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PDF anzeigen[X.]/03vom23. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Ausla-gen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.Ergänzend bemerkt der Senat:Im Hinblick auf die vorliegenden Erklärungen des Vorsitzenden derStrafkammer und des Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft sowiedie anwaltliche Versicherung des Verteidigers ist der rechtzeitigeEingang der Revisionsbegründung bewiesen, so daß der Antrag [X.] in den vorigen Stand gegenstandslos ist.[X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
23.05.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. 2 StR 151/03 (REWIS RS 2003, 2934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2934
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