Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. 4 StR 590/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5636

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[X.] vom 23. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2007 gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2006 gewährt. Damit ist der Beschluss vom 4. Oktober 2006, durch den das [X.] die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos. Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die [X.] - 3 - zung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat - nach Wiedereinsetzung des Angeklagten in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] - Erfolg. 1. Der Verurteilung liegen zwei Raubüberfälle zu Grunde, die die jeweils maskierten Täter Ende Mai und Ende Juli 2004 jeweils unter Einsatz "[X.] schusswaffenähnlicher Gegenstände" auf die Poststelle in [X.]verübten, wobei sie insgesamt etwa 38.000 Euro erbeuteten. In beiden Fällen benutzten die Täter einen zuvor entwendeten Pkw als Fluchtfahrzeug. 2 [X.] hat zum [X.] geschwiegen. Seine [X.] hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand, weil die Annahme des [X.]s, der Angeklagte sei zusammen mit den weiteren, "bislang nicht sicher ermittelten" Tätern an beiden Überfällen jeweils mittäterschaftlich beteiligt gewesen, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt ist. Zwar hat das [X.] einzelne Indizien festgestellt, die einen erheblichen Tatverdacht gegen den Angeklagten begründen. Jedoch erweist sich die Be-weiswürdigung in einem entscheidenden Punkt, der die Aussage der Zeugin [X.] betrifft, als widersprüchlich und deshalb rechtsfehlerhaft. Das Land-gericht hat letzten Endes ("schließlich"; [X.]) seine Überzeugung von der [X.] als Mittäter bei beiden Überfällen auf die Aussage dieser Zeugin gestützt, die die Beteiligung des Angeklagten von ihrer Bekann-ten, [X.], erfahren habe. Dazu teilt das angefochtene Urteil mit, [X.]sei ihrerseits mit [X.]befreundet gewesen, der ebenfalls in Verdacht gestanden habe, an den Überfällen beteiligt gewesen zu sein. Nach den Angaben der Zeugin [X.]habe [X.]ihr einmal erzählt, dass [X.]"mit einem R: " und weiteren Personen mehrfach die Postagentur in [X.]"klargemacht" habe. Nach diesem Teil der Aussage der Zeugin S. 3 - 4 - hätte [X.]ihre Kenntnis von der Beteiligung des Angeklagten ledig-lich vom [X.] auf Grund dessen, was [X.] ihr berichtet hat. Demgegenüber hat die Zeugin [X.]weiter ausgesagt, [X.] ha-be ihr auch erzählt, sie, [X.], habe bei den Überfällen "immer Schmiere ge-standen" ([X.]. Dies zu Grunde gelegt, wäre [X.]aber nicht nur selbst an den Taten beteiligt gewesen, sondern wüsste sie auch selbst, ob der Angeklagte beteiligt war, und hätte sie diese Kenntnis nicht nur vom Hörensa-gen. Dieser vom [X.] ersichtlich nicht näher hinterfragte Widerspruch in der Aussage der Zeugin S. berührt die Tragfähigkeit der Information, die sie, was die Beteiligung des Angeklagten anlangt, von [X.]erfahren hat. Denn je weiter die Quelle einer Information von demjenigen entfernt ist, der sie, wie hier die Zeugin S. , dem Gericht vermittelt, desto weniger kann das Gericht die Verlässlichkeit dieser Information beurteilen. Dies gilt hier zumal deshalb, weil ersichtlich weder [X.]

noch [X.]dem [X.] zur Vernehmung zur Verfügung standen. Da das [X.] seine Überzeugung von der mittäterschaftlichen [X.] nur aus der Gesamtheit aller Indizien zu gewinnen vermocht hat (vgl. [X.] a.E.), beruht das angefochtene Urteil auch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Über die Sache ist deshalb zum Schuld- und Straf-ausspruch insgesamt neu zu verhandeln und entscheiden. 4 2. Die Aufhebung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch erfasst auch den Ausspruch über die Anordnung des [X.]. Dieser [X.] hat aber auch unabhängig davon keinen Bestand, weil - wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2006 zutreffend 5 - 5 - ausgeführt hat - die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO der Anordnung zwingend entgegensteht. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 590/06

23.01.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2007, Az. 4 StR 590/06 (REWIS RS 2007, 5636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5636

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