Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. 5 StR 372/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 423

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[X.]:[X.]:BGH:2019:121219B5STR372.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 372/19
vom

12. Dezember 2019
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 12.
Dezember 2019 gemäß §
154
Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall
II.2 der Urteilsgründe wegen versuchter sexueller Nöti-gung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Februar 2019 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Nachstellung in Tateinheit mit Haus-friedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verur-teilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
4.
Der Angeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöti-gung und wegen Nachstellung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer
Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
1
-
3
-
Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren in dem Fall II.2
der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensöko-nomischen Gründen ein, da die bisher getroffenen Feststellungen die Annahme einer versuchten sexuellen Nötigung nicht tragen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die für eine Verurteilung nach §
177 Abs. 1, 3 und 5 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden könnten.
Die [X.] hat das Entfallen der für diese Tat verhängten Frei-heitsstrafe von acht Monaten zur Folge. Die Freiheitsstrafe für die Tat II.1 bleibt bestehen. Der Senat ändert
den Schuld-
und
Strafausspruch entsprechend ab.
Mutzbauer
Schneider

König

Mosbacher

Köhler

Vorinstanz:
[X.], [X.], 27.02.2019 -
284 Js 2727/18 (502 KLs) (24/18)
2
3

Meta

5 StR 372/19

12.12.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2019, Az. 5 StR 372/19 (REWIS RS 2019, 423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 423

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