichtetes Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 [X.], weil seine Entscheidungen im Auslieferungsverfahren nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

bb) Der Sachverhalt wirft die entscheidungserhebliche Frage auf, ob die bestandskräftige Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling durch die [X.] Behörden am 19. Mai 2010 für das Auslieferungsverfahren in der Bundesrepublik [X.] aufgrund der unionsrechtlichen Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts (Art. 288 Abs. 3 [X.] und Art. 4 Abs. 3 [X.]) verbindlich ist und damit einer Auslieferung in die [X.] zwingend entgegenstünde, bis die Anerkennung als Flüchtling wieder aufgehoben oder zeitlich abgelaufen ist.

cc) Diese Frage ist im Schrifttum umstritten und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bislang noch nicht geklärt.

(1) (a) Ausgangsnorm des europarechtlichen Streitstandes war Art. 7 der Richtlinie 2005/85/[X.] ([X.]), wonach während eines laufenden Asylverfahrens eine Auslieferung nur innerhalb der [X.], nämlich auf Grundlage eines [X.] Haftbefehls, oder an internationale Strafgerichte und -tribunale erfolgen durfte. Die Richtlinie 2005/85/[X.] trat außer [X.] und wurde durch die Richtlinie 2013/32/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 ([X.]) ersetzt, deren Art. 9 an die Stelle des bisherigen Art. 7 getreten ist. Nach Art. 9 Abs. 3 [X.] lässt die Richtlinie mittlerweile die Möglichkeit zu, eine Person während des Asylverfahrens an einen [X.] auszuliefern, wenn sich die zuständigen Behörden davon überzeugt haben, dass eine Auslieferungsentscheidung keine unmittelbare oder mittelbare Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt.

(b) Hieraus wird im Schrifttum gefolgert, dass jedenfalls ab Vorliegen einer bestandskräftigen Anerkennung des Flüchtlingsstatus durch einen Mitgliedstaat der [X.] eine Auslieferung an einen [X.] unionsrechtlich nicht mehr zulässig sei und § 6 Satz 2 [X.], dem zufolge die Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes in Auslieferungverfahren nicht verbindlich ist, entsprechend richtlinienkonform ausgelegt werden müsse (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 15 f.; [X.], in: [X.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 AsylVfG, Rn. 22; im Ergebnis auch [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 6 [X.], Rn. 76; zu Art. 7 [X.] auch bereits [X.], Auslieferung trotz Flüchtlings- oder Asylanerkennung, 2008, [X.] ff.). Als weiteres Argument für eine Bindungswirkung einer Anerkennungsentscheidung eines anderes [X.]-Mitgliedstaats in einem Auslieferungsverfahren wird vorgebracht, dass Art. 11, Art. 12 und Art. 14 der Richtlinie 2011/95/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 ([X.]) sowie die Asyl-Verfahrensrichtlinie (insbes. Art. 44 und Art. 45 [X.]) spezielle Regeln mit eigenen Verfahren für das Erlöschen, den Ausschluss oder die Aberkennung einer anerkannten Flüchtlingseigenschaft vorsähen, die bei einer fehlenden Bindungswirkung umgangen würden. Die [X.] kenne gerade keine § 6 Satz 2 [X.] vergleichbare Regelung, sondern sehe das Erlöschen der Flüchtlingsanerkennung nur für den Fall der Veränderung der Umstände vor (Art. 11 der [X.]) oder wenn sonst ein Grund dafür gegeben sei, den einmal ausgesprochenen Schutz abzuerkennen. Dies könne der Fall sein, wenn später bekannt werde, dass der Flüchtling über einen Ausschlussgrund nach Art. 12 der [X.] getäuscht habe, oder offenbar werde, dass er eine Gefahr für die Sicherheit im Anerkennungsstaat darstelle (Art. 14 der [X.]). Entsprechend der [X.] sei deshalb mit einer Schutzzuerkennung eine (bindende) Geltung verbunden, die nur in den ausdrücklich geregelten Fällen unter Beachtung der dafür vorgesehenen Verfahrensregelungen aufgehoben werden dürfe (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 17 f.; [X.], in: [X.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 6 AsylVfG, Rn. 22).

(c) Von der im Schrifttum vertretenen Gegenauffassung (vgl. [X.], [X.], Stand: Mai 2021, § 6 [X.], Rn. 38 ff.; [X.], Ausländerrecht, Stand: Okt. 2021, § 6 [X.], Rn. 5; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Internationale Rechtshilfe, Stand: Juli 2009, § 6 [X.], Rn. 140 ff.) wird vorgebracht, dass Art. 7 Abs. 2 [X.] erkennen lasse, dass die unionalen Richtliniengeber Asyl- und Auslieferungsverfahren als voneinander unabhängige, selbstständige Verfahren angesehen hätten und keine Bindungswirkung der Asylentscheidungen im Auslieferungsverfahren zwingend vorgeschrieben werden sollte (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Internationale Rechtshilfe, Stand: Juli 2009, § 6 [X.], Rn. 140 f.). Ob eine Ausnahme von der Bindung rechtspolitisch sinnvoll sei und einen qualifizierten Beitrag zur Effektuierung des Grundrechtsschutzes leisten könne, sei eine andere Frage (vgl. [X.], [X.], Stand: Mai 2021, § 6 [X.], Rn. 39). Es könne ein langer Zeitraum zwischen der Anerkennungsentscheidung und der Einleitung des [X.] verstrichen sein, sodass sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben könnten. [X.] man aber dennoch an einer uneingeschränkten Bindungswirkung fest, müsste erst ein Widerrufsverfahren durchgeführt werden. Insbesondere könne aufgrund eines Auslieferungsersuchens auch erstmals Anlass bestehen, Ausschlussgründe im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der [X.] zu prüfen, die auch einen Widerruf oder die Rücknahme einer zuerkennenden Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. [X.], [X.], Stand: Mai 2021, § 6 [X.], Rn. 40). Weder die [X.] noch die [X.] würden eine Bindungswirkung ausdrücklich anordnen (vgl. [X.], [X.], Stand: Mai 2021, § 6 [X.], Rn. 42; [X.], Ausländerrecht, Stand: Okt. 2021, § 6 [X.], Rn. 5). Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] lasse sich allerdings entnehmen, dass erst recht im Falle einer Auslieferung an den Herkunftsstaat das [X.] zu beachten sei (vgl. [X.], [X.], Stand: Mai 2021, § 6 [X.], Rn. 42). Art. 21 der [X.] bestimme, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der [X.] in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten hätten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen im Sinne einer Bindungswirkung an eine einmal getroffene Entscheidung ließen sich für das Auslieferungsverfahren aus dieser Norm nicht ableiten (vgl. [X.], Ausländerrecht, Stand: Okt. 2021, § 6 [X.], Rn. 5).

(2) Bislang hat sich der Gerichtshof der [X.] zur Auslegung der Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der [X.] noch nicht erschöpfend geäußert beziehungsweise die entscheidungserhebliche Frage nicht abschließend geklärt. Vor diesem Hintergrund konnte das [X.] nicht von einer richtigen Anwendung des Unionsrechts ausgehen, die derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe ("acte clair"). Es hätte sich vielmehr mit den unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten auseinandersetzen und das Absehen von einer Vorlage an den Gerichtshof näher begründen müssen.

(a) So könnten die [X.] einerseits so ausgelegt werden, dass auch nach der (bestandskräftigen) Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eine Auslieferung in den Herkunftsstaat, einen [X.], zulässig ist, soweit diese nicht gegen Völkerrecht und Unionsrecht (insbes. Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 GRCh) verstößt. Dies könnte mit der vom Gerichtshof der [X.] wiederholt als legitimes Ziel anerkannten Vermeidung der Straflosigkeit von Personen, die eine Straftat begangen haben und sich im freien Binnenmarkt der [X.] bewegen, in Einklang stehen (vgl. zur Betonung dieses Ziels m.w.[X.] das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 2. April 2020, [X.], [X.]/19 [X.], [X.]:C:2020:262, Rn. 60). Andererseits könnte die Norm im Wege eines Umkehrschlusses auch so auszulegen sein, dass nach Abschluss des Asylverfahrens mit einer bestandskräftigen Anerkennung als Flüchtling eine Auslieferung an den Herkunftsstaat durch einen anderen [X.]-Mitgliedstaat nicht (mehr) zulässig ist. Für diese Auslegung könnte sprechen, dass die [X.] nur eine Regelung für den Zeitraum eines laufenden Asylverfahrens ["während"] treffen und damit gegebenenfalls divergierende Entscheidungen vermieden werden sollten. Zudem könnte eine fehlende Bindungswirkung die in der Richtlinie vorgesehenen speziellen Verfahren bei Erlöschen beziehungsweise Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterlaufen.

(b) Letztlich sind die Gründe, aus denen das Gericht von einer fehlenden Bindungswirkung im vorliegenden Fall ausgeht, nicht nachvollziehbar. So nimmt das [X.] zwar ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des Ersten [X.]s vom 13. April 1983 - 1 BvR 866/82, 1 BvR 890/82 - ([X.] 64, 46 ff.), ohne jedoch darauf einzugehen, dass dieser die Frage einer möglicherweise bestehenden Bindungswirkung bei einer bestandskräftigen Anerkennung als Flüchtling in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen hat (vgl. [X.] 64, 46 <65>). Auch die Bezugnahme auf die Beschlüsse des [X.]s Dresden vom 25. August 2008 - [X.] 108/07 -, juris, und des [X.]s München vom 10. Juli 1995 - Ausl 120/94 (48/94) -, [X.], 100 ff., vermögen die Entscheidung nicht zu erklären. Beide Beschlüsse betrafen Fälle, in denen im Asylverfahren keine positive Anerkennung als Flüchtling erfolgt war, sodass sich die vorliegend entscheidungserhebliche Frage nach der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Anerkennung als Flüchtling durch einen anderen Mitgliedstaat der [X.] gerade nicht stellte. Schließlich fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit dem das Internationale Flüchtlingsrecht beherrschenden [X.] (vgl. Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - [X.] Konvention -).

2. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt.

Der Beschluss des [X.]s [X.] vom 2. November 2021 - [X.]. 180/20 - wird, soweit er die Zulässigkeit der Auslieferung betrifft, aufgehoben; die Sache wird an das [X.] [X.] zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Der Beschwerdeführer hat sein wesentliches Rechtsschutzziel erreicht, weshalb die Auslagen dem [X.] in vollem Umfang aufzuerlegen waren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 27. Januar 2022 - 2 BvR 1214/21 -, Rn. 70 m.w.[X.]).

Die Festsetzung des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Meta

2 BvR 2069/21

30.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 2. November 2021, Az: III-2 Ausl 180/20, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 6 S 2 AsylVfG 1992, Art 7 Abs 2 EGRL 85/2005, Art 9 Abs 2 EURL 32/2013, Art 9 Abs 3 EURL 32/2013, Art 11 EURL 95/2011, Art 12 EURL 95/2011, Art 14 Abs 1 EURL 95/2011, Art 33 FlüAbk, § 32 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2022, Az. 2 BvR 2069/21 (REWIS RS 2022, 443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 443

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