Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2018, Az. VI ZR 275/17

6. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 5901

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Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

[X.]ie Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von [X.] verfügt, nimmt den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch.

2

Am 21. Juni 2016 wurde das Fahrzeug der Geschädigten bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Noch am selben Tag beauftragte die Geschädigte das Ingenieurbüro [X.] (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. [X.]er dabei von der Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeichnete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Sachverständigen beziehungsweise der Klägerin gestellte "[X.]" enthielt unter anderem folgende Klauseln:

"Abtretung und Zahlungsanweisung

Zur Sicherung des [X.] in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des [X.] gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des [X.] einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den [X.] ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des [X.] unmittelbar durch Zahlung an den [X.] oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. [X.]er [X.] ist berechtigt, diese Abtretung den [X.] gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den [X.] im eigenen Namen geltend zu machen. [X.]urch diese Abtretung werden die Ansprüche des [X.] aus diesem Vertrag gegen [X.] nicht berührt. [X.]iese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder [X.] gegen [X.] geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der [X.] dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den [X.]. Über die Vergütungsansprüche des [X.] im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen.

[Unterschrift Geschädigter]

Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle

[X.]er [X.] bietet hiermit der [X.][…] [Klägerin] den vorstehend an ihn abgetretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. [X.]er [X.] verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!

[Unterschrift Sachverständiger]"

3

Am 23. Juni 2016 stellte der Sachverständige der Geschädigten für seine Leistungen 480,40 € in Rechnung; auf der Rechnung ist vermerkt:

"[X.]ie Ansprüche aus dieser Liquidation sind (weiter) abgetreten an die [Klägerin]."

4

[X.]ie Beklagte regulierte insoweit einen Betrag in Höhe von 407 €. [X.]er Restbetrag von 73,40 € nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage.

5

[X.]as Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ihr der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht wirksam abgetreten worden sei. Das gesamte Abtretungsklauselwerk sei unwirksam, weil es die Geschädigte unangemessen benachteilige. Denn es könne dazu führen, dass die Geschädigte vom Sachverständigen auf volle Honorarzahlung abzüglich der von der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung in Anspruch genommen werde, sie aber keine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit habe, wieder Inhaberin des von ihr an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagten Zahlung zu verlangen, sie also auf dem Betrag "sitzen bleibe". Zwar sehe die "Abtretung und Zahlungsanweisung" bei lebensnaher Auslegung vor, dass die Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs zur Zahlung verpflichtet sei. Zu einer solchen Rückabtretung sei der Sachverständige nach der - von Anfang an beabsichtigten und auf dem Formular vorgesehenen - Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs an die Klägerin aber nicht mehr in der Lage.

II.

7

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil ihr die streitgegenständliche Forderung nicht wirksam abgetreten worden ist. Es fehlt bereits an einer wirksamen (Erst-)Abtretung der streitgegenständlichen Forderung von der Geschädigten an den Sachverständigen.

8

1. Die im [X.] enthaltene Klausel "Abtretung und Zahlungsanweisung", bei der es sich nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen um eine vom Sachverständigen der Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist - wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt - jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 [X.] unwirksam. Sollte sich aus der von der Revision in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 17. Oktober 2017 ([X.] 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 13) sowie den dazu ergangenen [X.] vom 24. Oktober 2017 ([X.] 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - [X.] 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - [X.] 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22) anderes ergeben, hält der Senat daran nicht fest.

9

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 2018 - [X.], [X.], 882 Rn. 34; vom 25. Februar 2016 - [X.], [X.], 1575 Rn. 31; jeweils mwN). Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden [X.] (vgl. nur [X.], Urteile vom 5. Oktober 2017 - [X.]/17, NJW 2018, 534 Rn. 27; vom 25. Februar 2016 - [X.], aaO; vom 24. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 96 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 307 Rn. 21; MüKo[X.]/[X.], 7. Aufl., § 307 Rn. 62; jeweils mwN).

b) Diesen Anforderungen wird die Klausel "Abtretung und Zahlungsanweisung" nicht gerecht. Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angesprochenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" erfolgter (Erst-) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte "dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den [X.]". Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr - für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevanter (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - [X.] 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - [X.] 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - [X.] 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22; vom 17. Oktober 2017 - [X.] 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 22; jeweils mwN) - Wortlaut legt nahe, der Sachverständige habe bei Inanspruchnahme der Geschädigten gegenüber den Schuldnern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf die Schadensersatzforderung zu verzichten, wovon die Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte. Zu den vom Berufungsgericht gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht "auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den [X.]" sei in Wahrheit eine Verpflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an die Geschädigte gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (vgl. zur Bedeutung des Gesamtklauselwerks im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur [X.], Urteil vom 25. Februar 2016 - [X.], [X.], 1575 Rn. 31) nicht erwartet werden können. Ein solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt, dass der Schadensersatzanspruch nach der auf demselben Formular ersichtlichen Klausel über die "Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle" gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll.

c) Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der von der Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung geschehen soll, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen die Geschädigte geltend macht, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" erfolgten Forderungsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die "Abtretung und Zahlungsanweisung".

d) § 307 Abs. 3 [X.] steht der Unwirksamkeit der Klausel nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt - unter anderem - § 307 Abs. 1 [X.] nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Im Streitfall greift die Vorschrift aber bereits deshalb nicht, weil sie - wie § 307 Abs. 3 Satz 2 [X.] zeigt - nach ihrem Zweck eine Verständlichkeits- und Transparenzprüfung von vornherein nicht ausschließen soll (vgl. [X.], Urteile vom 12. Oktober 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 251 Rn. 13; vom 26. Oktober 2005 - [X.], [X.]Z 165, 12, 20 f.; [X.]/[X.], 77. Aufl., § 307 Rn. 42). Ohne Belang für die Frage der Transparenz der im Streitfall zu beurteilenden Klausel ist schließlich, dass die Geschädigte im Falle einer Sicherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung nur [X.] gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet gewesen wäre.

2. Ob die Klausel über die "Abtretung und Zahlungsanweisung" auch aus weiteren Gründen in ihrer Gesamtheit unwirksam ist, kann dahinstehen.

Nicht abschließend zu beurteilen braucht der erkennende Senat damit insbesondere, ob die Klausel in ihrer insoweit nach § 305c Abs. 2 [X.] maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. nur [X.], Urteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 2051 Rn. 11; vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 19; vom 20. Dezember 2007 - [X.], [X.], 987 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 305c Rn. 28) die Geschädigte als Vertragspartnerin des Sachverständigen auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie - wie der [X.] nahelegt - den Sachverständigen bei Geltendmachung seines vertraglichen Honoraranspruchs nur zum Anspruchsverzicht gegenüber der [X.] verpflichtete. Dies wäre denkbar, weil die Geschädigte von einem solchen Verzicht keinen Vorteil hätte, sie also das noch offene Honorar zahlen müsste, ohne sich ihrerseits dann an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer wenden zu können.

Ebenso wenig muss abschließend entschieden werden, ob und in welcher Weise sich die in Satz 3 der Klausel enthaltene "Anweisung" an die Anspruchsgegner, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar durch Zahlung an den Sachverständigen oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen, auf die Wirksamkeit der Klausel auswirkt. Es erscheint jedenfalls nicht fernliegend, in dieser Regelung eine den Schadensersatzanspruch der Geschädigten betreffende Einwilligung nach § 365 Abs. 2, § 185 [X.] in Höhe des vom Sachverständigen abgerechneten Betrags zu erblicken. Wäre sie wirksam, ermöglichte sie es dem Schädiger beziehungsweise dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, den in der Rechnung des Sachverständigen ausgewiesenen Betrag an den Sachverständigen mit Tilgungswirkung auch für den Schadensersatzanspruch der Geschädigten zu bezahlen. Da das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar nicht notwendigerweise in voller Höhe nach § 249 [X.] erstattungsfähig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - [X.] 475/15, [X.], 646 Rn. 16) und deshalb den nach Satz 1 der Klausel an den Sachverständigen abgetretenen "Anspruch auf Erstattung des [X.]" auch übersteigen kann, könnte dies zu einer die Schadensposition "Sachverständigenkosten" übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung der Geschädigten führen. Die Regelung könnte deshalb überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 [X.] sein und eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellen.

[X.]     

      

von [X.]     

      

Offenloch

      

[X.]     

      

Allgayer     

      

Meta

VI ZR 275/17

17.07.2018

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Coburg, 30. Juni 2017, Az: 33 S 134/16

§ 305c BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2018, Az. VI ZR 275/17 (REWIS RS 2018, 5901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5901


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 275/17

Bundesgerichtshof, VI ZR 275/17, 17.07.2018.


Az. 33 S 134/16

LG Coburg, 33 S 134/16, 30.06.2017.


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