Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. V ZB 140/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5392

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 29. Januar 2009 in dem Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 1170, 1171 ZPO §§ 265, 266 a) Der Gläubiger eines Briefgrundpfandrechts ist im Sinne von §§ 1170, 1171 [X.] auch dann unbekannt, wenn der für das Grundpfandrecht erteilte Brief unauffind-bar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist. (Fortführung von [X.], [X.]. v. 3. März 2004, [X.], NJW-RR 2004, 664) - 2 - b) Die Vorschriften der §§ 265, 266 ZPO sind auch im [X.]. [X.], [X.]uss vom 29. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.] AG Charlottenburg - 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die [X.] der Zivilkammer 51 des [X.] vom 28. Mai und 11. August 2008 und des [X.] vom 11. Januar 2008 aufgehoben. Das [X.] wird angewiesen, den Antrag, den Gläubiger der in Abteilung III unter laufender Nr. 4 des Grund-buchs für das eingangs bezeichnete Grundstück eingetragenen [X.] im Wege des Aufgebotsverfahrens nach § 1171 [X.] mit seinem Recht auszuschließen, nicht aus den in den [X.] [X.]üssen angeführten Gründen zurückzuweisen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war zunächst als einer von mehreren, später als alleini-ger Eigentümer des eingangs genannten, mit der aufzubietenden [X.] belasteten Grundstücks eingetragen. Die aufzubietende [X.] wurde aufgrund einer Bewilligung vom 31. März 1933 am 5. April 1933 eingetragen. 1 - 4 - Sie wurde am 12. September 1935 an [X.], geb. [X.], abgetreten; diese Abtretung wurde am 24. September 1935 in das Grundbuch eingetragen. Nach einer Neufassung des Grundbuchs im September 1940 wurde für die [X.] ein neuer Brief ausgestellt, dessen Aushändigung [X.]am 4. Oktober 1940 quittierte. Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung und Vorlage amtlicher Auskünfte glaubhaft gemacht, der [X.] sei unauffindbar. Die Forderung sei weder durch Abschlagszahlungen noch in anderer Weise anerkannt worden. Mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln sei nicht in Erfah-rung zu bringen, wo sich [X.]aufhalte, ob sie noch lebe und wer sie gegebenenfalls beerbt habe. Anhaltspunkte für eine Verfügung über die Hypo-thek außerhalb des Grundbuchs bestünden nicht. Gestützt darauf betreibt er das Aufgebotsverfahren mit dem Ziel, den Gläubiger der [X.] nach Maßgabe von § 1171 [X.] mit seinem Recht auszuschließen. Er hat sich dazu förmlich erboten, den in [X.] umgerechneten Nennbetrag der [X.] nebst Zinsen für die letzten vier Jahre, gerechnet vom Erlass des [X.] an, unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen. 2 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Antragstellers hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens weiterverfolgt. 3 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig. 4 - 5 - 1. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde "in Ergänzung" seines [X.]usses vom 28. Mai 2008 zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde muss zwar in der angefochtenen Sach-entscheidung selbst und kann nicht im Wege von deren Ergänzung zugelassen werden ([X.], [X.]. v. 24. November 2003, [X.], NJW 2004, 779). Eine solche nicht ausreichende Zulassung der Rechtsbeschwerde durch [X.] liegt hier aber nicht vor. Das Beschwerdegericht hat das Be-schwerdeverfahren nicht mit dem nach dem Tenor seines [X.]usses ergänz-ten [X.]uss vom 28. Mai 2008 abgeschlossen. Vielmehr hat der Einzelrichter der Kammer, der diesen [X.]uss erlassen hat, auf eine Anhörungsrüge des Antragstellers das Verfahren nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO fortgesetzt und die Sache, wie geboten ([X.] 154, 200, 202 f.), auf die Kammer übertra-gen. Diese hat mit [X.]uss vom 11. August 2008 eine neue, das Verfahren abschließende Sachentscheidung getroffen. In diesem Rahmen ist eine nach-trägliche Zulassung der Rechtsbeschwerde zulässig, wenn Verfahrensrechte verletzt worden sind ([X.], [X.]. v. 19. Mai 2004, [X.] 182/03, NJW 2004, 2529, 2530; [X.]. v. 4. Juli 2007, [X.], NJW-RR 2007, 1654). So liegt es hier. Das Beschwerdegericht hatte übersehen, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergab, und es hatte den Antragsteller mit seiner Einschätzung überrascht, seine Glaubhaftmachung reiche auch im Tatsächlichen nicht aus. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt worden. Zwar hat der Antragsteller zu Händen seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtig-ten den [X.]uss des [X.] vom 28. Mai 2008 spätestens am Tag der Abfassung seiner Anhörungsrüge gegen diesen [X.]uss vom 11. Juni 2008 erhalten. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Beschwerde-verfahren erst durch den [X.]uss der Kammer vom 11. August 2008 [X.] - 6 - schlossen worden ist. Dessen formlose Zuleitung an den Antragsteller ist am Freitag, dem 29. August 2008, veranlasst worden und nach der anwaltlichen Versicherung und des Antragstellers am 1. September 2008, dem darauf fol-genden Montag, erfolgt. Die Rechtsbeschwerde ist damit rechtzeitig eingelegt worden. II[X.] Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] ist das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des Gläubigers der aufzubietenden [X.] mit seinen Rechten statthaft. 7 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Ein Aufgebotsverfahren nach § 1171 [X.] gegen den eingetragenen Gläubiger eines Grundpfandrechts ist ebenso wie ein Aufgebotsverfahren nach § 1170 [X.] nur zulässig, wenn der Gläubiger unbekannt ist. In diesem Sinne unbe-kannt ist der Grundpfandrechtsgläubiger nicht schon dann, wenn sein Aufent-halt nicht ermittelt werden kann, sondern nur, wenn er von Person unbekannt ist ([X.], [X.]. v. 3. März 2004, [X.], NJW-RR 2004, 664, 665). Das ergibt sich insbesondere daraus, dass die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 1a Satz 1 GBBerG das Aufgebot des Gläubigers eines im Gebiet der neuen Länder vor dem 3. Oktober 1990 begründeten [X.] —auch dannfi zulässt, wenn nicht seine Person, sondern sein Aufenthalt unbekannt ist. Dabei ist der Gesetzgeber nämlich davon ausgegangen, dass § 1170 [X.] ein Aufgebot von Person bekannter Gläubiger unbekannten Aufenthalts nicht zu-lässt ([X.]ussempfehlung zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks. 12/7425 S. 93). 8 - 7 - 2. Entgegen der Ansicht des [X.] ist ein Aufgebotsver-fahren nach §§ 1170 oder 1171 [X.] nicht erst dann statthaft, wenn eine Grundbuchberichtigungs- oder eine andere Klage nicht zum Erfolg führt ([X.] 1970, 323, 324). Ein solcher Nachrang lässt sich auch nicht aus dem erwähnten [X.]uss des [X.] vom 3. März 2004 entnehmen. In diesem [X.]uss hat der [X.] nur entschieden, dass eine ent-sprechende Anwendung der §§ 1170, 1171 [X.] auf den Fall eines von Person bekannten Grundpfandrechtsgläubigers, dessen Aufenthalt unbekannt ist, von dem Fall des § 6 Abs. 1a GBBerG abgesehen, jedenfalls nicht in Betracht kommt, wenn der Grundstückseigentümer gegen ihn eine Grundbuchberichti-gungsklage nach § 894 [X.] betreiben kann. Dass ein Aufgebotsverfahren auch dann subsidiär sein soll, wenn die Voraussetzungen der §§ 1170, 1171 [X.] vorliegen, ergibt sich daraus nicht. 9 3. Schließlich kann dem Beschwerdegericht nicht in seiner Annahme ge-folgt werden, die Gläubigerin der aufzubietenden Hypothek sei nicht im Sinne von § 1171 Abs. 1 Satz 1 [X.] unbekannt. 10 a) Das ergibt sich allerdings nicht aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwägung, [X.]sei schon nicht Inhaberin der Hypothek geworden. Die Rechtsbeschwerde leitet das daraus ab, dass es an einer An-nahme der Abtretung durch [X.]fehle. Das überzeugt nicht. Eine An-nahme der Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung durch [X.] lässt sich zwar nicht ohne weiteres der Eintragung dieser Abtretung in das Grundbuch entnehmen. Es spricht indes viel dafür, dass [X.]die Ab-tretung schon durch Entgegennahme des von dem Grundbuchamt mit dem [X.] versehenen ersten [X.] angenommen hat. Die Annahme ist jedenfalls mit der Entgegennahme des nach Neufassung des 11 - 8 - Grundbuches ausgestellten neuen [X.] am 4. Oktober 1940 er-folgt. b) Die unmittelbare Anwendbarkeit von § 1171 [X.] lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht damit begründen, dass [X.] seit der Entgegennahme des [X.] am 4. Oktober 1940 nicht mehr als Person in Erscheinung getreten ist und die Forderung nicht gel-tend gemacht hat. Ob der Inhaber eines [X.] von Person be-kannt oder unbekannt ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechts und der Eintragung im Grundbuch. Wie sich der Gläubiger ansonsten verhalten und ob er die Forderungen geltend gemacht hat, ist für diese Frage unerheblich. 12 c) Die Anwendbarkeit von § 1171 [X.] ergibt sich aber daraus, dass die hier aufzubietende Hypothek im Gegensatz zu der Grundschuld, um die es im [X.]uss des [X.] vom 3. März 2004 ging, kein Buchrecht ist, sondern ein [X.]. 13 aa) Eine Buch- wie eine [X.] entsteht zwar durch Einigung zwi-schen Gläubiger und Eigentümer über die Begründung der Hypothek und deren Eintragung in das Grundbuch (wobei bei der [X.] noch die Erteilung des [X.] hinzutritt, § 1116 Abs. 1 [X.]). Buch- wie [X.] gehen auch kraft Gesetzes mit der Abtretung der Forderung auf den neuen Gläubiger über und können beide nicht ohne Forderung übertragen werden. Die Abtretung der Forderung ist aber bei der [X.] nach §§ 1154 Abs. 3, 873 [X.] nur wirksam, wenn sie in das Grundbuch eingetragen wird. Der Gläu-biger ist, von Sonderfällen wie dem Erbfall abgesehen, bei einer [X.] deshalb grundsätzlich nur der, der aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Deshalb kann er, soweit hier relevant, nur unbekannt sein, wenn glaubhaft gemacht wird, 14 - 9 - dass der im Grundbuch eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklä-ren ist, wer ihn beerbt hat. [X.]) Bei der [X.] ist das anders. Die Abtretung einer durch eine [X.] gesicherten Forderung setzt nicht die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch voraus. Nach § 1154 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügt es vielmehr, wenn sie in schriftlicher Form vorgenommen und dem Zessionar der [X.] ausgehändigt wird. Die Eintragung der Abtretung einer mit einer Brief-hypothek gesicherten Forderung in das Grundbuch ist zwar möglich, aber nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit. Das hat zur Folge, dass der im Grundbuch als Gläubiger einer [X.] ausgewiesene Gläubiger nicht zwingend der ist, dem die [X.] tatsächlich zusteht. Diese kann vielmehr rechtsge-schäftlich auch außerhalb des Grundbuchs übertragen worden sein. Deshalb kommt es bei einer [X.] für die Beantwortung der Frage, ob der Gläu-biger im Sinne von § 1171 [X.] unbekannt ist, nicht auf die Person des im Grundbuch ausgewiesenen Gläubigers, sondern auf denjenigen an, der den Hypothekenbrief besitzt ([X.] 1981, 130, 131; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1170 [X.]. 4; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 1170 [X.]. 6; ähnlich für den Gläubiger eines [X.]s, der sein Recht nicht nachweisen kann: [X.], 95, 99 f.; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1170 [X.]. 2; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1170 [X.]. 2; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 985 [X.]. 1; für den Gläubiger eines solchen Rechts, der den [X.] trotz Aufforderung nicht führt: [X.] NJW-RR 1995, 1232; [X.]/[X.]/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 985 [X.]. 1). Der Gläubiger einer [X.] ist deshalb im Sinne von § 1171 [X.] schon unbekannt, wenn sich nicht feststellen lässt, in wessen Händen sich der [X.]. 15 - 10 - cc) Dass es sich hier so verhält, hat der Antragsteller nach den Feststel-lungen des [X.] mit der für die Einleitung eines Aufgebotsver-fahrens nach § 1171 [X.] erforderlichen Gewissheit glaubhaft gemacht. 16 (1) Aufgrund der Quittung in den [X.] steht fest, dass [X.]am 4. Oktober 1940 den für die aufzubietende Hypothek zuletzt erteilten Brief erhalten hat. Ob sie weiterhin im Besitz des Briefes ist, ist nach der eides-stattlichen Versicherung des Antragstellers und den von ihm beigebrachten Mit-teilungen der Meldebehörden nicht mehr aufzuklären. Nachfragen bei den [X.] haben zwar auch unter Berücksichtigung ihres mutmaßlich hohen Alters von über 90 Jahren nicht die Gewissheit oder überwiegende Wahrschein-lichkeit dafür erbracht, dass [X.] verstorben ist. Darauf kommt es aber auch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass sowohl der Verbleib des [X.] aus dem Jahre 1940 als auch der Aufenthalt von [X.] unbekannt sind. Das führt dazu, dass weder durch Rücksprache mit [X.] noch durch Vorlage des Briefes festgestellt werden kann, ob [X.] tatsächlich noch Inhaberin von gesicherter Forderung und Hypothek ist oder ob diese inzwischen einem anderen Gläubiger zustehen. 17 (2) Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in seiner [X.] ausgeführt hat, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, "dass seit der Eintra-gung im Grundbuch über das Recht verfügt worden ist". Damit hat er solche Verfügungen nicht ausschließen wollen. In seiner Versicherung an Eides statt hat er nämlich erklärt, er habe weder Brief noch Gläubigerin je gesehen und sei auch nicht in Anspruch genommen worden. Es kommt hinzu, dass [X.] selbst durch Abtretung außerhalb des Grundbuchs Inhaberin der Hypothek geworden ist. Diese sichert auch nicht den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen des [X.]an den damaligen Eigentümer [X.], sondern ein 18 - 11 - von diesem abgegebenes abstraktes notarielles Schuldanerkenntnis. Bei einer solchen Hypothek lässt sich eine Verfügung außerhalb des Grundbuchs von vornherein nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausschließen. Solche Um-stände sind hier nicht ersichtlich. Deshalb ist das Aufgebotsverfahren nach § 946 ZPO statthaft. [X.] das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 19 1. Das an sich mögliche Aufgebotsverfahren setzt nach § 1171 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch voraus, dass der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers berechtigt ist. Diese von dem Antragsteller bisher nicht dargelegte Vorausset-zung könnte jedenfalls dadurch eingetreten sein, dass der Antragsteller das Grundstück nach dem Inhalt der beigezogenen [X.] an seine Kinder übereignet und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat. Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts führt nämlich nach den Bedingungen des abstrakten [X.], zu dessen Absicherung die Hypothek bestellt war, da-zu, dass die geschuldete Zahlung sofort fällig wird, der Gläubiger damit auch jederzeit befriedigt werden kann. 20 2. Für den Fall, dass sich die Befriedigungsberechtigung des [X.] dennoch nicht feststellen lassen sollte, wäre dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, statt eines Aufgebotsverfahrens nach § 1171 [X.] eines nach § 1170 [X.] zu beantragen. Es spricht nämlich viel dafür, dass die Voraussetzungen des § 1170 [X.] gegeben sind. Die letzte Eintragung mit Bezug zu der aufzu-bietenden Hypothek datiert vom 27. September 1940. Der Antragsteller hat, wie für ein Aufgebot nach § 1170 [X.] erforderlich (dazu [X.] 1970, 323, 21 - 12 - 325), an Eides statt versichert, dass die der Belastung zugrunde liegende Ver-bindlichkeit in dieser Zeit dem Gläubiger gegenüber weder durch [X.], Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkannt [X.]. Das dürfte unter den gegebenen Umständen ausreichen. 3. Die Zurückweisung des Antrags (nach § 1171 [X.] oder § 1170 [X.]) ließe sich auch nicht damit rechtfertigen, dass das Eigentum an dem [X.] nach dem Inhalt der beigezogenen [X.] jetzt nicht mehr dem [X.], sondern (zu je ½ Anteil) seinen beiden Kindern zusteht. 22 a) Ein Aufgebotsverfahren gegen den Gläubiger eines Grundpfandrechts nach § 1171 oder § 1170 [X.] kann allerdings, von dem hier nicht gegebenen Fall des § 984 Abs. 2 ZPO abgesehen, nach § 984 Abs. 1 ZPO nur von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks eingeleitet werden. Das ist der [X.] jetzt nicht mehr. Der [X.] stellt seine Aktivlegitimation indessen nicht in Frage, weil sie bei Antragstellung gegeben war. 23 b) Die bei Antragstellung bestehende Aktivlegitimation wird durch eine Veräußerung des belasteten Grundstücks nicht berührt. 24 aa) Dieses nicht umstrittene Ergebnis wird teilweise damit begründet, dass auf das Aufgebotsverfahren die allgemeinen Vorschriften der [X.] anzuwenden sind ([X.], 2. Aufl., Vor § 946-1024 [X.]. 3; [X.]/[X.], aaO, Vor § 946 [X.]. 10) und damit auch § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ([X.], [X.]. v. 12. Februar 2008, 1 [X.], juris). [X.] wird dieses Ergebnis daraus abgeleitet, dass das Ausschlussurteil auch bei einem Antrag des Gläubigers eines anderen Grundpfandrechts nach § 984 Abs. 2 ZPO nicht zum Übergang des Grundpfandrechts auf diesen Gläubiger, 25 - 13 - sondern auf den Eigentümer führt (DNotI, Gutachten v. 5. November 1997, DNotI-Report 1999, 22). [X.]) Den Senat überzeugt die erste Begründung. 26 (1) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten für alle darin geregelten Verfahrensarten, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt wird. Solche abweichende Regelungen enthalten die Vorschriften über das [X.] nicht. Sie machen die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens gegen den Gläubiger eines [X.] nach §§ 1170, 1171 [X.] zwar davon abhängig, dass der Antragsteller der Eigentümer des belasteten [X.]s ist oder daran ein anderes Pfandrecht hat. Das spricht aber nicht gegen, sondern für die Anwendbarkeit von § 265 ZPO. Diese besondere Vorausset-zung für die Aktivlegitimation kann sich im Verlaufe des Aufgebotsverfahrens ändern. Die Folgen einer solchen Veränderung werden in den Vorschriften über das Aufgebotsverfahren nicht geregelt. Das legt den Rückgriff auf die für solche Fälle zugeschnittene Regelung des § 265 ZPO auch in der Sache nahe. 27 (2) Der neue Eigentümer kann das Verfahren nach § 266 Abs. 1 ZPO übernehmen. Ein Aufgebotsverfahren nach § 1171 [X.] ist nämlich ein Rechts-streit zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber einer Hypothek über deren Bestand, auf den § 266 ZPO anwendbar ist (dazu: [X.]/[X.], aaO, § 266 [X.]. 3). Das Aufgebotsverfahren kommt auch dann nicht zu einem materiell-rechtlich fehlerhaften Ergebnis, wenn der neue Eigentümer von seinem Über-nahmerecht keinen Gebrauch macht und an seiner Stelle der alte Eigentümer das Verfahren zu Ende führt. Mit dem Ausschlussurteil soll im Fall des § 1170 [X.] ebenso wie im Fall des § 1171 [X.] derjenige das aufgebotene Grund-pfandrecht erwerben, dem das belastete Grundstück bei Erlass des [X.] - 14 - schlussurteils gehört. Das folgt im ersten Fall aus § 1170 Abs. 2 Satz 1 [X.] und im zweiten je nach dem, ob der Eigentümer auch persönlicher Schuldner ist oder nicht, aus § 1172 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Verbindung mit entweder § 1163 Abs. 1 Satz 2 [X.] oder mit §§ 1143, 1153 [X.]. An der Rechtsfolge des § 1171 Abs. 2 Satz 1 ändert ein Eigentumswechsel vor dem Ausschlussurteil nach allgemeiner Meinung nichts ([X.]/[X.], aaO, § 1170 [X.]. 5; Pa-landt/Bassenge, [X.], 68. Aufl., § 1170 [X.]. 4; [X.]/[X.], aaO, § 1170 [X.]. 19). Die im Fall des § 1171 [X.] mit dem Ausschlussurteil ausgelöste [X.] könnte nur unter den Voraussetzungen der §§ 268, 1150 [X.] zu einem Übergang der Hypothek auf den früheren [X.] führen. Diese Voraussetzungen können aber nicht eintreten, weil das Ausschlussurteil nur erlassen werden darf, wenn der Gläubiger auch zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt ist. c) Bei Antragstellung war die Aktivlegitimation des Antragstellers gege-ben. Dafür wird offen bleiben können, ob die Einleitung des [X.] des Antragstellers als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] gedeckt war. Bei Einleitung des Verfahrens hatten zwar noch nicht alle Mitglieder der Erben-gemeinschaft, denen das Grundstück seinerzeit [X.] gehörte, ihre Anteile wirksam auf den Antragsteller oder seine Rechtsvorgängerin über-tragen. Die dazu erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen waren aber abgegeben und haben im Verlaufe des Verfahrens auch zur Berichtigung des Grundbuchs geführt. 29 - 15 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Im Verfahren über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einleitung eines [X.]s stehen sich der antragsberechtigte Grundstückseigentümer und der mit seinen Rechten im Aufgebotsverfahren auszuschließende unbe-kannte Gläubiger nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüber. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO und bestimmt sich nach dem Interesse des Antragstellers als bisherigem Eigentümer des [X.]s an der Durchführung des Verfahrens. 30 [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann [X.]: [X.], Entscheidung vom 11.01.2008 - 70 C 9/07 - [X.], Entscheidung vom 11.08.2008 - 51 T 146/08 -

Meta

V ZB 140/08

29.01.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. V ZB 140/08 (REWIS RS 2009, 5392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5392

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